BVwG W108 2013824-1

W108 2013824-1Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2015

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Regest

Behebung der Entscheidung, Bürgerkrieg, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W108 2013824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2013824.1.00

Spruch

W108 2013824-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zl.:

1030897602/14945943, betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, der am 06.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stelle (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der damals 38 Jahre alte Beschwerdeführer an, dass in seinem Herkunftsstaat Syrien Krieg herrsche und es ständig zu Schießereien komme. Auf den Dächern der Häuser seien überall Scharfschützen. Er könne aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht mehr dort leben. Seine Ehefrau und seine (drei) Kinder hätten Syrien ebenfalls verlassen und lebten derzeit in Ägypten. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dort getötet zu werden, da viele unschuldige Menschen sterben würden. Er habe Angst um seine Kinder, da es auf dem Weg zur Schule immer wieder zu Anschlägen und Schießereien kommen würde.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einvernommen. Laut der Niederschrift über diese Befragung, die zwanzig Minuten dauerte, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse an, er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er habe gemeinsam mit seiner Familie in einer Wohnung in XXXX gelebt. Seine Familie sei nach Ägypten geflüchtet. Hinsichtlich des Fluchtgrundes enthält die Niederschrift Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass er vor dem Krieg geflüchtet sei und man in Syrien nicht mehr leben könne. Sonst habe er keine konkreten Gründe, nur die allgemeine Situation. Die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, nicht mehr nach Syrien zurück zu können.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme vorgehalten, dass seine Fluchtgründe keine Asylrelevanz hätten und er aufgrund der herrschenden Situation in Syrien subsidiären Schutz erhalte.

2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Im Bescheid wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität aufgrund der Vorlage unbedenklicher Urkunden zu Grunde gelegt und es wurde - ohne beweiswürdigende Ausführungen - die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer ledig sei. Unter "Feststellungen" wurde weiters festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates "glaubhaft" seien. In der "Beweiswürdigung" wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen hätte, geglaubt würden. Unter "Rechtliche Beurteilung" führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates zwar glaubwürdig seien, der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage gewesen wäre, nachvollziehbar darzulegen, dass ihm im seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe. Bei amtswegiger Prüfung der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Merkmale hätte nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft anzunehmen wäre.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien und stellte eine bei der Rückkehr sich ergebende "Gefährdung" des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien fest (weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

3. Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht in Beschwerde gezogen. Zur Begründung der Beschwerde wurden dem Beschwerdeschriftsatz ein handschriftlicher Schriftsatz in arabischer Sprache und dessen zusammengefasste Übersetzung angeschlossen, der zufolge der Beschwerdeführer seine Familie (seine Ehefrau und seine Kinder) von Ägypten nach Österreich holen wolle. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in einer schwierigen Lage, hätte nichts zu essen und sei ohne Betreuung. Der einzige Grund, weshalb der Beschwerdeführer hierhergekommen sei, sei seine Familie. Wenn er nicht "Asyl" erhalte, werde er sich umbringen.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der der Beschwerde beigefügte handschriftliche Schriftsatz in arabischer Sprache einer amtswegigen Übersetzung zugeführt, der zufolge der Beschwerdeführer die Entscheidung der belangten Behörde bekämpfe, weil er "Asyl" nicht nur für ein Jahr, sondern "für immer" begehre. Er wolle einen Reisepass erhalten und eine Familienzusammenführung erreichen. Seine Familie, die sich derzeit in Ägypten befinde, sehne sich danach, nach Österreich zu kommen. Die Sicherheitslage und Lebensumstände seien sehr schlecht. Seine Tochter leide an einer chronischen Lungenerkrankung, sein Sohn leide an Asthma. Dort gebe es keine medizinische Versorgung und niemanden, der seiner Familie helfen könne. Er wisse nicht, was er tun solle, wenn seine Frau und seine Kinder nicht nach Österreich gebracht werden sollten. Es könne sein, dass er sich dann umbringen werde. In Syrien wolle ihn die reguläre Armee zum Militärdienst bringen. Er habe sich geweigert und sei deswegen geflüchtet. Wenn er in der syrischen Armee diene, müsse er auf seine Mitbürger schießen, und das sei ihm nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall bewertete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages gemachten (und von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten) Angaben zum Fluchtgrund - bereits bei der Einvernahme (siehe den im Zuge der Einvernahme gemachten Vorhalt zur mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers) - als Darlegung einer nicht asylrelevanten Kriegssituation in Syrien. Ein (insbesondere die individuellen Umstände und Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers betreffendes) weiteres Ermittlungsverfahren (unter diesbezüglicher weiterer Befragung des Beschwerdeführers) wurde von der belangten Behörde auf Grund dieser Bewertung nicht mehr durchgeführt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt jedoch der vorliegende Stand der Ermittlungen eine Beurteilung des Vorbringens bzw. der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Richtung des Vorliegens (bzw. Nichtvorliegens) bloß einer nicht asylrelevanten Kriegssituation nicht zu. Es ist zu bedenken, dass das Bestehen einer "(Bürger)Kriegssituation" oder einer "allgemein schlechten Situation" die Flüchtlingseigenschaft nicht ausschließt, vielmehr kann die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in einer "(Bürger)Kriegssituation" oder in einer "allgemein schlechten Situation" zu bejahen sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer aus Anlass einer für sich nicht asylrelevanten Kriegssituation ausgereist wäre oder er bisher keinen Verfolgungshandlungen (etwa durch das syrische Regime) ausgesetzt gewesen und seitens der syrischen Regierung unbehelligt geblieben wäre, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle eines aktuellen, neuerlichen Aufenthaltes in Syrien/bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien weiterhin mit einem Desinteresse der syrischen Regierung an seiner Person rechnen könnte und er weiterhin keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Entscheidend ist nicht, ob eine ("persönliche") Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung eine bereits erlittene oder bereits konkret angedrohte Verfolgung nicht voraussetzt; vgl. auch s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Die belangte Behörde hat dies verkannt und es ausgehend davon unterlassen, die für die (aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes) zu treffende Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen.

Es fehlen nachvollziehbare Feststellungen und Erwägungen zur Rückkehrsituation und zur Frage, warum der Beschwerdeführer - losgelöst von seinen Gründen/Motiven für seine Ausreise - nicht schon wegen seines individuellen Profils im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten würde. Die belangte Behörde hat zwar Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien getroffen, sie hat allerdings - begründungslos - die Situation bei der Rückkehr nach Syrien ausgespart und dahingehend keinen Sachverhalt erhoben und festgestellt, obwohl Berichte betreffend menschenrechtswidrige Behandlung von nach Syrien zurückkehrenden Personen durch syrische Sicherheitskräfte (wegen einer den Rückkehrern zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) vorliegen und obwohl die belangte Behörde selbst von einer "Gefährdung" des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die "Behandlung" von (nach einer Asylantragstellung/einem Aufenthalt im Ausland) nach Syrien zurückkehrenden Personen durch das syrische Regime und dahingehend, ob diese "Behandlung" schwer genug ist, um als "Verfolgung" angesehen zu werden, und an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung der Rückkehrer anknüpft (die etwa in der regimekritischen Betätigung/Haltung der Rückkehrer oder in deren Weigerung, das syrische Regime [im Rahmen eines Kampfeinsatzes] gegen die "Opposition" zu unterstützen, oder in [familiären] Nahebeziehungen zu [vermeintlich] in Opposition zum syrischen Regime stehenden Personen [etwa auch Wehrdienstverweigerer und Deserteure] gesehen werden könnte) zu erheben und im Bescheid festzustellen bzw. begründete Sachverhaltsfeststellungen zur Frage zu treffen, nach welchen Kriterien die Zuordnung als "oppositionell" seitens der syrischen Behörden (bei einer Rückkehr) erfolgt. Erhebungen und Feststellungen zum individuellen Profil des Beschwerdeführers und daraus sich ergebender Gefährdungsmomente bei der Rückkehr, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien Gefahr laufen könnte, ins Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt zu sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, fehlen. Es hätte in diesem Zusammenhang neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen des Beschwerdeführers zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" auch einer Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime (auch im Hinblick darauf, das syrische Regime im Rahmen des bewaffneten Konfliktes gegen die syrische "Opposition" - im Rahmen eines allenfalls [neuerlich] zu leistenden Militärdienstes - zu unterstützen) sowie einer allfälligen oppositionellen (exil)politischen Betätigung des Beschwerdeführers bedurft und es wäre die Frage zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden könnte, zumal derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken, nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. etwa zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508, vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG und der aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, derartige Ermittlungen durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen und sie hätte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme dazu befragen müssen bzw. ihm Gelegenheit geben müssen, seine Rückkehrbefürchtungen nicht bloß abstrakt, sondern anhand des länderspezifischen Hintergrundes auszuführen und zu konkretisieren.

Die belangte Behörde hat auch gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer (auch bzw. schon) deshalb zum Kreis der Personen, an denen die syrische Regierung interessiert ist, zählen könnte, weil er in einem Alter ist, in dem er für den Militärdienst bzw. den Militäreinsatz in Frage kommt. Schon angesichts des (von der belangten Behörde zu Grunde gelegten) Alters des Beschwerdeführers und der von ihr zum Themenkreis "Wehrdienst" festgestellten Verhältnisse in Syrien wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu seiner individuellen Situation und Haltung in Bezug auf die Wehrdienstpflicht in Syrien zu befragen und festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit in der syrischen Armee auch unabhängig vom Alter) (neuerlich) vom syrischen Regime für die Teilnahme an den Kampfhandlungen (in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte rekrutiert bzw. angeworben zu werden und ob er von (unverhältnismäßigen) Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen wäre bzw. ob im Fall des Beschwerdeführers Gründe bestehen, die eine Rekrutierung bzw. Anwerbung bzw. eine Bestrafung ausschließen bzw. nicht wahrscheinlich machen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde weder geklärt (bzw. erhoben) noch liegt er im vorliegenden Fall auf der Hand. Überdies wäre von der belangten Behörde zu beachten (gewesen), dass sich aufgrund einer allenfalls verweigernden Haltung des Beschwerdeführers, das syrische Regime durch Teilnahme an den Kampfhandlungen gegen "oppositionelle" Kräfte zu unterstützen, für das syrische Regime das Bild ergeben könnte, der Beschwerdeführer sei kein Sympathisant des syrischen Regimes, sondern ein "Oppositioneller".

Immerhin zählen nach der (bereits zitierten) Einschätzung des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde bei Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich an der Einschätzung des UNHCR orientiert hätte.

Die belangte Behörde hat den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt äußerst mangelhaft erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor), wobei sich insbesondere die von der belangten Behörde durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers als völlig unzureichend erwiesen hat. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Einvernahme oberflächlich befragt, wesentliche Themenbereiche blieben ausgespart, auf den relevanten Sachverhalt wurde nicht sachgerecht eingegangen und der Beschwerdeführer hatte nicht die Möglichkeit, seinen Standpunkt umfassend zu vertreten. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich.

Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen ist im vorliegenden Fall eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte, bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebende "Gefährdung" nicht an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft (asylrelevant ist), nicht möglich.

Im Übrigen ist die behördliche Feststellung zum Personenstand des Beschwerdeführers ("ledig") anhand der Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und nicht begründet.

3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf das Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die ihn individuell treffenden Umstände und erheblichen Angaben, die zur Beurteilung der asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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