BVwG G305 2109282-1

G305 2109282-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2015

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Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG G305 2109282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2109282.1.00

Spruch

G305 2109282-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK, als Beisitzer, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service,

Landesstelle Kärnten, vom 08.06.2015, OB: XXXX, gerichtete

Beschwerde des XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular begehrte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden kurz: belangte Behörde) am 06.02.2015 die Feststellung der Zugehörigkeit seiner Person zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970.

Mit seinem Antrag legte er folgende Urkunden und medizinischen Unterlagen vor:

  • einen zum 12.01.2015 datierten Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, AZ: XXXX, betreffend die Anerkennung seines am 04.07.2014 erlittenen Unfalls als Dienstunfall und die Zuerkennung einer vorläufigen - bis 30.09.2015 befristeten - Versehrtenrente ab 24.09.2014 im Ausmaß von 20 vH. der Vollrente;

  • einen zum 28.05.2003 datierten Befundbericht des XXXX bezüglich eines spinalen CT der Lendenwirbelsäule L2-S2;

  • einen zum 30.11.2011 datierten Befundbericht der Fachärzte für Radiologie, Röntgen und Computertomographie XXXX betreffend die LWS, Becken und dem darin dargestellten, zusammengefassten Ergebnis einer moderat verstärkten Hohlkreuzbildung, eines lumbosakralen Übergangssegments, einer rudimentären Bandscheibenhöhe bei S1-S2 und moderaten Spondylarthrosen in L4-S1;

  • einen weiteren, ebenfalls zum 30.11.2011 datierten Befundbericht der Fachärzte für Radiologie, Röntgen und Computertomographie XXXX betreffend eines spinalen CT der Segmente L3-S2 in axialer Schnittführung, nativ mit sagittalen Rekonstruktionen und dem darin dargestellten, im Wesentlichen zusammengefasst dargestellten Ergebnis eines lumbosakralen Übergangssegments;

  • einen zum 07.10.2013 datierten Befundbericht der Fachärzte für Radiologie, Röntgen und Computertomographie XXXX betreffend LWS-Becken;

  • einen zum 16.01.2014 datierten ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX mit den darin dargestellten Hauptdiagnosen Bandscheibenvorfall L5/S1 mit sensibler Wurzelreizsymptomatik rechts rez. Lumbalgie;

  • einen zum 08.07.2014 datierten Arztbericht des XXXX mit der darin dargestellten Diagnose fract. mall. sin. cum rupt. Syndesmosis;

  • einen zum 25.09.2014 datierten ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX und

  • einen zum 08.10.2014 datierten Befundbericht der Fachärzte für Radiologie, Röntgen und Computertomographie XXXX betreffend Beckenübersicht + linke Hüfte, linkes Kniegelenk mit Patella tangential und dem darin dargestellten Ergebnis einer leichten Verschmälerung des medialen Kniegelenksspaltes und einer im Übrigen aktuell unauffälligen Übersichtsdarstellung der linken Kniegelenksregion.

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Facharzt für Orthopädie, XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, und einer am 04.05.2015 in seiner Ordination durchgeführten Begutachtung des BF ein zum 04.05.2015 datiertes fachärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Grad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

GS 1

Discusprolaps L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 bds (unterer Rahmensatzwert bei rezidivierenden Episoden mehrmals pro Jahr sowie MRT verifizierter Nervenwurzelbedrängung ohne sensomotorische Symptomatik)

02.01. 02

30

GS 2

Zustand nach Außenknöchelfraktur / DD: Bimall Fraktur links (mittlerer Rahmensatz bei vorliegender Beweglichkeit mit noch eingeschränkter Belastbarkeit und Schwellneigung)

02.05. 32

20

GS 3

Coxarthrose rechts mehr als links (Unterer Rahmensatz bei aufgehobener Innenrotation bds sowie radiologischem Korrelat)

02.05. 08

20

Gesamtgrad der Behinderung 40

Begründend führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung des BF aus der als führend eingestuften Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet werde, die durch die ungünstige Interaktion von GS 2 und GS 3 zusammen um eine Stufe gesteigert werde. Den Gesamtgrad der Behinderung stufte er als Dauerzustand ein. Zur beruflichen Verwendung des BF sprach der Sachverständige aus, dass dieser trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachgehen könne.

3. Mit Schreiben vom 07.05.2015 setzte die belangte Behörde den BF unter gleichzeitiger Übermittlung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens in Kenntnis und gab ihm im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist.

Die ihm gesetzte Frist ließ der BF reaktionslos verstreichen.

4. Mit Bescheid vom 08.06.2015, OB: XXXX, stellte die belangte Behörde den Gesamtgrad der Behinderung des BF gemäß § 3 BEinstG mit 40 vH. fest und wies den auf die Feststellung der Zugehörigkeit seiner Person zum Kreis der begünstigten Behinderten gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2015 ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Grad der Behinderung des BF auf Grund des im behördlichen Ermittlungsverfahren eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens mit 40 vH. eingeschätzt worden sei. Ihm sei mit Schreiben vom 07.05.2015 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 20.06.2015 datierte - rechtzeitige - Beschwerde des BF, die er damit begründete, dass bei seinem linken Sprunggelenk wegen anhaltender Schmerzen und immer wieder kehrender Schwellung eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden sei. Dabei sei ein Knorpelschaden festgestellt worden. Zum Beweis dessen legte er einen zum 13.06.2015 datierten Befund des XXXX vor und stellte das Ersuchen, die Behinderung neuerlich zu beurteilen.

6. Am 26.06.2015 legte die belangte Behörde die vorgenannte Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Über Veranlassung durch das Bundesverwaltungsgericht erstellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, nach einer am 15.09.2015 in seiner Ordination durchgeführten Untersuchung des BF ein zum 17.11.2015 datiertes fachärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 40 vH. wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

GS 1

Lumbales Schmerzsyndrom (unterer Rahmensatzwert unverändert zum Vorgutachten XXXX entsprechend der geringen Funktionseinschränkung der LWS ohne derzeitiger neurologischer Symptomatik bei bekanntem Discusprolaps L5/S1. Schmerzmittel werden nicht benötigt)

02.01. 02

30

GS 2

Zustand nach operiertem Außenknöchelbruch links 7/2014 (eine Stufe ober dem unteren Rahmensatzwert entsprechend der endgradigen Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks nach operiertem Außenknöchelbruch im Juli 2014 unverändert zum Gutachten XXXX. Die Schwellneigung und die eingeschränkte Belastbarkeit ist als Folge der im MRT vom 13.06.2015 nachgewiesenen osteochondralen Läsion an der lateralen Talusschulter zu werten. Die Schwellung und die eingeschränkte Belastbarkeit wurden im Gutachten XXXX bereits berücksichtigt)

02.05. 32

20

GS 3

Hüftgelenksarthrose beidseits (Unterer Rahmensatzwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke bei bekannter mäßiger Arthrose unverändert zum Gutachten XXXX)

02.05. 08

20

Gesamtgrad der Behinderung 40

Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung begründete der fachärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus der Gesundheitsschädigung GS 1 führe. Die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 würden gemeinsam wegen der ungünstigen Wechselwirkung um eine Stufe steigern. Gegenüber dem Vorgutachten ergebe sich trotz des Nachweises einer osteochondralen Läsion an der lateralen Talusschulter keine Änderung, da die Schwellung und eine eingeschränkte Belastbarkeit bereits berücksichtigt worden seien. Im Vergleich mit dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Vorgutachten habe sich keine einstufungsrelevante Änderung ergeben. Den Gesamtgrad der Behinderung bewertete der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene fachärztliche Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie als Dauerzustand und dieser durch die Gesundheitsschädigung GS 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter angehoben werde. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb sei möglich.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2015, zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 27.11.2015, wurde dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung des oben näher bezeichneten ärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, das Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern.

Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der Beschwerdeführer jedoch ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und XXXX Jahre alt.

1.2. Er ist von Beruf XXXX.

1.3. Der bereits im Vorgutachten mit 40 vH. eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung des BF wurde im Wesentlichen durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, bestätigt und gliedert sich auf wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

GS 1

Lumbales Schmerzsyndrom (Unterer Rahmensatzwert unverändert zum Vorgutachten XXXX entsprechend der geringen Funktionseinschränkung der LWS ohne derzeitiger neurologischer Symptomatik bei bekanntem Discusprolaps L5/S1. Schmerzmittel werden nicht benötigt.)

02.01. 03

30

GS 2

Zustand nach operiertem Außenknöchelbruch links 7/2014 (Eine Stufe ober dem unteren Rahmensatzwert entsprechend der endgradigen Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks nach operiertem Außenknöchelbruch im Juli 2014 unverändert zum Gutachten XXXX. Die Schwellneigung und die eingeschränkte Belastbarkeit sind als Folge der im MRT vom 13.06.2015 nachgewiesenen osteochondralen Läsion an der lateralen Talusschulter zu werten. Die Schwellung und die eingeschränkte Belastbarkeit wurden im Gutachten XXXX bereits berücksichtigt.)

02.05. 32

20

GS 3

Hüftgelenksarthrose beidseits (Unterer Rahmensatzwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke bei bekannter mäßiger Arthrose unverändert zum Gutachten XXXX.)

02.05. 08

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wird aus der - als führend qualifizierten - Gesundheitsschädigung GS1 gebildet und wegen der ungünstigen Wechselwirkung durch die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 um eine Stufe angehoben. Sein Gangbild erwies sich im Rahmen der vom fachärztlichen Sachverständigen durchgeführten Untersuchung als unauffällig. Er zeigte ein normales Schrittmaß und einen ungestörten Abrollvorgang. Der Zehenspitzenstand und der Fersengang waren ungestört möglich. Die tiefe Hocke entsprach der Norm. Der Einbeinstand war beidseits möglich.

Gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten hat sich keine einstufungsrelevante Änderung gezeigt. Der Gesamtgrad der Behinderung gilt als Dauerzustand. Der BF kann einer Erwerbstätigkeit trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) nachgehen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch das im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, vom 04.05.2015, und das fachärztliche Sachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, vom 17.11.2015.

Das im Beschwerdeverfahren eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten folgt dem Aufbau eines Sachverständigengutachtens im weiteren Sinne (VwGH vom 29.10.1997, Zl. 96/09/0059; vom 17.02.2004, Zl. 2002/06/0151 und vom 29.04.2015, Zl. 2013/06/0207), und sind aus dem Gutachten jene Grundlagen ersichtlich, auf die der Sachverständige die gezogenen Schlussfolgerungen gestützt hat (VwGH vom 24.03.1993, Zl. 92/03/0243; VwGH vom 14.03.1994, Zl. 93/10/0012 und vom 27.04.2011, Zl. 2011/63/0062).

Das diesem Erkenntnis zu Grunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig begründet. Es erweist sich auch als vollständig, zumal er auf die beim Beschwerdeführer vorliegende - ausschließlich - orthopädische Symptomatik vollständig eingeht. Im Sachverständigengutachten findet sich der Hinweis auf ein unauffälliges Gangbild. Das Schrittmaß entsprach der Norm. Der Abrollvorgang verlief ungestört. Auch die tiefe Hocke entsprach der Norm. Der Einbeinstand war beidseits möglich.

Die vom ärztlichen Sachverständigen angestellte und vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte vergleichende Gesamtbetrachtung mit dem Vorgutachten liefert eine Bestätigung für die vom medizinischen Sachverständigen XXXX gezogene Schlussfolgerung, dass sich gegenüber dem Vorgutachten keine einstufungsrelevante Änderung ergeben hätten.

Da es der Beschwerdeführer verabsäumte, im Rahmen des Parteiengehörs dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten entgegen zu treten, konnte das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten XXXX vom 17.11.2015 diesem Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:

"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"

"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat über Antrag des behinderten Menschen zu erfolgen (siehe dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 3).

Bei der Einschätzung des (Gesamt)grades der Behinderung hat die Ursache der Gesundheitsschädigung außer Betracht zu bleiben, da sie nicht den Gegenstand des Feststellungsverfahrens bildet (VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2003/11/034). Insofern hat die genaue Ursache der Gesundheitsschädigungen des BF außer Betracht zu bleiben.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2015, OB: XXXX, den auf die Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerichteten Antrag vom 06.02.2015 auf den Umstand gestützt abgewiesen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers anstelle der vom Gesetz geforderten mindestens 50 vH. lediglich mit 40 vH. eingeschätzt worden sei.

Das vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahren ergänzende Ermittlungsverfahren hat den Gesamtgrad der Behinderung auf Grund des im Beschwerdeverfahren eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens bestätigt.

3.2.3. Im gegebenen Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen.

Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) einzuschätzen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht zu addieren sind. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist gemäß § 3 Abs. 2 EVO zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010 lautet wörtlich wie folgt:

"§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfe, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Die Einschätzung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen hat auf der Grundlage der Anlage bzw. der 1. Änderung der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF. BGBl. II Nr. 251/2012, zu erfolgen.

Demnach hat der ärztliche Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, die Gesundheitsschädigung GS 1 (lumbales Schmerzsyndrom) auf der Grundlage der Positionsnummer 02.01.02 der vorbezeichneten Anlage eingeschätzt. Die genannte Positionsnummer 02.01.02 umfasst Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades und bewegen sich die hier zu vergebenden Rahmensatzwerte in einer Bandbreite von 30 bis 40 %. Dass die hier vorgenommene Einschätzung mangelhaft sein könnte, wurde vom BF nicht aufgegriffen.

Die Gesundheitsschädigung 2 (Zustand nach operiertem Außenknöchelbruch links 7/2014) wurde vom ärztlichen Sachverständigen XXXX auf der Grundlage der Positionsnummer 02.05.32 mit 20 vH. bewertet. Gemäß der Anlage zur Einschätzungsverordnung betrifft die angegebene Positionsnummer eine Funktionseinschränkung bis Versteifung des Sprunggelenks. Bei der angegebenen Positionsnummer reicht die Bandbreite der Rahmensatzwerte von 10 vH. bis 40 vH., sodass in Anbetracht der Begründung bei der auch vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertung (20 vH. entsprechend der endgradigen Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks nach operiertem Außenknöchelbruch im Juli 2014) auch hier ein Mangel in der Einschätzung nicht entdeckt werden kann.

Die Gesundheitsschädigung 3 (Hüftgelenksarthrose beidseits) wurde vom ärztlichen Sachverständigen XXXX auf der Grundlage der Positionsnummer 02.05.08 mit 20 vH. bewertet. Gemäß der Anlage zur Einschätzungsverordnung betrifft die angegebene Positionsnummer eine Funktionseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades beidseitig. Bei der angegebenen Positionsnummer reicht die Bandbreite der Rahmensatzwerte von 20 vH. bis 40 vH.. In Anbetracht der Begründung des Sachverständigen kann auch bezüglich der hier vorgenommenen Bewertung kein Mangel in der Einschätzung entdeckt werden kann.

3.2.4. Gemäß § 4 Abs. 1 EVO hat die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

Da der BF lediglich orthopädische Gesundheitsbeeinträchtigungen behauptete und nachwies, genügte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch im Beschwerdeverfahren die Beiziehung eines Facharztes für Orthopädie.

3.2.5. Im Vergleich mit dem Vorgutachten des vom Bundesverwaltungsgericht mit der Gutachtenserstellung beauftragten Sachverständigen XXXX findet sich hier die Schlussfolgerung, dass die als führend eingeschätzte Gesundheitsschädigung GS 1 wegen der negativen Wechselwirkung um die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 gemeinsam um eine Stufe gesteigert würden. Aus den angeführten Gründen ergibt sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid keine Änderung in der Beurteilung.

Wie schon oben näher ausgeführt, hat die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) nicht im Wege der Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Einschätzungsverordnung zu erfolgen.

Während die Beurteilung durch ärztliche Sachverständige zu erfolgen hat, kommt es der Verwaltungsbehörde zu, die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176).

Im Beschwerdeverfahren hat der BF die ihm eingeräumte Gelegenheit, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten auf gleicher sachlicher Ebene entgegen zu treten, nicht genützt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht das aus dem Fach für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholte Sachverständigengutachten dem BF mit hg. Verfahrensanordnung vom 25.11.2015 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellt, und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern. Eine des Beschwerdeführers unterblieb jedoch, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon ausgehen konnte, dass der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt ist.

Überdies wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

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