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W200 2115010-1•BVwG W200 2115010-1
W200 2115010-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2115010-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid vom 19.08.2015 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich,
Passnr. 7454552, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 09.05.2007 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt ein.
Übermittelt wurden folgende Unterlagen:
Im vom Bundessozialamt eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.06.2007 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 18.06.2007 ein Behindertenpass über einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Weiters langte bei der belangten Behörde am 20.05.2015 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein.
In dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 27.07.2015 nach erfolgter Untersuchung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als zumutbar eingestuft und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da ungestörte Motorik
30 vH
02
Posttraumatisches Funktionsdefizit der rechten Sprunggelenke nach Fersenbeinbruch und kompliziertem Verlauf Eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da deutliches Funktionsdefizit
30 vH
03
Posttraumatische Omarthrose rechts Fixer Rahmensatz
20 vH
Der Gesamtgrad
der Behinderung betrage 50 vH.
Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöhe. Leiden 1 habe sich im Vergleich zum Vorgutachten gebessert, Leiden 2 und 3 seien neu. Es handle sich um einen Dauerzustand. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgestellt, dass die Mobilität des Beschwerdeführers zwar eingeschränkt sei, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien jedoch gewährleistet und die Gehstrecke sei ausreichend. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems wurde verneint.
Im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten langte keine Stellungnahme ein.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.08.2015 wurde der Antrag auf Vorname der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 und des § 45 Abs. 2 BBG wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.07.2015 schlüssig sei und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei die Mobilität zwar eingeschränkt, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet, die Gehstrecke sei ausreichend. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und wurde der Antrag abgewiesen. Es wurde darauf verwiesen, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die belangte Behörde feststellt, die Mobilität sei zwar eingeschränkt, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien jedoch gewährleistet und die Gehstrecke sei ausreichend. Diese Ausführungen würden nicht den Tatsachen entsprechen. Auf Grund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, des posttraumatischen Funktionsdefizits des rechten Sprunggelenkes nach Fersenbeinbruch und einer posttraumatischen Omarthrose rechts würde der Beschwerdeführer bereits nach einer kurzen Gehstrecke an extremen Schmerzen leiden. Auf Grund der oben genannten Leiden sei die Beweglichkeit des Beschwerdeführers derart eingeschränkt, dass es ihm unmöglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Es bestehe weiters eine erhöhte Sturzgefahr, weswegen das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet sei. Auf Grund der Kombination der verschiedenen Einschränkungen des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers sei die körperliche Belastbarkeit wesentlich herabgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte eine mit 13.11.2015 datierte Stellungnahme des Sachverständigen zum von ihm erstellten Sachverständigengutachten vom 27.07.2015 ein. Die Stellungnahme stellte ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer fest und gestaltet sich wie folgt:
"(...) Es ergeht der Auftrag, zu Ausführungen in der Beschwerde (Abl. 54) Stellung zu nehmen; Fragenkatalog 1-6.
Ad 1) Der Beschwerdeführer leidet an Aufbraucherscheinungen im Bereich der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenvorfällen L3-5 2006. Recente Befunde liegen nicht vor. Die klinische Untersuchung ergab kein sensomotorisches Defizit, die Beweglichkeit ist als gut zu bezeichnen. Allfällig auftretende Schmerzen sind als leicht, bei stärkerer Belastung als mittel einzustufen. Ebenso ist das Defizit der rechten Sprunggelenke zu betrachten, hier können leichte bis mittlere Schmerzen auftreten, abhängig von der Belastung. Auch die Abnützung im rechten Schultergelenk führt bis zu mittleren Schmerzen bei stärkerer Belastung, die Beweglichkeit ist zwar eingeschränkt, ein Vorwärts- und Seitwärtsheben ist aber über 90 Grad möglich, der Arm kann problemlos in die Gebrauchsstellung gebracht werden.
Alle genannten Leiden führen zu maximal kurzfristig mittleren Schmerzen bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, die notwendige Gehstrecke, das sichere Ein-und Aussteigen und den sicheren Transport betreffend.
Eine erhöhte Sturzgefahr kann nicht abgeleitet werden.
Alle genannten Leiden sind Einschränkungen mittleren Grades.
Ad 2) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Ad 3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die Schmerzbeschreibung ist detailliert schon unter Punkt 1 angeführt, zusammengefasst treten beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln beim Beschwerdeführer leichte Schmerzen auf, kurzfristig bis maximal mittlere Schmerzen. Starke Schmerzen sind bei den Leiden im Allgemeinen nicht zu erwarten, konnten bei der Untersuchung auch nicht erhoben werden und sind den vorgelegten Befunden auch nicht zu entnehmen.
Ad 4) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor.
Ad 5) Entfällt.
Ad 6) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das Bundesverwaltungsgericht brachte das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 19.08.2015 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.07.2015 eines Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt. Aufgrund der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine ärztliche Stellungnahme vom 13.11.2015 eingeholt. In dieser ärztlichen Stellungnahme wurden die Feststellungen im Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, wiederholt.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Bereits im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 27.07.2015 eines Facharztes für Unfallchirurgie aufgrund einer Untersuchung war hinsichtlich der nicht festgestellten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt worden, dass die Mobilität des Beschwerdeführers zwar eingeschränkt sei, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien jedoch gewährleistet und die Gehstrecke sei ausreichend. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems wurde verneint.
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 13.11.2015 stellte insbesondere fest, dass in Summe alle genannten Leiden zu maximal kurzfristig mittleren Schmerzen bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln führen würden, die notwendige Gehstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und den sicheren Transport betreffend. Eine erhöhte Sturzgefahr habe nicht abgeleitet werden können. Alle Leiden wurden als Einschränkungen mittleren Grades eingestuft. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Zusammengefasst würden beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln beim Beschwerdeführer leichte Schmerzen - kurzfristig bis maximal mittlere Schmerzen - auftreten. Starke Schmerzen seien bei den Leiden im Allgemeinen nicht zu erwarten, hatten bei der Untersuchung auch nicht erhoben werden können und seien den vorgelegten Befunden auch nicht zu entnehmen. Es würden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegen. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bilden nunmehr sowohl das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie sowie die vom BVwG eingeholte ärztliche Stellungnahme des vorzitierten Facharztes.
Im Gutachten und in der ärztlichen Stellungnahme wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Im Beschwerdeverfahren holte das BVwG eine ärztliche Stellungnahme dazu ein, welche ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen. Zum vom BVwG eingeholten ärztlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer keinerlei Stellungnahme abgegeben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und der dazu eingeholten ärztlichen Stellungnahme. Sowohl das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten samt der nachträglich vom BVwG eingeholten ärztlichen Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 2 1. Satz BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird.
Zu Spruchpunkt A)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, war bereits im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 27.07.2015 eines Facharztes für Unfallchirurgie aufgrund einer Untersuchung hinsichtlich der nicht festgestellten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt worden, dass die Mobilität des Beschwerdeführers zwar eingeschränkt sei, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien jedoch gewährleistet und die Gehstrecke sei ausreichend. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems wurde verneint. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 13.11.2015 stellte fest, dass in Summe alle genannten Leiden zu maximal kurzfristig mittleren Schmerzen bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln führen würden, die notwendige Gehstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und den sicheren Transport betreffend. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Zusammengefasst würden beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln beim Beschwerdeführer leichte Schmerzen auftreten, kurzfristig bis maximal mittlere Schmerzen. Das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme führen zur rechtlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.
Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.
Wie bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde, ist über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (Parkausweises) nicht abzusprechen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten und vom Bundesverwaltungsgericht eine ärztliche Stellungnahme dazu eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden das Gutachten und die ärztliche Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vor. Grundlage für die Entscheidung bildet das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten und die vom BVwG eingeholte ärztliche Stellungnahme. In diesem Gutachten wird ebenso wie in der Stellungnahme auf die Auswirkungen der Leidenszustände des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend ist der faktische Zustand des Beschwerdeführers.
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