W149 1439318-1•BVwG W149 1439318-1
W149 1439318-1Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2015
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten
W149 1439318-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.11.2013, Zl. 12 12.568-BAL, beschlossen:
A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß
gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in Österreich ein und stellte im Zuge einer polizeilichen Anhaltung am 13.09.2012 vor der Polizeiinspektion Bruckneudorf, AGM, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei sie angab, von Mogadischu aus über Djibouti, den Jemen, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein.
Das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde am 17.09.2012 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
Am 15.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.
Am 10.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihr später im Bescheid verwendete Länderberichte zur Kenntnis gebracht wurden.
Mit Datum vom 29.11.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 12.568-BAL, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 02.12.2013 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2014 erteilt (Spruchpunkt III).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine drohende Zwangsverheiratung mit einem Mitglied der Al-Shabaab oder aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit sei nicht glaubwürdig. Auch sonst könne keine wie auch immer geartete Verfolgung festgestellt werden (Spruchpunkt I.).
Subsidiärer Schutz sei gewährt worden, da die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer familiären und finanziellen Verhältnisse und aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage kommen würde (Spruchpunkt II.).
Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2009 bis 2013 gestützt.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
3. Beschwerde und gerichtliches Verfahren
Mit am 16.12.2013 zur Post gegebenem Schreiben vom 12.12.2013 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin unter Zitierung aus einem Bericht des Human Rights Council (Stand: 14.05.2012) und einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und sich insbesondere mit geschlechtsspezifischen Gefahren für Frauen in Somalia (Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung etc.) nicht ausreichend auseinandergesetzt. Alleinstehender Frauen in Flüchtlingslagern seien davon besonders betroffen.
Die Beschwerde langte am 27.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Seit 01.01.2014 ist somit das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
II. Entscheidungsrelevantes Parteivorbringen
Zur Person hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie heiße XXXX, geboren XXXX. Sie sei Staatsangehörige von Somalia, verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Reer aw Qutb (Sub-Clan Omar Siyad), welche zum Stamm der Sheikhal gehöre, an. Sie stamme aus Eelasha Biyaha, habe jedoch seit 2009 in Mogadischu (Bezirk Medina) gelebt. In Somalia würden noch ihre Mutter, ihre drei Geschwister und ihr Ehemann in einem Flüchtlingslager in Afgooye sowie eine Tante in Mogadischu leben. Ihr Vater sei verstorben. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie.
Sie habe keine Schule besucht und als Hirtin gearbeitet.
Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe im Oktober 2009 ihren Heimatort verlassen, weil dort Krieg ausgebrochen sei. Die Familie sei in der damaligen Panik in getrennte Busse gestiegen, um fortzukommen.
Ihre Familie sei wohl nach Afgooye geflohen. Sie sei zu ihrer Tante nach Mogadischu geflohen und habe dort in deren Restaurant gearbeitet. Männer der Al-Shabaab seien in das Geschäft gekommen und hätten von der Tante verlangt, die Beschwerdeführerin auszuliefern, damit sie einen Al-Shabaab-Kämpfer heirate. Obwohl die Tante den Männern gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits verheiratet sei, habe man ihr das aufgrund ihres jugendlichen Aussehens nicht geglaubt. Daraufhin sei sie aus Somalia geflohen.
Sie habe zwar zunächst versucht, ihre Familie wieder zu finden, das sei ihr aber nicht gelungen sei. Sie sei dann nach Djibouti, wo sie als Hausmädchen arbeitete, und später in den Jemen gegangen. Sie habe andere Somalier im Jemen gebeten, ihre Familie in Afgooye zu suchen. So sei es ihr einmal gelungen (ca. 2010), mit ihrer Mutter kurz zu telefonieren, damals habe sich diese in Afgooye aufgehalten, wo habe sie nie erfahren.
Im Jemen sei der Krieg ausgebrochen, daher sei die Beschwerdeführerin nach Syrien geflohen und 2011 dann schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich gekommen.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Spruchpunkt A
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweist. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes vermögen dessen Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder würde im Falle einer Rückkehr auch keiner solchen ausgesetzt sein, nicht zur tragen. Selbiges gilt für die allgemeine Situation, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu erwarten hat.
Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz rechtlich nicht hinreichend beurteilen.
Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter 0 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Entscheidung in der Sache selbst. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Die Behörde unterließ es nämlich vollständig, Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf weibliche Genitalverstümmelung (FGM) und andere frauenspezifische Gefährdungen, insbesondere solchen als junge Frau, die aus dem Ausland zurückkehrt und möglicherweise keinen Kontakt zu ihrer Familie aufnehmen kann, zu unternehmen, was jedoch im Hinblick auf eine etwaige Gewährung von Asyl entscheidungsrelevant wäre.
Es finden sich nämlich im angefochtenen Bescheid weder Länderfeststellungen zur Lage von alleinstehenden Frauen bzw. zu Frauen, die den Kontakt zu ihren Familienangehörigen verloren haben, noch zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und zum diesbezüglichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Obwohl im angefochtenen Bescheid einige ausgewählte Feststellungen allgemeiner Art enthalten waren, können diese aufgrund ihrer in Bezug auf die Lage von Frauen in Somalia, die den Kontakt zu ihren Ehepartnern und zu ihrer Familie verloren haben, aufgrund der diesbezüglichen Oberflächlichkeit keinesfalls einschlägige erweiterte Sachverhaltsfeststellungen allgemeiner und spezieller Art zu der tatsächlichen Situation, welcher die Beschwerdeführerin als Frau im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wären, ersetzen.
Hinsichtlich, erstens, der Situation von Frauen in Somalia finden sich zwar allgemeine Informationen dergestalt, dass deren Lage aus menschenrechtlicher Sicht als "prekär" bezeichnet wird (AS 162, S. 58 f. des angefochtenen Bescheids). Weibliche Genitalverstümmelung wird jedoch nicht einmal erwähnt. Weder hat sich das Bundesasylamt in irgendeiner Weise durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen zu diesem Themenkreis allgemein noch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführerin etwa bereits Opfer von Genitalverstümmelung war oder ob ihr diese in absehbarer Zeit droht. Die Feststellungen betreffend die Lage von Frauen beziehen sich im Wesentlichen auf den Themenkreis "Zwangsverheiratung" (AS 163 f., S. 32 f. des angefochtenen Bescheids).
Hinsichtlich, zweitens, der Situation, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, gilt Entsprechendes: Das Bundesasylamt hat zwar einige Feststellungen zur allgemeinen, insbesondere auch nicht nach dem Geschlecht oder der Clanzugehörigkeit differenzierten, "Rückkehrern" getroffen. Auf S. 57 des angefochtenen Bescheids (AS 161) weist es selbst darauf hin, dass eine Rückkehr an Orte (inklusive Mogadischu), an denen kein tragfähiges soziales Netz (Clan, Familie) besteht, äußerst schwierig ist, und es stellt auf den S. 54, 55 und 58 des angefochtenen Bescheides (AS 158, 159, 162) fest, dass Frauen in IDP-Lagern besonders gefährdet sind.
Die Beschwerdeführerin hat auch selbst angegeben, dass sie einerseits keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und zu ihrem Ehemann hat und dass diese höchstwahrscheinlich in einem Flüchtlingslager leben würden (AS 79). Trotzdem hat sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Lage und Unterbringungsmöglichkeiten von (alleinstehenden) Frauen bzw. Frauen, die den Kontakt zu ihrer Familie verloren haben, nicht näher mit den Möglichkeiten der Beschwerdeführerin und der Situation in ihrer Herkunftsregion und (mit Ausnahme der oben angesprochenen kurzen Hinweise auf mögliche Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen) auch nicht näher mit der Lage in den Flüchtlingslagern befasst.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.
Dabei scheint es zielführend, Erhebungen zur Situation von (alleinstehenden) Frauen und insbesondere zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und zum diesbezüglichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anzustellen sowie - unter Berücksichtigung ihrer Clanzugehörigkeit - zu erheben, ob die Beschwerdeführerin in Somalia über ein soziales Netz verfügt oder ob sie bei einer Rückkehr auf die Unterbringung in einem Flüchtlingslager angewiesen wäre. Weiters erscheint es notwendig, die zu erwartende Situation der Beschwerdeführerin (als möglicherweise auf sich allein gestellte Frau und Angehörige der Sheikhal) bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion bzw. nach Mogadishu zu erheben, wobei insbesondere auf die Lage von (alleinstehenden) Frauen in Flüchtlingslagern und die diesen dort möglicherweise drohenden (allgemeinen und geschlechtsspezifischen) Gefahren einzugehen sein wird.
Ergänzend wird daran erinnert, dass jedenfalls sämtliche dem neuen Bescheid neben dem Parteivorbringen zugrunde zu legende Beweismittel der Beschwerdeführerin in angemessener Form zur Stellungnahme vorzuhalten sind.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
4. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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