W139 1414315-1•BVwG W139 1414315-1
W139 1414315-1Tribunal Administrativo Federal18 de dez. de 2015
Asylgewährung, Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft, Identität
W139 1414315-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, Zl. 08 08.130 - BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß §§ 3, 34 Abs. 2, 75 Abs. 9 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 04.09.2008 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 04.09.2008 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 29.10.2008 sowie am 26.01.2010 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen vorbrachte, aufgrund des Bürgerkrieges im Jahr 2000 und Anhänger der "Al Itihad", nunmehrigen Al Shabaab, nach Eritrea geflohen zu sein. Dort habe er seine Ehegattin kennengelernt, geheiratet und einen Sohn namens XXXX bekommen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie unter UNHCR-Schutz in Eritrea im XXXX Lager in der Stadt
XXXX gelebt. Die Al Shabaab hätte Männer in das Lager geschickt, um junge Männer zu rekrutieren. Wer nicht mitkämpfen wollte, habe flüchten müssen oder fürchten müssen, umgebracht zu werden. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, sei 2009 wegen eines Vorfalls von Al Shabaab in der Stadt XXXX, Somalia, zu 60 bis 80 Stockschlägen verurteilt worden und sei eingesperrt worden. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, dass sein Stamm XXXX nach Südsomalia gehöre und er daher nicht in Nordsomalia leben könne. Weiters glaube der Beschwerdeführer nicht, dass Menschen aus dem Süden in Somaliland leben könnten.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, am 02.07.2010 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine gezielte Verfolgung gerade wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der XXXX oder aus sonstigen Gründen der GFK nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe Somalia als Kind im Jahr 2000 verlassen. Er habe nach seiner Ausreise in Eritrea gelebt und sei offensichtlich in Erwartung besserer wirtschaftlicher Bedingungen nach Österreich gereist. Weiters wurde festgestellt, dass eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung aufgrund der allgemein instabilen und unsicheren Lage in Somalia eine Rückverbringung unzulässig macht.
4. Gegen den oben genannten Bescheid (Spruchpunkt I.) wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 09.07.2010 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde weder mit dem konkreten Fluchtvorbringen, noch mit der allgemeinen Situation der Clanstrukturen insbesondere der Bedrohung im Hinblick auf die Zwangsrekrutierung der Al Schabaab auseinandergesetzt habe. Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer mangelhaften Länderfeststellungen. Demnach habe es die belangte Behörde verabsäumt, genauere Informationen zu den Praktiken der Al Shabaab in Bezug auf die Zwangsrekrutierungen von Zivilisten und insbesondere von Kindern und jungen Männern einzuholen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Asylgewährung, da ihm in seinem Heimatland Verfolgung aus Gründen der Religion und der politischen Überzeugung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen kampffähigen Männer drohe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, die zu seiner Flucht geführt hätten, die Verfolgung aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung durch Truppen der Al Shabaab sowie eine mangelhafte Schutzgewährung seitens des Staates würden der in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Definition entsprechen. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, hinsichtlich Spruchpunktes I. aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 informierte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
6. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.09.2014 wurde eine beglaubigte Übersetzung der vom Landesgericht XXXX zu Registernummer
XXXX ausgestellten Heiratsurkunde übermittelt. Gleichzeitig verwies der Beschwerdeführer auf die beim BFA anhängigen Verfahren seiner Frau und beiden Söhne.
7. Mit Schreiben vom 20.05.2015 ersuchte der Beschwerdeführer wiederholt um Gewährung des Flüchtlingsstatus.
8. Mit am 17.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangender Stellungnahme des Beschwerdeführers teilte dieser mit, dass sowohl seiner Ehegattin als auch seinen beiden mj. Söhnen, geb. 10.01.2007 und 21.12.2013, jeweils mit Bescheiden vom 07.08.2015, Zahlen:
IFA-656429710, IFA-656429808, IFA-1000551700, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und zugleich festgestellt worden sei, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Nach Ausführungen, dass das Familienleben des Beschwerdeführers, unabhängig von §34 Abs. 2 AsylG 2005, mit seiner asylberechtigten Ehegattin, mit welcher er am 11.09.2002 in Eritrea die Ehe geschlossen habe, und mit seinen beiden minderjährigen asylberechtigten Kindern, durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sei, regte der Beschwerdeführer an, dass für den Fall, dass eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Interpretation der §§ 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 Abs 6 Z 2 AsylG nicht möglich sei, den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und die Aufhebung der Wortfolge "sofern die Ehe bei Ehegatten im Herkunftsstaat bestanden hat" sowie Prüfung des präjudiziellen § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 und dessen Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass unabhängig einer Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 AsylG, die von seiner Gattin ins Treffen geführten Fluchtgründe der Ethnie (Clanzugehörigkeit) sowie die politische Gesinnung auch auf den Beschwerdeführer zutreffen würden. Dem Beschwerdeführer drohe auch noch die Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen kampffähigen Männer. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer die Bescheide betreffend die Zuerkennung des Asylstatus seiner Ehegattin und mj. Söhne bei.
9. Mit Schreiben vom 03.12.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer Unterlagen, aus denen die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu den mj. Kindern XXXX und XXXX zweifelsfrei ergibt, zu übermitteln.
10. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2015 einlangendem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass in Bezug auf den Sohn XXXX, geb. XXXX, eine Namensänderung auf XXXX erfolgt sei und in der Zwischenzeit ein weiteres Kind, XXXX, geb. XXXX, geboren worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe für dieses Kind bereits einen Bescheid erlassen, welcher erst ab 22.12.2015 abzuholen sei und daher noch nicht übermittelt werden könne. Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben die am 04.01.2015 beim Standesamt Mödling ausgestellte Geburtsurkunde des am XXXX geborenen
XXXX sowie die am 19.10.2015 beim Standesamt Wien-Innere Stadt ausgestellte Geburtsurkunde des am XXXX geborenen XXXX bei. Den Schreiben wurde auch eine Kopie des Reisepasses des XXXX sowie eine am 04.12.2015 ausgestellte Geburtsurkunde des am XXXX geborenen XXXX beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 04.09.2008 , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 04.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist mit einer Somalierin namens XXXX verheiratet, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2015, Zl. IFA-656429710/1768411, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Seinen beiden mj. Söhnen, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2015 Zl. IFA-656429808/1768403 und IFA-1000551700/14030538, ebenfalls der Flüchtlingsstatus gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Familienverfahren zu der asylberechtigten Mutter zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zur Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. der Vaterschaft zu seinen mj. Söhnen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der vorgelegten beglaubigten Heiratsurkunde sowie der vorgelegten Geburtsurkunden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2010 zugestellt. Die Beschwerde ging am 09.07.2010, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist; die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 Z 2 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 75 Abs. 9 AsylG 2005 bestimmt, dass § 34 Abs. 6 AsylG 2005 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.
Dem Beschwerdeführer steht demnach der Status eines Asylberechtigten zu, weil er der leibliche Vater seiner minderjährigen, unverheirateten Söhne ist, welchen mit den oben bezeichneten Bescheiden der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.
Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG 2005, wonach die Ableitung des Asylstatus eines nicht minderjährigen Beschwerdeführers ausgeschlossen wäre, weil der Status von einem Familienangehörigen abgeleitet wird, der seinen eigenen Status selbst über § 34 Abs. 2 AsylG 2005 abgeleitet hat, ist gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Das Verfahren des Beschwerdeführers ist nämlich bereits seit dem 04.09.2008 und somit vor dem 01.01.2010 anhängig.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wortfolge des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 "sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat" für den gegenständlichen Fall nicht präjudiziell ist und dem Beschwerdeführer aufgrund §§ 3, 34 Abs. 2 und 79 Abs. 9 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist die vom Beschwerdeführer angeregte Prüfung der Verfassungswidrigkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 22, 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht weiter zu verfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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