W185 2114894-1•BVwG W185 2114894-1
W185 2114894-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2015
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, Mitgliedstaat, Revision zulässig, staatlicher Schutz,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W185 2114894-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2015, Zl. 1073531709/150678859, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG 2005
sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Mali, stellte am 15.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge stellte der Beschwerdeführer in Italien am 02.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (IT1.....).
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können; Medikamente nehme er nicht ein. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Land der Europäischen Union; seine Eltern und sein Bruder würden sich in Mali aufhalten. Was seine Reiseroute anbelange, habe der Beschwerdeführer seine Heimat im April 2012 per Bus verlassen und sei über Niger nach Libyen gelangt. In weiterer Folge sei er dann mit einem Boot nach Sizilien gelangt, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe dann in Italien auch um Asyl angesucht und ca zwei Jahre dort gelebt. Am 14.06.2015 sei er schließlich mit dem Bus nach Österreich gefahren. In Italien habe er einen negativen Bescheid erhalten. Nach Italien zurückkehren wolle der Beschwerdeführer nicht.
Am 08.07.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die italienische Behörde.
Mit Schreiben vom 27.07.2015 verweigerte Italien die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Italien internationalen Schutz erhalten habe, eine Aufenthaltsgenehmigung für subsidiären Schutz bis 23.03.2017 und das Asylverfahren in Italien abgeschlossen sei. Eine Übernahme des Beschwerdeführers würde - nach einer entsprechenden Anfrage seitens Österreichs - im Rahmen des Rückübernahmeabkommens erfolgen (siehe AS 55).
Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt am 01.09.2015 gab dieser über Befragen an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Es gehe ihm gesundheitlich gut und er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Weder in Österreich noch sonst in Europa habe er Verwandte. Er lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe bereits einen Deutschkurs besucht. Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt sei, gab dieser an, dies zu wissen. Er habe in Italien zunächst einen negativen Bescheid erhalten und dann auf der Straße geschlafen. Es sei für den Beschwerdeführer in Italien "sehr schwierig zu leben" gewesen; er habe keine Arbeit gehabt. Er kenne in Italien niemanden und sei ganz auf sich alleine gestellt. In Italien habe er sich insgesamt ca drei Jahre aufgehalten. Nach Italien wolle der Beschwerdeführer nicht zurückkehren. Er habe dort weder eine Unterkunft, noch eine Arbeit oder eine Ehefrau. Er habe im Freien geschlafen; es sei sehr schwierig gewesen. Konkrete den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle in Italien habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brauche Hilfe, er wolle ein besseres Leben für sich; in Italien hätte er wieder dasselbe Leben wie zuvor. Zu den Länderfeststellungen habe er nichts zu sagen; er wisse jedoch, dass er bei einer Rückkehr keine Unterkunft haben würde, da er in Italien keine Arbeit haben würde. In Italien habe er eine falsche Identität angegeben; dies sei ein Fehler. Er sei krank gewesen und der Name falsch aufgeschrieben worden. Es wäre ein großes Problem für den Beschwerdeführer, wenn dieser Österreich verlassen müsste. Er habe in Italien niemanden. Über Nachfrage hiezu gab der Beschwerdeführer an, auch in Österreich niemanden zu haben.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Italien dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Zu Italien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 23.07.2015).
1.1. Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte
Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht durch Gesetzesdekret 18/2014. Dadurch wurde u.a. die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).
Schutzberechtigte, die im SPRAR-System untergebracht sind, erhalten generell Unterstützung beim Integrationsprozess durch individuelle Projekte wie Jobtraining und Praktika. Jobtraining und andere Integrationsmaßnahmen durch NGOs werden mit staatlichen und europäischen Mitteln gefördert. Auch Gemeinden können Jobtrainings und Praktika anbieten oder "Arbeitsstipendien" vergeben, die Italienern, AW und Schutzberechtigten gleichermaßen offen stehen (AIDA 1.2015).
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger Auch Schutzberechtigte haben Anspruch auf die Befreiung von der Praxisgebühr ("Ticket") bei Eigendeklaration der Bedürftigkeit (AIDA 1.2015).
Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).
Es gibt kein spezifisches Gesetz über die Integration von Flüchtlingen und die Kompetenzen des neuen Ministeriums für Integration sind noch nicht vollständig definiert. Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können. Flüchtlinge und Staatenlose profitieren dafür von günstigeren gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einbürgerung, als andere Drittstaatsangehörige (UNHCR 3.2015).
Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 25.6.2015).
Trotz der formalen Gleichstellung von Schutzberechtigten mit italienischen Bürgern besteht, laut SFH unter Berufung auf NGO-Angaben aus den Jahren 2011 und 2012, de facto nicht der gleiche Zugang zu sozialen Leistungen. Ein zentrales Problem sei dabei die Trennung von Aufenthaltsbewilligung und Wohnsitz. Für AW ist die Gemeinde verantwortlich, in der sie zuerst ihren Asylantrag gestellt haben. Das gilt auch nach Abschluss des Verfahrens. Der Betreffende hat zwar formal Freizügigkeit in Italien. Will er sich aber in einer anderen Gemeinde wohnsitzmelden, muss er dort über eine offizielle Wohnmöglichkeit verfügen, was amtlich überprüft wird. Das schränkt für viele die Freizügigkeit faktisch ein. Auch das Sozialsystem richtet sich nur an Wohnsitzgemeldete. Mittellosen Schutzberechtigten, die sich ummelden wollen, wird angeblich die Registrierung in anderen Gemeinden systematisch verweigert. Mittellose bzw. obdachlose Flüchtlinge haben demnach angeblich keine Chance sich umzumelden. Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt jedoch eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann. Viele Schutzberechtigte gehen angeblich nicht zuletzt deswegen nach Rom. Bezüglich des Zugangs zu Unterstützung für mittellose Schutzberechtigte in Süditalien, äußert sich SFH, auf verschiedene, teils ältere Berichte referenzierend, äußerst kritisch und kommt zu dem Schluss, dass diese in einem existenzsichernden Ausmaß dort eher unwahrscheinlich sei. Betroffenen bleibe kaum eine andere Möglichkeit als nach Rom zu gehen und sich etwa auf die Warteliste einer von der Gemeinde geführten Unterkunft setzen zu lassen. Die Wartelisten seien aber sehr lang und die Gefahr der Obdachlosigkeit entsprechend groß (SFH 4.8.2014).
FER (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte für Dublin-Rückkehrer)
Personen mit Schutzstatus haben bei Rückkehr grundsätzlich keinen Zugang zu den FER-Unterkünften, da dort in der Regel nur Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, die AW sind. Dies trifft auch auf vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus zu. Mit Einzelfallbewilligung des Innenministeriums können ausnahmsweise auch subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden, nicht aber anerkannte Flüchtlinge (SFH 10.2013; vgl. AIDA 1.2015).
CARA
Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen (AIDA 1.2015).
SPRAR
Zugang zum SPRAR haben Asylwerber und Schutzberechtigte. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Für Schutzberechtigte, die aus anderen Staaten nach Italien zurückgeschickt werden, existiert die Möglichkeit in einem SPRAR-Zentrum untergebracht zu werden. Jedoch nur, wenn sie nicht zuvor bereits im SPRAR untergebracht waren. Außerdem ist die Zahl der Plätze begrenzt. Die Integration im SPRAR umfasst u.a. Jobtrainings und -praktika. Andere Integrationsprogramme können mit europäischen (ERF) und nationalen Mitteln von NGOs bereitgestellt werden. Die vom ERF geförderten Projekte sind aber in Dauer und Teilnehmerzahl sehr eingeschränkt. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und -praktika finanzieren, sowie mit Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen. Die Integrationsmaßnahmen sind nicht überall gleich ausgeprägt (AIDA 1.2015).
Gemeindeunterkünfte
In Rom können sich laut SFH-Bericht von 2013 Asylwerber und Schutzberechtigte für eine Gemeindeunterkunft anmelden und auf die Warteliste setzen lassen. Auch wenn man zuvor bereits dort untergebracht war, angeblich jedoch nur, wenn seit dem letzten Aufenthalt mindestens ein Jahr vergangen ist. Es handle sich dabei um eine informelle Regelung. Über 60% der Gemeindeplätze werden von Asylwerbern in Anspruch genommen. Die Aufenthaltsdauer in den Gemeindezentren beträgt 6-12 Monate, für Vulnerable bis zu 2 Jahre. Viele der Zentren sind nur nachts geöffnet (SFH 10.2013).
Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali), die auch Schutzberechtigten unter bestimmten Bedingungen offenstanden (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015).
NGOs
Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen (SFH 10.2013).
Quellen:
Der Beschwerdeführer leide nicht an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer sei in Italien anerkannter Flüchtling. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematsichen Mißhandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen würden und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, sei § 4a AsylG anwendbar. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Italien sei ausreichende Versorgung für subsidiär Schutzberechtigte und ankerkannte Flüchtlinge gewährleistet; dass ihm diese in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnte, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer lebe mit keiner Person in einem gemeinsamen Haushalt. Auch bestünden keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse; der Beschwerdeführer führer mit keiner Person ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde nicht erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht habe, in Italien obdachlos gewesen zu sein und keinerlei staatliche Unterstützung erhalten zu haben. Das erste Jahr in Italien habe er in einem Camp in Sizilien verbracht, wo er zumindest einen Schlafplatz und Nahrung gehabt habe; eine Perspektive auf Arbeit habe er jedoch nicht (gehabt). Danach habe der Beschwerdeführer zwei Jahre in Mailand auf der Straße bzw in Bahnhöfen gelebt sei und nur mit Betteln "über die Runden gekommen". Das Bundesamt habe sich jedoch nicht näher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und aktuelle Berichte nicht gewürdigt. Es bestehe für anerkannte Flüchtlinge große Gefahr der Obdachlosigkeit; es sei nicht von einer ausreichenden Versorgung in Italien auszugehen. Der Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten stelle laut UNHCR das größte Problem dar. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung sei erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Italien unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt wäre; er würde abermals in eine ausweglose Situation geraten und auf sich alleine gestellt sein. Eine Art 3 EMRK Verletzung sei nicht auszuschließen. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Mali, reiste im Mai 2013 über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 02.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuletzt begab sich der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 15.06.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Beschwerdeführer war in Italien nach eigenen Angaben ca zwölf Monate in einem Camp untergebracht und wurde dort staatlich versorgt. Dem Beschwerdeführer wurde in Italien ein Schutzstatus zuerkannt ("He was granted international protection in Italia"); die Aufenthaltsgenehmigung ist bis 23.03.2017 befristet ("permit of stay for subsidiary protection expiring on 23/03/2017"). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien ist rechtskräftig abgeschlossen (siehe zu alledem AS 55).
Zur Lage Schutzberechtigter im Mitgliedstaat Italien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Aus dem Akt ergeben sich keine Hinweise auf ambulante oder stationäre Aufenthalte. Befunde bzw Arztbriefe wurden nicht vorgelegt.
Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und in der EU bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist weder finanziell noch aus sonstigen Gründen von sonstigen Personen abhängig. Der Beschwerdeführer lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Seit 20.10.2015 ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, den Niederschriften sowie der Mitteilung Italiens vom 27.07.2015 (AS 55).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen zur Situation von Schutzberechtigten in Italien eingehen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren.
Der unbekannte Aufenthalt des Beschwerdeführes ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 15.12.2015.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat. Wenn auch der Wortlaut des § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 70/2015 - isoliert betrachtet - subsidiär Schutzberechtigte nicht explizit umfasst hat, so ergab dennoch eine systematische und teleologische Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen, dass auch diesem Personenkreis nach dem Willen des Gesetzgebers ein neuerliches Asylverfahren in Österreich nicht eingeräumt werden sollte. Jedenfalls hätte aber auch eine Gesetzesanalogie zu § 4a AsylG 2005 wegen des Vorliegens einer offensichtlich planwidrige Lücke oder aber das Subsumieren dieser Fälle unter § 4 AsylG 2005, zu demselben Ergebnis geführt.
Die mit BGBl I Nr. 70/2015 erfolgte Novellierung des § 4a AsylG 2005 stellt nunmehr klar, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Anpassung war aufgrund der Gleichbehandlung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten erforderlich.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus der schriftlichen Mitteilung Italiens vom 27.07.2015, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dessen Asylverfahren in Italien rechtskräftig abgeschlossen ist. Nach dem Gesagten kommt fallbezogen zweifelsfrei § 4a AsylG 2005 zur Anwendung.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Die Beschwerdeausführungen zu Problemen des Asylwesens in Italien sind letztlich nicht geeignet, eine "Anordnung zur Außerlandesbringung" als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Italien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.
Der Beschwerdeführer bemängelte hauptsächlich die Versorgungs- und Unterbringungssituation für Schutzberechtigte in Italien. Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern bzw von Schutzberechtigten hat. Jedoch ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Entscheidungen des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; vom 04.11.2014, Rs 29217/12 Tarakhel/Schweiz; VG Wiesbaden, 16.04.2014, 5 L 465/14 mit Verweisen auf aktuelle obergerichtliche deutsche Verwaltungsrechtsprechung).
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach einer Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst haben Schutzberechtigte dieselben Rechte und Pflichten hinsichtlich medizinischer Versorgung wie italienische Staatsbürger. Bei Selbstdeklaration der Bedürftigkeit haben auch Schutzberechtigte Anspruch auf Befreiung von der Praxisgebühr (Ticket). Bezüglich Zugang zu Sozialhilfe sind Schutzberechtigte den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für die genannten Personen offen; dass die Arbeitssuche in der Praxis mit Schwierigkeiten verbunden ist, ist kein länderspezifisches Problem in Italien. Da das italienische System nach den Länderfeststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung der Versorgung letztlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Personen mit Schutzstatus sind, nach einer Übergangsphase der Unterstützung, gehalten, sich ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Der hohe Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots (!) zugrunde liegt, wird dadurch jedenfalls nicht erreicht. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Falle einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art 3 EMRK verstoßendden Behandlung unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass er nach Abschluss seines Asylverfahrens in Italien das Camp verlassen habe müssen, danach obdachlos gewesen zu sein und keine staatliche Unterstützung erhalten zu haben. Hiezu bleibt festzuhalten, dass auch in Österreich nach Abschluss des Verfahrens die Grundversorgung endet und sich der Schutzberechtigte selbst um Unterkunft und Arbeit bemühen muss. Dass das Sozialsystem in Österreich gegenüber jenem in Italien vermutlich bessere Lebensbedingungen ermöglicht, reicht jedoch nicht hin, bei Rückkehr nach Italien eine Verletzung des Art 3 EMRK zu erblicken oder gar eine Überstellung in das Zielland zu verhindern.
Der Beschwerdeführer hat gegenständlich nicht vorgebracht, in Italien als Obdachloser etwa Opfer von Übergriffen geworden zu sein; so hat dieser auf Befragen angegeben, in Italien keine Probleme gehabt zu haben (siehe AS 86). Allgemein ist hiezu auszuführen, dass der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern steht diesem die Möglichkeit offen, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Italien bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu belegen, dass Dritte in Italien straflos Asylwerber oder Schutzberechtigte verfolgen könnten, ohne von den italienischen Behörden belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Italien nicht gewährleisten könnten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Ergebnis nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften.
Der EGMR kam in jüngster Zeit mehrfach zu der Beurteilung, dass in Italien eine Situation systemischer Mängel wie in Griechenland nicht vorliegt (z. B. EGMR 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein u. a.). Es sprach der EGMR in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, Rn. 114, neuerlich ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 05.02.2015, A.M.E./Niederlande, wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit der Situation in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.M.S./Belgien vergleichbar ist und dass die generelle Aufnahmesituation nicht ein Hindernis für die Überstellung von allen Asylwerbern bilde.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen. Bis dato wurden keine Befunde oder Arztbriefe vorgelegt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Unterstützung findet diese Feststellung auch in den Länderfeststellungen.
Im gegenständlichen Fall führte eine individuelle Prüfung der Situation des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass bei einer Überstellung nach Italien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen wäre und/oder dieser in eine ausweglose Situation geraten würde.
Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, da der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer war auch eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, nicht zu erkennen. Der erfolgende Eingriff in das Privatleben ist jedenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene, außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Denn der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
Nach § 21 Abs. 6a iVm Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Der Sachverhalt ist gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers ist gegeben. Es ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob § 4a AsylG 2005 auch auf Personen anwendbar ist, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben, oder ob Asylanträge dieser Personen etwa nach § 4 AsylG 2005 oder nach § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen oder gar zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sind, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Klarstellung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgesetzgeber im Sinne der im gegenständlichen Fall vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie von Bundesverwaltungsgericht getroffenen Auslegung ist erst im Rahmen des nächsten Fremdenrechts-Änderungsgesetzes zu erwarten.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.