BVwG W187 2000479-1

W187 2000479-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2015

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Regest

Bescheiderlassung, Einwendungen, Grenzkataster, Grenzverhandlung,<br/>Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Ladungen, Ladungsbescheid,<br/>Parteiengehör, Parteistellung, Planbescheinigungsverfahren,<br/>Umwandlung, Unterlassung, Vermessung, Zeitpunkt,<br/>Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung, Zustimmungsfiktion

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BVwG W187 2000479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W187.2000479.1.00

Spruch

W187 2000479-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Wulf KERN, Rechtsanwalt, Stubenring 22, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen vom 28. Mai 2013, 1816/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. 1 Das Vermessungsamt Wien wandelte mit Bescheid vom 3. Jänner 2013, XXXX gemäß § 17 Z 1 iVm § 18 VermG und § 62 Abs 4 AVG das Grundstück XXXX, KG Hernals, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster um.

1. 2 Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX als jeweilige Hälfteeigentümer des angrenzenden Grundstücks XXXX KG Hernals, die Berufung vom 15. Jänner 2013 und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass nicht zu der Grenzverhandlung geladen worden seien und wegen einer Ersitzung von Teilen des umgewandelten Grundstücks Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben.

1. 3 Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gab dieser Berufung mit Bescheid vom 28. Mai 2013, XXXX statt und wies den Antrag auf Umwandlung des Grundstücks im Wesentlichen wegen der erhobenen Einwendungen gegen den Grenzverlauf gemäß § 17 Z 1 VermG zurück.

1. 4 Gegen diesen Bescheid erhoben die Eigentümer des umzuwandelnden Grundstücks XXXX, vertreten durch Dr. Wulf KERN, Rechtsanwalt, Stubenring 22, 1010 Wien, Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Einwendungen gegen den Grenzverlauf verspätet seien, das Vermessungsamt auf einer tauglichen Entscheidungsgrundlage entschieden habe, der Erwerb des Grundstückes durch Vertrag noch nicht das - grundbücherlich eingetragene - Eigentum vermittle, damit XXXX nicht legitimiert sei, Einwendungen gegen Grundstücksverlauf zu erheben, und die Ersitzung nur an Fremdeigentum stattfinde. Die Grundeigentümer hätten vor der Erlassung des Bescheids vom 3. Jänner 2013 ausreichend Gelegenheit und Zeit gehabt, Einwendungen zu erhben. Die Berufungswerber begehren, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung von XXXX im eigenen Namen und im Vollmachtsnamen von XXXX keine Folgegegeben und der Angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Wien bestätig werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung auftragen.

1. 5 Mit Schreiben vom 6. November 2013 hielt der damals für die Berufung zuständige Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Berufungswerber das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor und forderte ihn gemäß § 45 Abs 3 AVG auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens allfällig ergänzende Tatsachen zum dargelegten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der genannten Behörde zu übermitteln. Dieses Schreiben wurde am 11. November 2013 durch Hinterlegung zugestellt.

1. 6 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 teilte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit, dass die Berufungswerber zum Vorhalt des Sachverhalts keine Stellungnahme abgegeben hätten und legten den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1. 1 Das Grundstück XXXX, KG Hernals, steht im Eigentum von XXXX.

1. 2 Das Grundstücks XXXX, KG Hernals, steht im Eigentum von XXXX. Das Eigentum für XXXX wurde am 18. Jänner 2012 einverleibt. Dieses Grundstück grenzt an das umzuwandelnde Grundstück (1.1) an.

1. 3 Am 7. September 2011 fand die Grenzbegehung des Grundstücks statt, zu der weder XXXXgeladen waren. In weiterer Folge erhoben zwei andere Nachbarn am 26. Jänner 2012 und am 8. Februar 2012 Einwendungen, die sie am 12. März 2012 und am 24. Juli 2012 wieder zurückzogen.

1. 4 Das Vermessungsamt Wien holte die Zustimmung aller Eigentümer angrenzender Grundstücke zur Umwandlung des umzuwandelnden Grundstücks (1.1) mit Ausnahme von XXXX ein.

1. 5 Das Vermessungsamt Wien wandelte mit Bescheid vom 3. Jänner 2013, XXXX, gemäß § 17 Z 1 iVm § 18 VermG und § 62 Abs 4 AVG das Grundstück XXXX, KG Hernals, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster um.

1. 6 Dieser Bescheid wurde sowohl XXXX zugestellt.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden und den Verfahrensparteien bekannten Unterlagen. Sie sind echt und richtig. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3. 1 Anzuwendendes Recht

3.1. 1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl 1/1930 idgF lauten:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. ..."

"Artikel 131. (1) ...

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) ..."

"Artikel 151. ...

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. ...

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

11. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen."

3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1. 3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes."

"Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

"Verhandlung

§ 24. (1) ...

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) ..."

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ..."

"Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1. 4 Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl 306/1968 idF BGBl I 129/2013 lautet:

"§ 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) ...

(4) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes."

"§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder

5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41."

"§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen."

"§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.

(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist

1. der Antrag gemäß § 17 Z 1 zurückzuweisen,

2. im Falle des § 17 Z 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen."

"§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes."

"Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte

§ 43. (1) ...

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist."

3. 2 Zu A) - Abweisung der Beschwerde

3.2. 1 Den angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung war der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Da er am 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden hatte, ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 3 Abs 4 VermG dafür zuständig. Die Berufung ist damit als Beschwerde iSd VwGVG zu behandeln.

3.2. 2 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter, da auch das VermG keine davon abweichenden Anordnungen enhält.

3.2. 3 Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der Umwandlung des gegenständlichen umzuwandelnden Grundstücks (siehe 1.1 der Feststellungen) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.

3.2. 4 Voraussetzung für die Umwandlung ist auch die "Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze" (VwGH 11. 1. 2012, 2011/06/0169). Nachbarn genießen nämlich in Verfahren gemäß § 17 VermG Parteistellung (VwGH 26. 4. 2002, 2000/06/0205). Das Grundstück von XXXX grenzt an das umzuwandelnde Grundstück an, sodass eine Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer notwendig gewesen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entscheidung, dh der Bescheiderlassung (VwGH 13. 4. 1964, 0061/63).

3.2. 5 Das VermG enthält keine Vorschrift über die Art und Form der Zustimmungserklärung. Sie müssen gemäß § 43 Abs 6 VermG vom Grundeigentümer stammen, "körperlich" vorhanden sein und zweifelsfrei vorliegen (VwGH 11. 1. 2012, 2011/06/0169). Die Behörde hat im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob eine zweifelsfreie Zustimmung über den im Plan dargestellten Grenzverlauf besteht.

3.2. 6 Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (VwGH 10. 12. 2013, 2013/05/0145).

3.2. 7 Der VwGH hat ausgesprochen: "Bei der gegenständlichen Vermessung hatte es sich nicht um eine behördliche Grenzverhandlung im Sinne des § 25 VermG gehandelt. Stimmt bei einer solchen - nicht behördlichen - Vermessung, wie sie erfolgte, einer der Nachbarn dem (ausersehenen) Grenzverlauf nicht zu (vgl. § 43 Abs. 6 VermG), ist nicht nach den Absätzen 2 ff des § 25 VermG vorzugehen, sondern (von der Behörde) nach § 18a leg. cit. Die Behörde erster Instanz hat die Umwandlung dieser Grundstücke, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster aus Anlass der Planbescheinigung (§ 39 VermG) gemäß § 20 Abs. 1 VermG in Verbindung mit § 17 Z. 3 VermG (von Amts wegen) verfügt. Dieser Bescheid wäre allen betroffenen Grundeigentümern (§ 8 AVG) zuzustellen gewesen (zutreffend Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht2, § 20 leg. cit Anm. 1), zumal dem Akt nicht zu entnehmen ist, dass der bei der erstinstanzlichen Behörde einschreitende Planverfasser als Bevollmächtigter irgendeines der betroffenen Grundeigentümer eingeschritten wäre."

(VwGH 25. 1. 2001, 2000/06/0125)

3.2. 8 Die Zustimmung - oder wenigstens das Unterlassen von Einwendungen (VwGH 27. 1. 2011, 2010/06/0229) - von XXXX ist als Hälfteeigentümer eines an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücks notwendig, weil diesbezüglich die Eigentümer eines Grundstücks nur gemeinsam vorgehen können. Ein zukünftiges Herantreten des Vermessungsamtes mit der Frage um Zustimmung zu der Umwandlung ist deshalb schon obsolet, weil er durch die Berufung gegen den Bescheid des Vermessungsamtes seine Einwendungen bereits erhoben hat. Aufgrund des Zusammentreffens des Eigentumsübergangs mit der Aufforderung zur Zustimmung durch das Vermessungsamt wurde er eben auch nie zur Zustimmung aufgefordert, sondern lediglich seine Miteigentümerin XXXX. Aus dem Unterlassen von Einwendungen durch XXXX kann jedoch unter den gegebenen Umständen die Zustimmungsfiktion des § 18a Abs 2 VermG nicht eintreten, da eben auch das Unterlassen von Einwendungen durch XXXX notwendig ist. Er ist diesbezüglich als übergangene Partei anzusehen, nicht jedoch im Hinblick auf die Grenzbegehung.

3.2. 9 Das Vorbringen in der Berufung gegen den Bescheid des Vermessungsamtes richtet sich erkennbar gegen die Umwandlung des umzuwandelnden Grundstücks und auf gegen den im zu Grunde liegenden Plan dargestellten Grenzverlauf. Den Zweck des Ermittlungsverfahrens, nämlich Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung oder Grenzverlauf zu ermöglichen, kann daher ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht nicht ermöglichen, weil diese bereits erhoben wurden. Auf den Grund der Einwendungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Insbesondere ist das Vermessungsamt nicht berufen, über die behaupteten Grenzstreitigkeiten zu entscheiden (VwGH 11. 1. 2012, 2011/06/0169).

3.2. 10 Gemäß § 18a Abs 3 Z 1 VermG ist der Antrag des Eigentümers eines Grundstücks auf Umwandlung zurückzuweisen, wenn Eigentümer angrenzender Grundstücke Einwendungen gegen die Umwandlung oder den Grenzverlauf erheben. Damit wäre der Antrag bereits vom Vermessungsamt zurückzuweisen gewesen.

3.2. 11 Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde die Lösung einer reinen Rechtsfrage darstellt, zusätzliche Erhebungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dazu nicht notwendig waren und somit auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren iSd Art 6 MRK nicht stattfindet.

3. 3 Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dazu wird auf die unter

3. 2 des vorliegenden Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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