W200 2100296-1•BVwG W200 2100296-1
W200 2100296-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2100296-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid vom 17.12.2014 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnr. 2674900, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Auf Grund seines am 21.01.2014 eingelangten Antrages wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 08.07.2014 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21.01.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert bemessen. Die Feststellung des Behinderungsgrades wurde damit begründet, dass ein eingeholtes Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.05.2014 aufgrund einer ärztlichen Begutachtung vom 27.03.2014 einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt hatte. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war im Gutachten als gegeben eingestuft worden.
Dem Beschwerdeführer wurde am 02.10.2014 ein bis 30.09.2015 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.
Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.10.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ein Arztbrief einer Abteilung für Unfallchirurgie über die Nachbehandlung vom 21.05.2014 und vom 21.08.2014 übermittelt.
In der von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 27.10.2014 der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 13.05.2014 erstellt hatte, wurde insbesondere auf die ärztliche Begutachtung vom 27.03.2014 verwiesen. Die pseudoradikuläre Schmerzsymptomatik bei Bandscheibenschäden L3-S1 sei mit Ausstrahlung in das rechte Bein, jedoch ohne relevantes sensomotorisches Defizit ab 2011 vorbestehend mit Beschwerdeverstärkung (inkl. Schmerzausstrahlungsproblematik in das rechte Hüftgelenk) und die schwere Beckenprellung sowie eine op. sanierten Symphysenruputur 07/2013 würden die dynamische und statische Belastbarkeit insbesondere des rechten Beines zwar einschränken, jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln seien aus üblichen Niveauunterschieden und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sei aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe unter bedarfsmäßiger Verwendung einer Gehhilfe durch die Leiden nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert oder verunmöglicht. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch interne Erkrankungen würde zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorliegen. Zusammenfassend sei die Funktion des Organismus ausreichend, um öffentliche Verkehrsmittel selbständig zu erreichen und sicher zu benutzen.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.12.2014 wurde der Antrag auf Vorname der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass abgewiesen.
Nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 und des § 45 Abs. 2 BBG wurde aufgeführt, dass die ärztliche Stellungnahme vom 27.10.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei daher der Antrag abzuweisen.
Im Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass in der ärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.10.2014 als Diagnose unter anderem eine schwere Beckenprellung festgestellt worden sei. Tatsächlich habe er jedoch bei einem Zustand nach Traktorunfall am 06.07.2013 eine Symphysenruptur mit operativer Symphysenfusion, einer Ruptur des rechten Iliosacralgelenkes, ein aprupt. oss. ischiadicus dext., fract processi transversi L1-L5 dext, Acetabulumfraktur rechts, fract. ram. inf. oss. pub. dext sowie eine radikuläre Symptomatik L5 links bei discossärer Neuroforamenstenose erlitten. Die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufgrund der Symphysenruptur, welche operativ saniert worden sei, Verschraubungen im Körper habe. Diese würden ihm beim Stiegensteigen sowie auch bei Erschütterungen, wie sie bei Fahrten mit Schnellbahnen, Zug oder Bus vorkommen, im Frakturbereich der Symphyse massive Schmerzen verursachen. Die Schmerzen würden auch im Bereich der rechten Hüfte, ausstrahlend im Verlauf des Gluteus medius der rechten Seite bestehen und liege auch ein Nachtschmerz vor. Der Beschwerdeführer verspüre einen "Schraubstockschmerz" des gesamten Beckens und benötige als aktuelle Schmerzmedikation Hydal 4 mg morgens sowie Seractil 400 mg 2x1. Die belangte Behörde habe ferner unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an Diskusprotrustionen L4/L5 und L5/S1 leide und eine Neuroforamenstenose bestehe, welche ihm ebenfalls massive Schmerzen bereite. Es sei seitens der belangten Behörde weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt auf diese Diagnosen eingegangen worden. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner massiven Verletzungen nicht zumutbar aufgrund der in öffentlichen Verkehrsmitteln entstehenden Erschütterungen und dadurch bestehenden Schmerzzustände, zu fahren. Immer wieder komme es beim Gehen zu einem Einknicken des rechten Beines und bestehe am rechten Oberschenkel ein ständiges Kribbeln und Taubheitsgefühl. Ferner habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer auch die linke große Zehe nicht abbiegen könne und Schmerzen vom Lendenwirbelbereich über die linke Beckenhälfte über den linken Oberschenkel bis zur linken großen Zehe bestünden. Die Funktion sei insofern eingeschränkt als der Beschwerdeführer nicht lange sitzen könne, aber auch ein längeres Gehen oder Stehen nicht möglich sei. Es liege bei ihm daher eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten sowie des Beckens sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastung vor, welche bei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache.
Übermittelt wurden eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, ein MRT-Befund vom 12.01.2015, ein Arztbrief einer Abteilung für Unfallchirurgie über die Nachbehandlung vom 08.01.2015 und vom 19.1.2015 sowie einen Arztbrief eines Instituts für physikalische und rehabilitative Medizin vom 19.01.2015.
Weiters langten ein CT-Befund vom 29.01.2015 sowie ein MRT Befund vom 02.04.2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Gutachten nach erfolgter Untersuchung einer bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nach erfolgter Untersuchung ein. Das Gutachten, datiert mit 04.05.2015 (Schreibfehler), gemeint wohl 04.10.2015, ergab Folgendes:
"(...)
Zur amtlichen Untersuchung gekommen mit dem Auto, von Gattin gebracht.
Zwischenanamnese: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Sozialanamnese: verheiratet. 2 Kinder, lebt in Einfamilienhaus
Berufsanamnese: Konditor, Angestellter der Firma XXXX in XXXX
Medikamente: Hydal, Seractil, Novalgin. Citalopram
Allergie: Pollen
Nikotin: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, XXXX an der XXXX
Derzeitige Beschwerden:
"Ich war 01/2014 auf Kur und daher ist das Untersuchungsergebnis bei der letzten Begutachtung im April relativ gut ausgefallen. 09-11/2013 war ich am Weißen Hof. Ich kann öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, da ich keine 100 m gehen kann, kann nicht einsteigen und nicht aussteigen trotz Physiotherapie 2 bis dreimal pro Woche seit 06/2014 Die letzte orthopädische Kontrolle waren 04/2015, bekomme Schuheinlagen, Infiltrationen, damit werden die Beschwerden im ISG besser. Strombehandlung bringt keine Besserung.
Die meisten Schmerzen habe ich im rechten ISG, ausstrahlend in den rechten Oberschenkel bis zum Knie. Im Bereich des rechten Oberschenkels vorne habe ich ein bamstiges Gefühl und die linke Großzehe ist taub, die Schmerzen strahlen von der Lendenwirbelsäule aus in das linke Bein. Ich war ein paar Mal beim Neurologen, in letzter Zeit nicht, ein NLG wurde durchgeführt im Jahr 2014. 01/2015 wurde eine Röntgenkontrolle durchgeführt, das Metall im Bereich der Symphyse soll belassen werden.."
STATUS:
Größe: 172 cm, Gewicht: 110 kg. RR: 140/80 Caput/Collum:
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rem. rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung. Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, im Liegen Vorfußheben beidseits KG 5/5, Großzehenheben rechts KG 5, links KG 4+.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Beckenkompressionsschmerz und Distraktionsschmerz wird angegeben.
Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse:
Bandmaß Oberschenkel rechts 51,5 cm. links 51.5 cm, Unterschenkel rechts 42 cm. links 41,5 cm.. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie beidseits 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist bds. bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, Druckschmerzen im Bereich des ISG rechts mehr als links.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm. in allen Ebenen frei beweglich. Schober 10/14. Ott 30/32
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Gehstock links geführt, das Gangbild ist diskret rechts hinkend, insgesamt zügig. Das Hinlegen auf die Untersuchungsliege und das Aufstehen leicht schmerzgehemmt, insgesamt rasch möglich.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Diagnosenliste:
1. Zustand nach Beckenringverletzung mit Symphysenruptur, operativ saniert, und Ruptur des rechten lliosakralgelenks, Fraktur des unteren Schambeinastes rechts, Abriss des Os ischiadicus rechts, jeweils knöchern konsolidiert
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronische Lumboischialgie
Abl. 7-8, Bericht über Nachbehandlung von 05 bzw. 08/2014 Krankenhaus Mistelbach: Restbeschwerden von Seiten der Symphyse, im Abnehmen, neurologische Komponente am rechten Oberschenkel nach Überrolltrauma nach wie vor vorhanden, wetterbedingt Beschwerden im Bereich der distalen LWS, keine Schmerzen im Bereich des Beckens auslösbar, stabil, Osteosynthese unverändert. Wirbelsäulentraining wird dringend empfohlen, ohne Gehhilfe mobilisiert, längeres Stehen und Erschütterungen machen Dysästhesien im Bereich des OP-Gebietes - Befund untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung.
Abl. 9-12, Gutachten Dr. XXXX vom 27. 3. 2014: kein Abweichen von der Diagnosenliste und von der Beurteilung hinsichtlich Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Abl. 19 und 20 ident mit Abl. 7 und 8.
Abl. 24, ärztliche Stellungnahme vom 27. 10. 2014: keine abweichende Beurteilung.
Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 30/2-4:
Sämtliche Diagnosen und Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten
1. Instanz und in der Beurteilung hinsichtlich Zusatzeintragungen berücksichtigt. Das Osteosynthesematerial im Bereich der Symphyse soll belassen werden, Dauerschmerzen sind nicht anzunehmen und wurden auch bei den unfallchirurgische Kontrolluntersuchungen nicht angegeben, es lagen stabile Verhältnisse vor (Abl. 19,20) Restbeschwerden wurden angegeben jedoch adäquat und im Abnehmen begriffen (Abl. 19), sodass von einem ungestörten Heilungsverlauf auszugehen ist. Das Auftreten erheblicher Beschwerden durch Erschütterungen beim Stiegensteigen oder Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht nachvollziehbar.
Ein Bandscheibenleiden mit maßgeblichem radikulärem Defizit liegt nicht vor. Unspezifische Wirbelsäulenbeschwerden werden medikamentös behandelt. Das angegebene Einknicken des rechten Beins ist anhand vorgelegter Befunde und des Untersuchungsergebnisses nicht nachvollziehbar, ebenso liegt kein neurologisch fachärztlicher Befund diesbezüglich vor.
Abl. 30/6 und 7, Nachbehandlung Unfallchirurgie Mistelbach vom 8.1.2015 und 19.1.2015: Schmerzen rechte Hüfte im Verlauf des Gluteus medius. Schmerzen im lumbosacralen Übergang, leichte Großzehenheberschwäche und Sensibilitätsstörung L5 links Schraubstockschmerz gesamtes Becken. Therapie mit Hydal, Seractil. Im MRT der LWS Discusprotrusionen L4/L5 und L5/S1. Nervenwurzel -Infiltration L5 links geplant - keine neuen Erkenntnisse.
Abl. 30/8, ärztliche Bestätigung Dr. XXXX. Arzt für Allgemeinmedizin vom 21.11.2014: Diagnosenliste.
Abl. 30/9, MRT der LWS vom 12.1.2015: degenerative Veränderungen vor allem im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Discusprotrusionen L3 bis S1, mögliche Nervenwurzelirritationen - keine neuen Erkenntnisse.
Abl. 30/10, Bericht Physikalische Medizin Krankenhaus Mistelbach vom 19.1.2015: Diagnosenliste. Therapieleistungen: keine neuen Erkenntnisse.
Abl. 30/15, CT knöchernes Becken vom 29.1. 2015 Lockerungszeichen der Schrauben im Bereich der Symphyse beidseits Zustand nach Symphysensprengung, knöchern geheilte Fraktur des unteren Schambeinastes, Erweiterung des ISG-Spalts rechts: kein Hinweis für Dislokation der Schrauben, Frakturen knöchern geheilt - Befund erfordert keine Änderung der Beurteilung.
Nachgereichter Befunde:
MRT der Sl-Gelenke beidseits vom 2.4.2015: keine Änderung zu Vorbefund, Seitendifferenz des Gelenksspalts - keine neuen Erkenntnisse.
STELLUNGNAHME:
Oben genannte Gesundheitsschädigungen führen zwar zu einer geringbis mäßiggradigen objektivierbaren Einschränkung des Gehvermögens, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist dadurch jedoch nicht begründbar.
Es liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden.
Aus- und Einsteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90 Grad gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind.
Die Verwendung einer Stützkrücke erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße.
Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor."
Innerhalb der Frist langte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde am 02.10.2014 ein bis 30.09.2015 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.
Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.10.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung (Bescheid vom 17.12.2014) ein ärztliches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.05.2014 nach erfolgter ärztlicher Begutachtung vom 27.03.2014 sowie in der Folge eine ärztliche Stellungnahme dieser Ärztin vom 27.10.2014 eingeholt. Aufgrund der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten vom Oktober 2015 nach erfolgter Untersuchung einer bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer Untersuchung eingeholt, in dem die Feststellungen im Gutachten vom 13.05.2014, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorlägen, bestätigt wurden.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Bereits in der von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 27.10.2014 wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerden die dynamische und statische Belastbarkeit insbesondere des rechten Beines zwar einschränken würden, jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln seien aus üblichen Niveauunterschieden und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sei aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe unter bedarfsmäßiger Verwendung einer Gehhilfe durch die Leiden nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert oder verunmöglicht. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch interne Erkrankungen wurde ebenfalls verneint und sei zusammenfassend die Funktion des Organismus ausreichend, um öffentliche Verkehrsmittel selbständig zu erreichen und sicher zu benutzen.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom Oktober 2015 einer bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Ärztin für Allgemeinmedizin stellte im Wesentlichen fest, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen zwar zu einer gering- bis mäßiggradigen objektivierbaren Einschränkung des Gehvermögens führen würden, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei dadurch jedoch nicht begründbar (keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule, kurze Wegstrecken könnten allein zurückgelegt werden, das Aus- und Einsteigen sei möglich, die Verwendung einer Stützkrücke erschwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße, ein sicheres Anhalten sei möglich, ein sicherer Transport sei gegeben, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen). Es konnte insbesondere auch keine Änderung zum Vorbefund aufgrund des nachgereichten MRT der SI-Gelenke beidseits vom 02.04.2015 festgestellt werden.
Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bilden nunmehr sowohl die von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 27.10.2014 einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie insbesondere ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtes ärztliches Gutachten einer bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Ärztin für Allgemeinmedizin.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit der Person des Beschwerdeführers, den vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Im Beschwerdeverfahren holte das BVwG ein ärztliches Gutachten ein, laut dem die im Vorgutachten getroffenen Feststellungen korrekt sind und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen. Zum vom BVwG eingeholten ärztlichen Gutachten hatte der Beschwerdeführer keinerlei Stellungnahme abgegeben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens. Das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zwar Auswirkungen auf dessen Fortbewegung, diese sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegen. Grundlage für die Entscheidung bilden - wie zuvor aufgeführt - sowohl die von der belangten Behörde eingeholte ärztlichen Stellungnahme vom 27.10.2014 einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie insbesondere ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtes ärztliches Gutachten einer bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Ärztin für Allgemeinmedizin. Die von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Stellungnahme sowie das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten führen zur rechtlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.
Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vor. Grundlage für die Entscheidung bildet das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten. In diesem Gutachten wird auf die Auswirkungen der Leidenszustände des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend ist der faktische Zustand des Beschwerdeführers.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.