W154 1424454-1•BVwG W154 1424454-1
W154 1424454-1Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zurückziehung
W154 1424454-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Züger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Zl. 11 05.329-BAT, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 02.07.2014, am 17.06.2015 und am 12.11.2015,
A)
beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß
§ 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.12.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am selben Tag niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater Polizeioffizier in einem Gefängnis gewesen sei. Zwei Mitglieder der Taliban, die in jenem Gefängnis inhaftiert gewesen seien, hätten von seinem Vater gewollt, dass er ihnen zur Freiheit verhelfe. Sein Vater habe dies abgelehnt. Daraufhin hätten die Taliban von seinem Vater verlangt, dass er ihnen dazu verhelfe, in ein anderes Gefängnis, aus dem es leichter gewesen sei zu fliehen, verlegt zu werden. Auch das habe sein Vater abgelehnt, woraufhin sein Vater einen Drohbrief erhalten habe, in welchem die Entführung des Beschwerdeführers und seines Bruders angekündigt worden sei. Tage später hätten einige Männer tatsächlich versucht, den Beschwerdeführer zu entführen. Lediglich durch Zufall hätte die Entführung verhindert werden können. Daraufhin habe sein Vater ihn und seinen Bruder zum Verlassen des Heimatlandes gedrängt, weil ihrer beider Sicherheit in Afghanistan nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden.
In der Einvernahme vom 09.08.2011 vor dem zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und machte dazu detaillierte Angabe.
Mit dem gegenständlichen, angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.)
Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwar festgestellt hätte werden können, dass der Vater des Beschwerdeführers Offizier in einem Amt des afghanischen Justizministeriums sei, jedoch habe weder festgestellt werden können, dass ein Entführungsversuch stattgefunden habe, noch dass dem Beschwerdeführer Gefahr von Seiten der Taliban drohe. Darüber hinaus könne er seine Lebensgrundlage bei einer Rückkehr nach Afghanistan innerhalb des Familienverbandes sichern.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 02.07.2014 und am 17.06.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht am 21.10.2015 einen Schriftsatz, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurückzieht und die Beschwerde nur mehr hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. aufrecht erhält. Ergänzend nahm der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Stellung zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Kabul im Besonderen und übermittelte gleichzeitig Unterlagen, die die Integration des Beschwerdeführers in Österreich belegen sollen.
Am 12.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt. Dabei gaben der Beschwerdeführer und sein ebenfalls beschwerdeführender Bruder abschließend an, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Provinz Kabul in Shakardara gelegen gewesen sei. Die Beschwerdeführer führten aus, dass ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt gesorgt hätten, der Beschwerdeführer selbst sei noch Schüler gewesen, der Bruder des Beschwerdeführers habe darüber hinaus als Taxifahrer gearbeitet. Sie hätten ein Haus besessen, von dem sie aber nicht wüssten, ob ihr Vater es verkauft oder verpachtet habe. Ihre Eltern und ihre Schwester befänden sich gegenwärtig in der Türkei, somit hätten sie keine familiäre Anbindung in Afghanistan. Seinen Lebensunterhalt könne der Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan nicht bestreiten, da er über keinerlei Berufsausbildung verfüge. Sein Bruder gab an, dass er verheiratet sei, seine Frau befände sich in Afghanistan, sie würde im Haus seines Schwiegervaters bzw. ihres Vaters leben, jenen würde es finanziell aber auch schlecht gehen. Er könne schon aus diesem Grund bei einer möglichen Rückkehr nicht im Haus seines Schwiegervaters leben.
In Folge erstattete der Sachverständige unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren folgendes Gutachten betreffend die Sicherheits-und Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers:
"Die Angaben der Beschwerdeführer (BF; Anmerkung: des Beschwerdeführers und seines ebenfalls beschwerdeführenden Bruders), dass sie aus dem Distrikt Shakardara stammen, stimmen mit der Wirklichkeit der Provinz Kabul überein. Shakardara liegt ca. 30 km entfernt von der Stadt Kabul, ist ein ländliches Gebiet und ist bekannt für seine Wein- und Obstgärten.
Shakardara ist ein Außenbezirk von Kabul und kann grundsätzlich zu den gefährdeten Orten der Provinz Kabul gezählt werden. Shakardara ist dem Distrikt Paghman benachbart. Der Distrikt Paghman ist ein Gebiet, wo immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen vorkommen. In Shakardara sind die ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten vorherrschend und es wird immer wieder von Konflikten unter diesen Gruppen berichtet. Unter diesen Konflikten leidet auch die Zivilbevölkerung und das hat dazu geführt, dass die jungen Menschen aus diesem Distrikt auswandern. An Shakardara verläuft die Hauptstraße zwischen Kabul und Nordafghanistan. Auf dieser Hauptstraße zwischen Parwan und Kabul kommen gelegentlich auch Selbstmordanschläge der Taliban vor.
Die Versorgungslage in Afghanistan ist derzeit sehr prekär. Auch in Shakardara und in Kabul herrscht hohe Arbeitslosigkeit und diese Situation wird sich in absehbarer Zeit nicht ändern, sondern vorrausichtlich sich noch verschlechtern. Nach den Angaben der beiden BF haben sie keinen familiären Rückhalt mehr in Afghanistan und ihre Familie ist auch ins Ausland ausgewandert. Sie haben dort auch keine wirtschaftliche Lebensgrundlage mehr. Ihre Wirtschaftsgrundlage bestand darin, dass der Vater als Beamter und der BF1 (Anmerkung: der Bruder des Beschwerdeführers) als Taxifahrer gearbeitet haben. Als Taxifahrer wird es für den BF1 schwer werden in Kabul und in Shakardara sich selbst und seine Frau und sein Kind zu versorgen, denn die Lebensunterhaltskosten, welche nur mit dem Einkommen von mehreren Familienmitgliedern oder viel Kapital oder durch einen sehr gut bezahlten Job zu bewältigen sind, sind in Kabul und Umgebung enorm hoch.
Der Schwiegervater des BF1 kann und wird ihn nicht aufnehmen. Einen Schwiegersohn aufzunehmen heißt, eine große Last auf sich nehmen. Die Väter verheiraten ihre Töchter, damit sie sie loswerden und sie ihnen nicht wieder zur Last fallen. Das heißt der Tradition nach ist BF1 selbst verantwortlich, für seine Frau und für sein Kind zu sorgen und niemand anderer sonst. Die nächsten vertrauten Personen für BF1 und seine Familie wären sein Vater, wenn die BF Brüder hätten, die Brüder. Der Vater befindet sich jedoch nicht mehr in Afghanistan sondern ist im Ausland, über Brüder verfügen die BF nicht, sodass sie keinen familiären Rückhalt in Afghanistan besitzen. BF2 (Anmerkung: der Beschwerdeführer) hat wie BF1 keine geeignete Fachausbildung. In diesem Fall können die beiden keine geeigneten Arbeiten finden, mit deren Erträgen sie sich längerfristig ein menschenwürdiges Leben schaffen könnten.
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit sehr prekär. Von 34 Provinzen des Landes sind fast 25 Provinzen Konfliktregionen und die meisten Dörfer dieser Provinzen stehen unter der Kontrolle der Taliban. Auch in den Außenbezirken der Stadt Kabul, wie in Shakardara, besteht jederzeit die Gefahr, dass die Taliban dieses Gebiet kurzfristig unter ihrer Kontrolle bringen. Obwohl diese Gebiete von der Armee wieder befreit werden, werden sie aber von den Taliban so verwüstet, dass die Einwohner dieser Regionen sich nach der Befreiung ihrer Dörfer und Distrikte wirtschaftlich schwer erholen können. Wenn die Taliban ein Gebiet einnehmen, legen sie in den Häuser Feuer, sie rauben den geflüchteten Menschen alles, was sie im Hause zurückgelassen haben, wenn die Taliban von der Armee angegriffen werden. "
Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde das Gutachten des Sachverständigen zustimmend zur Kenntnis genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wurde mit Schriftsatz von 21.10.2015 zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Kabul, Distrikt Shakardara und führt den im Spruch genannten Namen.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Fachausbildung bzw. höhere Ausbildung verfügt. In der Heimatprovinz hat er keine Familienangehörigen mehr.
Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der schlechten Sicherheitslage und Versorgungslage in seiner Heimatregion mit Eingriffen in seine Sphäre zu rechnen hätte, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und der allgemein schlechten Sicherheitslage hat er auch keine Möglichkeit, sich woanders in Afghanistan niederzulassen.
Die oben genannten Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers, seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstatteten Sachverständigengutachten.
Die Feststellungen zur Rückkehrprognose des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I:
3.2.1. Einstellung des Verfahrens bezüglich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 21.10.2015 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zurückgezogen. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt II:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem seitens des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich erstellten Gutachten konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer stammt aus Shakardara, einem Außenbezirk von Kabul und kann grundsätzlich zu den gefährdeten Orten der Provinz Kabul gezählt werden. In Shakardara sind die ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten vorherrschend und es wird immer wieder von Konflikten unter diesen Gruppen berichtet. Unter diesen Konflikten leidet auch die Zivilbevölkerung und das hat dazu geführt, dass die jungen Menschen aus diesem Distrikt auswandern. An Shakardara verläuft die Hauptstraße zwischen Kabul und Nordafghanistan. Auf dieser Hauptstraße zwischen Parwan und Kabul kommen gelegentlich auch Selbstmordanschläge der Taliban vor.
in Shakardara und in Kabul herrscht hohe Arbeitslosigkeit und diese Situation wird sich in absehbarer Zeit nicht ändern, sondern sich vorrausichtlich noch verschlechtern.
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit sehr prekär. Von 34 Provinzen des Landes sind fast 25 Provinzen Konfliktregionen und die meisten Dörfer dieser Provinzen stehen unter der Kontrolle der Taliban. Auch in den Außenbezirken der Stadt Kabul, wie in Shakardara, besteht jederzeit die Gefahr, dass die Taliban dieses Gebiet kurzfristig unter ihrer Kontrolle bringen. Obwohl diese Gebiete von der Armee wieder befreit werden, werden sie aber von den Taliban so verwüstet, dass die Einwohner dieser Regionen sich nach der Befreiung ihrer Dörfer und Distrikte wirtschaftlich schwer erholen können. Wenn die Taliban ein Gebiet einnehmen, legen sie in den Häuser Feuer, sie rauben den geflüchteten Menschen alles, was sie im Hause zurückgelassen haben, wenn die Taliban von der Armee angegriffen werden
Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatprovinz keine Familie mehr, von der er aufgenommen werden könnte. Die Situation wird besonders auch deshalb erschwert, weil der Beschwerdeführer keine Fach- und Berufsausbildung hat.
Dementsprechend ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Ihm war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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