W208 2112418-1•BVwG W208 2112418-1
W208 2112418-1Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2015
Einbringungsstelle, Postlauf, Rechtsmittelfrist, verspätete<br/>Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung
W208 2112418-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes XXXX vom 12.06.2015, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zwangsstrafverfügung des Handelsgerichtes XXXX (folgend: HG) vom 22.07.2014, Zahl: XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX (folgend: S.) wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß § 227 ff UGB, wonach die Unterlagen für die Bilanz der S. zum 30.06.2013 bis zum 31.05.2014 (Stichtag dieser Zwangsverfügung) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen gewesen wären, eine Zwangsstrafe von € 700,- für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.05.2014 verhängt (Dem BF laut Auszug "Vollstreckbarkeit und Anordnung der Erlassung eines Zahlungsauftrages" am 24.11.2014 zugestellt).
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Kostenbeamten des HG vom 08.01.2015, zu oa. Zahl (am 02.03.2015 zugestellt), wurde der BF aufgefordert, die mit Beschluss des HG vom 22.07.2014 zur oa. Zahl verhängte Zwangsstrafe im Betrag von € 700,- und die Einhebungsgebühr von € 8,-, zusammen € 708,-, binnen zwei Wochen auf das Konto des BG zu einzuzahlen, andernfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.
3. Mit Schreiben vom 16.03.2015 erhob der BF Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag sowie Einspruch gegen die Zwangsstrafe (bei der belangten Behörde am Freitag 20.03.2015, 17:22 Uhr per Telefax eingelangt) und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er persönlich weder für die S. zuständig noch Geschäftsführer derselben sei. Man möge sich diesbezüglich an den Insolvenzverwalter derXXXX (im Folgenden: B.), den 100% Eigentümers der S., wenden. Auch sei das Gewerbe der S. seit 2013 ruhend gestellt.
4. Mit Schreiben des Kostenbeamten des HG vom 07.04.2015 wurde der Akt mit der Bitte um Entscheidung gegen die Vorstellung dem Präsidenten des HG vorgelegt.
5. Mit an den Kostenbeamten gerichteten Schreiben vom 15.04.2015 (kein Aussteller ersichtlich) wurde der Akt mit dem Ersuchen rückübermittelt, den Akt dem zuständigen Diplomrechtspfleger zur Entscheidung über den Einspruch des BF gegen die Verhängung der Zwangsstrafe vorzulegen. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Einspruch, sei der Akt zur Entscheidung über die Vorstellung gegen den Auftrag zur Zahlung einer Zwangsstrafe dem Präsidium vorzulegen.
6. Mit Beschluss des HG vom 21.04.2015, wurde dem BF mitgeteilt, dass die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und der Einspruch vom 16.03.2015 des Geschäftsführers, dem BF, gegen die Zwangsstrafe zur Kenntnis genommen würden. Der BF werde jedoch aufgefordert, binnen zwei Wochen das Originalschreiben vom 16.03.2015 vorzulegen (dem BF am 25.04.2015 durch Hinterlegung zugestellt).
7. Mit am 04.05.2015 dem Zustelldienst übergebenen Schreiben, holte der BF die Eingabe an das HG nach (bei der belangten Behörde am 06.05.2015 eingelangt).
8. Der vom BF mittels Schriftsatz vom 16.03.2015 gegen die Zwangsstrafe erhobene Einspruch vom 16.03.2015 (eingelangt am 20.03.2015) wurde mit Beschluss des HG vom 11.05.2015, als verspätet zurückgewiesen (dem BF am 16.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt). Gegen diesen Beschluss erhob der BF kein weiteres Rechtsmittel.
9. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.06.2015 führte die belangte Justizverwaltungsbehörde im Spruch wie folgt aus:
"Die Vorstellung wird zurückgewiesen."
Nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht nach Zitierung des § 7 Abs. 1 GEG aus, dass im vorliegenden Fall die Zustellung des Mandatsbescheides ("Auftrag zur Zahlung einer Zwangsstrafe") an den BG am 02.03.2015 erfolgt sei. Die im § 7 Abs. 1 GEG zur Erhebung einer Vorstellung normierte Frist von zwei Wochen ende mit Ablauf des 16.03.2015. Die am 20.03.2015 per Fax übermittelte Vorstellung sei daher als verspätet anzusehen und zurückzuweisen gewesen.
Eine Zustellung des Bescheides an den BF scheiterte vorerst, da dieser bis 27.06.2015 ortsabwesend war und dies bei der Rücksendung dem HG auch mitgeteilt wurde. Am 10.07.2015 wurde der Bescheid vom HG neuerlich zur Abfertigung gegeben und diesmal zugestellt. Der Bescheid wurde am 17.07.2015 von der als Masseverwalterin bestimmten Rechtsanwältin übernommen, deren Adresse als Nachsendeadresse bis 26.02.2016 bei der Post AG angegeben war.
10. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 14.08.2015 (direkt beim BVwG eingebracht, Poststempel 14.08.2015 und am 17.08.2015 an das zuständige HG weitergeleitet, wo sie am 19.08.2015 einlangte), in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Zwangsstrafen zu Unrecht verfügt worden seien, da die S. als 100% Tochter der B. der Gruppenbesteuerung unterlegen sei und daher erst sinnvoll eine Bilanz erstellt werden könne, wenn auch die Muttergesellschaft bilanziert habe. Wegen Umstrukturierungen und interner Veränderungen in der Muttergesellschaft und Überlegungen die S. in der Muttergesellschaft rückwirkend einzubringen, sei zu dem Zeitpunkt, an dem die Zwangsstrafen ausgesprochen worden seien, die Bilanz noch nicht erstellt gewesen. Die bisherigen Ausführungen des BF, nämlich dass die S. den Betrieb eingestellt habe und er als Gesellschafter zurückgetreten sei, würden aufrecht bleiben. Mithin stellte der BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
11. Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 (eingelangt am 25.08.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
12. Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 13.10.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 16.10.2015) wurde dem BF mitgeteilt, dass das BVwG vorerst davon ausgehe, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sein werde, weil der Bescheid am 17.07.2015 zugestellt und die Beschwerde erst am 17.08.2015 an das HG weitergeleitet worden sei. Dem BF wurde aufgetragen binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben und insbesondere mitzuteilen, wann ihm der Bescheid zugestellt worden sei. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat mittels Bescheid vom 12.07.2015 (zugestellt am Freitag den 17.07.2015) die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen.
Der BF hat am Freitag den 14.08.20015 (dem letzten Tag der Beschwerdefrist) die gegenständliche Beschwerde zur Post gegeben, diese aber - entgegen der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung beim Präsidenten des HG einzubringen war - direkt an das BVwG adressiert.
Die Beschwerde enthält mit Ausnahme ihres Datums (und dem Poststempel auf dem Kuvert) keine Angaben um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Es wird nur behauptet, dass diese fristgerecht wäre.
Die Beschwerde wurde vom BVwG am Montag den 17.08.2015 (somit nach Ablauf der 4 Wochenfrist) an den Präsidenten des LG weitergeleitet.
Ein dem BF mit Schreiben vom 13.10.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 16.10.2015) gemachter Verspätungsvorhalt und Auftrag das Zustelldatum des Bescheides mitzuteilen, ist der BF nicht nachgekommen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Die Feststellung, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid am 17.07.2015 an den BF bzw. seine Zustellbevollmächtigte (die als Masseverwalterin fungierende Rechtsanwältin) zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Auf diesem ist der BF als Adressat angeführt. Die Adresse des BF ist durchgestrichen und ein Kleber angebracht auf dem sich folgender Text befindet [Anonymisierung durch BVwG]: "ÖPost-AG Nachsendung bis 26.02.2016; RA [...]". Im Feld Übernahmebestätigung findet sich das Datum 17.07.2015 und eine Unterschrift.
In der vom BF mit 14.08.2015 datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Beschwerde, weist dieser auf die "fristgerechte" Einbringung hin. Dies ist, was das Datum betrifft richtig, weil der 14.08.2015 der letzte Tag der 4-Wochen-Frist war. Die Beschwerde ist allerdings nicht wie in der Rechtsmittelbelehrung angeführt an das HG adressiert, sondern an das BVwG. Dort langte die Beschwerde am 17.08.2015 ein und wurde noch am selben Tag gem. § 6 AVG an das zuständige HG weitegeleitet.
Der Feststellung im am 16.10.2015 zugestellten Verspätungsvorhalt, dass der Bescheid dem BF am 17.07.2015 zugestellt worden sei und demnach die Beschwerdeweiterleitung an die richtige Einbringungsstelle am 17.08.2015 verspätet wäre, ist der BF nicht entgegen getreten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde wegen des Prozesshindernisses der verspäteten Einbringung zurückzuweisen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 7 zu § 24 VwGVG und die dort referierte Rechtsprechung). Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN). (VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040, vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Aus den Verwaltungsakten (Rückschein) ergibt sich zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid am Freitag 17.07.2015 nachweislich zugestellt wurde. Dass dies nicht der Fall wäre, hat der BF trotz eingeräumtem Parteiengehör nicht behauptet. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat somit am 17.07.2015 zu laufen begonnen und endete aufgrund der vierwöchigen Beschwerdefrist am Freitag den 14.08.2015, um 24.00 Uhr.
Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde ist zwar mit 14.08.2015 datiert und wurde auch an diesem Tag zur Post gegeben, sie wurde allerdings nicht an die zuständige Stelle - die belangte Behörde - adressiert. Die Weiterleitung durch das zu diesem Zeitpunkt gem. § 12 VwGVG noch unzuständige BVwG (wo die Beschwerde am 17.08.2015 eingelangt war) an die zuständige Stelle, erfolgte am 17.08.2015.
Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer zwar behauptet und wäre, hätte er sie richtig adressiert, am 14.08.2015 auch noch gegeben gewesen. Wird ein fristgebundenes Anbringen (hier: eine Beschwerde) aber bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 27.03.2014, Ro 2014/10/0053; Ro 2014/10/0058).
Somit ergibt sich, dass die vom BF eingebrachte Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen an die zuständige Stelle weitergeleitet wurde. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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