L502 2118003-1•BVwG L502 2118003-1
L502 2118003-1Tribunal Administrativo Federal18 de dez. de 2015
Aufenthaltsrecht, Rechtswidrigkeit, Rückkehrentscheidung behoben,<br/>Spruchpunktbehebung
L502 2118003-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Enya STEINER, Diakonie Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015, Zl. 1068529509-150510405, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III und IV wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2013 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung einer asylgesetzlichen Erstbefragung am gleichen Tag, der Zulassung seines Verfahrens sowie Durchführung niederschriftlicher Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, am 28.10.205 und 03.11.2015 wurde dieser Antrag des BF mit Bescheid des BFA vom 13.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.); gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid - jenseits der Feststellungen zur Person des BF - ihre abweisende Entscheidung über sein Schutzbegehren im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung des BF durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht als glaubhaft festgestellt werden konnte. Weiter wurde festgestellt, dass dem BF auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren traf die belangte Behörde Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF. Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2015 wurde dem BF von Amts wegen iSd § 52 Abs. 2 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
4. Der Bescheid wurde dem BF am 18.11.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Mit am 27.11.2015 beim BFA per E-Mail der Rechtsberaterin des BF eingebrachtem Schriftsatz wurde vom BF ausschließlich gegen die Spruchpunkte III und IV des erstinstanzlichen Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
5. Die Beschwerdevorlage langte mit 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
6. Im Gefolge dessen wurden Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungsinformationssystem den BF betreffend angefertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des BF steht fest, er ist türkischer Staatsangehöriger, der im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither hier aufhält.
Er ehelichte am 26.06.2015 in XXXX seine nunmehrige Gattin, mit der er seit 22.05.2015 einen gemeinsamen Wohnsitz teilt.
Am 11.11.2015 wurde dem BF von der BH XXXX als zuständige Niederlassungsbehörde eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers", gültig von 03.11.2015 bis 02.11.2020, ausgestellt.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die Beschwerdevorlage sowie die Erstellung von Auszügen aus den genannten Datenbanken den Beschwerdeführer betreffend.
Der oben wiedergegebene Sachverhalt stellt sich im Lichte dessen als unstrittig dar.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:
der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 9 Abs. 1 NAG 2005 wird zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate auf Antrag ausgestellt:
2. -eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
Gemäß § 54 Abs.1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
2. Die belangte Behörde kam in der bekämpften Entscheidung u.a. zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 iVm § 52 Abs. 2 Z. 1 FPG gegeben waren. Insbesondere stellte sie dabei auch auf den bereits amtsbekannten Umstand der zwischenzeitig erfolgten Verheiratung des BF ab und bezog diesen in ihre Interessensabwägung mit ein.
Hierbei übersah sie jedoch bzw. war sie zu diesem Zeitpunkt offenbar in Unkenntnis dessen, dass dem BF wenige Tage vor Bescheiderlassung von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel nach dem NAG in Form einer "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" iSd § 9 Abs. 1 Z. 1 NAG, gültig für die Dauer von fünf Jahren bis zum 02.11.2020, erteilt wurde, wie dies auch dem zentralen Fremdenregister zu entnehmen ist bzw. war.
Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigte, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz nicht zulässig, sofern ihm ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Gesetz, hier nach dem NAG, zukommt bzw. er ein begünstigter Drittstaatsangehöriger nach dem FPG ist.
3. Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die bekämpften Spruchpunkte III und IV als rechtswidrig aufzuheben.
4. Die Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides erwuchsen mangels Beschwerde dagegen und im Hinblick auf die rechtskonforme Zustellung des Bescheides an den BF in Rechtskraft.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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