BVwG W163 1433567-1

W163 1433567-1Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2015

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Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>soziale Gruppe

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BVwG W163 1433567-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.1433567.1.00

Spruch

W163 1433567-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013 Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2015, fortgesetzt am 08.04.2015, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

2. Am 06.02.2012 wurde ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes, medizinisches Sachverständigengutachten ("sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit") datiert mit 04.02.2012 vorgelegt, aus dem sich zusammenfassend eine Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Untersuchung am 26.01.2012 von 17,5 Jahren ergibt.

3. In weiterer Folge wurde der BF am 26.06.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

4. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 01.03.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Gegen Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 07.03.2013 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 18.03.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

6. Mit Eingaben vom 25.04.2013 und 30.04.2013 wurden Unterlagen zu den Integrationsbemühungen vorgelegt.

7. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.01.2015, fortgesetzt am 08.04.2015, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Eingabe vom 16.04.2015 erfolgte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Distrikt

XXXX , Provinz Ghazni (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des BF ist Dari.

2. Der BF bekennt sich nicht zu einer Religion.

3. Der BF hat gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und in Pakistan gelebt bevor im Oktober 2011 Pakistan verließ über den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder bis nach bis nach Österreich reiste, wo er nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise am 01.12.2011 den gegenständlichen Antrag gestellt hat. Die Familie des BF blieb in Pakistan zurück.

4. Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).

Im Zeitraum 01.03.-31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).

Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Licht des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Gleichzeitig werden nicht muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung /eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion.

Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaft wie z.B. Sikhs, Hindus, Bahaì und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus. Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert.

(Quelle: Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 02.03.2015, Seiten 10 - 12)

Konversion zum Christentum

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 31.3.2014). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 - 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014).

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat (USCIRF 30.4.2013; vgl. AA 31.3.2014), wird manchmal Anklage gegen Konvertiten erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden (USCIRF 30.4.2013). Einer von diesen beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2014).

Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 31.3.2014).

Berichten zufolge, gab es im Untersuchungszeitraum keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2014).

Die einzig öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 31.1.2014). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).

Es gibt keine christlichen Schulen (USDOS 28.7.2014), es wurde jedoch von einem christlichen Spital in Kabul berichtet (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).

Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (BBC 15.10.2014).

UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchenden, der Hohe flüchtlingskommisar der Vereinten Nationen, 06.08.2013:

Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und wird gemäß einigen Auslegungen des islamischen Rechts in Afghanistan mit dem Tod bestraft. Zwar wir Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden dar, sofern sich nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung von Grundstücken und Eigentümer. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren.

Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet. Christen, denen Bekehrungsversuche zur Last gelegt werden, wurden Berichten zufolge verhaftet und inhaftiert.

Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt.

Außer der Apostasie existieren weitere Handlungen, zu denen das afghanische Gesetz keine Bestimmungen enthält und die demzufolge nach islamischem Recht behandelt werden, einschließlich Blasphemie. Nach einigen Auslegungen des islamischen Rechts stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, könnten daher der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt sein. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, zu wiederrufen.

Darüber hinaus besteht bei Personen, denen Verstöße gegen die Scharia, wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder zina (Ehebruch) vorgeworfen werden, nicht durch die Gefahr der Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion besteht.

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl als eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheitdarstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrte (Ulema) als auch im Hohen Friedenrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.20122 fand eine der schwersten Anschlagserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwas 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 02.03.2015)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 5 )

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsort stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der BF hat im Verfahren keine Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren gelten.

Die Feststellung zum Geburtsdatum stützt sich auf die vom BFA auf Basis eines eingeholten multifaktoriellen medizinischen Gutachtens (siehe oben Punkt I.1.2.) getroffenen Feststellungen, denen der BF weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten ist.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.

2. Die Feststellungen zu Ausreise des BF aus Afghanistan nach Pakistan, zum Zurücklassen der Familie in Pakistan und seiner Ausreise aus Pakistan stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

3.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2015, fortgesetzt am 08.04.2015, brachte der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr (Fluchtgründe) Folgendes vor (RI: Einzelrichter, BF:

Beschwerdeführer; BFV: bevollmächtigter Vertreter des BF; D:

Dolmetscher, SV: Sachverständiger):

Auszug aus der Verhandlungsschrift vom 21.01.2015:

...."

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin ohne Bekenntnis.

RI: Seit wann sind Sie ohne Bekenntnis?

BF: Seit ich in Österreich bin.

RI: Wann genau?

BF: Ich habe darüber nachgedacht und hab mich irgendwann dafür entschieden.

RI: Wann haben Sie sich dafür entschieden?

BF: Vor ca. zwei Jahren.

RI: Konkreter können Sie mir das nicht sagen?

BF: Nein.

RI: Waren Sie bei der Erstbefragung schon ohne Bekenntnis?

BF: Damals hatte ich mich noch nicht entschieden.

RI: Waren Sie bei der Einvernahme vor dem BFA schon ohne Bekenntnis?

BF: Ich hatte mich damals noch nicht entschieden. Sie fragten mich nach der Religion.

RI: Was haben Sie gesagt, als Sie nach der Religion gefragt wurden?

BF: Ich habe damals angegeben, dass ich zwischen zwei Religionen stehen würde. Mein Vater sei Christ und meine Mutter Muslimin.

RI: Hatten Sie sich entschieden, als Ihnen der abweisende Bescheid des BAA zugestellt wurde?

BF: Nein.

RI: Hatten Sie sich entschieden, als Ihre Beschwerde verfasst wurde?

BF: Nein.

RI: Wenn Sie vorhin angaben, Sie hätten sich vor ungefähr vor zwei Jahren entschieden, wie lange nach dem abweisenden Entscheidung des BAA haben Sie sich danach entschieden?

BF: Ich habe mich entschieden, bevor ich den abweisenden Bescheid bekommen habe. Ich habe jedoch niemanden davon erzählt, weil ich noch darüber nachdenken wollte.

RI: Das widerspricht Ihren zuvor gemachten Angaben. Wenn Sie sich entschieden haben, brauchen Sie nicht mehr darüber nachdenken.

BF: Ich habe darüber nachgedacht, ich wollte weiter darüber lesen, und mich informieren, welche Religion ich annehme oder was ich angebe. Vor ca. zwei Jahren wollte ich mit keiner Religion zu tun haben, ich wollte aber nicht, dass das in meinen Unterlagen so geschrieben wird.

RI: Wann haben Sie sich entschieden, ohne Bekenntnis zu sein?

BF: Vor ca. einem Jahr habe ich beschlossen, mit keiner Religion etwas zu tun haben zu wollen.

RI: Sie haben angegeben, Sie hätten nachgedacht und weiter etwas darüber lesen zu wollen. Haben Sie etwas darüber gelesen?

BF: Ja.

RI: Nennen Sie mir konkret, was Sie gelesen haben.

BF: Ich habe im 24. Buch des ALI DASHTI über den Islam und Mohammed gelesen. Dort habe ich gelesen, dass der Mohammed sehr viele Frauen hatte, deswegen wollte ich mich von dieser Religion distanzieren. Ich habe dort auch gelesen, dass eine seiner Frauen ein achtjähriges Mädchen war.

RI: Welche Werke haben Sie sonst noch gelesen?

BF: Sonst habe ich nichts gelesen. Ich habe beobachtet, was die anderen machen.

RI: Sie haben angegeben, ohne Bekenntnis zu sein, das bedeutet, dass Sie sich keiner Religionsgemeinschaft zugehörig fühlen. Das heißt aber noch nicht, dass Sie Religionen ablehnen. Wie würden Sie sich selbst bezeichnen, sind Sie darüber hinaus Agnostiker oder Atheist? Was verstehen Sie darunter wenn Sie sagen, Sie seien ohne Bekenntnis?

BF: Ich bekenne mich zu keinem Gott und bin deshalb ohne Bekenntnis.

RI: Wenn man ohne Bekenntnis ist, heißt das nicht, dass man gegen eine Religion ist. Wie ist Ihre Meinung dazu? Sind Sie gegen Religion, gegen das Christentum, gegen das Judentum oder gegen den Islam?

BF: Ich bin kein Gegner der Religionen. Wenn es einen Gott gibt, ist das nicht mein Gott, ich möchte nichts damit zu tun haben. Ich will nur als Mensch leben.

RI: Sind Sie mit Moslems hier in Österreich befreundet und haben Sie Kontakt mit Moslems?

BF: Ich habe hier zwar Freunde, weiß aber nicht zu welchen Religion sie gehören. Ich rede nicht mit Ihnen über Religion.

RI: Welche Nationalitäten haben diese Freunde?

BF: Afghanen, Deutsche, Österreicher, Türken.

RI: Wissen die Afghanen oder die Türken, dass Sie ohne Bekenntnis sind?

BF: Wir reden nicht über Religion.

RI: Was hat Sie bewogen ohne Bekenntnis zu sein? Gab es einen konkreten Anlass?

BF: Wie ich schon gesagt habe, nachdem ich dieses Buch über Mohammed gelesen habe, hat mich das veranlasst, und außerdem hat der Islam mir die ganze Familie weggenommen.

RI: Sie haben im Verfahren vor dem BAA angegeben, Ihr Vater hätte sich dem Christentum zugewandt, warum kommt das Christentum für Sie nicht in Frage?

BF: Ich glaube nicht an drei Götter. Ich glaube nicht an den heiligen Geist und Sohn des Gottes.

RI: Haben Sie sich jemals mit dem Christentum befaßt?

BF: Nein, das war von Anfang an für mich nicht interessant.

RI: Sind Sie in Österreich jemals öffentlich als ohne Bekenntnis Lebender in Erscheinung getreten? Haben Sie das öffentlich angegeben? Haben das andere Menschen wahrgenommen?

BF: Ich habe mit niemanden über Religion gesprochen.

RI: Warum nicht?

BF: Ich wurde noch nie dazu befragt.

RI: Von sich aus haben Sie das auch nie in einer Diskussion angesprochen?

BF: Nein, ich will nicht über die Religion mit anderen diskutieren.

RI: Wenn es hier in Österreich niemand weiß, dass Sie ohne Bekenntnis sind und Sie zu dem angeben, nichts gegen Religionen

Ausübende zu haben: Wie soll in Afghanistan irgendjemand von Ihrem geheimen Entschluss davon erfahren?

BF: Mein Vater hatte wegen seiner Konventierung Probleme. Die Leute wissen, dass ich sein Sohn bin, und glauben, dass ich ein Christ sei oder ein Ungläubiger sei. Afghanistan ist ein Land, dass keine Ungläubigen akzeptiert.

RI: Das was Sie jetzt gesagt haben würde bedeuten, dass Sie die drohende Verfolgung auf die Konversion Ihres Vaters stützen würden. Meine Frage, wie in Afghanistan irgendjemand von Ihrem geheimen Entschluss erfahren sollte, haben Sie nicht beantwortet.

BF: Damit habe ich schon die Frage beantwortet. Ich bin sein Sohn, es würde mir vorgeworfen, dass ich ungläubig sei.

RI: In Afghanistan ist die Nachfolgeorganisation der Kommunistischen Partei nachwievor ein Faktor im Machtgefüge. Es leben auch viele ehemalige Kommunisten nachwievor in Afghanistan. Einer der wesentlichen Gedanken des Kommunismus ist, die Ablehnung der Religion. Warum sollten Sie in Afghanistan mehr betroffen sein, als die Kommunisten in Afghanistan? Warum sind Sie mehr gefährdet?

BF: Ich bin über die Existens solcher Personen dort nicht informiert. Sollten solche Leute dort leben, haben sie sicher Leute, die sie schützen. Ich habe wie gesagt, meine Familie dadurch verloren?

RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV an BF: Könnten Sie sich vorstellen, in Afghanistan an muslimischen Glaubensriten oder -festen teilzunehmen?

BF: Nein, weil ich daran nicht glaube.

BFV an BF: Wenn jemand in Afghanistan zu Ihnen käme und Sie zu einem Gebet, zum Fasten oder anderen religiösen Verhaltensweisen auffordert, was würden Sie ihm entgegnen, oder wie würden Sie reagieren?

BF: Wenn ich an etwas nicht glaube, dann sage ich, dass ich es nicht tun werde.

BFV: Zum Kommunismus in Afghanistan: Meines Wissens nach hat sich der afghanische Kommunismus von zumindest 1979 an, gerade dadurch ausgezeichnet, dass zumindest etliche Parteiangehörige nicht klar als ohne Bekenntnis ausgegeben haben, sondern weiter an Riten teilnahmen und auch Gebete verrichteten. Mein Wissen bezieht sich hier vor allem auf einen Austausch mit einem Bekannten, der in der afghanischen Botschaft arbeitet und dessen Vater hochrangiger Kommunist gewesen ist.

Während die aufgeklärte österreichische Gesellschaft von keinem bestimmten Glauben geprägt ist, ist Afghanistan von muslimischen Glauben in seinen Grundsätzen durchdrungen. Während jemand ohne Glauben im österreichischen Alltag nicht auffällt, ist es in Afghanistan anders. In Afghanistan ist eine Lebenseinstellung wie die des BF völlig unüblich. Er würde mit seiner Einstellung dort notgedrungen auffallen. Etwa wenn er an bestimmten Riten nicht teilnimmt. Auch wenn er auch nicht offen als Mensch ohne Bekenntnis auftritt, würde er zwangsläufig früher oder später in Konflikte geraten. Zu der Gefährdung, die sich daraus ergibt, sowie der Asylrelevant alldessen verweise ich näher auf die am 07.01.2015 gesendete Stellungnahme.

...."

Auszug aus der Verhandlungsschrift vom 08.04.2015:

".......

RI: Hat sich hinsichtlich Ihrer persönlichen Situation in Österreich seit der letzten Verhandlung etwas verändert? Sind Sie verlobt oder verheiratet?

BF: Nein.

RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, Afghanistan mit der Familie verlassen zu haben, weil Ihr Vater zum Christentum konvertiert sei. Wie haben Sie Kenntnis von der Konversion Ihres Vaters bekommen?

BF: Die Leute in unserem Dorf haben erfahren, dass mein Vater konvertiert ist. Ich habe damals nicht gewußt, dass jemand wegen einer Konversion so in Gefahr gerät. Wir haben bemerkt, dass die Leute uns gegenüber feindlicher geworden sind.

RI: Haben Sie Ihren Vater auf diese Konversion angesprochen?

BF: Nein. In Afghanistan habe ich ihn nicht darauf angesprochen.

RI: Warum nicht?

BF: Es hat sich keine Frage für mich ergeben. Ich wußte nicht, dass das so gefährlich sein kann.

RI: Wie alt waren Sie, als Sie davon erfuhren, dass Ihr Vater konvertiert sei?

BF: Ich wußte es nicht, wie alt ich damals war. Ich wußte auch nicht, wie alt ich war, als ich in Österreich angekommen bin. Ich musste zur Alterfeststellung. So habe ich mein ungefähres Alter erfahren.

RI: Wenn Sie mir nicht das Alter sagen können, dann müssen Sie mir sagen können ob Sie damals noch ein Kind, oder bereits ein Jugendlicher waren.

BF: Ich war schon in der Pubertät.

RI: Wie viel Zeit verging zwischen dem Zeitpunkt als Sie erfuhren, dass Ihr Vater konvertiert sei, bis zur Ausreise der Familie aus Pakistan?

BF: Ca. eine Woche später. Nach einer Woche mussten wir weg.

RI: Sie haben angegeben, Sie hätten von den anderen Leuten im Dorf erfahren, dass Ihr Vater konvertiert sei und hätten eine Woche danach Afghanistan verlassen. Stimmt das so?

BF: Ja.

RI: Sie bleiben in Ihren Angaben sehr vage und sehr oberflächlich und wenig konkret. Weshalb ich Ihr Alter zu diesem Zeitpunkt anhand der Alterfeststellung und Ihrer Reisedaten nur erahnen kann. Das BAA hat Ihr Geburtsjahr mit XXXX festgestellt. Sie haben bei der Erstbefragung im Dezember 2011 angegeben, dass Ihre Familie seit 2008 in Pakistan leben würde, das würde bedeuten, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise ungefähr 14 Jahre alt gewesen wären. Kann das stimmen?

BF: Das habe ich nicht angegeben, dass meine Familie seit 2008 in Pakistan lebt. Ich habe dort kein genaues Datum genannt. Ich habe ungefähre Zeiträume genannt, kein konkretes Datum.

RI: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Vor etwa sechseinhalb Jahren.

RI: Dann wären wir wieder beim Jahr 2008. Noch einmal meine Frage:

Waren Sie damals 14 Jahre alt?

BF: Ich wußte damals nicht, wie alt ich bin.

RI: Wissen Sie jetzt, wie alt Sie sind?

BF: Ich weiß es selbst nicht, ich muss es annehmen. Ich muss das annehmen, was der Arzt festgestellt hat.

RI: Wieso können Sie auf meine Frage angeben, dass Sie vor etwa sechseinhalb Jahren Afghanistan verlassen haben, dass darauf hindeutet, dass Sie sehr wohl in der Lage sind, Zeiträume einzuschätzen und bewußt wahr zu nehmen, andererseits aber nicht sagen können, wie alt Sie waren, als Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich kann das deswegen angeben, weil, seit ich weg bin ungefähr weiß, wann ich meine Heimat verlassen habe. Mein Alter wußte ich nicht, ich bin nicht in einem Krankenhaus geboren und es gibt keine Geburtsurkunde, und ich hatte auch keine Erfahrung damit.

RI: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Ihr Vater ca. 70 Jahre alt gewesen wäre, Ihre Mutter ca. 60 Jahre alt, ein Bruder ca. 25 Jahre alt, ein Bruder ca. 20 Jahre alt, ein Bruder ca. 12 Jahre alt und ein Bruder ca. 8 Jahre alt, sowie eine Schwester ca. 5 Jahre alt sei. Warum konnten Sie diese Angaben machen, und zu Ihren eigenem Alter keine Angaben machen?

BF: Ich wußte nur das Alter meiner Schwester. Die anderen Alter habe ich nur geschätzt und nur so gesagt. Ich wußte sie nicht genau.

RI: Wußten Sie in Afghanistan, was Ungläubige sind?

BF: In Afghanistan wußte ich das nicht. Erst in Österreich habe ich davon erfahren, dass jemand, der konvertiert die Todesstrafe zu erwarten hat.

RI: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Ich habe gefragt, ob Sie in Afghanistan wußten, was Ungläubige sind.

BF: Nein, ich habe erst in Österreich davon erfahren.

RI: Es fällt mir schwer, Ihre Angaben für Glaubhaft zu befinden. Wenn mir jemand, der in Afghanistan aufgewachsen ist, mir erzählt, er hätte nicht gewußt, was Ungläubige sind, und dies vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung in Afghanistan, dann untergräbt das Ihre Glaubhaftigkeit.

BF: Das was ein Ungläubiger ist, das weiß ich schon. Ich wußte nur nicht, dass man bei Konversion mit dem Tode bestraft wird.

BFV: Darf ich mir erlauben, den BF darauf hinzuweisen, dass er auf die Fragen konkret antworten soll.

RI: Wenn Sie auf diese Fragen, die ich Ihnen stelle, so vage Antworten machen, kann ich Ihr Vorbringen nicht für glaubhaft erachten. Wollen Sie hier die Wahrheit angeben? Sagen Sie mir, ob Sie diese Verhandlung durchführen wollen, Sie haben diese Verhandlung beantragt, ich erwarte auch, dass Sie hier mitwirken und meine Fragen beantworten. Wenn Sie das nicht wollen, dann müssen Sie die Beschwerde zurück ziehen.

RI: Es scheint mir wenig plausibel, wenn Sie angeben, die anderen Dorfbewohner seien feindselig gegen Ihre Familie gewesen, wegen der Konversion Ihres Vaters, und Sie hätten Ihn nicht einmal darauf angesprochen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand als 14-jähriger sich nicht darum kümmert, warum man das Land verlassen muss und nicht mit seinem Vater darüber spricht.

BF: In dieser Woche, die wir noch dort waren, war mein Vater nicht zu Hause sondern in Kabul. Meine Mutter hat gesagt, frage nicht danach.

SV: Wie hat sich diese Feindschaft konkret geäußert?

BF: Zum Beispiel, wenn ich auf der Straße oder sonst wo jemanden begrüßt habe, haben sie nicht geantwortet. Sie haben gesagt, wir seien ungläubig geworden. Das wurde von Tag zu Tag schlimmer.

RI: Wie lange war der Zeitraum, als Ihnen das vorgeworfen wurde?

BF: Ca. eine Woche.

SV: Können Sie weiteres zu dieser Feindschaft konkret angeben? Welche Probleme hatten Sie konkret?

BF: Wenn wir z.B. jemanden Wasser oder zu Essen geben wollten, haben sie das nicht angenommen. Sie sagten, das sei unrein.

SV: Warum war Ihr Vater in Kabul?

BF: Mein Vater hatte ein Fahrzeug, und transportierte Leute. Es kann auch sein, dass mein Vater bei einer ausländischen Firma tätig war.

SV: Wie lange war Ihr Vater das letzte mal in Kabul?

BF: Eine Woche.

RI: Haben Sie sich mit Ihrem Vater später darüber unterhalten, was es mit seiner Konversion auf sich hat?

BF: Als wir in Pakistan waren, ein oder zwei Monate später, sprach mein Vater über das Christentum. Er sagte, dass dies eine gute und friedliche Religion sei.

RI: Können Sie das noch etwas konkretisieren, das ist ziemlich dürftig?

BF: Er hat nicht gebetet, und war auch netter.

RI: Das war alles, was Sie von Ihrem Vater über die Konversion in Erfahrung bringen konnten? Die Religion zu wechseln, ist ja nicht so, als würde man seine Hose wechseln. Dies umso mehr, als die ganze Familie einer Verfolgung ausgesetzt war, und die ganze Familie flüchten musste.

BF: Er hat mit mir persönlich über seine Konversion nicht gesprochen.

RI: Wissen Sie, zu welcher Richtung des Christentums Ihr Vater konvertiert ist?

BF: Nein, das weiß ich nicht.

RI: Haben Sie Ihren Vater nicht danach gefragt?

BF: Nein.

SV: Welche Bildung hatte Ihr Vater?

BF: Was für eine Bildung er hatte, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass er schreiben konnte.

SV: Ich frage das deshalb, weil Sie angegeben hatte, Ihr Vater hätte möglicherweise für eine ausländische Organisation gearbeitet. Wissen Sie darüber etwas konkretes? Oder ist das nur eine Vermutung?

BF: Das war nur eine Vermutung von mir. Aber mein Vater ist nicht alleine Christ geworden. Es müssen auch mehrere Leute gewesen sein.

RI: Gibt es etwas, dass Sie zu dieser Vermutung veranlaßt?

BF: Ich habe nichts gehört und nichts gesehen. Es ist eine reine Vermutung.

RI: Was haben Sie für eine Bildung? Haben Sie eine Schule besucht oder einen Beruf erlernt?

BF: Ich habe drei Jahre lang die Schule besucht. Richtig schreiben habe ich hier in Österreich gelernt. Ich habe als Automechanikerlehrling gearbeitet.

SV: In welcher Sprache haben Sie hier schreiben gelernt?

BF: In Deutsch.

SV: Können Sie die afghanische Sprache lesen und schreiben?

BF: Sehr wenig.

SV: Was bedeutet das?

BF: Ich kann meinen Namen schreiben und Texte mit Schwierigkeiten lesen.

SV: Ich würde dem BF bitten, einen Satz im Afghanischen vorzulesen. Ich habe hier ein Buch, das in Englisch verfasst ist, mit dem Titel "A Biographical Dictionary of contemporary Afghanistan". Ich bitte den BF auf Seite 80 die Dari-Namen vorzulesen.

BF liest einige Namen vor.

D: Zwei Vornamen hat er richtig gelesen. Er hat langsam gelesen und mit Schwierigkeiten.

SV: Wie waren Sie dann in der Lage, das 24. Buch des Ali Dashti und Mohammed zu lesen, wenn Sie solche Probleme beim Lesen haben? Sie haben Ihre Leseart so dargestellt, wie jemand, der gerade alphabetisiert wurde. Solche Personen in Afghanistan kommen nicht in die Versuchung, so komplizierte Bücher, wie das zitierte, zu grundlegenden Fragen des Christentums und des Islams bzw. solche philosophischen Abhaltungen zu lesen.

BF: Ich habe es über Internet mit einem Programm, das sich Google translate nennt, übersetzt und gelesen und auch mit der deutschen Aussprache gehört. Man kann das in alle Sprachen übersetzen lassen.

SV: Sie haben in der ersten Verhandlung konkret angegeben, Sie hätten das 24. Buch des Ali Dashti gelesen.

BF: Ich habe dadurch meine Deutschkenntnisse verbessert, weil ich die Aussprache gehört habe.

SV: Sie haben in der ersten Verhandlung angegeben, dass Sie aufgrund des Lesens des Buches des Ali Dashti, Mohammend viele Frauen gehabt hätte, deswegen hätten Sie sich von dieser Religion distanziert wollen. Aber Sie müssten schon als Kind gewußt haben, dass afghanische Männer mehrere Frauen haben können, und das auf Basis der religiösen Gegebenheiten. Was sagen Sie dazu?

BF: Für mich persönlich ist das den Frauen gegenüber keine gute Sache, wenn Männer mehrere Frauen haben. Wie ich im Buch gelesen habe, ist Mohammed im Alter mit 40 Jahren Prophet geworden. Wie kann so ein Mann mit Mädchen die sechs oder sieben Jahre alt sind, verheiratet sein. In meiner Gegend habe ich noch keinen Mann gesehen, der 60 Jahre alt gewesen wäre, und mit einem minderjährigen Mädchen verheiratet sei.

RI: Haben Sie jetzt durch das Lesen dieses Buches erfahren, dass Männer mehrere Frauen haben können, oder haben Sie das schon früher in Afghanistan gewußt?

BF: In Afghanistan habe ich schon gehört, dass die Männer zwei Frauen haben, aber nicht mehr.

BFV: Aus den heutigen Gepflogenheiten in Afghanistan, kann man ja nicht unbedingt schließen, wie Mohammed gelebt hat.

RI: Zusammenfassend aus der letzten Verhandlung, haben Sie auf konkrete Fragen das Bild vermittelt, kein Gegner der Religionen zu sein, sondern für sich entschwieden zu haben, keine Religion zu praktizieren, und Sie würden mit anderen ehemaligen Glaubensbrüdern nicht darüber sprechen, und diesen inneren Entschluss für sich behalten. Habe ich das richtig zusammengefaßt?

BF: Ja, das stimmt. Ich möchte noch dazu hinzufügen, dass mich bisher niemand nach meiner Religion gefragt hat, und ich mit niemanden über Religion diskutiert habe.

RI an SV: Gibt es für Sie noch eine Frage zu beantworten, um eine Stellungnahme abzugeben?

SV: Ich möchte konkret wissen, welche Schule der BF in Afghanistan oder Pakistan konkret besucht hat, oder auch nicht.

BF: Ich habe in Afghanistan drei Jahre lang eine normale Schule, eine "School" besucht. Ich bin auch zum Mullah gegangen. Im Pakistan habe ich keine Schule besucht. Beim Mulah habe ich Religionsunterricht bekommen, den Koran gelesen.

RI ersucht den SV um Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme, wobei er insbesondere auf die Fragen, ob ein afghanischer Mann, der an den religiösen Riten auch auf Aufforderung nicht teilnimmt, sich aber nicht gegen die Religion äußert, einer Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

RI unterbricht die Verhandlung um 10:30 Uhr.

Fortsetzung der Verhandlung um 12:15 Uhr.

RI ersucht den SV eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben.

SV: "Die Angaben des BF zu seiner Herkunftsregion und zum Zeitpunkt zu dem er mit seiner Familie Afghanistan verlassen haben sollte, sind nicht authentisch. Ich gehe davon aus, dass er mit seiner Familie vor 2008 in Pakistan gelebt hat. Dafür spricht die Angabe des BF betreffend der Name der Schule. Die Schule in Afghanistan heißt "MAKTAB" und nicht "School". Nur Jugendliche, die in Pakistan aufgewachsen sind, und wenn sie die Schule bescuht haben, verwenden sie das Wort "School". Das Wort "School" kann von den Hazara-Jugendlichen, die aus Pakistan wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sind, verwendet werden. Die Jugendlichen, die im Iran die Schule besucht haben, und nach Afghanistan zurückgekehrt sind, oder ins Ausland gegangen sind, verwenden den iranischen Begriff für die Schule. Im Iran heißt die Schule hauptsächlich "MADRASSA". Madrassa heißt in Afghanistan aber "religiöse Schule". Die staatliche Schule heißt Maktab. Ich gehe davon aus, dass der BF die Schule besucht hat und gut lesen und schreiben kann. Beim Lesen der Namen in dem Buch, das ich ihm heute vorgelegt habe, habe ich den Eindruck gehabt, dass er sehr gut Texte verstehen kann. Warum er gebrechlich die Namen vorgelesen hat, ist mir unverständlich gewesen. Wenn der BF angibt, dass er den 24. Band der Werke eines bekannten Farsi-Autors gelesen hätte, gehe ich auch davon aus, dass der BF die Schule besucht hat und in Farsi sehr gut lesen und schreiben kann.

Betreffend die Familienzusammensetzung und deren Alter möchte ich ausführen, dass diese Angaben des BF zu den Ausnahmen in Afghanistan gehört. Die meisten Mädchen werden schon im Jugendalter ab dem 9. Lebensjahr, meistens ab dem 15. Lebensjahr verheiratet. Die Frauen haben schon in ihrem 20. Lebensjahr Kinder. Es ist ungewöhnlich, dass nach meiner Berechnung seine Mutter erst mit 35 Jahren das erste Kind, nämlich den Bruder des BF, bekommen hat. Der BF hat bei der ersten Befragung angegeben, dass seine Mutter 60 Jahre alt sei, und sein ältester Bruder 25 Jahre alt sei. Ich will mich damit nicht medizinisch äußern, sondern, diese Äußerungen des BF als lose und nicht authentische Angaben klassifizieren. Ich möchte insgesamt seine persönliche Herkunft aus XXXX in Frage stellen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass seine Eltern Hazara sind, und auch aus XXXX stammen könnten. Sein Hazara-Dialekt wird auch in Pakistan von den pakistanischen Hazaras, unter denen sich auch die afghanischen Hazara-Flüchtlinge befinden, gesprochen.

Der BF war nach seiner ersten Angabe zu seinem Alter ca. 13 Jahre alt in Afghanistan, als er mit seinen Eltern "Afghanistan verlassen" hat. Nach der Untersuchung des BAA müßt er damals 14 Jahre alt gewesen sein. Die Kinder und Jugendlichen in Afghanistan, soweit sie in ihrem Familienverband leben, und zu den "anständigen Kindern" gehören, sind im Dienste der Familie, aber auch in der Gesellschaft, wenn festliche und Trauer-Feierlichkeiten stattfinden. Die Jugendlichen nehmen bei allen Anläßen zwangsläufig teil. Besonders wenn sie aus tradtionellen Teilen der Gesellschaft stammen. Diese Jugendlichen werden kaum gefragt, ob sie beten gehen, oder fasten, weil die Bevölkerung und auch Familienmitglieder viel mehr daran denken, dass die Jugendlichen ihnen Dienste leisten. In der Moschee wird nicht nachgeschaut wieviele Menschen und wer alles in der Moschee anwesend ist. In der Zeit der Taliban war tatsächlich so, dass sie alle Menschen in die Moschee getrieben haben. Aber in normalen Zeiten, wie in den Zeiten nach Taliban, vor allem 2008, war dieser Zwang nicht vorhanden. XXXX stellt den größten Anteil der Studenden und Schüler innerhalb der Hazara-Gesellschaft in Afghanistan. Die Mehrheit der Hazara-Flüchtlinge in Europa, in Amerika, in Australien, stammen aus XXXX . Dies hat dazu geführt, dass die XXXX -Gesellschaft aufgeschlossener geworden und die religiöse Diktatur, wie in der Zeit der Taliban, aufgehört hat. So lange sich jemand nicht gegen die Religion äußert, ist er nicht gezwungen sich religiös zu benehmen, und auch nicht in die Moschee zu gehen, zumal sind die Angaben des BF nicht authentisch, und ich gehe nicht davon aus, dass er zu diesem Zeitpunkt in Afghanistan gewesen ist. Nachdem er angibt, dass er damals, kurz vor seiner Ausreise von Afghanistan, 13 oder 14 Jahre alt war, gehe ich nicht davon aus, dass er sich getraut hätte, in der Öffentlichkeit im Fastenmonat zu essen, da er die nötige Widerstandsmöglichkeit nicht hatte, im Falle eines Angriffes auf ihn, wegen der Nichteinhaltung des Fastenrituals im Fastenmonat in der Öffentlichkeit, sich zu wehren. Es ist mir nicht bekannt, dass in Afghanistan jemand provokativ in der Öffentlichkeit gegessen hatte, wenn es Fastenmonat war. Im Fastenmonat essen aber 100e von Muslime zu Hause versteckt vor der Familie, oder auch mit Wissen der Familie im Fastenmonat. Für Kranke, schwer arbeitende Menschen, für die Jugendlichen bis zum Alter von 14/15 Jahren, und für Schwangere, und für Frauen die ihre Regel haben, ist Fasten nicht verpflichtend. Der BF hat damals die Möglichkeit nicht gehabt, eine solche Tat zu begehen, um von seiner Familie oder von seinen Dorfbewohnern geprügelt zu werden. Wenn jemand auf der Straße im Fastenmonat ißt, wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit geprügelt, bzw. ein junger wie der BF mit 13 oder 14 Jahren alt, von einem stärkeren Dorfbewohner am Ohr gepackt und zu seinem Familienhaus gebracht, und seiner Familie bekannt gibt, dass er so blöd ist, die islamischen Rituale in der Öffentlichkeit verletzt. Die Jugendlichen und Kinder unter 14 Jahren, oder wenn die 14-jährigen viel kleiner aussehen, als sie 14 sind, dürfen auch in der Öffentlichkeit mit einem Stück Brot sich auf der Straße zeigen.

Die Angaben des BF, dass sein Vater konvertiert ist, und er aus diesem Grund mit seiner Familie das Land verlassen hätte, sind nicht authentisch. Die Konvertiten geben ihre Konversion nicht bekannt, sobald dies in der Gesellschaft bekannt wird, werden die Familienmitglieder, die Dorfältesten, die Geistlichen tätig, und sie informieren die Behörde. Aber es kann passieren, dass sie vor der Information der Behörde den Konvertiten zusammenschlagen, aber auch töten. Die Behörde ist verpflichtet, die Konvertiten festzunehmen und sie vor das Gericht zu stellen, um die nötige Strafe zu verhängen. Es ist verwunderlich, dass der BF behauptet, dass sein Vater nach der Konversion weiter gearbeitet hat und auch nach Kabul gefahren ist. Die Bevölkerung hätten von der Konversion seines Vaters inzwischen erfahren und seine Kinder seinen im Dorf als Sohn des Ungläubigen beschimpft worden. Zudem gibt der BF beim BAA an, dass sein Vater nach seiner Flucht nach Pakistan wieder nach Afghanistan gefahren sei, um seine Grundstücke zu verkaufen. Auch diese Angaben sind nicht authentisch. Einem Konvertiten in Afghanistan ist 100% bekannt, wenn seine Konversion bekannt wird, wird er sofort einer Verfolgung ausgesetzt sein. Es ist unvorstellbar, dass er nach Afghanistan fährt, um seine Grundstücke zu verkaufen, obwohl er aus Afghanistan geflüchtet war, weil die Bevölkerung und seine Verwandten von seiner Konversion erfahren hätten.

Die Angaben des BF, dass die Bevölkerung oder Kinder ihn und seine Schwester als Ungläubige beschimpft hätten, sind nicht authentisch. Wenn tatsächlich in der Bevölkerung bekannt gewesen ist, dass sein Vater tatsächlich konvertiert war, hätten die schimpfenden Personen bei ihren Beschimpfungen die Konversion seines Vaters erwähnt, nämlich, sie hätten gesagt: "Du, der Sohn des Ungläubigen, bzw. des Christen, usw...". Der BF hat aber während seiner Außerungen nicht erwähnt, dass er ein Sohn eines Christen oder eines Ungläubigen wäre.

Die afghanischen Kommunisten haben während ihrer Herrschaft, aber auch seit ihrer Gründung in den 60er Jahren über den Islam geschimpft und teilweise auch kritische Äußerungen gemacht, die darauf hindeuteten, dass diese Kommunisten Ungläubigen wären. Als ein Krieg zwischen den Kommunisten und den Mujaheddin gab, gab es Angriffe auf die Kommunisten, mit der Begründung, sie sind ungläubig. Seit dem Sturz des Taliban-Regimes bis heute werden die Kommunisten nicht wegen ihrer antireligiösen Äußerungen verfolgt. Die Kommunisten sind in verschiedenen zivilen und militärischen Staatsämtern vertreten. Der jetzige Innenminister ULUMI war in der kommunistischen Zeit Mitglied des Zentralkommitees der kommunistischen Partei, und Generalgouverneur in der Südzone Afghanistans mit der Hauptstadt KANDARHAR. Auch zum Verteidigungsminister ist der ehemalige Chef einer der Armeecorps der kommunistischen Zeit vorgeschlagen, der bis jetzt Berater des nationalen Sicherheitskommitees war bzw. ist.

Die Angaben des BF betreffend seine Ablehnung, soweit es die islamische Religion anbelangt, sind auch nicht authentisch, da er bei der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2015 und in der heutigen Verhandlung angegeben hat, mit niemanden über die Religionsfragen gesprochen hätte. Der BF hat bei der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2015 angegeben, dass er mit unter anderem mit Afghanen und Türken befreundet wäre. Das deutet darauf hin, dass er in der muslimischen Gesellschaft sich in keiner Weise als Ungläubiger benimmt, und dass seine Freunde davon nicht wissen, dass er ungläubig wäre. Nach meiner SV-Erfahrung kommt es sehr bald zu einem Streit, wenn muslimische Freunde erfahren, dass jemand die islamische Religion als Muslem ablehnt und über sie schimpft. Die Angaben des BF, dass er Mohammed wegen Viel-Weiberei ablehnt ist nicht authentisch, denn er hat auch im BAA angegeben, dass er nicht weiß, in welche Richtung er sich entwickeln wird. Diese Frage wurde vor dem Hintergrund seiner Behauptung, dass sein Vater konvertiert gewesen sei, gestellt, und nicht, weil er von sich aus gesagt hätte, dass er die islamische Religion nicht möge. Damals hat er nicht erwähnt, dass der Islam wegen der Viel-Weiberei vom Mohammed ablehnen würde. Außerdem ist jedem Kind ab dem 6. Lebensjahr wohl bewußt, dass in Afghanistan, aber auch in der Hazara-Gesellschaft und in seiner Nachbarschaft Männer mehrere Frauen haben. Die Viel-Weiberei in der muslimischen Gesellschaft ist auch den Kindern bekannt, dass sie von der Religion aus erlaubt ist. In der afghanischen Gesellschaft im Ausland wird öfters über die islamische Religion diskutiert, und die Rückständigkeit des Landes und die dort stattfinden Kriege auf den Islam zurückgeführt. Dabei kommt es vor, dass viele Personen über den Islam Äußerungen tätigen, die den Anschein erwecken, dass diese Personen ungläubig geworden wären. Nach meiner Erfahrung, während meiner Reisen nach Afghanistan, habe ich solche Leute in Kabul oder anderswo in Afghanistan getroffen. Ich habe nicht in Erfahrung bringen können, dass irgendwelche Personen aus Gründen ihrer Äußerungen zum islamischen Glauben im Ausland, wenn sie zurückkehren verfolgt werden. Nach meiner Erfahrung werden diese Personen auch nicht belangt, wenn sie an den religiösen Zeremonien nicht teilnehmen. Der BF hat bis jetzt in Österreich auch innerhalb der islamischen Gesellschaft sich nicht Islam-Kritisch geäußert, wie in seinen Angaben in den verschiedenen Verhandlunge hervorgeht. 1000e afghanische Flüchtlinge in Europa oder in Amerika reisen jährlich nach Afghanistan. Es ist mir nicht bekannt geworden, dass jemand wegen seiner islamkritischen Haltung in Europa verfolgt worden wäre. Es sei denn, dass sie zum Christentum konvertiert sind, und dieser auch nachweislich in Afghanistan bekannt wird."

RI veranlaßt die Übersetzung der Ausführungen des SV.

BFV wird die Möglichkeit geboten, Fragen an den SV zu stellen und eine Stellungnahme zum erstatteten Gutachten abzugeben.

BFV an SV: Sie schließen aus, dass der BF wegen seiner Geisteshaltung asylrelevante Probleme in Afghanistan bekäme. Was geschehe genau mit ihm, wenn ihn jemand zu einem Moscheebesuch auffordern würde, und er dies verneint? Ist es auszuschließen, dass er mit Gewalt, oder unter Androhung einer solchen, gezwungen würde, am religiösen Ritus teilzunehmen?

SV: Ich habe in meinem Gutachten ausgeführt, warum der BF in seinen Äußerungen sowohl seiner Herkunftsidentität als auch seiner Geisteshaltung nicht authentisch ist. Ich bereise Afghanistan jedes Jahr, und seit der Einführung des republikanisch-demokartischen Systems ist der Zwang gegen einzelne Bürger verboten. Wenn die Leute wie in XXXX oder Kabul nicht in die Moschee gehen, können diese nicht gezwungen werden die Moschee zu besuchen, und es hat auch keine Konsequenzen. Es sei denn, diese Personen gibt öffentlich bekannt, dass diese Person an die islamische Religion nicht mehr glaubt. Die Angaben des BF vor BAA und in den Beschwerdeverhandlungen deuten, nach meiner Sachkenntnis, nicht daraufhin, dass dieser BF diese geistige Haltung angenommen hat. Die Afghanen, die sich zu anderen Religion bekennen oder nicht mehr glauben, zögern nicht das zu sagen, damit andere Afghanen dies wissen.

BFV: Sie beziehen sich bei Ihrer Anwort, dass es heute in Afghanistan zu keinen asylrelevanten Problemen im Fall der von mir geschilderten Vorgangsweise käme, vor allem auf das politische System, dass nach 2001 errichtet wurde. Der BF gibt als Heimatregion jedoch GHAZNI an, eine Provinz, die meines Wissens nach sehr unsicher ist, und die nicht von der Zentralregierung kontrolliert wird, zumindest nicht soweit, dass man die Situation dort mit jener in Kabul vergleichen könnte. Sehen Sie eine Gefährdung in GHAZNI ebenso wenig gesehen, wie beispielsweise in Kabul?

RI: Bitte berücksichtigen Sie, dass der BF angegeben hat, aus XXXX zu kommen.

SV: Seit dem Sturz der Taliban in Afghanistan, gibt es eine ethnische Koalition in Afghanistan. Die Hazaras regieren ihre eigenen Herkunftsregionen, wie XXXX , auf alle Fälle. Die meisten Hazara-Schüler und Studenten aus der Provinz GHAZNI stammen aus XXXX . XXXX ist eine offene Gesellschaft geworden, vorallem deshalb, weil 1000e Jugendliche aus XXXX im westlichen Ausland leben, und in regem direktem und indirektem Verkehr mit der Bevölkerung dort steht. Die größte Wirtschaftshilfe für XXXX leisten von dort stammende Flüchtlinge aus dem Ausland. Dies hat zu einer Liberalisierung der Gesellschaft in XXXX geführt. Die paschtunischen Gegenden in GHAZNI sind unruhige Gebiete.

BFV: Ist es tatsächlich auszuschließen, wenn ich mich weigere in die Moschee zu gehen, dass mir Gewalt angetan wird?

SV: Mir ist nicht bekannt, dass in den letzten zehn Jahren jemand gezwungen worden wäre, in die Moschee zu gehen, und bestraft worden wäre, wenn er nicht gegangen ist. Ich rede hier von Gesellschaft, die unter der Herrschaft einer Regierung stehen, Schulen dort existieren und rege Beziehungen zu Flüchtlingen aus diesen Regionen bestehen.

BFV: In Afghanistan ist ja nicht nur Apostasie unter Strafe gestellt, sondern auch Blasphemie. Ist es auszuschließen, dass ein von ihm unterlassenes Verhalten von staatlicher Seite als Blasphemie gesehen werden würde?

SV: Unter dem Taliban-Regiem gab es eine Sittenpolizei, die kontrollierte, ob jemand betete oder nicht. Wenn jemand sich nicht daran hielt, wurde er von den Taliban bestraft, aber nicht unter dem Titel der Blasphemie. Die Strafe war "nur" Prügel oder kurze Haft, aber keine Steinigung oder Tötung. Der heutige Staat ist verpflichtet, die einzelnen Bürger zu schützen, aber nicht die einzelnen Bürger zu zwingen etwas zu tun, wofür sie gesetzlich nicht verpflichtet sind. Z.B. ist nicht gesetzlich geregelt, dass jemand beten muss. Wenn jedoch jemand ketzerische Äußerungen macht und beispielsweise sagt, der Koran sei nicht wahr, kann er auch von der Behörde belangt werde. Aber die Strafe, die ein Konvertit zu erwarten hätte, würde er nicht bekommen.

BFV gibt folgende Stellungnahme ab:

Dem Gutachten des SV kann ich hinsichtlich der Frage der Herkunftsregion und zur Bildung nicht folgen, da das Gutachten sich hier auf wenige Einzelaspekte konzentriert, und gerade im Hinblick auf die Begründung zur Herkunftsregion mir auch widersprüchlich erscheint. Zur Frage einer drohenden Verfolgung scheint mir die Feststellung des SV im Widerspruch zur Rechtssprechung des Gerichtes zu stehen. So wurde beispielsweise in der von mir in meiner Stellungnahme vom 07.01.2015 zitierten Entscheidung festgehalten, dass im Fall einer atheistischen Glaubenseinstellung eine Verfolgung aus religiösen Gründen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

RI veranlaßt die Übersetzung der Fragen des BFV und die Stellungnahme des SV.

RI: Ihnen wurde jetzt die gutachterliche Stellungnahme des SV übersetzt, sowie die weiteren Ausführungen des SV auf die Fragen Ihres Vertreters. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Zu den Ausführungen des Herrn SV möchte ich angeben, dass dieser vielleicht nach Kabul reist und nicht nach XXXX . In XXXX sieht es etwas anders aus als in Kabul. Zum Begriff "School" möchte ich angeben, dass ich hier die Schule besuche. Wir haben auch Englisch-Unterricht, Schule auf Englisch heißt "School". In Pakistan reden sie Urdu und sagen nicht "School". Ich habe mich in Pakistan ca. zweieinhalb Jahre aufgehalten, und nicht länger. Zu meinem Freundeskreis gehören nicht nur Afghanen und Türken, sondern auch Österreicher. Ich habe schon in der letzten Verhandlung gesagt, dass wir nie über Religion diskutieren. Ich habe in Afghanistan gehört, dass Männer zwei Frauen gehabt haben. Ich habe aber nie davon gehört, dass jemand der über 60 Jahre alt ist, ein Mädchen im Alter von sieben Jahren heiratet. Das ist auch im Islam nicht erlaubt. Ich möchte wissen, warum der Mohammed das getan hat. Ich bin kein Gegner der Religion, aber ich mag sie nicht. Mich haben die gleichaltigen Kinder "ungläublig" genannt, und nicht ältere Herren. Es mag sein, dass jetzt in den letzten sechs Jahren XXXX etwas aufgeschlossener geworden ist, aber vorher war es in XXXX gleich wie in den anderen Teilen in Afghanistans. Ich bin aus eigenem Willen in die Schule gegangen, mein Vater hat mich nicht gezwungen. Meine Mutter hat mich in die Schule geschickt. Alles dort war im Arabischen. Ich wußte nicht was ich gelesen oder gebetet habe. Der SV geht nicht davon aus, dass mein Vater konvertiert ist. Ich habe auch keine Beweise dafür. Warum mein Vater damals von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt war, ist, dass ihn jemand angerufen hat, und ihm gesagt hat, er solle sein Grundstück verkaufen und das Geld nehmen. Nach meiner Auffassung, ist jemand, der nicht an Gott glaubt oder konvertiert ist, ist ein Ungläubiger, und es droht ihm die Todesstrafe. Vor ca. einem Monat wurde einem Mädchen vorgeworfen, einen Koran verbrannt zu haben, obwohl das nicht klar war, ob sie das getan hat oder nicht, haben die Leute sie getötet, ihre Leiche verbrannt und ihre Leiche mit einem Auto überfahren. Wenn in der Hauptstadt so etwas möglich ist, ist das auch in XXXX möglich. Hätte die Regierung sie schützen wollen, dann hätten sie das machen müssen, weil dort auch Polizisten standen. Wenn jemand in Afghanistan bekannt gibt, dass er an den Islam nicht glaubt, wird er sofort getötet, ohne dass die Behörden tätig werden. Ich lehne den Islam deswegen ab, weil ich den Koran, der im arabischen verfasst ist, nicht verstehen kann. Und ich frage mich auch, warum Mohammend mit 40 Jahren ein Prophet geworden ist.

...."

3.2. Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch ausreichend und nachvollziehbar belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und altersgerecht einfach gehalten und wurden mehrmals widerholt. Widersprüche wurden dem BF vorgehalten, sodass er mehrfach Gelegenheit hatte, diese zu aufzuklären.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.

Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.

Auch vor dem BVwG wurde der BF angehalten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

3. 3 Der BF vermochte der BF nicht, glaubhaft zu machen, dass sein Vater zum Christentum konvertiert sei und ihm als dessen Sohn im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung drohe.

Die Angaben des BF zur behaupteten Konversion seines Vaters zum Christenrum waren ausnehmend kurz, oberflächlich und zudem nicht plausibel und widersprüchlich. Dazu ein Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll vom 26.06.2012:

".......

LA: Wann ist Ihr Vater zum Christentum konvertiert?

AW: Ich weiß es nicht. Vielleicht war er schon länger konvertiert. Darüber kann ich keine Angaben machen. Als wir von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet sind, wussten es die Leute schon. Deshalb sind wir geflüchtet.

LA: Haben Sie bei Ihrem Vater in letzter Zeit vor der Ausreise nach Pakistan eine Veränderung bemerkt?

AW: Wie meinen Sie das?

LA: Hat diese seine Verhaltensweise geändert? Hat dieser Dinge nicht mehr gemacht, oder andere Sachen vermehrt gemacht?

AW: Ich habe keine Veränderung bei meinem Vater bemerkt.

LA: Haben Sie eine Veränderung bei Ihrem Vater bemerkt, als Sie nach Pakistan umgezogen waren?

AW: Er war in Pakistan an sich sehr glücklich. Seine muslimischen Gebete hat er dort nicht mehr verrichtet. Mit meiner Mutter hat er über das Christentum gesprochen. Mit mir als Kind, hat er nicht gesprochen.

LA: Weshalb haben Sie damals Ihr Heimatland verlassen und sind mit der Familie nach Pakistan gegangen? Nehmen Sie sich Zeit, schildern Sie ausführlich und erzählen Sie alles, was Ihnen dazu einfällt!

AW: An was ich mich erinnere ist, dass die Dorfbevölkerung erfahren hat, dass mein Vater konvertiert ist. Die Verwandten haben davon erfahren. Sie ließen uns nicht in Ruhe. Mein Vater sagte, dass die Lage gefährlich war. Deshalb reisten wir aus. Ob auch der Staat von der Konvertierung wusste, weiß ich nicht.

LA: Wurden Sie in Ihrem Heimatdorf einmal auf die Konversion Ihres Vaters angesprochen? AW: Erwachsene haben zu mir nichts gesagt. Burschen in meinem Alter sagten zu mir, dass ich ungläubig wäre.

Nachgefragt weiß hier in der Betreuungsstelle niemand, dass mein Vater Christ war. Das werde ich niemandem verraten.

LA: Wann hat es angefangen, dass Sie im Dorf darauf angesprochen wurden? Wie viele Monate vor der Flucht wurden Sie darauf angesprochen, dass sie ungläubig wären?

AW: Das waren keine Monate. Das war vielleicht eine Woche vor unserer Flucht.

LA: Wurden Ihre Brüder auch angesprochen?

AW: Das weiß ich nicht. Ich habe sie nicht gefragt.

LA: Haben Sie in der Familie nicht über diese Thema gesprochen?

AW: Damals war mein Vater in Kabul. Zu meiner Mutter sagte ich, dass die Burschen mich auf der Straße als ungläubig bezeichnen. Sie sagte, dass ich unbesorgt sein soll.

LA: War Ihr Vater beruflich in Kabul?

AW: Vielleicht hat er auch mit den Ausländern gearbeitet. Er war jedenfalls mit seinem Fahrzeug unterwegs.

LA: Welchen Grund hat Ihnen Ihr Vater als Ausreisegrund aus Afghanistan genannt?

AW: An einem Abend kam mein Vater und sagte, dass wir gehen. Erst später in Pakistan erfuhren wir, weshalb wir ausgereist waren.

Erst in Österreich habe ich erfahren, dass ein Moslem nicht zum Christentum konvertieren darf. Das frage ich mich selbst auch immer noch, weshalb man sich seine Religion nicht aussuchen darf.

LA: Welchen Grund hat Ihr Vater Ihnen in Pakistan zur Ausreise genannt?

AW: Meine Mutter erzählte es uns, nachdem mein Vater ermordet wurde.

LA: An wen hat Ihr Vater Ihre Grundstücke verkauft?

AW: Meine Mutter erzählte, dass jemand aus Afghanistan den Vater in Pakistan angerufen hat. Sie sagten, dass sie die Grundstücke kaufen wollten. Sie sagten, dass er nur die Urkunden mitnehmen soll und das Geld erhalten würde. Aus dem Grund ist mein Vater zurückgereist. Wir wissen auch nicht, wo oder ob mein Vater begraben ist. Vielleicht hat man ihn auch einfach auf einem Feld getötet und liegen gelassen.

LA: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Vater getötet wurde?

AW: Ich habe es von meiner Mutter erfahren. Woher es meine Mutter hat, weiß ich nicht. Viele Reisende kommen nach Pakistan, vielleicht hat es einer meiner Mutter erzählt. Mein ältester Bruder hat noch gelebt, als mein Vater nach Afghanistan zurückfuhr.

LA: Wie viele Tage, Wochen, Monate nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan ging Ihr Vater zurück, um die Grundstücke zu verkaufen?

AW: Ich vermute, dass wir zu diesem Zeitpunkt etwa 5, 6 Monate in Pakistan waren, als mein Vater zurückging.

LA: Wurde Ihre Mutter wegen Ihres Vaters auch einmal belästigt?

AW: Das weiß ich nicht. Sie hat uns davon nichts erzählt

........".

Zwar wäre der BF zum Zeitpunkt der Ereignisse in Afghanistan erst

13. oder 14. Jahre alt gewesen, zum Zeitpunkt der Einvernahme war der BF jedoch bereits 17 Jahre alt, weshalb erwartet werden kann, dass der BF bei Vorliegen einer tatsächlich vorhanden gewesenen Bedrohungsgefahr im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ihm diese von seiner Mutter erzählt worden wäre bzw. er selbst durch aktives Fragen dies in Erfahrung gebracht hätte.

Die Angaben des BF waren in sich widersprüchlich. Einerseits behauptete der BF dass die "Leute" von der Konversion bereits gewusst hätten, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten müssen und auch er sei im Heimatdorf als ungläubig bezeichnet worden. Anderseits behauptete der BF später in der Einvernahme, die Mutter hätte dem BF den Grund für die Ausreise erst erzählt, nachdem der Vater ermordet worden sei. Dem widersprach der BF in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2015, zumal er nun angab, sein Vater hätte sich ein oder zwei Monate nach der Ausreise nach Pakistan mit ihm über das Christentum unterhalten und ihm gesagt, dass die eine gute und friedliche Religion sei.

Zudem waren die Angaben des BF auffallend unplausibel. Es erscheint lebensfremd, dass der Vater als Familienoberhaupt zum Christentum konvertierte, damit seine gesamte Familie der Gefahr einer Verfolgung aussetzt, ohne darüber mit seinen Söhnen zu sprechen, um sie in der Lage zu versetzen, allfällige Bedrohungslagen im Vorfeld wahrnehmen zu können.

Nicht plausibel ist die Behauptung, der BF hätte erst in Österreich erfahren, dass ein Moslem nicht zum Christentum konvertieren darf, wenn man bedenkt, dass in Afghanistan seit mehr als 30 Jahren kriegerische Auseinandersetzungen im Namen der Religion und im Speziellen gegen die "Ungläubigen" geführt werden.

Es ist auch nicht plausibel, dass sich der Vater des BF als erkannter Konvertit zum Christentum ausgerechnet in Pakistan niederlässt und dort "an sich sehr glücklich" gewesen sei, wenn man bedenkt, dass die Gesellschaft und der Staat in Pakistan ebenfalls gegen Konvertiten vorgehen.

Aufgrund der oberflächlichen, teilweise widersprüchlichen und vor allem unplausiblen Behauptungen ist dem Vorbringen des BF zur Verfolgung seiner Familie und seiner Person, als dieser Familie zugehörig, die Glaubhaftigkeit abzusprechen.

3.4. Auch wenn, wie oben dargelegt, dem Grund für die Ausreise des BF aus Afghanistan und die behauptete Verfolgung wegen der Konversion des Vaters die Glaubhaftigkeit abzusprechen war, ist zu prüfen, ob der BF aufgrund seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2015, fortgesetzt am 08.04.2015, dargestellten Haltung zur Religion im Allgemeinen einer Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt sein könnte.

Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst angegeben, er bekenne sich zu keinem Gott und sei deshalb ohne Bekenntnis. Weiters gab er auf konkrete Fragen an, er sei kein Gegner der Religionen, möchte aber nichts damit zu tun haben. Er äußere sich auch in Österreich nicht zu religiösen Fragen, niemand kenne seine Einstellung, weil er auch mit Freunden, die Moslems seien, nicht darüber rede. Er habe auch in Österreich mit niemandem über Religion gesprochen, er sei dazu noch nie befragt worden und wolle nicht über die Religion mit anderen diskutieren. Der BF hat die konkrete Frage, ob er sich vorstelle könne, in Afghanistan an muslimischen Glaubensriten oder -festen teilzunehmen verneint und angegeben, er würde dies auch auf Aufforderung nicht tun.

Aufgrund der oben angeführten Angaben des BF auf konkrete Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der BF sich im Falle einer Rückkehr als Atheist öffentlich bekennt, eine Respektlosigkeit gegenüber dem Islam zeigt oder sonst in irgendeiner Weise gegen den Islam als Religion oder für eine andere Religion in Afghanistan eintritt. Der BF hat dies nicht behauptet und auch dargelegt, dass er nicht einmal in Österreich, wo ihm dies sanktionslos möglich wäre, derartige Handlungen erwogen oder gesetzt hätte und sich selbst im Freundeskreis jeglicher Äußerung enthält.

Der BF vermittelte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft den Eindruck, sich darauf zu beschränken, ein Leben ohne Religion leben zu wollen.

Es ist daher prüfen, ob der BF aufgrund der bloßen Nichtteilnahme an religiösen also auch an muslimischen Glaubensriten oder Glaubensfesten in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden.

In den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen und den vom bevollmächtigen Vertreter eingebrachten Quellen [Anfragebeantwortung zu Afghanistan:

Informationen zur Lage von AtheistInnen (a-8916-3 (8918))]wird zusammengefasst über die Situation von bekennenden Atheisten berichtet sowie darüber, dass eine Konversion vom Islam als Apostasie betrachtet wird und mit dem Tode bestraft werden kann. Dass man aufgrund der bloßen Nichtteilnahme an religiösen also auch an muslimischen Glaubensriten oder Glaubensfesten in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden, ergibt sich daraus nicht.

Auch aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten gutachterlichen Stellungnahme des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten nichtamtlichen Sachverständigen ergibt sich diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit nicht. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass seit dem Sturz des Taliban-Regimes die Kommunisten nicht wegen ihrer antireligiösen Äußerungen verfolgt würden. Die Kommunisten seinen in verschiedenen zivilen und militärischen Staatsämtern vertreten. In der afghanischen Gesellschaft im Ausland werde öfters über die islamische Religion diskutiert und die Rückständigkeit des Landes und die dort stattfindenden Kriege auf den Islam zurückgeführt. Dabei komme es vor, dass viele Personen über den Islam Äußer8ngen tätigen, die den Anschein erwecken, dass diese Personen ungläubig geworden wären. Nach Erfahren des Sachverständigen habe er solche Leute in Kabul oder anderswo in Afghanistan getroffen. Er habe nicht in Erfahrung bringen können, dass irgendwelche Personen aus Gründen ihrer Äußerungen zum islamischen Glauben im Ausland, verfolgt würden, wenn sie zurückkehren, es sei denn, sie wären zum Christentum konvertiert und dies sei nachweislich in Afghanistan bekannt geworden. Weiters führte der Sachverständige aus, dass ihm nicht bekannt sei, dass in den letzten zehn Jahren jemand gezwungen worden wäre, in die Moschee zu gehen und bestraft worden wäre, wenn er nicht in die Moschee gegangen sei. Dies gelte für eine Gesellschaft, die unter der Herrschaft einer Regierung stehe, wo Schulen existieren und rege Beziehungen zu Flüchtlingen aus diesen Regionen bestehen. Zum Herkunftsgebiet des BF ( XXXX ) führte der Sachverständige aus, dass XXXX eine offene Gesellschaft geworden sei, vor allem deshalb, weil tausende Jugendliche aus XXXX im westlichen Ausland leben und in regem direktem und indirektem Kontakt stünden. Auf die Frage des bevollmächtigten Vertreters des BF, ob auszuschließen sei, dass dem BF ein von ihm unterlassenes Verhalten von staatlicher Seite als Blasphemie gesehen werde können, für der Sachverständige zusammengefasst aus, dass nicht einmal zu Zeiten der Talibanherrschaft die Sittenpolizei beim Nicht-Beten Blasphemie unterstellt hätte. Es sei nicht gesetzlich geregelt, dass jemand beten müsse und der Staat würde den einzelnen Bürger nicht dazu zwingen etwas zu tun, wozu dieser nicht gesetzlich verpflichtet sei. Wenn jedoch jemand ketzerische Äußerungen machten würde und sagen würde, der Koran sei nicht wahr, könne er von der Behörde belangt werden.

Die gutachterliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwies sich als schlüssig und nachvollziehbar und steht nicht im Widerspruch zu den eingebrachten Länderfeststellungen.

Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des BF vom 16.04.2015 ist eine andere Einschätzung nicht ableitbar, zumal auf einen anderen Sachverhalt Bezug genommen wird. So wird von "Mitglieder von Mehrheitsreligionen", "religiösen Minderheiten" die mit " signifikaten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion" konfrontiert sind und "unislamischen Aktivitäten" gesprochen. Wie oben dargelegt, ist aufgrund der eigenen Angaben des BF dieses Verhalten nicht zu erwarten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass wegen der passiven Haltung des BF - die bloße Nichtteilnahme an religiösen also auch an muslimischen Glaubensriten oder Glaubensfesten in Afghanistan - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der BF aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen zu erwarten hat.

Allein aus dem Umstand, dass der BF Hazara ist, kann eine Verfolgung des BF als nicht maßgeblich wahrscheinlich gesehen werden. Der BF hat im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, warum er konkret auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten und dem BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen aktuellen Lage der Hazara in Afghanistan trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen Gründen verfolgt werden würde.

Andere Gründe für eine Verfolgung haben sich nicht ergeben.

4. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, Stand 19.11.2014, sowie den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

3. Der BF hat in seinen Stellungnahme keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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