W106 2115329-1•BVwG W106 2115329-1
W106 2115329-1Tribunal Administrativo Federal18 de dez. de 2015
Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft, Grad der Gefährlichkeit<br/>(hier: Panzerfahrzeug), Versagung einer Ausnahmebewilligung
W106 2115329-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Johann FRAIßLER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47/HP, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 04.08.2015, Zl. S90931/227-Recht/2015, betreffend Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft und Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 WaffG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(18.12.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) bekundete mit Schreiben vom 24.07.2012, dass er Interesse an der Überlassung von drei Schützenpanzern vom Typ SPz A1 San aus den Beständen des Österreichischen Bundesheeres habe, weshalb er folgende Anträge stellte:
Begründend führte der BF zusammengefasst an, dass es sich bei den antragsgegenständlichen Sanitätspanzern jedenfalls nicht um Landfahrzeuge handle, die für den unmittelbaren Kampfeinsatz gebaut und ausgerüstet seien, da sie nach der Einsatzdoktrin verwundete Soldaten möglichst rasch und mit kleinstmöglicher Gefahr vom Gefechtsplatz abzutransportieren hätten, ohne aktiv in ein Kampfgeschehen einzugreifen. Fahrzeuge, die mit dem roten Kreuz gekennzeichnet seien, stünden für unparteiische Hilfe und Neutralität, auch zwischen den Streitkräften, und stünden unter dem Schutz der Genfer Abkommen und der Haager Landkriegsordnung. Die gegenständlichen Sanitätspanzer seien daher nicht Kriegsmaterial im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial.
Zum berechtigten Interesse am Erwerb und Besitz der Sanitätspanzer erklärte der BF, dass er (unbewaffnete) militärische Oldtimer sammle und seit Anfang der 1990er-Jahre Mitglied eines näher bezeichneten, auf die Erhaltung von Militärfahrzeugen gerichteten Vereins sei. Sein Interesse bestehe im Sammeln und Bewahren von ausgewählten historischen Heereskraftfahrzeugen, die insbesondere beim Österreichischen Bundesheer in Verwendung gestanden seien. Da seine derzeitige Sammlung ausschließlich aus Räderfahrzeugen bestehe, strebe er aus Gründen einer weiterreichenden Dokumentation auch die Anschaffung von Kettenfahrzeugen an, wobei die gegenständlichen Sanitätspanzer - auch im Hinblick auf deren ursprüngliche Verwendung außerhalb des unmittelbaren Kampfeinsatzes - dafür besonders gut geeignet seien.
Es sei festzuhalten, dass er keineswegs die Absicht habe, mit den Fahrzeugen "kriegerisch" vor Mitbürgern aufzutreten, sondern sei lediglich geplant, die Sammlerstücke im Rahmen von Vereinstreffen der interessierten Öffentlichkeit zu zeigen.
Weiters erklärte sich der BF bereit, die gegenständlichen Fahrzeuge gegebenenfalls durch Entfernung von Teilen der Panzerung soweit zu verändern, dass der Lenker nicht schwer von seiner Lenktätigkeit ausgeschaltet werden könne, damit jegliche Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber Sicherheitsorganen ausgeschlossen werde.
I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2012 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass der gegenständliche Schützenpanzer A1 San auf dem Schützenpanzer SPz A1 (Saurer) beruhe, welcher durch Schutz und Bewaffnung für den unmittelbaren Kampfeinsatz der Panzergrenadiere besonders gebaut und ausgerüstet sei. Die Wanne beider Fahrzeuge sei identisch, der A1 San sei mit einer Sanitätsausstattung ausgerüstet und sei unbewaffnet.
Der BF wurde um Mitteilung ersucht, welche Fahrzeuge sich derzeit in seiner Sammlung befänden und gebeten, die mit den gegenständlichen Panzern geplanten Vereinsaktivitäten näher darzulegen.
I.3. In seiner Stellungnahme vom 16.09.2012 bestritt der BF aus näher dargelegten Überlegungen, dass der Schützenpanzer A1 San als Kriegsmaterial zu qualifizieren sei. Weiters umschrieb er den aktuellen Bestand seiner Sammlung von historischen Fahrzeugen und hielt fest, dass er über die entsprechenden Räumlichkeiten und teilweise eingefriedete Liegenschaften verfüge, um die Fahrzeuge auf seinem Grund der interessierten Öffentlichkeit - Vereinsmitglieder, deren Familienangehörige und Freunde - zu präsentieren. Die von ihm im Antrag angesprochenen Ausfahrten hätten sich lediglich auf die derzeit in seiner Sammlung befindlichen Räderfahrzeuge bezogen. Sein Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung sei daher ausschließlich auf Erwerb und Besitz gerichtet.
I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2012 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dabei wurden ihm insbesondere zwei Beurteilungen des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Fahrzeuge und Gerätetechnik, betreffend die gegenständlichen Schützenpanzer A1 San zur Kenntnis gebracht.
Der ersten Beurteilung lässt sich Folgendes entnehmen:
"1. Beschreibung
Schützenpanzer SPz A1 San
Der Schützenpanzer SPz A1 San beruht auf dem Schützenpanzer SPz A1 (Saurer), der durch Schutz und Bewaffnung für den unmittelbaren Kampfeinsatz der Panzergrenadiere besonders gebaut und ausgerüstet ist. Die Wanne beider Fahrzeuge ist identisch, der A1 San wurde mit einer Sanitätsausstattung ausgerüstet und ist unbewaffnet.
Technische Daten:
(...)
2. Lenkeigenschaften und Wartung
Die Lenkung des SPz A1 San funktioniert auf Basis der hydrostatischen Überlagerungslenkung. Das Verhalten dieses Lenkmechanismus unterscheidet sich wesentlich von handelsüblichen (Rad)Fahrzeugen. Der Lenkradius beim SPz A1 San ist direkt von der Drehzahl des Motors und dem eingelegten Gang abhängig. Zum Befahren von engen Kurvenradien muss daher der Motor auf hohe Drehzahl gebracht werden. D.h. vor und in engen Kurven muss der Motor beschleunigt werden, d.h. der Fahrer muss das Gaspedal voll betätigen und den niedrigsten möglichen Gang einlegen.
Wenn der Fahrer diese Grundsätze nicht beachtet, kann das Fahrzeug (selbst bei geringer Geschwindigkeit!) in der Kurve von der Fahrbahn abkommen. Die "normale" Reaktion eines Lenkers bei Kurvenfahrt ist es, die Motordrehzahl und damit die Geschwindigkeit zu verringern. Das kann beim Lenken eines SPz A1 San fatale Folgen haben (siehe oben).
Zusätzlich ist der Kurvenradius des SPz A1 San nach von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs abhängig. Je höher die Geschwindigkeit, umso größer wird der Kurvenradius. Bei zu hoher Geschwindigkeit ist es technisch unmöglich, den erforderlichen engen Kurvenradius zu erreichen.
Diese Eigenschaften machen eine gezielte Ausbildung an diesem Fahrzeug erforderlich. Nur intensives Training der Fahrer kann die Beherrschung dieser Technik sicherstellen. Trotz der aufwändigen Ausbildung in der Fahrerpraxis der Fahrer des ÖBH kommt es auf Grund der Eigenschaften der hydrostatischen Überlagerungslenkung immer wieder zu Unfällen beim Betrieb des Panzers.
Es ist daher aus h.o. Sicht nur mit sehr hohem Aufwand, der eine ausreichende spezifische Fahrausbildung unwahrscheinlich erscheinen lässt, möglich, die entsprechenden Kenntnisse und die erforderliche Fahrpraxis zum sicheren Beherrschen des SPz A1 San im zivilen Bereich zu erlangen.
Das Laufwerk des SPz A1 San bedarf intensiver Wartung und Pflege. Die wesentlichen Bestandteile (Kette und Laufrollen) müssen regelmäßig in kurzen Intervallen überprüft und getauscht werden. Diese Teile unterliegen außerdem einer raschen Alterung. Selbst ungebrauchte Teile werden daher während der Lagerung nach einiger Zeit unbrauchbar.
Die Kette muss regelmäßig geworfen (abgelegt) und überprüft werden. Dafür sind entsprechendes Spezialwerkzeug, Spezialkenntnisse und daher eine intensive Ausbildung notwendig.
Nach spätestens zehn Jahren muss eine Kette auf Grund der Alterung getauscht werden. Das Gleiche gilt für die meisten anderen Teile des Laufwerks (Laufrollen, Stützrollen etc.).
Die Stützrollen müssen regelmäßig auf Risse und die Lager auf ihre Funktion und Schmierung geprüft werden. Passiert das nicht, so werden bei Versagen diese Rollen zu gefährlichen Geschossen.
Die Hochdruckhydraulik der Lenkung muss regelmäßig geprüft und die Pflichttauschteile (z.B. Hochdruckhydraulikschläuche) getauscht werden.
Das Gleiche gilt für die Bremse, die nach festgesetzten Intervallen und genau vorgeschriebenen Verfahren mit Hilfe von Spezialwerkzeug geprüft und eingestellt werden muss. Der SPz A1 San ist mit einer Zweikreisdruckspeicheranlage auf Scheibenbremse wirkend versehen. Die in den Bremskreisen eingesetzten Druckspeicher müssen alle zehn Jahre überprüft bzw. erneuert werden (Herstellervorschrift!).
Wird nur eine der o.a. Tätigkeiten nicht durchgeführt, so hat das unweigerlich das Versagen von Lenkung und Laufwerk und Bremsen zur Folge. Ein Kettenriss führt zu einem völlig unkontrollierbarem Fahrzustand (Panzer "schlägt Haken"). Die Lenkung fällt plötzlich und ohne Vorwarnung aus. Heißes Hydrauliköl kann mit bis zu 450bar austreten. Dies kann tödliche Verletzungen zur Folge haben.
Durch das hohe Gewicht des Panzers besteht ein großes Gefährdungspotential für alle Verkehrsteilnehmer und Sachgüter im Umkreis des SPz A1 San. Ein Panzer dieser Gewichtsklasse kann Hauswände durchschlagen, PKW überfahren und dabei vollständig zerstören.
Für die korrekte Durchführung der Wartung eines SPz A1 San sind eine aufwändige Ausbildung, Spezialwerkzeuge und Ersatzteile notwendig. Das Fahrzeug muss regelmäßig in kurzen Intervallen (auf jeden Fall vor und nach jeder Fahrt und zu den vorgeschriebenen Inspektionsintervallen) von entsprechend ausgebildeten Spezialisten überprüft werden.
Es ist daher aus h.o. Sicht nur mit sehr hohem Aufwand, der eine korrekte Durchführung von Wartung und Instandsetzung unwahrscheinlich erscheinen lässt, möglich, im zivilen Bereich die notwendigen Voraussetzungen zur korrekten (und technischen Überprüfung) des SPz A1 San zu schaffen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten."
Aus der ergänzenden Beurteilung ergibt sich Folgendes:
"1. Baugleichheit Wanne SPz A1 und SPz A1 San:
Die Wanne des SPz A1 San ist baugleich mit der Wanne des SPz A1. Der SPz A1 wurde in verschiedenen Varianten, deren Wannen grundsätzlich baugleich sind (Unterschiede ergeben sich vor allem bei der Bewaffnung) für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut.
Für den SPz A1 San wurden Wannen von SPz A1, die ursprünglich für den unmittelbaren Kampfeinsatz bestimmt und ausgerüstet waren, entsprechend für den SAN-Einsatz umgerüstet. Die Wannen blieben bei diesem Umbau unberührt, lediglich eine AC-Schutz-Anlage wurde integriert und die entsprechende SAN-Ausrüstung untergebracht. Die SPz A1 San-Panzerwannen behielten daher ihre vollständige Schutzwirkung.
Gemäß Kriegsmaterialverordnung § 1 II. Kriegslandfahrzeuge fallen Panzerwannen eindeutig unter diese Verordnung (siehe unten). Der SPz A1 San ist eindeutig mit einer solchen Wanne ausgestattet.
II. Kriegslandfahrzeuge
a.) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
b.) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.
2. Einsatzzweck der SPz A1 San:
Der SPz A1 San wurde gemeinsam mit den SPz A1 eingesetzt. Zwar war der SPz A1 San unbewaffnet, musste aber Verwundete unter direktem Feindfeuer bergen und abtransportieren können. Die Bedrohung durch feindliches Feuer war daher für beide Panzertypen gleich. Entsprechend erreichen beide Fahrzeuge den gleichen Schutzlevel durch die identischen Panzerwannen."
Weiters seien laut Auskunft der BH XXXX keine Tatsachen bekannt, die die waffenrechtliche Unbedenklichkeit des BF in Zweifel ziehen könnten. Er sei laut den dortigen Aufzeichnungen und laut zentralem Waffenregister nicht im Besitz eines waffenrechtlichen Dokuments. Es würden im dortigen Verwaltungsstrafregister keine Vorstrafen aufscheinen; die EKIS-Abfrage sei ebenfalls negativ verlaufen.
Darüber hinaus wurde betont, dass dem bisherigen Vorbringen des BF nicht zu entnehmen sei, in welcher Art und Weise und wo die Präsentation der drei antragsgegenständlichen Fahrzeuge erfolgen solle und welche Vereinstätigkeiten mit den Panzern geplant seien.
Auf die Rechtsansicht der Behörde unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 15.12.1992, 92/11/0105) wurde der BF unpräjudiziell hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Bescheid auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses zu erlassen, soweit seine Stellungnahme nicht Anderes erfordere.
I.5. Mit Schreiben vom 17.12.2012 führte der BF zusammengefasst Folgendes ins Treffen:
Wie bereits mehrfach erklärt, richte sich der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausschließlich auf den Erwerb und Besitz. Damit sei klar, dass die Präsentation der gegenständlichen Fahrzeuge in den überwiegenden Fällen in einer Fahrzeughalle erfolgen würde. Sofern ein Fahrzeug fahrbereit sei, wäre auch ein "Herausfahren" auf den Hallenvorplatz denkbar. Die "eingefriedete" Liegenschaft zu verlassen oder gar öffentliche Straßen zu benützen, sei jedenfalls auszuschließen. Die Art und Weise der Präsentation sei folgendermaßen geplant: Interessierte Personen würden das Fahrzeug betrachten und manche würden es möglicher Weise auch berühren, wobei Vorkehrungen gegen eine unbefugte Inbetriebnahme getroffen würden.
Das Sammeln von Militärfahrzeugen stelle einen wesentlichen Teil der Vereinsaktivität dar. Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 23.01.2001, 2000/11/0116, sei auch das Sammeln historischer Waffen als relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anzuerkennen.
Betreffend die "Lenkeigenschaften und die Wartung" der gegenständlichen Fahrzeuge brachte der BF vor, dass er als verantwortungsvolle Person ein Fahrzeug nur dann in Betrieb nehme, wenn er mit dem Umgang vertraut sei und auch mit größter Wahrscheinlichkeit technische Gebrechen ausschließen könne. Er stehe über längere Zeit mit einem Techniker der Renk AG, die im Jahr 1965 den hydrostatischen-hydromechanischen Lenkantrieb für Kettenfahrzeuge entwickelt habe, in Kontakt und habe sich fachlich beraten lassen. Zudem gäbe es im Bekanntenkreis einige Personen, die ihre Kompetenz im Bereich des Bewegens und Fahrens von Kettenfahrzeugen an den BF weitergeben könnten.
Zur Frage der Beurteilung, ob die gegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich Kriegsmaterial darstellen würden, hielt der BF fest, dass er stets hervorgehoben habe, dass die Fahrzeuge nicht für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders ausgerüstet seien. Dies stehe mit den seitens der Behörde eingeholten Äußerungen des Technikers nicht im Widerspruch. Erst wenn die rechtliche Würdigung ergebe, dass ein unbewaffnetes militärisches Kraftfahrzeug mit einer Sanitätsausrüstung als ein für den unmittelbaren Kampfeinsatz gebautes und ausgerüstetes Kriegslandfahrzeug zu qualifizieren sei, komme das Argument der grundsätzlich baugleichen Wanne zum Tragen, denn Wannen seien dann hinsichtlich der Kriegsmaterialeigenschaft relevant, wenn sie Teil der unter § 1 Art. II lit. a. der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial genannten Fahrzeuge seien.
Abschließend betonte der BF, dass er die Absicht habe, näher beschriebene Demilitarisierungsmaßnahmen an den gegenständlichen Fahrzeugen durchzuführen und zitierte dazu das Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2012, Zl. 2007/11/0054, wonach die Behörde dazu verpflichte sei, zu prüfen, ob mit konkret ausgesprochenen Auflagen den angenommenen Gefahren begegnet und damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.
I.6. Mit Bescheid vom 12.03.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von drei Schützenpanzern A1 San gemäß §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in Verbindung mit § 1 Abschnitt II lit. a. der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, ab.
I.7. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 26.03.2015, 2013/11/0103, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.
Die Rechtswidrigkeit wurde darin erblickt, dass die belangte Behörde lediglich über den Eventualantrag des BF (Erteilung einer Ausnahmegenehmigung) entschieden habe, nicht jedoch über den Hauptantrag (Feststellungsantrag). Da die Akten eine Zurückziehung des Hauptantrages nicht erkennen ließen, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zunächst über diesen zu entscheiden, und sei es auch nur, den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Aus prozessökonomischen Gründen wurde dazu sogleich weiter angeführt, dass der primäre Feststellungsantrag im gegenständlichen Fall unzulässig sei, da die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könne und es sich bei einem gesonderten Feststellungsbescheid nur um einen subsidiären Rechtsbehelf handle. Betreffend die Frage der Kriegsmaterialeigenschaft der gegenständlichen Fahrzeuge wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.03.2014, 2012/11/0218, verwiesen.
I.8. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof getätigten Ausführungen wurde der BF mit Schreiben vom 03.06.2015 um Mitteilung gebeten, ob er den Antrag auf Feststellung zurückziehen wolle.
Mit Schreiben vom 03.07.2015 erklärte der BF, dass er den Primärantrag auf Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft der antragsgegenständlichen Fahrzeuge nicht zurückziehe. Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Erkenntnis des VwGH vom 06.03.2014, 2012/11/0218, zugrunde liege, bestreite der BF nämlich die Kriegsmaterialeigenschaft der antragsgegenständlichen Fahrzeuge, weshalb er auch (nur) einen Eventualantrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt habe.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.03.2014, 2012/11/0218, bemängelte der BF schließlich den Umstand, dass Sanitätspanzer als Kriegsmaterial angesehen worden seien. In der zitierten Wiedergabe der maßgeblichen Verordnungsstelle durch den Verwaltungsgerichtshof fehle nämlich u.a. die wesentliche Wortfolge "und ausgerüstet". Betrachte man die ganze Bestimmung der lit. a. über Kriegslandfahrzeuge, so laute diese: "Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind."
Der BF gehe daher unverändert davon aus, dass der antragsgegenständliche unbewaffnete Sanitätspanzer kein Kriegsmaterial sei. Durch die Verwendung der Worte "und" sowie "sind" habe der Verordnungsgeber den Begriff "Kriegslandfahrzeuge" einerseits durch die kumulativ erforderlichen Eigenschaften "besonders gebaut und ausgerüstet" beschrieben und andererseits durch die Verwendung des Zeitwortes "sind" klargestellt, dass diese Eigenschaften zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits vorhanden sein müssten.
Betreffend die vorgenommene Interessensabwägung gehe der BF davon aus, dass diese nicht ausreichend erfüllt worden sei und verwies dazu auf entsprechende Judikatur. Der BF gehe davon aus, dass die Behörde im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben werde, ob durch die Erteilung von entsprechenden Auflagen, die mit dem Besitz und Betrieb des Sanitätspanzers verbundenen Gefahren auf jenes Maß reduziert werden könnten, das auch mit dem Besitz und Betrieb der im bisherigen Verfahren von ihm genannten zivilen Fahrzeugen verbunden sei.
Soweit die Behörde darauf abstelle, dass der antragsgegenständliche Sanitätspanzer von Organen des Sicherheitsdienstes mit der ihnen im Notfall zur Verfügung stehenden Ausrüstung nicht außer Gefecht gesetzt werden könne, merkte der BF an, dass eine derart verkürzte Betrachtungsweise für sich genommen nicht geeignet sei, die Abweisung des Antrages zu begründen, wobei der BF hier auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2015, W213 2101205-1/2E, verwies. In diesem Punkt seien Feststellungen aus polizeitaktischer Sicht erforderlich und der BF gehe daher davon aus, dass die Behörde im fortzuführenden Verfahren in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen tätigen werde müssen.
Seine bisher vorgebrachten Argumente für eine Ausnahmebewilligung ergänzte der BF im Wesentlichen folgendermaßen:
1. ) Der BF beabsichtige, die gegenständlichen Fahrzeuge in einer Fahrzeughalle abzustellen, die sich auf der Liegenschaft befinde, auf der auch die Wohnung des BF liege. Es bestehe die konkrete Absicht, die Fahrzeughalle ständig unter Verschluss zu halten.
2. ) Der BF beabsichtige, die Wartung der gegenständlichen Fahrzeuge durch ein spezialisiertes Unternehmen durchführen zu lassen.
3. ) Es stehe dem BF eine Person zur Verfügung, die in der Nähe der Liegenschaft des BF eine behördlich bewilligte Geländebahn betreibe und die als Heereskraftfahrlehrer auf diversen Räder- und Kettenfahrzeugen (so auch auf SPz A1) ausgebildet worden sei. Diese Person stehe zur Verfügung, um dem BF nachweislich die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Betrieb und zum Fahren der antragsgegenständlichen Fahrzeuge vermitteln.
4. ) Der BF sei der Ansicht, dass im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung geeigneter Sachverständiger zu prüfen sein werde, ob es durch die Erteilung von entsprechenden Auflagen möglich sei, die durch den Betrieb eines SPz A1 San entstehenden Gefahren (in fahrzeugtechnischer und polizeitaktischer Hinsicht) auf jenes Maß zu reduzieren, das mit dem Betrieb ziviler Fahrzeuge einhergehe. Als Beispiele solcher ziviler Fahrzeuge, die keiner Ausnahmebewilligung nach dem WaffG bedürfen würden, nannte der BF Hochsicherheits-PKWs der ballistischen Schutzklasse B7/VPAM9 wie der Mercedes G 63 AMG der Firma Alpha Armouring, zivile Kettenfahrzeuge wie der Ripsaw EV2 der Firma Howe and Howe Technologie sowie schwere Lastkraftwagen und Baumaschinen.
I.9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.08.2015 wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf Feststellung, dass es sich bei Schützenpanzern A1 San nicht um Kriegsmaterial handle, wegen Unzulässigkeit bzw. Unzuständigkeit der Behörde zurück und mit
Spruchpunkt II. den Antrag des BF auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von drei Schützenpanzern A1 San gemäß §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in Verbindung mit § 1 Abschnitt II lit. a. der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, ab.
Zu Spruchpunkt I.) verwies die Behörde in der Begründung unter anderem auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.03.2015, 2013/11/0103, wonach der primäre Feststellungsantrag im gegenständlichen Fall aus näher dargelegten Gründen unzulässig sei.
Zu Spruchpunkt II.) führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des maßgeblichen Sachverhaltes aus, dass die antragsgegenständlichen Schützenpanzer A1 San als Kriegsmaterial einzustufen seien. Dabei ließ sich die belangte Behörde im Wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten:
Welche Gegenstände als Kriegsmaterial im Sinne des WaffG anzusehen seien, sei der Legaldefinition des § 5 WaffG folgend grundsätzlich nach der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, zu beurteilen.
Nach § 1 Abschnitt II lit. a. und b. leg. cit. seien Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet seien, sowie Türme und Wannen für diese Kriegslandfahrzeuge als Kriegsmaterial einzustufen.
Wie sich aus den Ausführungen des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Fahrzeuge und Gerätetechnik zweifelsfrei und schlüssig ergebe, beruhe der Schützenpanzer A1 San auf dem Schützenpanzer A1 (Saurer), wobei die Wanne beider Fahrzeuge identisch bzw. baugleich sei. Für den Schützenpanzer A1 San seien lediglich AC-Schutz-Anlagen integriert und die entsprechende Sanitätsausrüstung untergebracht worden, wobei die Wannen bei diesem Umbau unberührt geblieben seien. Die Panzerung des A1 San biete Schutz gegen Infanteriemunition und Artilleriesplitter; der A1 San sei somit lediglich mit einer Sonderausstattung für den Sanitätsbereich versehen und unbewaffnet, ansonsten aber mit einem Schützenpanzer A1 baugleich.
Dass ein Schützenpanzer A1, der für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sei, als Kriegsmaterial anzusehen sei, werde nicht einmal vom BF bestritten.
Dasselbe müsse aber auch für den Schützenpanzer A1 San gelten, zumal sich die grundsätzliche Baugleichheit auch in der Bezeichnung "Schützenpanzer" A1 San widerspiegle und der Einbau einer besonderen Ausstattung sowie die Entfernung der Bewaffnung nicht dazu führen könne, dass etwa kein Schützenpanzer A1 bzw. Panzer mehr vorliege.
Es sei zu betonen, dass der Schützenpanzer A1 San gemeinsam mit dem Schützenpanzer A1 eingesetzt werden sollte. Der Schützenpanzer A1 San habe dazu gedient, Verwundete unter direktem Feindfeuer bergen und abtransportieren zu können. Die Bedrohung durch feindliches Feuer sei daher für beide Panzertypen gleich, weshalb beide Fahrzeuge auch den gleichen Schutzlevel durch idente Panzerwannen aufweisen würden. Auch der Schützenpanzer A1 San sei für die Verwendung im Kampfeinsatz vorgesehen.
Bei seinem Vorbringen zur Ausrüstung des gegenständlichen Schützenpanzers lasse der BF außer Acht, dass sich an der Panzerung bzw. der Schutzwirkung eines A1 San nichts geändert habe, weshalb ein Schützenpanzer A1 San sohin unter Berücksichtigung der oben näher dargelegten technischen Änderung sowie der Ausführungen nach § 1 Abschnitt II lit. a. der oben angeführten Verordnung als Kriegsmaterial einzustufen sei.
Es sei weiters zu betonen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.03.2015, 2013/11/0103, von der Kriegsmaterialeigenschaft der gegenständlichen Sanitätspanzer ausgegangen sei, dies unter dem dortigen Verweis auf das Erkenntnis vom 06.03.2014, 2012/11/0218, in dem ebenfalls die Kriegsmaterialeigenschaft eines Schützenpanzers A1 San zu beurteilen gewesen und vom Verwaltungsgerichtshof bejaht worden sei. Der Verweis des BF auf die Genfer Abkommen und die Haager Landkriegsordnung könne an dieser Beurteilung nichts ändern.
Zum Vorbringen des BF, wonach Türme und Wannen von Kriegslandfahrzeugen nur dann als Kriegsmaterial anzusehen seien, wenn sie Teil der in der Verordnung unter § 1 Abschnitt II lit. a. genannten Fahrzeuge seien, hielt die belangte Behörde fest, dass die zitierte Bestimmung Folgendes bedeute: Derartige Wannen und Türme seien für sich alleine betrachtet bereits als Kriegsmaterial anzusehen. Somit sei auch eine Wanne eines Schützenpanzers A1 für sich allein betrachtet schon Kriegsmaterial. Selbst wenn man also nur auf die Wanne eines Panzers der antragsgegenständlichen Type abstellen wollte, wäre diese - zumal es sich aufgrund der Baugleichheit um eine Wanne eines Schützenpanzers A1 handle - als Kriegsmaterial einzustufen.
Zum Einwand des BF, wonach der dem Erkenntnis des VwGH vom 06.03.2014, 2012/11/0218, zugrundliegende Fall anders gelagert sei als der gegenständliche, da dort unmittelbar ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung eingebracht worden sei, hielt die belangte Behörde fest, dass dies am Ergebnis nichts ändern könne und lediglich zeige, dass dem seinerzeitigen Antragsteller offenkundig bewusst gewesen sei, dass ein Feststellungsverfahren nicht vorgesehen sei, weil die Beurteilung der Kriegsmaterialeigenschaft im Zuge des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 WaffG zu erfolgen habe.
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.03.2014, 2012/11/0218, die Wortfolge "und ausgerüstet" nicht genannt habe, so sei dennoch nichts für den BF zu gewinnen, da im Erkenntnis die genannte Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial sehr wohl richtig zitiert worden sei. Die Wortfolge "und ausgerüstet" werde wohl aufgrund eines Versehens nicht genannt worden sein, da man dem Verwaltungsgerichtshof nicht unterstellen könne, dass er nur einen Teil des zitierten Verordnungstextes in seine Beurteilung aufgenommen habe.
In einem weiteren Schritt hielt die belangte Behörde folgende rechtliche Überlegungen fest:
Gemäß § 18 Abs. 1 WaffG seien der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport könne im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs. 2 WaffG verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, den Erwerb, den Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial bewilligen, wenn von diesen ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden könne und wenn gegen die Erteilung einer Bewilligung keine gewichtigen Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, sprächen.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. liege im Ermessen der Behörde. Es handle sich bei der Bestimmung des § 18 Abs. 2 WaffG um eine Ausnahmebestimmung von den ansonsten geltenden Verboten. Ausnahmebestimmungen seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes restriktiv auszulegen.
Nach § 10 WaffG seien bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich sei.
Gemäß § 18 Abs. 5 WaffG finde die im § 10 WaffG geregelte Bestimmung über die Ermessensübung auch in Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG bzw. für Kriegsmaterial Anwendung.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG etwa für den Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial sei gesetzlich nicht eingeräumt (VwGH 23.02.2011, 2008/11/0067).
Bei der Ausübung des Ermessens nach § 10 WaffG seien private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, möglich sei.
Das öffentliche Interesse im Sinne des § 10 WaffG, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial (§ 18 Abs. 5 iVm § 10 WaffG) verbundenen Gefahren bestehe und für die Ermessensübung relevant sei, sei nicht mit einen zwingenden Versagungsgrund darstellenden sicherheitspolizeilichen Interessen nach § 18 Abs. 2 WaffG gleichzuhalten (vgl. VwGH 13.03.1985, 83/11/0289; 19.04.1994, 93/11/0266).
Im gegenständlichen Verfahren sei sohin ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar sei, dem BF drei fahrfähige Schützenpanzer A1 San zugänglich zu machen.
In einem nächsten Schritt nahm die belangte Behörde folgende Interessensabwägung gemäß § 10 WaffG vor:
Allein der Besitz von drei fahrfähigen Schützenpanzern A1 San durch Privatpersonen stelle - selbst wenn diese Panzer über keine Bewaffnung verfügen würden - generell eine Sicherheitsgefährdung dar.
Panzer der antragsgegenständlichen Type würden über eine geschlossene Panzerwanne verfügen. Es liege in der Natur von Panzern, dass diese durch Panzerung gegen Beschuss geschützt seien.
Die Steigfähigkeit der gegenständlichen Panzer betrage 75%, die Kletterfähigkeit 0,80m und die Überschreitfähigkeit 1,60m. Im Hinblick darauf sowie auch auf Grund des hohen Gewichtes des Panzers bestehe ein großes Gefahrenpotential für alle Personen und Sachgüter im Umkreis des Schützenpanzers A1 San. Ein Panzer dieser Gewichtsklasse könne Hauswände durchschlagen, PKWs überfahren und dabei vollständig zerstören.
Damit liege es aber auf der Hand, dass ein Lenker von derartigen Panzern waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte, weshalb den drei antragsgegenständlichen fahrfähigen Schützenpanzern A1 San ein großes Gefährdungspotential zukomme.
Auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.03.2014, 2012/11/0218, mit der dortigen - gleichlautenden - Argumentation wurde verwiesen.
Die Sicherheitsgefährdung sei weiters dadurch bedingt, dass ein Lenker eines gepanzerten Kriegslandfahrzeuges der gegenständlichen Type wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten sei. Sicherheitsorgane würden im Normalfall nicht über eine solche Ausrüstung verfügen, die ein wirkungsvolles Einschreiten ermögliche. Eine derartige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse aber strikt abgelehnt werden. Würde man daher eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen (z.B. VwGH 15.12.1992, 92/11/0105).
Darüber hinaus unterscheide sich das Verhalten des Lenkmechanismus des gegenständlichen Panzers wesentlich von den Lenkeigenschaften von handelsüblichen (Rad)Fahrzeugen.
Die im Detail angeführten technischen Eigenschaften würden eine gezielte Ausbildung an diesem Fahrzeug erforderlich machen, welche jedoch auf Grund des sehr hohen Aufwandes im zivilen Bereich als unwahrscheinlich erscheine.
Auch wenn der BF meine, dass ihm eine Person zur Verfügung stehe, die ihn diesbezüglich schulen könne, so blieben die Erlangung der entsprechenden Kenntnisse und die erforderliche Fahrpraxis zum sicheren Beherrschen des Schützenpanzers A1 San äußerst unwahrscheinlich.
Nach den Ausführungen der technischen Fachabteilung bedürfe das Laufwerk des SPz A1 San überdies regelmäßiger und intensiver Wartung und Pflege. Die wesentlichen Bestandteile (Kette und Laufrollen) müssten regelmäßig in kurzen Intervallen überprüft und getauscht werden und würden diese Teile außerdem einer raschen Alterung unterliegen. Selbst ungebrauchte Teile würden während der Lagerung nach einiger Zeit unbrauchbar. Dazu habe der BF nicht einmal den Namen des angeblich dazu berechtigten Unternehmens genannt, das der BF zur Beauftragung mit der Wartung ins Auge gefasst habe. Seine sehr allgemein gehaltenen Erklärungen zum geplanten Umgang im Hinblick auf die Lenkung und Wartung der antragsgegenständlichen Panzer seien nicht überzeugend und nicht dazu geeignet gewesen, die obigen Bedenken zu entkräften. Daran könne auch der Umstand, dass der BF nicht beabsichtige, am öffentlichen Verkehr teilzunehmen, nichts ändern.
Die antragsgegenständlichen Panzer würden daher zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial darstellen, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffG zu berücksichtigen sei.
Der BF habe sein Interesse an den gegenständlichen Sanitätspanzern mit dem Sammeln (unbewaffneter) militärischer Oldtimer begründet und festgehalten, dass er plane, die Fahrzeuge einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem er sie in einer Halle oder auf einem eingefriedeten Hallenvorplatz präsentieren wolle. Die Verwahrung der Fahrzeuge sei in einer Fahrzeughalle geplant.
Zu seinem Vorschlag, Teile der Panzerung zu entfernen, merkte die belangte Behörde an, dass dies an der Problematik der von fahrfähigen Panzern ausgehenden Gefahren bzw. der Lenkeigenschaften und der Wartung eines Schützenpanzers A1 der antragsgegenständlichen Type und dem damit verbundenen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren nichts zu ändern vermöge. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
Es sei zwar zutreffend, dass nach § 18 Abs. 3 WaffG die Behörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 leg. cit. insbesondere aus gewichtigen Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, an Auflagen binden könne. Der zulässige Rahmen und die Art der Auflagen seien jedoch nicht vorgegeben.
Schlussendlich sei im Hinblick darauf, dass die Vollstreckung einer Auflage zur tatsächlichen technischen Änderung wohl kaum möglich sei, eine Nichtbefolgung einer Auflage den Bestand der Bewilligung nicht berühren würde bzw. die Bewilligung nicht automatisch aufheben würde, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber an die Vorschreibung technischer Änderungen in Form von Auflagen im Hinblick auf das Gefährdungspotential nicht gedacht habe.
Der mangelnde Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung beziehe sich auch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Auflagen (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 555). Es gebe daher auch keine Verpflichtung der Behörde, unbegrenzt und in jede Richtung zu prüfen, welche Auflagen dazu führen könnten, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.
Zur Bereitschaft des BF "Demilitarisierungsmaßnahmen" zu treffen, sei anzumerken, dass insbesondere dem WaffG keine Bestimmung zu entnehmen sei, die festlege, was unter "Demilitarisierung" zu verstehen sei, da das Gesetz diesen Begriff überhaupt nicht kenne. Lediglich für bestimmte Arten von Kriegsmaterial sei gemäß § 42b WaffG eine "Deaktivierung" vorgesehen, doch betreffe diese Bestimmung jedenfalls nicht Kriegslandfahrzeuge und käme daher auch nicht hinsichtlich der antragsgegenständlichen Schützenpanzer zum Tragen.
Im vom BF ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2010, 2007/11/0054, sei dieser von einer Entscheidung auf Grund gewichtiger Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG sowie vom Ausbau bzw. der Unbrauchbarmachung des Motors ausgegangen, ohne eine Abwägung des privaten Interesses mit dem in § 10 WaffG normierten öffentlichen Interesse durchzuführen.
Dieses Erkenntnis sei zudem durch das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2014, 2012/11/0226, relativiert worden. In diesem habe der VwGH die Unzulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen betont, die das "Wesen des Antragsgegenstandes" verändern würden. Konkret bedeute dies, dass eine Auflage, die etwa den Ausbau oder die Unbrauchbarmachung des Motors eines Panzers vorschreiben würde, im Widerspruch zum Wesen eines Antragsgegenstandes stünde, der darauf gerichtet sei, dass der antragsgegenständliche Panzer fahrfähig bleiben solle.
Zum vom BF ins Treffen geführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2015, W213 2101205-1/2E, aus welchem er auch im gegenständlichen Fall die Erforderlichkeit der Gegenüberstellung bzw. Einbeziehung von Lastkraftwagen, zivilen Kettenfahrzeugen und anderen Fahrzeugen ableiten wolle, sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber betreffend Kriegsmaterial die Entscheidung dahingehend vorgenommen habe, dass der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt sei bzw. Kriegsmaterial Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein solle. Es sei daher bereits durch den Gesetzgeber die Wertung erfolgt, den Privatbesitz von Kriegsmaterial nur in Ausnahmefällen zuzulassen.
Demgegenüber sei jedoch etwa hinsichtlich Lastkraftwagen und Forst-/Baumaschinen kein derartiges Verbot normiert worden und eine von diesen Fahrzeugen ausgehende Gefahr durch den Gesetzgeber (insbesondere unter Berücksichtigung kraftfahrrechtlicher Regelungen) in Kauf genommen worden.
Aus dem Umstand, dass durch den Gesetzgeber für gewisse gesetzlich erlaubte Fahrzeuge unter Einhaltung spezieller materiell-rechtlicher Normen von diesen ausgehende Gefahren in Kauf genommen würden, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass diese Gefahren mit den von Kriegsmaterial ausgehenden Gefahren gegenübergestellt werden sollten.
Dem WaffG sei keine Bestimmung zu entnehmen, die festlegen würde, mit welchen bzw. mit wie vielen Fahrzeugen an Hand welcher Beurteilungsmaßstäbe sich die Behörde auseinanderzusetzen hätte. Es könne dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden, dass er der Behörde freie Hand bei der Entscheidung ließe, welche, wie viele, nach welchen Gesichtspunkten etc. ausgewählte und nicht einmal dem Waffenbesitz unterliegende Fahrzeuge sie in ihre Beurteilung miteinzubeziehen hätte. Die Einräumung eines derart freien Ermessens wäre auch mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar.
Inwiefern Fragen zum Waffengebrauchsgesetz 1969, das den Waffengebrauch im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse regle, für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein könnten, sei nicht erkennbar und sei auch vom Bundesverwaltungsgericht selbst in rechtlicher Hinsicht nicht dargelegt worden.
Es werde daher auch von einer Einbeziehung der vom BF genannten Fahrzeuge in die im Verfahren nach § 18 Abs. 2 WaffG vorzunehmende Beurteilung Abstand genommen, da insbesondere der durch die Behörde anzulegende Prüfmaßstab sowie die anzuwendende gesetzliche Grundlage nicht einmal durch das Bundesverwaltungsgericht vorgezeichnet und im WaffG auch nicht normiert werde. Das Bundesverwaltungsgericht scheine im angeführten Beschluss auf sicherheitspolizeiliche Bedenken und damit auf zwingende Versagungsgründe abzustellen. Zwingende Versagungsgründe, wie etwa gewichtige Interessen sicherheitspolizeilicher Art nach § 18 Abs. 2 WaffG bzw. sicherheitspolizeiliche Bedenken, würden der gegenständlichen Entscheidung aber ausdrücklich nicht zu Grunde gelegt.
Demgegenüber sei der VwGH in den Erkenntnissen vom 21.11.2013, 2011/11/0091, und 2011/11/0001, und vom 18.12.2012, 2009/11/0249, vom Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG ausgegangen.
Laut Judikatur des VwGH habe die Behörde, die im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gelange, nicht mehr zu prüfen, ob zwingende Versagungsgründe, wie etwa sicherheitspolizeiliche Bedenken oder das Bestehen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Antragstellers, vorlägen (VwGH 17.12.1984, 83/11/0193).
Im Hinblick auf obige Überlegungen könne das private Interesse des BF nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren herbeizuführen. Da das private Interesse des BF nicht geeignet gewesen sei, gegenüber dem in § 10 WaffG angeführten öffentlichen Interesse durchzuschlagen, sei eine positive Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten nicht zulässig.
I.10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid vollinhaltlich aufgrund formeller und materieller Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Aktenwidrigkeit, mangelnder Sachverhaltsdarstellung, mangelnder Beweiswürdigung und wesentlichen Verfahrensverstößen angefochten wurde.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und Ausführungen zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde zusammengefasst folgendes Vorbringen erstattet:
1. Zur Qualifizierung der antragsgegenständlichen Fahrzeuge als Kriegsmaterial:
Betreffend das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 06.03.2014, 2012/11/0218, wurde abermals ins Treffen geführt, dass in der dortigen Angelegenheit ein unmittelbarer Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt worden sei, weshalb die beiden Fälle nur bedingt miteinander vergleichbar seien. Dadurch, dass der VwGH - aus welchen Gründen auch immer - die wesentliche Wortfolge "und ausgerüstet" nicht genannt habe, sei ein Indiz dafür erkennbar, dass der antragsgegenständliche, unbewaffnete Sanitätspanzer nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Bewertung als Kriegsmaterial iSd § 1 Abschnitt II lit. a. der Kriegsmaterialverordnung erfülle.
Wenn ein Schützenpanzer A1 derart zu einem Sanitätsfahrzeug umgebaut und umgerüstet werde, wie es die Behörde beschreibe, so sei davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug zwar nach wie vor als militärisches Fahrzeug - nicht als Kampfpanzer - anzusehen sei, aber eben nicht als Kriegslandfahrzeug im Sinne der zitierten Verordnung. Die belangte Behörde habe nicht Bedacht darauf genommen, dass laut der maßgebenden Rechtsgrundlage auch auf die Ausrüstung abzustellen sei. Sie habe übersehen, dass ein unbewaffnetes und speziell für den Transport von Verletzten und Verwundeten ausgerüstetes und mit roten Kreuzen gekennzeichnetes Sanitätsfahrzeug jedenfalls nicht die vom Verordnungsgeber geforderte Voraussetzung des Vorhandenseins der für den unmittelbaren Kampfeinsatz dienenden Rüstung erfülle.
Teile man die Ansicht der belangten Behörde, so wären etwa auch Sonderschutzfahrzeuge mit integrierter Panzerung als Landkriegsfahrzeuge zu qualifizieren. Auch Fahrzeuge mit der höchsten Widerstandsklasse seien aber am Markt frei erwerbbar.
Im Einsatzfall werde der beschriebene Sanitätspanzer von Nichtkombattanten benutzt; in der Regel seien das Sanitäter, Militärärzte, verletzte und verwundete Soldaten, Kriegsgefangene oder auch zivile Personen. Nichtkombattanten seien nicht Gegenstand direkter Kampfhandlungen, hätten aber das allgemeine Notwehrrecht. Die unbestritten vorhandene und beschriebene Panzerung der Sanitätsfahrzeuge diene daher ausschließlich dem Schutz der beförderten Personen, nicht aber einem unmittelbaren Kampfeinsatz.
Der BF halte daher seine Ansicht aufrecht, dass der Verordnungsgeber durch die Verwendung des Wortes "und" zwischen den Wörtern "gebaut" und "ausgerüstet" zwei Voraussetzungen für das Vorliegen der Kriegsmaterialeigenschaft kumulativ festgelegt habe, weshalb die gegenständlichen Sanitätspanzer nicht unter die Kriegsmaterialeigenschaft (hier: Kriegslandfahrzeuge) fallen würden.
Der Einwand der belangten Behörde, wonach die Wanne des A1 San mit der des Schützenpanzers A1 (Saurer) identisch sei, gehe ins Leere, weil den Antraggegenstand nicht ein bloßer Turm oder eine bloße Wanne bilde, sondern ein gesamtes Fahrzeug an sich. Darüber hinaus seien auch Teile wie beispielsweise Wannen nur dann als Kriegsmaterial zu werten, wenn das gesamte Fahrzeug unter den Kriegsmaterialbegriff falle, wovon jedoch - wie bereits dargelegt - nicht auszugehen sei.
Da die belangte Behörde bei ihrer Sachentscheidung die vom Verordnungsgeber festgelegten Voraussetzungen für die Qualifizierung von Kriegsmaterial nicht ausreichend berücksichtigt habe, habe sie die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
2. Zur (negativen) Ermessensentscheidung:
Nach ständiger Judikatur des VwGH sei das Sammeln von historischen Waffen und von Militärfahrzeugen ein relevantes Interesse, das zu einer Ausnahmebewilligung führen könne.
Bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG habe die Behörde zu begründen, worin die gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen gelegen seien. Das Ausmaß der Begründungspflicht hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Annahme, volleinsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, könne in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen iSd § 18 Abs. 2 WaffG dartun. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften.
Die Behörde übersehe, dass der BF sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde an den VwGH zahlreiche konkretisierte Fakten, Erklärungen und Argumente vorgebracht habe, die der Behörde als Ansatz für die Erteilung von möglichen Auflagen dienen habe können, um die Versagung der angestrebten Bewilligung zu vermeiden.
Sie habe in mehreren anderen vergleichbaren Fällen (so z.B. mit Bescheiden vom 13.11.2007, S90931/165-Recht/2007, und vom 17.08.2005, S90931/163-Recht/2005) Ausnahmebewilligungen zum Erwerb und Besitz von vergleichbarem "Kriegsmaterial" unter Auflagen erteilt. Dem BF sei darüber hinaus ein Fall aus den Printmedien bekannt (siehe Beilagen: Zeitungsberichte der "Kärntner Woche" vom 10.06.2015 und der "Kärntner Krone" vom 22.08.2015), in dem von einem privaten Museum für Publikumsfahrten mit einem bewaffneten Schützenpanzer Saurer geworben werde und für den vom zuständigen Bundesminister wohl eine entsprechende Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen vorliegen werde.
Wenn die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass der Gesetzgeber an die Vorschreibung von Auflagen nicht gedacht habe, so könne sich der BF des Eindrucks nicht erwehren, dass die Behörde unter allen Umständen eine Abweisung der Anträge des BF im Auge habe. Ihre Auffassung führe jegliche Auflagenerteilung auch in anderen Verwaltungsverfahren ad absurdum. Zudem seien sowohl in § 51 Abs. 1 Z 6 WaffG als auch in § 8 Abs. 1 Z 1 Kriegsmaterialgesetz Strafen vorgesehen, wenn jemand gegen erteilte Auflagen verstoßen sollte.
Wenn die belangte Behörde meine, dass der BF nicht imstande sei, die in Rede stehenden Fahrzeuge zu bedienen und entsprechend warten zu lassen, und daraus ein öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen (hier: unbewaffnete Sanitätsfahrzeuge) verbundenen Gefahren ableite, so werde nochmals wiederholt: Die Fahrzeuge seien als Erweiterung der bestehenden Sammlung des BF gedacht. Es sei geplant, sie in einer Halle auf- und auszustellen und sie nur sporadisch und sehr eingeschränkt auf Privatgrund zu bewegen. Dem BF sei zuzutrauen, dass er die notwenigen Kenntnisse für das Bedienen der Fahrzeuge aufweise bzw. auch eine entsprechende Ausbildung dazu nachweisen könne, und er die Fahrzeuge nur bewege, wenn sie dafür technisch ausreichend gewartet seien. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses sei daher durch die beschriebene Verwendung der Fahrzeuge im privaten Bereich nicht erkennbar.
Das von der Behörde angenommene Gefährdungspotential durch das Gewicht, den Lenkmechanismus und die erforderliche Wartung und Pflege der gegenständlichen Fahrzeuge sei z.B. auch bei jeder handelsüblichen großdimensionierten Baumaschine gegeben. Die Behörde habe es jedenfalls unterlassen zu prüfen, ob durch Erteilung von Auflagen die mit dem Besitz und Betrieb der Sanitätspanzer verbundenen Gefahren auf jenes Maß reduziert werden könnten, das auch mit dem Besitz und Betrieb der im bisherigen Verfahren vom BF genannten zivilen Fahrzeuge verbunden sei. Es sei im angefochtenen Bescheid nicht sachlich dargelegt worden, warum gerade von den gegenständlichen Fahrzeugen ein übermäßiges Gefährdungspotential ausgehe. Damit habe sich die belangte Behörde bei der Gewichtung des sicherheitspolizeilichen Interesses nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF inhaltlich auseinandergesetzt.
Als Beweis wurden der Beschwerde als Anlage zwei Zeitungsberichte angeschlossen sowie die Einvernahme des BF und ein Ortsaugenschein auf der Liegenschaft des BF beantragt.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
I.11. Mit Beschwerdevorlage vom 06.10.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor und verwies im Wesentlichen auf die umfangreichen Äußerungen im bisherigen Verfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Sammler von unbewaffneten historischen Heereskraftfahrzeugen. Er ist unbescholten und Mitglied des Vereins IFEM (Interessensverband der Freunde ehemaliger Militärfahrzeuge). Er beabsichtigt, drei Sanitätspanzer vom Typ SPz A1 San zu erwerben, um diese im Rahmen von Vereinstreffen der interessierten Öffentlichkeit zu zeigen. Mit Schriftsatz vom 24.07.2012 beantragte er die Feststellung, dass eine Kriegsmaterialeigenschaft der genannten Sanitätspanzer nicht gegeben sei, diese kein Kriegsmaterial im Sinne des § 5 Waffengesetz 1996 (WaffG) darstellen würden und daher keine Einwendungen gegen den beabsichtigten Erwerb aus waffenrechtlichen Gründen erhoben würden, sowie in eventu die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz der bezeichneten Kettenfahrzeuge.
Zu den verfahrensgegenständlichen Schützenpanzern SPz A1 San wird Folgendes festgestellt:
Der Schützenpanzer SPz A1 San beruht auf dem Schützenpanzer SPz A1 (Saurer), der durch Schutz und Bewaffnung für den unmittelbaren Kampfeinsatz der Panzergrenadiere besonders gebaut und ausgerüstet ist. Die Wanne beider Fahrzeuge ist identisch, der A1 San wurde mit einer Sanitäts-Ausstattung ausgerüstet und ist unbewaffnet.
Der SPz A1 San weist ein Kampfgewicht von 12,8t auf. Die Steigfähigkeit des SPz A1 San beträgt 75%, die Kletterfähigkeit 0,80m und die Überschreitfähigkeit 1,60m.
Die Lenkung des SPz A1 San funktioniert auf Basis der hydrostatischen Überlagerungslenkung. Das Verhalten dieses Lenkmechanismus unterscheidet sich wesentlich von handelsüblichen (Rad)Fahrzeugen. Diese Eigenschaften machen eine gezielte Ausbildung an diesem Fahrzeug erforderlich. Nur intensives Training der Fahrer kann die Beherrschung dieser Technik sicherstellen.
Das Laufwerk des SPz A1 San bedarf intensiver Wartung und Pflege. Die wesentlichen Bestandteile (Kette und Laufrollen) müssen regelmäßig in kurzen Intervallen überprüft und getauscht werden. Diese Teile unterliegen außerdem einer raschen Alterung. Selbst ungebrauchte Teile werden daher während der Lagerung nach einiger Zeit unbrauchbar. Die Kette muss regelmäßig geworfen (abgelegt) und überprüft werden. Dafür sind entsprechendes Spezialwerkzeug, Spezialkenntnisse und daher eine intensive Ausbildung notwendig. Nach spätestens zehn Jahren muss eine Kette auf Grund der Alterung getauscht werden. Das Gleiche gilt für die meisten anderen Teile des Laufwerks (Laufrollen, Stützrollen etc.). Die Stützrollen müssen regelmäßig auf Risse und die Lager auf ihre Funktion und Schmierung geprüft werden. Passiert das nicht, so werden bei Versagen diese Rollen zu gefährlichen Geschossen. Die Hochdruckhydraulik der Lenkung muss regelmäßig geprüft und die Pflichttauschteile (z.B. Hochdruckhydraulikschläuche) getauscht werden. Das Gleiche gilt für die Bremse, die nach festgesetzten Intervallen und genau vorgeschriebenen Verfahren mit Hilfe von Spezialwerkzeug geprüft und eingestellt werden muss. Der SPz A1 San ist mit einer Zweikreisdruckspeicheranlage auf Scheibenbremse wirkend versehen. Die in den Bremskreisen eingesetzten Druckspeicher müssen alle zehn Jahre überprüft bzw. erneuert werden (Herstellervorschrift!).
Durch das hohe Gewicht des Panzers besteht ein großes Gefährdungspotential für alle Verkehrsteilnehmer und Sachgüter im Umkreis des SPz A1 San. Ein Panzer dieser Gewichtsklasse kann Hauswände durchschlagen, PKW überfahren und dabei vollständig zerstören. Für die korrekte Durchführung der Wartung eines SPz A1 San sind eine aufwändige Ausbildung, Spezialwerkzeuge und Ersatzteile notwendig. Das Fahrzeug muss regelmäßig in kurzen Intervallen (auf jeden Fall vor und nach jeder Fahrt und zu den vorgeschriebenen Inspektionsintervallen) von entsprechend ausgebildeten Spezialisten überprüft werden.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem eben dargelegten Akteninhalt, insbesondere aus den beiden Beurteilungen des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Fahrzeuge und Gerätetechnik, die eine schlüssige und fachkundige Beurteilung der technischen Beschaffenheit gegenständlicher Sanitätspanzer darstellen und vom BF nicht konkret in Zweifel gezogen wurden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Dasselbe gilt für den beantragten Lokalaugenschein am Grundstück des BF. Das erkennende Gericht hat keine Zweifel an den vom BF aufgezeigten örtlichen Gegebenheiten seiner Liegenschaft (Einfriedung, unter Verschluss gehaltene Fahrzeughalle). Diese sind nämlich nicht von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des dem beschwerdegegenständlichen Fahrzeugtyp per se anhaftenden Gefährdungspotentials.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 - WaffG lauten auszugsweise wie folgt:
"Kriegsmaterial
§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. Kartuschen verschossener Munition und
2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.
(...)
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
(...)
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr."
Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 624/1977, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
(...)
II. Kriegslandfahrzeuge
a.) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
b.) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.
(...)"
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Primärantrages):
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.03.2015, 2013/11/0103, bereits unmissverständlich klargestellt hat, ist die Erlassung eines Feststellungsantrages nur dann zulässig, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist, zumal der Feststellungsbescheid lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung zu kommen hat, wenn andere Möglichkeiten die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. dazu auch VwGH vom 26.03.2013, 2010/11/0089 ua.).
Im Beschwerdefall ist die Zulässigkeit des mit dem Primärantrag gestellten Feststellungsantrags zu verneinen, weil das WaffG keine gesonderte Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft vorsieht, vielmehr diese Frage als Vorfrage im Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG zu entscheiden ist.
Die Beschwerde enthält keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb die Zurückweisung des Primärantrages unzulässig sein sollte, zumal über die relevante Rechtsfrage der Kriegsmaterialeigenschaft ohnehin durch die Behandlung des Eventualantrages abgesprochen wurde. Der in Bindung an Entscheidung des VwGH vom 26.03.2015, 2013/11/0103, ergangenen Zurückweisung des Feststellungsantrags vom 24.07.2012 haftet somit keine Rechtswidrigkeit an.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Versagung einer Ausnahmebewilligung):
Insoweit der BF die Kriegsmaterialeigenschaft der antragsgegenständlichen Panzer in Zweifel zieht, ist ihm das Erkenntnis des VwGH vom 06.03.2014, 2012/11/0218, entgegenzuhalten, in welchem der VwGH festgestellt hat, dass der Schützenpanzer A1 San als "sonstiges militärisches Kraftfahrzeug, das durch Panzerung besonders gebaut ist", zweifellos der Definition des Kriegsmaterials iSd § 1 Abschnitt II lit. a der Kriegsmaterialverordnung entspricht. (Vgl. ebenso den Hinweis auf diese Rechtsprechung in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 26.03.2015, 2013/11/0103).
Weshalb der dem Erkenntnis vom 06.03.2014 zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier gegenständlichen nur bedingt vergleichbar sein sollte - wie der BF wiederholt vorbrachte - ist nicht nachvollziehbar. In der Beurteilung der identen Rechtsfrage in beiden Fällen macht es keinen Unterschied, ob diese im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung mit (nur) einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG gelöst wurde, oder erst dann zu beantworten ist, nachdem ein primär gestellter - unzulässiger (!) - Feststellungsantrag zurückgewiesen wurde bzw. wird. In beiden Fällen geht es um die rechtliche Beurteilung der Kriegsmaterialeigenschaft von baugleichen Schützenpanzern des Typs SPz A1 San. In welcher Weise sich die drei antragsgegenständlichen Fahrzeuge vom im dortigen Verfahren zur Beurteilung gestandenen Schützenpanzer A1 San unterscheiden würden, wird vom BF nicht substantiiert vorgebracht.
Insofern der BF wiederholt ins Treffen führt, dass die Kriegsmaterialverordnung in § 1 Abschnitt II. lit. a) durch den Gebrauch des Wortes "und" zwischen den Wörtern "gebaut" und "ausgerüstet" zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kriegsmaterialeigenschaft kumulativ festlegt und als Indiz dafür die fehlende Wiedergabe der Worte "und ausgerüstet" durch den VwGH in seinem Erkenntnis 2012/11/0218 erblickt, ist für ihn nichts zu gewinnen, gelangte der VwGH im weiteren Halbsatz seiner Begründung doch zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein Schützenpanzer vom Typ A1 San (wörtlich) "zweifellos der Definition des Kriegsmaterials iSd § 1 Abschnitt II lit. a. der Kriegsmaterialverordnung entspricht".
Wie schon die belangte Behörde richtig ausführte, ist die rechtliche Begründung des VwGH nämlich in seiner Gesamtheit zu sehen. Dem VwGH kann nämlich nicht unterstellt werden, nicht den vollständigen Wortlaut der Verordnung in seine Betrachtungen einbezogen zu haben.
Die drei antragsgegenständlichen Schützenpanzer A1 San sind sohin Kriegsmaterial im Sinne der Kriegsmaterialverordnung.
Es ist sohin in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG vorliegen.
Bei der von der Behörde nach § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffG zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (zB VwGH 06.03.2014, 2012/11/0038, mwN). Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die vom VwGH zur Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entwickelte ständige Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042; 26.02.2014, Ro 2014/04/0028, mwN) ist auf die ihrer Intention nach nachgebildete Bestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG übertragbar. Nach dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Demnach darf das Verwaltungsgericht im Fall einer rechtswidrigen Ermessensentscheidung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG, S 155, FN 15).
Im Beschwerdefall ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Ausnahmebewilligung unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien vertretbar erscheint.
Bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG hat die Behörde zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab (vgl. VwGH 11.07. 2001, 2000/11/0116; 14.12.2010, 2007/110054).
Die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, kann in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne § 18 Abs. 2 WaffG dartun. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften (zum Ganzen VwGH 14.12.2010, 2007/11/0054).
Die Behörde geht gestützt auf die eingeholten technischen Stellungnahmen des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik von einem von den Panzern ausgehenden großen Gefährdungspotential für alle Personen und Sachgüter im Umkreis des Panzers aus: Der Panzer kann aufgrund seines Gewichtes von 12,8 t Hauswände durchschlagen, PKW überfahren und dabei vollständig zerstören. Ein Lenker von derartigen Panzern wäre waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen und könne deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen. Der Lenker kann nur schwer von seiner Lenktätigkeit ausgeschaltet werden. Durch seine Panzerung ist das Fahrzeug gegen Beschuss geschützt. Ein wirkungsvolles Einschreiten von Sicherheitsorganen gegen den Lenker eines solchen Fahrzeuges wäre daher nicht möglich.
Dieser an der Rechtsprechung des VwGH in seinem Erkenntnis vom 06.03.2014, 2012/11/0218, orientierten Rechtsansicht der Behörde schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.
Es war daher weiter zu prüfen, ob die aufgezeigte Gefährdung mit der Erteilung von Auflagen gemäß § 18 Abs. 3 WaffG hintangehalten werden kann.
Dem Beschwerdevorbringen ist insofern Recht zu geben, als die Erteilung von Auflagen (auch) bei Kriegsmaterial nicht von vornherein ausgeschlossen ist wie es die Behörde zu argumentieren versucht.
In diesem Zusammenhang ist einmal mehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2014, 2012/11/0226, zu verweisen, in welchem der VwGH die Unzulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen betont, welche das "Wesen des Antragsgegenstandes" verändern würden. Die vom BF bekundete Bereitschaft, die Fahrzeuge durch Entfernung von Teilen der Panzerung soweit zu verändern, dass der Lenker des Fahrzeuges nicht schwer von seiner Lenktätigkeit ausgeschaltet werden kann, stünde im Widerspruch zum Wesen des Antragsgegenstandes, der auch im gegenständlichen Fall darauf gerichtet ist, dass die drei antragsgegenständlichen Sanitätspanzer fahrfähig bleiben sollen. Auch das vom BF dargelegte "nur sporadisch sehr eingeschränkt auf Privatgrund" beabsichtigte Bewegen der Fahrzeuge im privaten Bereich setzt deren Fahrtauglichkeit voraus.
Vor diesem Hintergrund ist es der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, sich mit der möglichen Auflagenerteilung nicht noch weiter auseinandergesetzt zu haben, zumal nur der Ausbau oder die Unbrauchbarmachung des Motors der gegenständlichen Schützenpanzer dazu führen könnte, den vom - wenn auch nur gelegentlichen und auf privatem Grund -geplanten Betrieb der Fahrzeuge ausgehenden Gefahren hintanzuhalten, was jedoch dem ausdrücklich geäußerten Wunsch des BF, die Sanitätspanzer fallweise aus der Fahrzeughalle auf den Vorplatz zu führen, um sie dort der interessierten Öffentlichkeit zu präsentieren, entgegenstünde.
Konkrete technische Maßnahmen zur Gefahrenreduktion, die bei den gegenständlichen Panzern einerseits bauartbedingt möglich sind und andererseits den Antragsgegenstand seinem Wesen nach unverändert lassen, wurden vom BF nicht vorgebracht. Eine Verpflichtung der Behörde, hinsichtlich einer Vorschreibung von Auflagen eine unbegrenzt bzw. in jede Richtung gehende Prüfung vornehmen zu müssen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Insofern der BF meint, die Behörde hätte den Grad der Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Panzer den vom BF genannten zivilen Fahrzeugen wie schwere LKWs, Baumaschinen oder Hochsicherheits-Fahrzeugen gegenüber zu stellen gehabt und dazu entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt, ist ihm zu entgegnen, dass die Zielsetzungen des Gesetzgebers für den einen wie den anderen Bereich höchst unterschiedlich sind. So könnte eine stark verbreitete Überlassung von Kriegsmaterial an Privatpersonen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa vermehrte Unfälle, Missbräuche udgl. führen, weshalb der Umgang mit Kriegsmaterial dem strengen Regime des WaffenG unterliegt. Aus dieser Perspektive ist der Grad der Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Panzer mit den vom BF genannten zivilen Fahrzeugen wie schwere LKWs, Baumaschinen oder Hochsicherheits-Fahrzeugen nicht vergleichbar.
Aus den in der Beschwerde vorgelegten Zeitungsberichten ist für den BF ebenso nichts zu gewinnen, da weder dem BF noch dem Bundesverwaltungsgericht die näheren Umstände betreffend den Erwerb des in den Berichten gezeigten Panzerfahrzeuges bekannt sind, weshalb hier auch keine Vergleiche zum gegenständlichen Fall angestellt werden können. Auch ist für den BF aus dem Argument, die Behörde hätte in anderen vergleichbaren Fällen Ausnahmebewilligungen zum Erwerb und Besitz von vergleichbarem Kriegsmaterial unter Auflagen erteilt, nichts zu gewinnen. Zum einen ist es nämlich nur die Aufgabe der Behörde, den verfahrensgegenständlichen Antrag im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten zu prüfen, zum anderen kann nach der ständigen Rechtsprechung aus einem allenfalls rechtswidrigen Vorgehen der Behörde in einem anderen Fall kein Recht auf die gleiche rechtswidrige Vorgangsweise abgeleitet werden.
Die Beschwerde daher insgesamt gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 WaffG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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