G305 2003003-2•BVwG G305 2003003-2
G305 2003003-2Tribunal Administrativo Federal18 de dez. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G305 2003003-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 02.03.2015, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: Sozialministerium Service oder belangte Behörde) am 30.04.2013 eingereichten, bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular hat XXXX (folgend: Beschwerdeführerin oder kurz BF) um die Verlängerung des bis 31.05.2011 befristet ausgestellten Behindertenpasses angesucht.
Mit ihrer Eingabe legte sie folgende medizinische Unterlage vor:
1.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemein und Arbeitsmedizin,
Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, nach einer am 11.06.2013 in den Räumen ihrer Ordination durchgeführten Begutachtung der Beschwerdeführerin ein zum 11.06.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB%
GS 1
Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule (Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am oberen Rahmensatzwert entsprechend der Funktionseinschränkungen ohne sensomotorisches Defizit und dem radiologischen Befund)
40
GS 2
Bluthochdruck (Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzwert entsprechend der notwendigen Eigenmedikation)
10
Gesamtgrad der Behinderung 40
Begründend führte die ärztliche Sachverständige aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 die führende Gesundheitsschädigung sei und dass diese durch die Gesundheitsschädigung GS 2 nicht weiter angehoben werde. Weiter führte sie aus, dass eine bei der Beschwerdeführerin festgestellte depressive Erkrankung in behinderungsbedingendem Ausmaß nicht mehr bestehe. Das gelte auch für ein Carpaltunnelsyndrom. Eine Hörminderung, hinsichtlich der ein Tonaudiogramm nicht nachgebracht worden sei, habe nicht einschätzt werden können und erreichten diese Leiden keinen maßgeblichen Behinderungsbeiwert. Den Gesamtgrad der Behinderung bewertete sie als Dauerzustand.
1.3. Mit Schreiben vom 24.06.2013 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das vorgenannte ärztliche Sachverständigengutachten zur Kenntnis, teilte ihr mit, dass der Grad der Behinderung nunmehr 40 vH. betrage. Sodann wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.
1.4. Mit Schreiben vom 05.07.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Verlängerung der ihr gesetzten Frist und begründete ihr Ersuchen im Wesentlichen damit, dass ihr bis dahin ein neuer ärztlicher Befund zur Verfügung stehen werde. Überdies wies sie darauf hin, dass sie der ärztlichen Sachverständigen zwar das angeforderte Tonaudiogramm am 12.06.2013 per Telefax übermittelt habe, dieses jedoch im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden habe.
1.5. Mit Eingabe vom 04.10.2013 reichte die Beschwerdeführerin folgende medizinischen Unterlagen nach:
einen zum 26.08.2013 datierten histologischen Befund des XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Antrum (entzündungsfreie Magenantrumbiopsate mit örtlicher leichter, postpeptischer, narbiger Fibrose der Lamina propria) und Corpus (entzündungsfreie und histomorphologisch regelrechte Biopsate der Magencorpusmukosa mit abschnittsweiser oberflächlicher Kapillarektasie; keine HP) und
einen zum 19.09.2013 datierten Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen degenerative HWS Veränderungen, kein manifestes Nervenkompressionssyndrom und reaktive Dysthymie.
1.6. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemein und Arbeitsmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, eine zum 31.10.2013 datierte (ergänzende) ärztliche Stellungnahme, in der sie zusammenfassend ausführte, dass die nunmehr vorgelegten Unterlagen keine Änderung des vormals festgestellten Gesundheitszustandes anzeigen würden und daher keine geänderte Einschätzung vorgenommen werden könne. Es erging das Ersuchen um Zusendung bzw. nochmalige Zusendung des Audiometriebefundes zur Beurteilung der Frage, ob dadurch eine geänderte Einschätzung vorgenommen werden könne.
1.7. In ihrer bei der belangten Behörde am 20.09.2013 eingelangten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass es zu keiner Besserung ihres Leidenszustandes gekommen sei. Bei ihr bestünden Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, ein arterieller Hypertonus, eine rezidivierende Gastritis, eine mittelgradig chronifizierte depressive Episode, Gefühlsstörungen im Sinne eines Carpaltunnelsyndroms und eine Hörschädigung beidseits. Seit vielen Jahren würden eine chronisch depressive Symptomatik mit Antriebs-, Energie- und Interessenminderung, Konzentrationsproblemen, vermindertem Selbstwertgefühl und Schlafstörungen, begleitend auch Angstsymptome sowie übersteigende Sorgen und Befürchtungen auftreten. Weiters lägen eine Spinalkanalstenose HWS C4/C5, BS-Protrusionen HWS und LWS und ein Zustand nach einer Bandscheibenoperation L4/L5 vor.
Mit ihrer Eingabe brachte sie überdies folgende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:
einen zum 11.05.2012 datierten Befundbericht des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Dr. XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Cerumen obt., Cerumen, Hypacusis;
einen zum 11.05.2012 datierten Audiometriebefund des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Dr. XXXX, und
einen zum 25.07.2013 datierten Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und psychtherapeutische Medizin, Dr. XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen mittelgradige depressive Episode (chronifiziert), rel. Spinalkanalstenose HWS (C4/C5), BS-Protrusionen HWS und LWS, Z.n. BS-OP L4/L5 (2000), rezid. Gastritis (HP+).
1.8. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Dr. XXXX, eine zum 18.11.2013 datierte ärztliche Stellungnahme, in der sie den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der vorgelegten Befunde nunmehr wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB %
GS 1
Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule (Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am oberen Rahmensatzwert entsprechend der Funktionseinschränkungen ohne sensomotorisches Defizit und dem radiologischen Befund)
40
GS 2
Bluthochdruck (Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzwert entsprechend der notwendigen Eigenmedikation)
10
GS 3
Hörminderung beidseits (Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe 2.Spalte/2. Zeile fixer Rahmensatzwert entsprechend dem Hörbefund)
15
Gesamtgrad der Behinderung
40
Begründend führte die ärztliche Sachverständige aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus der Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet werde. Wegen der fehlenden Wechselwirkung würde die führende Gesundheitsschädigung durch die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 nicht weiter angehoben. Die leicht ausgeprägte Hörminderung bedinge keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
1.9. Mit Bescheid vom 13.12.2013, Passnummer: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht mehr erfülle.
Begründend führte sie nach Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die durchgeführte ärztliche Untersuchung ergeben habe, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 40 von Hundert betrage. Damit seien die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 20.09.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und sei dabei festgestellt worden, dass die neu vorgelegten Unterlagen keine Änderung der Einschätzung bewirkt hätten.
1.10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 12.02.2014 datierte, bei der belangten Behörde am 13.02.2014 eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des Bescheid rügte. Inhaltlich führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass weder das vorliegende Sachverständigengutachten, noch der angefochtene Bescheid die bei ihr bestehenden Leiden im vollen Umfang berücksichtigt hätten. Auch die neuerlichen Einwendungen vom 03.10.2013 seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Als Gesundheitsschädigungen bestünden bei ihr degenerative Wirbelsäulenveränderungen, ein arterieller Hypertonus, eine Hörminderung beidseits und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Seit ca. 15 Jahren sei bei ihr ein Bluthochdruck bekannt. Anfangs sei sie medikamentös behandelt worden und sei sie im Jahr 2005 wegen einer Blutdruckkrise stationär im Krankenhaus behandelt worden. Der Röntgenbefund zeige eine knöcherne Anomalie der 1., 2. Rippe links mit Synostose und pseudoarthrosenartiger Auftreibung der 1. Rippe im Synostosenbereich, der Schluckakt erhöhter Tonus des oberen Oesophagussphinkters, ansonsten unbehinderte Oesophaguspassage, im Liegen GÖR bis ins mittlere Oesophagusdrittel ohne eindeutige Verlagerung von Magenanteilen in den Thorax. In der zweiten Hälfte des Vorjahres sei es zu deutlichen depressiven Beschwerden, insbesondere einer ausgeprägten Motivations- und Antriebslosigkeit gekommen. Der Nachtschlaf sei fragmentiert, der Appetit gemindert mit einem Gewichtsverlust von etwa 6 kg. Weiterhin bestünden überzogene Ängste und Befürchtungen, dies jedoch ohne ausgeprägte Angstsymptomatik.
Gleichzeitig brachte sie folgende - weiteren - medizinischen Unterlagen in Vorlage:
einen zum 30.01.2014 datierten Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. XXXX, mit der darin dargestellten Diagnose mittelgradige depressive Episode;
einen zum 31.01.2014 datierten Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin, Dr. XXXX und
einen zum 07.11.2013 datieren Befund des Arztes Dr. XXXX zu den Themenkreisen Thorax PA, Zielaufnahmen der Rippen links und Schluckaktröntgen.
1.11. Mit hg. Beschluss vom 31.07.2014, Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
2.1. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2014 erteilte die belangte Behörde dem Ärztlichen Dienst den Auftrag zur Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und dem Beschwerdethema, darauf Bedacht zu nehmen, welchen Einfluss die Hörminderung, der medikamentös behandelte Hypertonus und der status psychicus (deutliche depressive Beschwerden, die von einer ausgeprägten Motivations- und Antriebslosigkeit sowie von häufig überzogenen Ängsten und Befürchtungen) auf den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin hätten.
2.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, und einer am 23.10.2014 in der Landesstelle der belangten Behörde durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin ein zum 23.10.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB%
GS 1
Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule (oberer Rahmensatzwert entspricht der leichten Bewegungseinschränkung in der Hals- und Lendenwirbelsäule, dem chronischen Reizzustand, den rezidivierenden Gefühlsstörungen, den migränoiden Kopfschmerzen und dem vertebragen getriggerten Tinnitus bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen und Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5)
40
GS 2
Geringgradige Schwerhörigkeit beiderseits (Tab. 2 Z., 2. Sp., fixe Position)
15
GS 3
Bluthochdruck (fixe Position)
10
GS 4
Depression (unterer Rahmensatzwert entspricht den Verstimmungszuständen mit Abgeschlagenheit ohne therapeutische Maßnahmen)
10
Gesamtgrad der Behinderung
40
Begründend führte die ärztliche Sachverständige aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet werde. Die Gesundheitsschädigung GS 2 hebe wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. Eine Kommunikation sei unter Verwendung von Hörgeräten im Alltag gut möglich. Die Gesundheitsschädigung GS 3 hebe nicht weiter an, weil sie die führende Gesundheitsschädigung GS 1 nicht weiter negativ beeinflusse und wegen Geringfügigkeit keine zusätzliche Behinderung im Lebensalltag darstelle. Die Gesundheitsschädigung GS 4 hebe nicht weiter an, weil die negative Beeinflussung auf die Gesundheitsschädigung GS 1 bereits in dieser berücksichtigt sei und diese bei Geringfügigkeit keine zusätzliche Belastung im Lebensalltag darstelle. Die soziale Integration sei erhalten, eine Therapie werde nicht durchgeführt. Insgesamt liege sohin kein Schwerbehindertenstatus vor.
Der Zustand nach rez. chron. Gastritis (Magenschleimhautentzündung), kleiner Zwerchfellbruch, Cerumen (Ohrenschmalz) würden keinen Grad der Behinderung erreichen.
Im Vergleich mit dem Vorgutachten seien die Gesundheitsschädigungen GS 1, GS 2 (früher GS 3) und GS 3 (früher GS 2) unverändert eingeschätzt worden. Die Gesundheitsschädigung GS 4 sei neu eingeschätzt worden. Der Gesamtgrad der Behinderung habe sich gegenüber der Einschätzung im Vorgutachten nicht verändert. Die ärztliche Sachverständige bewertete den Gesamtgrad der Behinderung als Dauerzustand.
2.3. Mit Schreiben vom 05.11.2014 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, und klärte sie dahin auf, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des mit 40 vH. eingeschätzten Grades der Behinderung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführerin wurde sodann die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs binnen drei Wochen ab erfolgter Zustellung des Parteiengehörs zu äußern.
2.4. Mit Eingabe vom 21.11.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung bis 23.01.2015 zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage eines ärztlichen Gegenbeweises.
2.5. Mit ihrer zum 19.01.2015 datierten, an die belangte Behörde gerichteten Eingabe wendete die Beschwerdeführerin ein, dass die mit 40 vH. erfolgte Gesamteinschätzung zu gering erfolgt sei und führte inhaltlich aus, dass bei ihr nicht nur Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit Bewegungseinschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden, sondern auch ein Zustand nach einer Bandscheiben-OP L4/5, ein chronischer Reizzustand, rez. Gefühlsstörungen, migränoide Kopfschmerzen, ein getriggerter Tinnuts, Schwerhörigkeit beidseits, eine Depression und ein Zustand nach Halux-OP beidseits. Es läge ein deutlich abgesunkenes Fußlängsgewölbe beidseits, eine mittelgradige Arthrose am Großzehengrundgelenk links mehr als rechts, sowie mäßige bis mittelgradige Arthrosen an den Interphalangealgelenken der Zehen bds. vor. Wegen der anhaltenden Schmerzen, der Funktions- und Bewegungseinschränkungen, der Depression und der noch nicht berücksichtigten Leidenszustände sei eine höhere Einschätzung vorzunehmen.
Mit ihrer Eingabe brachte sie folgende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:
einen zum 11.12.2014 datierten Arztbericht Dris. XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen geringfügiger Hallux valgus rechts, Spreizfuß beidseits, deutlich abgesunkenes Fußlängsgewölbe bds., mittelgradige Arthrose am Großzehengrundgelenk, links etwas mehr als rechts, mäßig bis mittelgradige Arthrosen auch an den Phalangealgelenken der Zehen bds., ansonsten unauffälliges Fußskelett, Sprunggelenke unauffällig;
einen zum 07.01.2015 datierten Kurzbefund des Facharztes für Orthopädie, XXXX, mit der darin dargestellten Diagnose Pes Planovalgus li re.;
einen zum 15.01.2015 datierten MRT-Befund über ein MRT des linken Sprunggelenks des XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Absenkung des Fußlängsgewölbes, geringe Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks, dazu assoziiert auch ein geringer Gelenkserguss, kein Bone-bruise, reguläre Morphologie der Sehnen- und Bandstrukturen, insbesondere die Tibialis-posterior-Sehne betreffend, winziger oberer und unterer Calcaneussporn, blande paraarticuläre Weichteile.
2.6. Im Auftrag der belangten Behörde nahm die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, und der vorgenannten, neu vorgelegten Befunde eine zum 19.02.2015 eine Neueinschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin vor:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB%
GS 1
Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule (oberer Rahmensatzwert entspricht der leichten Bewegungseinschränkung in der Hals- und Lendenwirbelsäule, dem chronischen Reizzustand, den rezidivierenden Gefühlsstörungen, den migränoiden Kopfschmerzen und dem vertebragen getriggerten Tinnitus bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen und Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5)
40
GS 2
Geringgradige Schwerhörigkeit beiderseits (Tab. 2 Z. 2, 2. Sp., fixe Position)
15
GS 3
Bluthochdruck (fixe Position)
10
GS 4
Depression (unterer Rahmensatzwert entspricht den Verstimmungszuständen mit Abgeschlagenheit ohne therapeutische Maßnahmen)
10
Gesamtgrad der Behinderung
40
Ihre Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin begründete die Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass dieser aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet werde. Die Gesundheitsschädigung GS 2 hebe wegen Geringfügigkeit nicht weiter an, da eine Kommunikation unter Verwendung von Hörgeräten im Alltag möglich sei. Die Gesundheitsschädigung GS 3 hebe deshalb nicht weiter an, weil diese die führende Gesundheitsschädigung GS 1 nicht weiter negativ beeinflusse und wegen Geringfügigkeit keine zusätzliche Behinderung im Lebensalltag darstelle. Die Gesundheitsschädigung GS 4 hebe nicht weiter an, weil die negative Beeinflussung auf die Gesundheitsschädigung GS 1 bereits in dieser berücksichtigt sei und diese bei Geringfügigkeit keine zusätzliche Belastung im Lebensalltag darstelle. Die soziale Integration sei erhalten. Eine Therapie werde nicht durchgeführt. Insgesamt liege ein Schwerbehindertenstatus nicht vor.
Die in den vorgelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Zustand nach rez. chron. Gastritis (Magenschleimhautentzündung), kleiner Zwerchfelldurchbruch, Cerumen (Ohrenschmalz), Zustand nach Hallux-valgus-Operation links, geringfügiger Hallux valgus rechts, pes planovalgus beidseits, v.a. tibialis-posterior-Insuffizienz, Arthrosen an den Großzehengrundgelenken und den Interphalangealgelenken der Zehen beidseits, winziger oberer und unterer Fersensporn.
Gegenüber dem Vorgutachten habe sich eine unveränderte Einschätzung ergeben und sei der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung als Dauerzustand zu bewerten.
2.7. Mit Bescheid vom 02.03.2015, Passnummer: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 vH. nicht erfülle und wies den Antrag vom 30.04.2013 ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen aus, dass das auf Grund ihres Antrages durchgeführte Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 vH. ergeben habe und die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.10.2014 zu entnehmen seien, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde habe gelegt werden können. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei ihr bereits im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 05.11.2014 übermittelt worden. Auf Grund der im Zuge des ihr gewährten Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 23.01.2015 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung ihrer Gesundheitsschädigung weiterhin 40 vH. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei ihr Antrag abzuweisen gewesen.
2.8. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die zum 17.04.2015 datierte - fristgerechte - Beschwerde, die sie auf den Beschwerdegrund Rechtswidrigkeit des Bescheides stützte.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die bei ihr bestehenden Leiden weder im vorliegenden Sachverständigengutachten, noch im angefochtenen Bescheid im vollen Umfang berücksichtigt worden seien. Als Gesundheitsschädigungen bestünden bei ihr ein chronifiziertes HWS-, BWS-, LWS-Syndrom mit Funktions- und Bewegungseinschränkungen, ein Zustand nach einer LWS-OP mit neuropathischem Schmerzsyndrom, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Coxarthrose links, Zustand nach OS/SH-Fraktur li., Senk- Spreizfuß bds., Schwerhörigkeit bds., Tinnitus, Bluthochdruck, Migräne, Vertigo und eine schwere chronifizierte Schmerzdepression mit stilfremden Elementen, sowie ein ausgeprägtes kognitives Defizit. Seit einer Bandscheibenoperation im Jahr 2001 leide sie unter permanenten und starken Schmerzen. Derzeit leide sie unter permanenten und starken Schmerzen in der HWS und im Kopf. Diese Schmerzen würden bis in den Arm ausstrahlen. Aus orthopädischer Sicht würden hochgradige Veränderungen der HWS, der BWS und der LWS sowie Reizzeichen und Zeichen der Degeneration mäßig in den Hüftgelenken, eine Fehlrotation links, sowie ein Zustand nach Metallentfernung links bestehen. Dies ergebe eine höhergradig degenerative WS-Erkrankung und eine mittelgradige Hüftgelenkserkrankung links. Auf Grund der schweren orthopädischen Schmerzsymptomatik bestehe seit Jahren eine ausgeprägte Depression und stehe sie in laufender orthopädischer, physiotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung. Derzeit bestehe bei ihr ein stark eingeschränktes körperliches, geistiges und psychisches Funktionspotential, sowie deutliche kognitive Defizite in der Konzentrationsleistung.
Ihr gegen den genannten Bescheid gerichtetes Rechtsmittel verband die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, in Stattgabe der Beschwerde den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses Folge zu geben.
Mit ihrer Rechtsmittelschrift brachte sie folgende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:
einen zum 09.04.2015 datierten fachärztlichen Befund der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, mit den drin zusammengefasst dargestellten Diagnosen schwere, chronifizierte Schmerzdepression mit stilfremden Elementen und ausgeprägtes kognitives Defizit;
einen zum 08.04.2015 datierten klinisch-psychologischen Befund der klinischen und Gesundheitspsychologin, Mag. XXXX, mit der zusammengefassten Darstellung, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit ein stark eingeschränktes körperliches, geistiges und psychisches Funktionspotential bestehe und dass bei ihr deutliche kognitive Defizite in der Konzentrationsleistung festgestellt worden seien und den weiters darin dargestellten Diagnosen depressive Episode und Somatisierungsstörung und
eine zum 14.04.2015 datierte Befundnachricht der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. XXXX.
2.9. Am 24.04.2005 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 02.03.2015 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der Beschwerdevorlage zur Vorlage.
2.10. Mit Eingabe vom 08.05.2015 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Honorarnote der Dr. XXXX zum Nachweis dessen vor - wie sie ausführte -, dass sie sich einer klinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen habe und die festgestellten Diagnosen F 32.2 und F 45.0 seien.
2.11. In der Folge erging wegen der von der BF angezogenen primär orthopädischen Leidenssymptomatik der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes an den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, zur Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
In dem in der Folge erstellten Sachverständigengutachten vom 21.06.2015 bestätigte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin abermals mit 40 vH. und führte dazu im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dieser einzig und allein aus der Gesundheitsschädigung GS 1 (degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates, Hüftgelenksabnützung beidseits, operierter Oberschenkelhalsbruch links (1996), Metallentfernung 1998, Wirbelsäulensyndrom nach Bandscheibenoperation L4/5 (2000), Knicksenkspreizfüße beidseits, Winkelzehenkorrekturoperation links (2009)), die er mit 40 vH. einschätzte, gebildet werde. Die übrigen Leiden (medikamentös behandelter Bluthochdruck; medikamentös behandeltes posttraumatisches Belastungssyndrom und Depression; geringgradige Schwerhörigkeit beidseits mit Hörgeräten versorgt) würden auf Grund der geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert erreichen und seien diese daher für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung nicht heranzuziehen gewesen. In der Zusammenfassung des ärztlichen Sachverständigengutachtens heißt es, dass die Probandin an postoperativen und posttraumatischen Beschwerden und Abnützungserscheinungen der Hüftgelenkte und der Wirbelsäule, sowie an Fußbeschwerden bei einlagenversorgten Knicksenkspreizfüßen leide. Der festgestellte Grad der Behinderung ergebe sich aus der Zuordnung des Ausmaßes zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung.
2.12. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 25.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen gleichzeitig festgesetzter Frist zu äußern.
2.13. In ihrer Eingabe vom 09.07.2015 rügte sie, dass der festgestellte Grad der Behinderung mit 40 vH. zu gering eingeschätzt worden sei. Die bereits vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Befunde hätten bei der Einschätzung keine Berücksichtigung gefunden und seien als geringfügig beurteilt worden. Sodann zählte die Beschwerdeführerin die im ärztlichen Befund der Dr. XXXX dargestellten Leiden auf und führte dazu aus, dass sich ihr psychisches Zustandsbild trotz laufender orthopädischer, physiotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung massiv verschlechtert habe. Auch die Schmerzsymptomatik habe zugenommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesundheitsschädigung GS 4 nur einen geringen Krankheitswert darstelle.
Mit ihrer Eingabe brachte die Beschwerdeführerin folgende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:
einen zum 09.07.2015 datierten fachärztlichen Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX und
einen zum 08.04.2015 datierten klinisch-psychologischen Befund der klinischen Gesundheitspsychologin, Mag. XXXX.
2.14. Anlässlich einer am 02.09.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung führte der ärztliche Sachverständige für Orthopädie, Dr. XXXX, ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Sachverständigengutachten ein zusätzliches Psychopharmakum einnehme, sodass deshalb von einer Verschlechterung der psychischen Leidenssymptomatik der BF auszugehen sei. Im Übrigen verteidigte er seine Einschätzung der orthopädischen Leidenssymptomatik der BF laut Sachverständigengutachten vom 21.06.2015.
2.15. Da der ärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verschlechterung der psychischen Leidenssymptomatik der BF für möglich hielt, erstellte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, nach einer Untersuchung der BF in den Räumen ihrer Ordination ein zum 05.10.2015 datiertes fachärztliches Sachverständigengutachten.
Darin schätzte die Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt ein:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB%
GS 1
Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule (oberer RSW entsprechend den leichten Bewegungseinschränkungen, den Schmerzen und den zusätzlichen Abnützungen am Bewegungsapparat, die inkludiert sind)
40
GS 2
Depression mit Somatisierungsneigung (eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend dem psychischen Befund und den vorgelegten Befunden)
30
GS 3
Geringe Schwerhörigkeit beidseits (fixe Position, entsprechend dem Vorbefund)
15
GS 4
Bluthochdruck (behandelt, gut eingestellt)
10
Gesamtgrad der Behinderung
50
Begründend führte die ärztliche Sachverständige aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 ergebe. Die Gesundheitsschädigung GS 2 hebe um eine Stufe an. Die Gesundheitsschädigungen GS 3 und GS 4 würden nicht weiter anheben, da eine negative Leidensbeeinträchtigung nicht bestehe. In den Ausführungen zum Vorgutachten heißt es, dass der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe angehoben worden sei, da nun die Depression nervenfachärztlichseits ausreichend berücksichtigt worden sei. Diese sei mit 30 vH. als Gesundheitsschädigung GS 2 festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit deutlich depressiv und dysthym, angespannt und etwas unruhig und vor allen auch sehr stark auf die körperlichen Beschwerden und die Schmerzen fixiert. Es seien nun auch einschlägige Befunde (psychiatrisch und psychologisch) vorgelegt worden, die die Depression bestätigen. Es erfolge auch eine kombinierte antidepressive medikamentöse Therapie. Gegenüber dem orthopädischen Fachgutachten vom Juni 2015 sie die antidepressive Medikation auch durch Seroquel erweitert.
Aus fachärztlicher Sicht empfahl die ärztliche Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie eine Nachuntersuchung im Oktober 2018, da längerfristig eine Verbesserung der Gesundheitsschädigung GS 2 zu erwarten sei und sich dadurch auch der Gesamtgrad der Behinderung verringern könne.
2.16. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 16.11.2015 wurden sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die belangte Behörde vom hg. Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und den genannten Parteien die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern.
In beiden Fällen verstrich die gesetzte Frist ohne Reaktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer ist österreichische Staatsangehörige und XXXX Jahre alt. Sie ist seit einiger Zeit in Pension XXXX.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 50 vH. setzt sich wie folgt zusammen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB%
GS 1
Degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates, Hüftgelenksabnützung beidseits, operierter Oberschenkelhalsbruch links (1996), Metallentfernung 1998, Wirbelsäulensyndrom nach Bandscheibenoperation L4/5 (2000), Knicksenkspreizfüße beidseits, Winkelzehenkorrekturoperation links (2009) (oberer Rahmensatzwert bei mittelgradigen funktionellen Einschränkungen)
40
GS 2
Depression mit Somatisierungsneigung (eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entsprechend dem psychischen Befund und den vorgelegten Befunden)
30
GS 3
Geringe Schwerhörigkeit beidseits (fixe Position, entsprechend dem Vorbefund)
15
GS 4
Bluthochdruck (behandelt, eingestellt)
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird aus der Gesundheitsschädigung GS 1 (die Beschreibung der GS 1 orientiert sich am Sachverständigengutachten Dris. XXXX) gebildet und durch die Gesundheitsschädigung GS 2 um eine Stufe angehoben. Die Gesundheitsschädigungen GS 3 und GS 4 heben wegen des Fehlens einer negativen wechselseitigen Leidensbeeinträchtigung nicht weiter an.
Der Gesamtgrad der Behinderung der BF, der keinen Dauerzustand darstellt, wird deshalb um eine Stufe angehoben, da die Depression aus nervenfachärztlicher Sicht mit 30 vH. eingeschätzt wurde. Die Beschwerdeführerin ist gegenwärtig deutlich depressiv und dysthym, angespannt und etwas unruhig und vor allen auch sehr stark auf die körperlichen Beschwerden und Schmerzen fixiert. Zuletzt belegen die von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten einschlägigen (psychiatrischen und psychologischen) Befunde das aktuelle Vorliegen einer Depression. Es erfolgt eine kombinierte antidepressive medikamentöse Therapie, die gegenüber dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 21.06.2015 eine Erweiterung durch Seroquel erfahren hat.
Da eine Verbesserung der Gesundheitsschädigung GS 2 längerfristig zu erwarten ist, erging aus nervenfachärztlicher Sicht die Anregung zur Nachuntersuchung im Oktober 2018.
1.3. Die Beschwerdeführerin war schon bisher Inhaberin eines bis 31.05.2011 befristet ausgestellten Behindertenpasses.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde und Arztberichte, weiters durch die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen, sowie durch das vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, vom 21.06.2015, dessen ergänzender Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.09.2015 und das eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und der Univ.-Prof. Dr. XXXX folgen dem Aufbau eines Sachverständigengutachtens im weiteren Sinne (VwGH vom 29.10.1997, Zl. 96/09/0059; vom 17.02.2004, Zl. 2002/06/0151 und vom 29.04.2015, Zl. 2013/06/0207), und sind aus beiden Sachverständigengutachten jene Grundlagen ersichtlich, auf die sich die Schlussfolgerungen der Sachverständigen stützen (VwGH vom 24.03.1993, Zl. 92/03/0243; VwGH vom 14.03.1994, Zl. 93/10/0012 und vom 27.04.2011, Zl. 2011/63/0062).
Das diesem Erkenntnis zu Grunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, erweist sich ebenso wie das diesem Erkenntnis ebenfalls zu Grunde gelegte nervenfachärztliche Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, als nachvollziehbar und schlüssig begründet. Beide Sachverständigengutachten erweisen sich auch als vollständig, zumal sie auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden orthopädischen und psychischen Symptomatiken unter Würdigung der jeweils vorgelegten medizinischen und psychologischen Befunde vollständig eingehen.
Da es die Beschwerdeführerin verabsäumte, im Rahmen des Parteiengehörs dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten entgegen zu treten, konnten die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten diesem Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:
"§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Bundesbehinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Einschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird.
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."
"§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen."
"§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. [...]"
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass einzuziehen, wenn die für die Ausstellung maßgeblichen Voraussetzungen nachträglich wegfallen.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG setzt die Ausstellung des begehrten Behindertenpasses einen Gesamtgrad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert voraus.
3.3. Im gegebenen Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen.
Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) einzuschätzen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht zu addieren sind. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist gemäß § 3 Abs. 2 EVO zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010 lautet wörtlich wie folgt:
"§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfe, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Die Einschätzung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen hat auf der Grundlage der Anlage bzw. der 1. Änderung der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF. BGBl. II Nr. 251/2012, zu erfolgen.
Gemäß § 4 Abs. 1 EVO hat die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).
Eine Überprüfung der von den ärztlichen Sachverständigen, Dr. XXXX und Univ.-Prof. Dr. XXXX, vorgenommenen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF hat ergeben, dass diese auf der Grundlage der Positionsnummern der erwähnten Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt vorgenommen wurde.
Da gegenständlich das Vorliegen einer depressiven Erkrankung behauptet und anhand von medizinischen Unterlagen auch nachgewiesen wurde, waren im Beschwerdeverfahren neben dem Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ergänzend eine Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie beizuziehen.
3. 4 Dass letztendlich der Gesamtgrad der Behinderung der BF höher eingeschätzt wurde, als in den Vorgutachten, ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, die im Vergleich zum Vorgutachten ausführte, dass die Depression (GS 2) wegen des status psychicus der BF aus nervenfachärztlicher Sicht mit 30 vH. festgesetzt wurde.
Der status psychicus wurde von der fachärztlichen Sachverständigen wie folgt beschrieben: "Die Antragstellerin ist derzeit deutlich depressiv und dysthym, angespannt und etwas unruhig und v.a. auch sehr stark auf die körperlichen Beschwerden und die Schmerzen fixiert. Es werden nun einschlägige Befunde (psychiatrisch und psychologisch) vorgelegt, die die Depression bestätigen. Es erfolgt auch eine kombinierte antidepressive medikamentöse Therapie. Gegenüber dem orthopädischen Fachgutachten vom Juni 2015 wurde die antidepressive Medikation auch durch Seroquel erweitert."
Wie schon oben näher ausgeführt, hat die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) nicht im Wege der Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Einschätzungsverordnung zu erfolgen.
Während die Beurteilung durch ärztliche Sachverständige zu erfolgen hat, kommt es der Verwaltungsbehörde zu, die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176).
Im Beschwerdeverfahren hat der BF die ihm eingeräumte Gelegenheit, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten auf gleicher sachlicher Ebene entgegen zu treten, nicht genützt.
In der bezogenen Stellungnahme der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ist letztlich der Grund für eine Höhereinschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF zu suchen.
Ungeachtet der Besserungsprognose und der Anregung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Oktober 2018 die BF einer Nachuntersuchung zu unterziehen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.
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