BVwG W131 2104573-1

W131 2104573-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2015

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Regest

Fachkräfteverordnung, Rechtslage, Rot-Weiß-Rot Karte

Texto completo

BVwG W131 2104573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2104573.1.00

Spruch

W131 2104573-1/11E

W131 2104575-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als den Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Regina ASSIGAL als Beisitzerin und durch den fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD als Beisitzer über die durch einen Rechtsanwalt in einem verbundenen Schriftsatz eingebrachten Beschwerden 1. des XXXX und 2. der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 30.12.2014,XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Den verbunden eingebrachten Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 30.12.2014 aufgehoben wird und das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz nunmehr gemäß § 20d Abs 1 AuslBG verpflichtet ist, der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Herrn XXXX als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, nämlich als (Gas-Wasser-Heizungs) Installateur und sohin als Rohrinstallateur gemäß der gegenständlich aufrecht anwendbaren Fachkräfteverordnung 2013, BGBl II 2012/367, erfüllt sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der die Rot-Weiss - Rot - Karte iZm § 12a AuslBG beantragende

XXXX erhielt nach Antragstellung im Jahr 2013 im Jahr 2014 von der vormals sachlich zuständigen Behörde Behörde Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Wien Dresdner Straße einen abweislichen Bescheid mit der Begründung, dass der Beruf des Installateurs in der zwischenzeitig in Kraft getretenen Fachkräfteverordnung 2014 nicht mehr genannt wäre.

2. Das BVwG sprach schließlich betreffend diese Versagung mit Beschluss vom 07.05.2014, GZ W131 2006785-1/6E eine Aufhebung und Zurückverweisung mit folgender tragender Entscheidungsbegründung aus:

...

xxx. Wenn der Gesetzgeber im oben wiedergegebenen § 13 AuslBG eine Verordnungsermächtigung dahin enthält, dass ministeriell Mangelberufe festgelegt werden können, findet der auf diese gesetzliche Bestimmung gestützte § 3 der Fachkräfteverordnung BGBl II 2012/367 darin seine Deckung.

Gemäß § 3 der Verordnung BGBl II 2012/367 gilt selbige Verordnung vom Wortlaut her und auch teleologisch für die Erledigung von Anträgen, die bis zum 5.11.2013 gestellt wurden, sohin jedenfalls auch für den Antrag des Bf vom 4.11.2013. Auf den Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde kommt es dabei nicht an, hätte es die Behörde ja sonst in der Hand, durch eigene Säumigkeit die konkrete Rechtslage für einen Antrag, unstrittig vom 4.11.2013, zu verschlechtern.

xxy. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 22.1.2014 rechtsirrig vertreten hat, dass diese Verordnung auf den gegenständlichen Antrag nicht mehr anwendbar wäre, war der angefochtene Bescheid in Stattgabe des erhobenen Rechtsmittels aufzuheben. Die damit neuerlich zuständige Behörde (bzw deren Nachfolgebehörde) wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln (und insoweit gemäß § 60 AVG festzustellen) haben, inwieweit sohin - in Bindung an die vorstehende Rechtsauffassung zur Auslegung des § 3 Verordnung BGBl II 2012/367 - sämtliche sonstigen Voraussetzungen gemäß § 12a AuslBG beim Antragsteller vorliegen.

...

Der Beschluss des BVwG blieb unbekämpft, womit die vorstehend ersichtlichen tragenden Gründe des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses fortan für das gegenständliche Verfahrensgeschehen, dh: für den Anfang November 2013 gestellten Antrag gemäß § 28 Abs 3 VwGVG bindend waren.

3. Nach Zuständigkeitsänderung innerhalb der AMS - Organisation versagte das AMS Wien Esteplatz dem Herrn XXXX neuerlich die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf. Tragend führte das AMS in diesem Ersatzbescheid vom 30.12.2014 aus, dass betreffend die in Bosnien absolvierte Ausbildung "Wasserinstallateur" nicht nachgewiesen worden wäre, dass diese Ausbildung auch zur Ausübung des Installateursberufs für Gas gemäß österreichischer GewO befähigen würde.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden im Entscheidungskopf benannten beschwerdeführenden Parteien, also der antragstellende Dienstnehmer und sein Arbeitgeber Beschwerde, welche unbestritten als rechtzeitig zu bewerten ist.

5. Nach diversen Eingaben des Rechtsanwalts der beschwerdeführenden Parteien, die das BVwG letztlich iSv VwGH Zl 93/01/0307 zum Zuwarten mit der Entscheidung berechtigten, legte der Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Parteien am 21.10.2015 ein Zeugnis des Herrn

XXXX über eine Lehrabschlussprüfung als Installations- und Gebäudetechniker vor, woraufhin namens des AMS mitgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 12a AuslBG nunmehr vorliegen würden, soweit die im Jahr 2013 angegebene Entlohnung entsprechend gesetzeskonform erhöht würde.

6. Nach weiteremm Parteiengehör legte der Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Parteien eine im Entlohnungspunkte modifizierte Arbeitsgebererklärung vor, woraufhin namens des AMS mittgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 12a AuslBG im gegenständlichen verfahren nunmehr vorlägen, siehe dazu die ergänzende Aktenübermittlung des AMS, zB OZ 10 des Akts W131 2104575-1 mit Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme namens des AMS Wien vom 15.12.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über den Verfahrensgang gemäß Akteninhalt hinaus ist nochmals ausdrücklich festzustellen, dass zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der AMS - Organisation zwischenzeitig ausdrücklich unstrittig ist, dass bei XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 12a AuslBG als (Gas-Wasser-Heizungs) Installateur und damit als Rohrinstallateur gemäß der Fachkräfteverordnung, BGBl II 2012/367, im Verhältnis zum antragsgegenständlichen Arbeitgeber XXXX jedenfalls zwischenzeitig vorliegen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 20f AuslBG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hat das BVwG gegenständlich durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Rücksichtlich der vorerwähnten Urkundenvorlagen des Bf im Beschwerdeverfahren ist - verfahrensrechtlich - darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber des VwGVG (und auch des AuslBG) davon Abstand genommen hat, ein Neuerungsverbot für das Beschwerdeverfahren zu normieren; zum VwGVG siehe insoweit ausdrücklich zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rzz 560f.

Zu A)

3.2. Zu den entscheidungstragenden Rechtsvorschriften

3.2.1. Der§ 12a AuslBG lautet:

Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

3.2.3. § 20d Abs 1 AuslBG lautet in den hier interessierenden Teilen:

Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. [...]

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

[...]

erfüllt sind. ...

3.3. Da das AMS zwischenzeitig selbst die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 12a AuslBG als gegeben ansieht, war der Beschwerde insoweit stattzugeben, als damit die Verpflichtung des AMS zur entsprechenden Bestätigung gegenüber der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zulässig, weil die vorliegende Beschwerdestattgebung nicht von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre.

Während des Beschwerdeverfahrens hat sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS ein durch neu vorgelegte Unterlagen begründeter Konsens darüber ergeben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nunmehr die Voraussetzungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt gemäß § 12a AuslBG erfüllt, womit weder auf Tatsachenebene noch rechtlich Streitpunkte verblieben sind. Tatsachenfragen an sich nicht revisibel sind.

Auch verfahrensrechtlich beruht das gegenständliche Erkenntnis auf den vom VwGH aufgestellten Rsp - Grundsätzen:

Dass das BVwG über die durch § 28 VwGVG grundsätzlich intendierte Sachentscheidung auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt entscheidet, ergibt sich zB aus VwGH Zl 2006/07/0019.

Dass bei gesetzlich angeordneter Bindung an tragende Rechtsausführungen in zurückverweisenden Entscheidungen diese tragenden Rechtsmeinungen - wie hier die ausgesprochene Geltung der Fachkräfteverordnung 2013 für den hier zu entscheidenden Antrag - im fortgesetzten Verfahren beachtlich sind, ergibt sich einerseits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs 3 VwGVG und andererseits - judikativ - zB aus VwGH Zl 2006/15/0381.

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