BVwG W200 2117472-1

W200 2117472-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W200 2117472-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2117472.1.00

Spruch

W200 2117472-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.10.2015, Passnummer 9685549, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 22.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage insbesondere folgender Unterlagen:

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten ein, erstellt aufgrund der Untersuchung vom 25.03.2015 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung wurde im Sachverständigengutachten verneint.

Folgende Beschwerden wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung angeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Knietotalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position da endlagig eingeschränkte Beugefähigkeit

02.05. 19

30 %

2

Glaukom links mit totalem Gesichtsfeldausfall Fixer Richtsatzwert.

11.02. 02

30 %

3

Arterielle Hypertonie

05.01. 01

10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen.

Begründend wurde für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da maßgebliche Zusatzbehinderungen vorliegen würden. Das Leiden 1 werde durch Leiden 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliege.

Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte die Beschwerdeführerin eine mit 29.07.2015 datierte Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass sie aufgrund ihrer Harninkontinenz, welche mit keinem Behinderungsgrad eingestuft worden sei, in einer Urologischen Abteilung in Behandlung gewesen sei.

Harninkontinenzbeschwerden würden einen Dauerzustand darstellen und sie würde permanent eine Harninkontinenzeinlage/-hose tragen. Hinsichtlich Leiden 1 führte sie aus, dass sich am 09.07.2015 ein Sturz ereignet hätte, weshalb es in der Folge zu zahlreichen Verletzungen gekommen sei. Seither sei sie auf eine 24-Stunden-Unterstützung angewiesen.

Übermittelt wurde eine Behandlungsaufstellung über Physiotherapie-Termine vom 11.07.2015. Weiters wurde eine mit 19.08.2015 datierte Bestätigung der Krankenanstalten der Stadt Wien übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin seit mehr als zehn Jahren inkontinent sei und eine Therapie mit Medikamenten sowie Pessar keine Besserung gebracht hätten.

Die belangte Behörde holte aufgrund der Befunde und Einwendungen ein Aktengutachten vom 20.08.2015 von der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 25.03.2015 erstellt hatte, ein. Folgende Beschwerden wurden angeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Knietotalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position da endlagig eingeschränkte Beugefähigkeit

02.05. 19

30 %

2

Glaukom links mit totalem Gesichtsfeldausfall Fixer Richtsatzwert.

11.02. 02

30 %

3

Arterielle Hypertonie

05.01. 01

10 %

4

Inkontinenz 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ständige Vorlagenverwendung erforderlich.

08.01. 06

30 %

Der Gesamtgrad

der Behinderung wurde mit 50 von Hundert bemessen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe angehoben werde, da urologisches Leiden dokumentiert worden sei und somit insgesamt eine Verschlimmerung nachgewiesen hätte werden können.

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung wurde im Sachverständigengutachten verneint. Es wurde dazu ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Kniegelenke bei implantierten Totalendoprothesen beidseits führe zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend sei und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei. Die dokumentierte Inkontinenz verunmögliche nicht das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel, da mit Inkontinenzprodukten eine ausreichende Versorgung möglich und zumutbar sei. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten seien nicht eingeschränkt. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.

Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme zum Gutachten vom 20.08.2015 ein.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass laut eingeholtem Sachverständigengutachten keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Kniegelenke bei implantierten Totalendoprothesen beidseits führe zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie und Sprunggelenke ausreichend sei und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei. Die dokumentierte Inkontinenz verunmögliche nicht das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel, da mit Inkontinenzprodukten eine ausreichende Versorgung möglich und zumutbar sei. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten seien nicht eingeschränkt.

Am 21.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde, welche niederschriftlich am 12.11.2015 beim Sozialministerium aufgenommen wurde, wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin starke Muskelschwäche habe, weshalb sie öfters stürze. Sie könne daher keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Sie sei drei Mal operiert worden und habe Implantate im Knie. Sie sei nicht in der Lage bei den Haltestellen zu stehen, da meist 20 Minuten lang kein Bus komme. Die Befunde dazu würden im Akt aufliegen, es gebe keine neuerlichen Nachweise.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 22.12.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 15.10.2015 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 und aufgrund der weiteren vorgelegten Befunde und erstatteten Einwendungen ein Sachverständigengutachten vom 20.08.2015, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin nach erfolgter persönlicher Untersuchung am 25.03.2015, eingeholt.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Das aufgrund der weiteren vorgelegten Befunde und erstatteten Einwendungen eingeholte überaus ausführliche Sachverständigengutachten vom 20.08.2015 aufgrund der persönlichen Untersuchung vom 25.03.2015 lässt nur die Schlussfolgerung für den erkennenden Senat zu, dass keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegt.

Es wurde hinsichtlich der Beschwerden der Beschwerdeführerin im Sachverständigengutachten ausführlich ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorlägen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Kniegelenke bei implantierten Totalendoprothesen beidseits führe zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend sei und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei. Die dokumentierte Inkontinenz verunmögliche nicht das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel, da mit Inkontinenzprodukten eine ausreichende Versorgung möglich und zumutbar sei. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten seien nicht eingeschränkt. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.

Für das BVwG- ebenso wie das Sozialministeriumservice - ist die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliege.

Im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 20.08.2015 wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Behauptungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Einschätzung des Gutachters zu ändern. Es wurden keine weiteren Befunde zusammen mit der Beschwerde vorgelegt und räumte die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde ein, es würden keine neuen Nachweise vorhanden sein.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, weshalb diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

(...)

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Im Gutachten wurde detailrecht und schlüssig auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen und die vorgelegten Befunde berücksichtigt, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Die Beurteilung steht auch im Einklang zu den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 und vom 20.08.2015 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin nach erfolgter persönlicher Untersuchung am 25.03.2015 erstellt, in diesem wurde im Detail dargelegt, dass keine "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bei der Beschwerdeführerin vorliegt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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