BVwG G308 1429798-2

G308 1429798-2Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2015

Abrir fonte

Regest

Beschwerdefrist, Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung

Texto completo

BVwG G308 1429798-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.1429798.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX alias

XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX, StA. Serbien, rechtsanwaltlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, Zl. XXXX, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs.2 VwGVG idgF iVm

§ 71 AVG BGBl. Nr. I51/1991 idF BGBl. Nr. I 158/1998 als unbegründet abgewiesen.

II. Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag in Einem erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zl. 123.543-BAW, wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG idgF und 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.03.2012, nach vorangegangener Verhaftung durch Organe der Bundespolizei aufgrund des Bestehens eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005.

Am 24.03.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei zusammengefasst an, bereits am 21. oder 22.08.2011 aus Serbien ausgereist zu sein und mit Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt verdient zu haben. Aufgrund der Kenntnisnahme, dass sein Aufenthaltsverbot noch aufrecht sei, habe er einen Antrag auf Asyl gestellt. Als Fluchtgrund nannte der BF Probleme mit Schutzgelderpressern, zumal er sich nicht gewillt zeigte, den Forderungen dieser nachzukommen.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAW), am 24.03.2012 erklärte der BF in Österreich zum Zwecke einer Asylantragstellung eingereist zu sein.

Ein an die Meldeadresse des BF versandter, und in weiterer Folge am 23.05.2012 hinterlegter Ladungsbescheid zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde vom BF, trotz dessen mittels Einwurf einer diesbezüglichen Mitteilung in seinen Briefkasten erfolgter Benachrichtigung, nicht behoben und vom Zustelldienst am 13.06.2012 mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Bundesasylamt retourinert.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), ebenso wie jener bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF seinen Antrag lediglich auf Übergriffe Dritter wegen verweigerter Schutzgeldzahlungen, somit auf keinen Konventionsgrund, stütze, und er im Falle seiner Rückkehr mit keiner Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK zu rechnen habe. Hinsichtlich seines Privatlebens werde dem BF kein Glaube geschenkt, zumal dessen Lebensgefährtin und dessen Sohn gesonderte Asylanträge mit unwahren Angaben betrieben hätten, welche mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen worden seien.

3. Mittels Verfahrensanordnung wurde dem BF seitens des BAW gemäß 66 Abs. 1 AsylG 2005 die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH zur Seite gestellt.

4. Die zu eigenen Handen des BF erfolgte Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an die dem ZMR zu entnehmenden Meldeadresse des BF, XXXX, konnte nicht erfolgen, weshalb der Bescheid seitens des Zustelldienstes mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt am 20.06.2012 retourniert wurde.

Ein neuerlicher Zustellversuch durch Bedienstete der Bundespolizei am 30.06.2012 verlief ebenfalls erfolglos und wurde seitens der zustellenden Organwalter berichtet, dass gemäß der an der Adresse wohnhaften Hauptmieterin Frau XXXX und deren Enkel XXXX, geb. XXXX, der BF dort nicht mehr wohnhaft bzw. aufhältig sei, eine Ausforschung seines derzeitigen Aufenthaltsortes nicht möglich gewesen sowie die amtswegige Abmeldung des BF veranlasst worden sei.

Daraufhin erfolgte am 10.07.2012 die Hinterlegung des Bescheides gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 Abs. 2 ZustellG, zumal der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und dessen neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Eine Verständigung iSd. § 23 Abs. 3 ZustellG wurde mangels Zweckmäßigkeit unterlassen.

5. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme des BF durch die Landespolizeidirektion XXXX am 04.09.2012 zu dessen Ausreiseverpflichtung brachte dieser, im Beisein seiner Rechtsvertreterin XXXX, unter anderem vor, weder von der Ladung noch von der Ablehnung seines Asylantrages gewusst zu haben und er diesbezüglich Akteneinsicht nehmen werde. Darüber hinaus sei er grundsätzlich zur Ausreise bereit.

6. Mit Schriftsatz vom 17.09.2012 stellte der BF, durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesasylamt fristgerecht einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand und holte die versäumte Prozesshandlung (Beschwerde) gegen den international Schutz ablehnenden Bescheid des BAW in Einem nach.

Diesen Antrag begründete er zusammengefasst damit, dass der BF erst durch erfolgte Akteneinsicht seitens seiner Rechtsvertreterin vom ablehnenden Bescheid als auch dessen erfolgte Ladung im Asylverfahren erfahren habe. Der BF sei weiterhin an der bezughabenden Adresse wohnhaft, sei nicht verzogen und auch nicht auf Urlaub gewesen. Er ginge sehr sorgfältig bei der Überprüfung seiner Post vor, habe aber dennoch die Benachrichtigung hinsichtlich der Hinterlegung seines Ladungsbescheides nicht erhalten. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verständigung aus dem Briefkasten entfernt worden sei, bzw. er diese möglicherweise mit Postwurfsendungen gemeinsam entsorgt habe. Eine Überprüfung der Postsendungen sei täglich erfolgt.

Demzufolge sei der BF durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, zur mündlichen Einvernahme beim BAW am 16.06.2012 zu erscheinen sowie in Folge die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Asylgerichtshof einzuhalten.

Trotz behaupteter Zustellmängel aufgrund erfolgter Zurücksendung an das BAW anstelle einer Hinterlegung werde aus anwaltlicher Vorsicht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 gestellt und in Einem die versäumte Prozesshandlung (Beschwerde) nachgeholt.

7. Mit gegenständlichem Bescheid vom 19.09.2012, zugestellt an die Rechtsvertreterin des BF am 24.09.2012, wies das BAW den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.

Begründend führt das BAW zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes erfolgt sei und aufgrund wiederholten Versuches der Zustellung und gemäß Aussagen der an der Zustelladresse wohnhaften Personen, bewiesen werden habe können, dass der BF an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft sei. Andere Aufenthaltsorte haben nicht festgestellt werden können und wurde seitens der XXXX die amtswegige Abmeldung des BF veranlasst.

8. Mit Schriftsatz vom 08.10.2012 erhob der BF durch dessen Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid des BAW in welcher er zusammengefasst im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde falsche Feststellungen getroffen habe und der dem BF zugänglich gemachte Akteninhalt die Ausführungen des BAW nicht zu decken vermögen. Der BF sei nämlich seit seiner Entlassung aus dem Flüchtlingslager XXXX an der gegenständlichen Adresse (XXXX) wohnhaft und nehme regelmäßig die sorgfältige Leerung des Briefkastens vor. Mangels ermöglichter vollständiger Einsichtnahme in den gesamten Asylakt - was eine Verletzung des Art 6 EMRK darstelle - sei es dem BF nicht möglich zu überprüfen, ob nun ein Zustellvorgang stattgefunden habe oder nicht, weshalb wegen des nicht auszuschließenden Abhandenkommens der Hinterlegungsbenachrichtigung, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden sei.

Der BF habe keine Kenntnis vom abweisenden Asylbescheid gehabt, er habe dies erst durch Recherchen und die Akteneinsicht erfahren.

Auch werde den Ausführungen der belangten Behörde, der BF habe sich lediglich auf die mangelnde Kenntnisnahme der Zustellung des in Rede stehenden den internationalen Schutz ablehnenden Bescheides bezogen entgegengetreten.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 10.10.2012 vorgelegt.

10. Mit Beschluss des BVwG vom 29.04.2014 wurde das Verfahren gem. § 24Abs. 1 Z 1 und Abs.2 AsylG 2005 mit der Begründung eingestellt, dass sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hatte, da keine aktuelle Meldung laut ZMR vorlag.

11. Mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX wurde mitgeteilt, dass sich der BF unter einem anderen Namen in der Justizanstalt in Strafhaft befindet, das Verfahren wurde daher gem. §24 Abs. 2 AsylG 2005 wieder aufgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid vom 14.06.2012, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), ebenso wie jener bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III) wurde, wurde am 10.07.2012 rechtskräftig zugestellt. Er enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung, die Frist zur Erhebung der Beschwerde endete daher am 24.07.2012.

Der BF legte keine für eine Wiedereinsetzung hinreichenden Gründe dar, die in Einem eingebrachte Beschwerde wurde daher am 08.10.2012 verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens:

§ 24 AsylG lautet auszugsweise:

Einstellung des Verfahrens

§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Zustellung:

Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (jetzt § 11 Abs. 3 BFA-VG) ist, bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.

Gemäß § 8 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Abs. 1). Im Falle der Unterlassung einer solchen Meldung ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. (Abs. 2).

§ 17. ZustellG normiert, dass wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen hat (Abs. 1). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Abs. 3). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Abs. 4).

Gemäß § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

§ 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

Gemäß § 23 ZustellG ist das Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten, wenn die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass das Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist (Abs. 1) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. (Abs 2). Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. (Abs. 3) Ein so hinterlegtes Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. (Abs.4).

3.3.2. Zur Wiedereinsetzung:

Zur anzuwendenden Rechtsvorschrift:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des BFA vom 19.09.2012, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2012, gemäß § 71 AVG abgewiesen.

Zur Entscheidung über den bei ihr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung hatte die belangte Behörde § 71 AVG heranzuziehen. Fraglich ist, ob das Verwaltungsgericht bei Erledigung einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid ebenfalls § 71 AVG (als Kontrollmaßstab) anzuwenden hat oder zur Erledigung der Beschwerde ausschließlich § 33 VwGVG heranzuziehen ist (auch wenn die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach diesen beiden Bestimmungen inhaltlich weitestgehend deckungsgleich sind). Im Zusammenhang mit dieser Frage ist auf die Bedeutung von § 17 VwGVG einzugehen, wonach im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht subsidiär auch die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind, jedoch "mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles".

Zu klären ist zunächst, welche Rechtsnorm das Bundesverwaltungsgericht bei Überprüfung dieses Bescheides heranzuziehen hat. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einerseits in § 71 AVG geregelt, anderseits in § 33 VwGVG. Das VwGVG ordnet in seinem § 17 an, dass "[s]oweit in diesem

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ... auf das Verfahren über

Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles" anzuwenden sind. § 71 AVG ist Bestandteil des IV. Teils des AVG. Fraglich könnte daher sein, ob das Verwaltungsgericht bei Erledigung einer Beschwerde gegen einen auf § 71 AVG gestützten Bescheid ebenfalls § 71 AVG (als Kontrollmaßstab) anzuwenden hat oder zur Erledigung der Beschwerde (etwa infolge von § 17 VwGVG) § 33 VwGVG heranzuziehen wäre.

Zum Verhältnis dieser Rechtsnormen ist anzuführen:

§ 17 VwGVG schließt eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht aus, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist (zu diesem Ergebnis siehe das im Zusammenhang mit § 68 AVG ergangene - jedoch auf den vorliegenden Zusammenhang übertragbare - Erkenntnis VfGH 18.06.2014, G 5/2014).

Was das Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG betrifft, ist zu beachten, dass sich die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht - da diese bei der Verwaltungsbehörde einzubringen ist - nach § 71 AVG richtet, während § 33 die Wiedereinsetzung wegen Versäumung jener Prozesshandlungen regelt, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anfallen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 623 und 898, mwN).

Als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht daher § 71 AVG heranzuziehen, da das Beschwerdeverfahren einen Bescheid der belangten Behörde über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Prozesshandlung (den Einspruch) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde zu setzen war.

§ 71 AVG hat folgenden Wortlaut:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."

Zu Spruchteil A):

I. Abweisung betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung:

1. Zur Zustellung:

Bei der Prüfung, ob der Zustellvorgang durch Hinterlegung iSd. §§ 8 iVm. 23 ZustellG hinsichtlich des Bescheides vom 10.07.2012 ordnungsgemäß war, ist darauf zu verweisen, dass nach erstmaligem Versuch der Zustellung mittels Zustelldienstes eine wiederholter Versuch durch Organe der Bundespolizei vorgenommen wurde, wobei diese am 30.06.2012 durch Erhebungen vor Ort den Verzug des BF festzustellen in der Lage waren.

Die Ausführungen des BF beschränken sich darauf, dass der BF weder verzogen sei noch eine Benachrichtigung über die Zustellung erhalten habe. Mit einem solchen Vorbringen vermag der BF weder die Glaubwürdigkeit der den Zustellversuch vorgenommenen Organwalter noch den Beweis für dessen tatsächliche Aufhältigkeit an der in Rede stehenden Adresse zu erbringen. Es besteht somit kein Grund an der Annahme der Behörde, der BF sei verzogen, zu zweifeln. Auch der Umstand, dass eine Ladung der Fremdenpolizeibehörde am 13.08.2012 an die in Rede stehende Meldeadresse des BF erfolgreich zugestellt werde habe können, vermag daran nicht zu ändern. Der Sachverhalt, dass der BF in den tatsächlichen Besitz des erwähnten Schriftstückes gelangt ist, stellt vor dem Hintergrund der vor Organen der Bundespolizei getätigten Aussagen der Hauptmieterin und deren Enkel noch keinen Beweis für den dortigen Aufenthalt des BF iSd. Zustellgesetzes dar.

Aufgrund der Nichtbeachtung der den BF treffenden Pflicht die Änderung seiner Zustelladresse der Behörde bekannt zu geben (vgl. VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; 21.11.2002, 2000/20/0329) und dem Umstand seinen Aufenthaltsort nicht feststellen zu können ist von einer rechtskonformen Zustellung durch beurkundete Hinterlegung bei der belangten Behörde mit 10.07.2012 auszugehen. Das Unterlassen einer Benachrichtigung iSd. § 23 Abs. 3 ZustellG vermag die Unwirksamkeit der Zustellung nicht zu bewirken. (vgl. VwGH 22.4.2009, 2006/15/0207).

2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Ein Ereignis ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096).

Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. auch hiezu das eben zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999). In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (vgl. VwGH 13.12.2009, 2009/12/0031). Das Vorbringen, die Post zwar grundsätzlich sorgfältig zu prüfen, aber nicht ausschließen zu können, die Verständigung mit Postwurfsendungen weggeworfen zu haben ist jedenfalls nicht geeignet einen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen oder Zweifel an der Zustellung zu begründen.

Diesem Konkretisierungsgebot entspricht das innerhalb der Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung allein erstattete Vorbringen im Schriftsatz des BF vom 08.10.2012 keinesfalls, bezieht sich dieses doch auf die bloße Tatsachenbehauptung, er sei nicht verzogen und habe aufgrund der nichterfolgten Hinterlegung samt bezugnehmender Benachrichtigung keine Kenntnis von der Zustellung gehabt was er mit der Feststellung verbinde, es treffe ihn kein oder allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens. Der BF hat sohin kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, warum entgegen der vor Organen der Bundespolizei gemachten Aussagen der an der Meldeadresse des BF wohnhaften Personen, wonach der BF dort nicht mehr aufhältig sei, das Gegenteil anzunehmen gewesen wäre und ihm gegenständlich, trotz gesetzlich auferlegter Pflicht zur Bekanntgabe einer anderen Abgabestelle kein Verschulden treffe.

Nach der Rechtsprechung muss der Wiedereinsetzungsgrund im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung angegeben werden. Alle geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe sind im Antrag anzuführen, nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist können keine zusätzlichen Gründe mehr nachgetragen werden. Ferner müssen Angaben zur Rechtzeitigkeit gemacht werden, dh. wann das Hindernis weggefallen ist bzw. wann die Partei Kenntnis von der Zulässigkeit des Rechtsmittels erlangt hat. Die Rechtsprechung nimmt eine weitgehende Mitwirkungspflicht des Antragstellers an: Dieser muss seine Angaben im Antrag ausreichend glaubhaft machen. Wird die Wiedereinsetzung beantragt, weil die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis säumig wurde, sind auch Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dieses Grundes anzuführen (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 329, mHa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176).

Zu klären ist daher, ob der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei "glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert

war, die Frist einzuhalten ... und sie kein Verschulden oder nur ein

minderer Grad des Versehens trifft".

Dies ist im Beschwerdefall nicht gegeben, der BF hat kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 71 AVG als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit Willen ist anzumerken, dass im Ergebnis auch das Vorbringen hinsichtlich des behaupteten Nichterhaltens einer Hinterlegungsmitteilung in Bezug auf einen im Verfahren vor der belangten Behörde zugestellten Ladungsbescheid an der gegenständlichen Entscheidung nichts zu ändern vermag, zumal der BF selbst vorbringt nicht ausschließen zu können die Benachrichtigung versehentlich entsorgt zu haben. Wenn die Zustellung durch Hinterlegung, eines einer öffentlichen Urkunde gleichkommenden, ausgefüllten Rückscheins (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) vom Zustellorgan bestätigt wurde und ordnungsgemäß erfolgt ist - was der BF gegenständlich nicht substantiiert zu wiederlegen vermochte (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0001) - dann kommt es auf die Kenntnis des BF von dieser Zustellung nicht an; die Unkenntnis kann - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden (vgl. VwGH 18.10.1989, Zl. 89/02/0117; 20.01.1998, Zl. 97/08/0545), was gegenständlich im Lichte der og. zitierten Judikatur jedoch nicht gesagt werden kann. Die versehentliche Entsorgung einer Zustellbenachrichtigung stellt angesichts der Kenntnis über ein laufendes Asylverfahren seitens des BF welches die Zustellung von Amtspost jederzeit wahrscheinlich macht, somit ein eine leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden in Form der Verletzung der dem BF zumutbarer Sorgfaltspflicht im Umgang mit Poststücken dar, weshalb eine Wiedereinsetzung auch in diesem Fall nicht in Frage käme.

II. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.

Gemäß § 23. Abs. 1 AsylGHG (außer Kraft getreten am 31.12.2013) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 63 Abs. 5 AVG normiert, dass die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung des schriftlichen Bescheides bei der Behörde einzubringen ist.

Diese Formulierungen stimmen inhaltlich mit jenen der nunmehr gültigen §§ 16 Abs. 3 BFA-VG iVm. 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG überein, wonach die mit dem Tag der Zustellung zu laufen beginnende Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesamtes zwei Wochen beträgt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:

Der Bescheid vom 14.06.2012 wurde dem BF am 10.07.2012 durch Hinterlegung iSd. § 23 ZustellG zugestellt und damit rechtswirksam erlassen. Nach Maßgabe des §§ 22 Abs. 3 AsylG 2005 in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung (nunmehr § 17 VwGVG) iVm. §§ 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 10.07.2012 begonnen und mit Ablauf des 24.07.2012 geendet.

Nach Einsicht in den vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.

Die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF gegen den Bescheid vom 16.06.2012 wurde am 17.09.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und erweist sich daher als verspätet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF vom 17.09.2012 hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012 abgewiesen.

Wie sich aus den oben unter A I. dargelegten Erwägungen ergibt, war die Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß der im Sinne gleichlautenden neuen Rechtslage des § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.