W176 2111084-1•BVwG W176 2111084-1
W176 2111084-1Tribunal Administrativo Federal18 de dez. de 2015
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten
W176 2111081-1/3E
W176 2111084-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden von (1.) XXXX geboren am XXXX , und (2.) XXXX , geboren am XXXX , beide syrische Staatsangehörige, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zlen. (1.) 1044653102/ 140142790/BMI-BFA_STM_RD, bzw. (2.) 1044652802/140142838/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A)
Die bekämpften Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), jeweils im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer brachten am 05.11.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gaben sie bei ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, sie seien syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, gehörten der kurdischen Volksgruppe an und stammten aus Al- XXXX , Provinz al-Hasaka. Sie hätten wegen des Krieges Syrien Mitte August 2014 illegal in Richtung Türkei verlassen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, der "Islamische Staat" (IS) sei kurz vor ihrem Dorf gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe der Erstbeschwerdeführer Angst durch den IS getötet zu werden, weil er Kurde sei. Der Zweitbeschwerdeführer brachte vor, er habe im Falle einer Rückkehr nach Syrien Angst getötet zu werden.
2.1. Am 07.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei illegal aus Syrien ausgereist. Im August 2013 sei sein Cousin von Terroristen getötet worden. Ihm selbst sei persönlich nichts passiert, aber als Kurde lebe er in ständiger Gefahr. Außerdem bestehe eine Gefahr von Seiten des Militärs. Sein Vater habe ihm und seinem Bruder geraten, das Land zu verlassen, weil für junge Männer die Gefahr bestünde, vom Militär mitgenommen zu werden.
Weiters legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie seines syrischen Personalausweises, einen syrischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie sein Militärbuch vor. Aus letzterem geht hervor, dass er von XXXX 2004 bis XXXX 2006 seinen Militärdienst geleistet hat.
2.2. Am 09.07.2015 vor dem BFA einvernommen, gab der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei illegal aus Syrien ausgereist. Im August 2013 sei sein Cousin von Terroristen getötet worden. Dem Zweitbeschwerdeführer sei persönlich nichts passiert; er sei geflohen, um nicht der Nächste zu sein, dem etwas passiere.
Weiters legte der Zweitbeschwerdeführer u.a. eine Kopie seines syrischen Personalausweises, einen syrischen Staatsbürgerschaftsnachweise sowie sein Militärbuch vor. Aus letzterem geht hervor, dass er für zwei Jahre und 21 Tage Militärdienst geleistet habe und diesen am XXXX .2007 quittiert habe.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.07.2016 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens seien und der kurdischen Volksgruppe angehörten; ihre Identität stehe fest.
Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Syrien, darunter folgende zu Wehrdienst sowie Einberufungen von Wehrpflichtigen und Reservisten:
Männliche Staatsbürger Syriens ab dem Alter von 18 Jahren unterlägen dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 habe Präsident Assad ein Dekret erlassen, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monate verringert habe. Dies sei auch als Versuch gewertet worden, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien vor dem Einberufen geflohenen und die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert gewesen seien. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich, z.B. wenn eine Familie nur einen Sohn habe oder schwere gesundheitliche Probleme vorliegen würden. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate sei im November 2011 eine Entscheidung erfolgt, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin hätten dutzende junge Männer das Land verlassen. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 sei den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt worden, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hätten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt der Armee nicht eingehalten hätten. Diese Personen seien aufgefordert worden, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei den Rekrutierungseinheiten zu melden. Eine Befreiung sei bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich (wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gebe, sich freizukaufen): aus gesundheitlichen Gründen; wer nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt habe, könne sich freikaufen; dasselbe gelte für Männer, die älter als 45 Jahre seien; Präsident Al-Assad habe im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt der Militärdienstes von Personen die längere Zeit im Ausland gelebt hätten, zu zahlen sei von USD 6.500 auf USD 5.000 verkündet. Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Kriegszeiten unwahrscheinlich. Eine dem syrischen Präsidenten nahestehende Zeitung habe im Jänner 2013 berichtet, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gebe es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen und Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden würden. Die Regierung habe Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichteten Wehrdienst einberufen werden sollten, weigerten sich, sich zu melden. Diese Situation habe die Regierung gezwungen, die Einberufung auf jene auszuweiten, die den Militärdienst bereits abgeleistet hätten.
Darauf folgt der Hinweis: "Zu den Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen und regierungsfreundliche Kräfte siehe auch "Sicherheitslage", "Allgemeine Menschenrechtslage" und "Sicherheitsbehörden".
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, würden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt.
Feststellungen zur Volksgruppe der Kurden und zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien wurden nicht getroffen.
Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass die Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft haben machen können. Zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Syrien.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst Folgendes vorbringen: Sie seien einerseits wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, insbesondere durch islamistische Terroristen, aber auch durch die syrischen Regierung wegen einer Rekrutierung zum Militärdienst, bedroht.
5. In der Folge legte das BFA die Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Obwohl die Beschwerdeführer bei ihren Einvernahmen vor dem BFA angegeben haben, dass ihnen die Einberufung zum Militär drohe, hat die belangte Behörde sie dazu nicht näher befragt und weder hinreichende Ermittlungen zur Frage angestellt, wie wahrscheinlich eine Einberufung der Beschwerdeführer zu den syrischen Streitkräften ist, noch Recherchen dazu angestellt, ob die Ableistung des Dienstes als Reservist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage sowie zu den Sicherheitsbehörden, auf die bezüglich von Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen und regierungsfreundliche Kräfte verwiesen wird, ist diesbezüglich nichts zu gewinnen.
Weiters hat das BFA keine Ermittlungen zur Situation der Kurden in Syrien angestellt, obwohl diese als Angehörige einer ethnischen Minderheit nach Ansicht des UNHCR (vgl. zuletzt dessen Papier vom November 2015, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, S 23) eine Risikogruppe darstellen (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN).
Schließlich hat es das BFA trotz des bereits bei der Erstbefragung von den Beschwerdeführern erstatteten Vorbringens, Syrien illegal verlassen zu haben, unterlassen, Feststellungen zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien zu treffen (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise vgl. etwa VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268 mwN).
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
2.6. In den fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
2.7. Die angefochtenen Bescheide war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jeweils in ihrem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheiten an das BFA zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.