W179 2014841-1•BVwG W179 2014841-1
W179 2014841-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2015
Behinderung, Beschwerdefrist, Beschwerdemängel,<br/>Fernsprechentgeltzuschuss, Mängelbehebung, Mitwirkungspflicht,<br/>Nettoeinkommen, Prüfungsumfang, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Wohnungsaufwand, Zurückweisung
W179 2014841-1/ 8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:
SPRUCH
A) Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Als Grundlage für diese rechtliche Würdigung enthält der angefochtene Bescheid eine einseitige Aufstellung über die Einkünfte der Haushaltsmitglieder samt möglicher Abzugsposten und weist im Ergebnis eine Richtsatzüberschreitung von monatlich XXXX Euro aus.
2. Gegen "die vorgeschriebenen GIS-Gebühren f. Fernseher und Rundfunk von XXXX €" richtet sich die vorliegende Eingabe, die am
XXXX bei der zuständigen Behörde einlangte, und vom Vater der volljährigen beschwerdeführenden Partei "als gesetzlichem Vertreter" eingebracht wird.
Begründend führt der Vater aus, die in den eingesandten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung ersichtlichen außergewöhnlichen Belastungen seien nicht berücksichtigt worden. (Die zugehörigen Bescheide des zuständigen Finanzamtes werden weder im behördlichen Verfahren, noch mit der hg vorliegenden Eingabe vorgelegt.)
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dem Vater der beschwerdeführenden Partei mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie seiner Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihm auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wird am XXXX zugestellt.
5. Der Vater der beschwerdeführende Partei antwortet mit Schreiben vom selben Tage, hg eingegangen am XXXX , insofern, als er ausführt, der Haushalt umfasse XXXX Personen, wovon XXXX seien, so die beschwerdeführende Partei zu XXXX , und sie würden trotz aller Bemühungen nicht befreit, obwohl er die Erklärungen zur Arbeitsnehmerveranlagung übermittelt habe.
6. Mit Beschluss vom XXXX stellt das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Beschwerdefällen, ua auch in der vorliegenden Sache, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der Folge FGO, bzw des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013.
7. Mit Erkenntnis vom 03. Juli 2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, entscheidet der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichts. Er hebt in § 48 Abs 5 FGO die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2."' als verfassungswidrig auf.
Weiters spricht er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Im Übrigen - also insbesondere was den Antrag auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" betrifft - wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist weiters festzuhalten:
2. Mit der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei wie folgt: "Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten."
3. Die beschwerdeführende Partei legt der Behörde "lediglich" die Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen näher bestimmter Haushaltsmitglieder vor, jedoch nicht die zugehörigen Bescheides des zuständigen Finanzamtes.
4. Der Vater der beschwerdeführende Partei übermittelt zu dem erlassenen Bescheid eine Eingabe. Dieser Eingabe sind keine Unterlagen (und somit auch keine steuerrechtlichen Bescheide) beigeschlossen.
Da diese Eingabe keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, enthält (§ 9 Abs 1 Z 1 u 5 VwGVG), wird dem Vater der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Neben diesen erkannten Mängeln wird der Vater der beschwerdeführenden Partei im selben Schreiben nochmals informiert und aufgeklärt, er habe im erstbehördlichen Verfahren "lediglich" die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung vorgelegt, daher werde ihm aufgetragen, die dazu ergangen steuerrechtlichen Bescheide dem Gericht binnen gleicher Frist vorzulegen.
5. Der Vater der beschwerdeführende Partei antwortet mit hg eingegangen am XXXX insofern, als er ausführt, der Haushalt umfasse
XXXX Personen, wovon XXXX seien, so die beschwerdeführende Partei zu
XXXX , und sie würden trotz aller Bemühungen nicht befreit, obwohl er die Erklärungen zur Arbeitsnehmerveranlagung übermittelt habe. Dieser Antwort sind wiederum "nur" die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung bestimmter Haushaltsmitglieder beigeschlossen, jedoch nicht die zugehörigen steuerrechtlichen Bescheide. Auch enthält dieses Schreiben gleichermaßen keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Bezeichnung des angefochtenen Bescheides.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und den vorliegenden Eingaben des Vaters der beschwerdeführenden Partei.
3. 1 Zuständigkeiten und Prüfungsumfang:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Ebenso kann nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd § 9 Abs 3 VwGVG gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
1. Die Eingabe des Vaters der beschwerdeführenden Partei erfüllt aus den in den Feststellungen angeführten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.
Für das Bundesverwaltungsgericht waren insbesondere nicht die notwendige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ersichtlich. Dem Vater der beschwerdeführenden Partei wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
2. Da der Verbesserungsversuch wiederum keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides enthält, richtete sich die Eingabe doch gegen die Vorschreibung der "GIS-Gebühren" und nicht gegen einen Bescheid, sowie jener insbesondere keine Angaben dazu aufweist, wann der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und ob somit die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde, wurde schon aus diesen Gründen der Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Im Übrigen ist der Vater der beschwerdeführenden Partei darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer inhaltlichen Entscheidung der vorliegenden Sache diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen wäre:
3.1. Was die Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens betrifft, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei den ihr als Berechnungsgrundlage vorgehaltenen Annahmen der belangten Behörde über ihre Einkünfte im Hinblick auf die festgestellte Höhe weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen hat. Es ginge somit hg "lediglich" um die Höhe der Abzüge.
3.2. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" hatte die belangte Behörde von der "Summe der Einkünfte" als Abzugsposten eine Eigenheimpauschale in der Höhe von monatlich 105,38 Euro abgezogen. Jedoch bietet nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form (Eigenheimpauschale), weil die zugehörigen "Durchführungsbestimmungen" als nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden sind. Somit könnte das BVwG bei einer inhaltlichen Entscheidung keine Eigenheimpauschale mehr abziehen und würde sich dadurch das maßgebliche Nettohaushaltseinkommen um den Betrag der Eigenheimpauschale und damit auch die behördlich festgestellte Richtsatzüberschreitung um diesen erhöhen.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) insbesondere ausgesprochen (vgl VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):
"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.
Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).
Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.
Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren von der beschwerdeführenden Partei trotz des festgestellten diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ("[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]"; vgl zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach § 50 FGO: VwGH 27.11.2014, Zl 2013/15/0133) nicht vorgelegt.
Der diesbezügliche hg Auftrag wurde gleichermaßen ignoriert und wiederum keine steuerrechtlichen Bescheide vorgelegt. Diese können jedoch nicht durch die Erklärungen zur Arbeitsnehmerveranlagung ersetzt werden.
Schon angesichts dessen könnten im Beschwerdefall keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen gemäß § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) berücksichtigt werden. Somit könnte das BVwG bei einer inhaltlichen Entscheidung die noch von der Behörde in Abzug gebrachten Kosten in Zusammenhang XXXX bestimmter Haushaltsmitglieder ebenso nicht in Abzug bringen.
3.4. Zusammengefasst würde sich die von der Behörde erkannte Richtsatzüberschreitung in Höhe von XXXX Euro um die Eigenheimpauschale auf Grund des VfGH-Erkenntnisses, aber auch um alle anderen noch von der Behörde gewährten Abzüge mangels Vorlage der Steuerbescheide und somit mangels diesbezüglicher nachgewiesener Anerkennung durch die Abgabenbehörde erhöhen.
Somit wäre die Eingabe bei einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls abzuweisen.
3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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