W216 2112218-1•BVwG W216 2112218-1
W216 2112218-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W216 2112218-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX,
SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 02.04.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2015, XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf
Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht mit Unterbrechungen seit 01.10.1985 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: belangte Behörde) und der Beschwerdeführerin zuletzt am 12.01.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Vermittlung der Beschwerdeführerin durch ihre gesundheitliche Einschränkung erschwert sei. Ihr Pensionsantrag sei abgelehnt worden, weil mittelschwere und leichte Tätigkeiten zumutbar seien. Sie habe sich eigeninitiativ beim XXXX beworben und sei eine Entscheidung noch offen. Die Beschwerdeführerin habe Berufserfahrung als kaufmännische Büroangestellte und eine Ausbildung als Geranimationstrainerin im Jahr 2007, eine Trainerausbildung im Jahr 2010 und einen EDV-Basiskurs absolviert. Sie suche eine Stelle als Büroangestellte oder im Anlernbereich oder als Transitarbeitskraft im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr. In dieser Zeit seien ihre Betreuungspflichten geregelt. Die Stelle muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Vermerkt wurde, dass die Beschwerdeführerin vorzugsweise eine Teilzeitbeschäftigung im Bürobereich suche. Da Notstandshilfebezug vorliege, wurde die Beschwerdeführerin über die Zumutbarkeit von Stellen im Hilfs- und Reinigungsbereich, sowohl Teil- als auch Vollzeit, informiert.
Am 03.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Stelle als Reinigungskraft bei der XXXX in XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung, Vollzeit, angeboten.
Am 23.03.2015 legte die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie an eine Ärztin für Allgemeinmedizin vor, wonach die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an Lumbagobeschwerden leide und ihre Berufsausübung weitestgehend eingeschränkt sei. Als Diagnose sei festgestellt worden: Chron. rezidiv. Cervikalsyndrom, Verspannung Schultergürtel; rezidiv. Lumbago, Blockierung ISG bds.
Laut Rücksprache des Arbeitsmarktservice mit einer Mitarbeiterin der XXXX habe sich die Beschwerdeführerin schriftlich für die Stelle als Reinigungskraft beworben. Im Zuge der telefonischen Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches für den 17.03.2015 sei sie befragt worden, ob ihr die Stelle nach der länger dauernden Abwesenheit vom Erwerbsleben auch passen würde. Sie habe angegeben: "Was soll ich sagen, laut Arbeitsmarktservice muss ich sagen es passt. Das Arbeitsmarktservice hat mir gesagt es muss passen". Den Vorstelltermin am 17.03.2015 habe die Beschwerdeführerin aufgrund eines Krankenstandes abgesagt. Nach dem Krankenstand habe sie sich wieder bei der XXXX gemeldet, aber aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin und der Absage des Vorstelltermins sei an ihrem Arbeitswillen gezweifelt worden und sei sie zu keinem Vorstelltermin eingeladen worden.
Am 31.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Melk niederschriftlich einvernommen und zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, dem vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten befragt. Sie gab an keine Einwände zu haben, da sie auf das Geld vom Arbeitsmarktservice angewiesen sei. Handschriftlich gab sie Folgendes an: Ihr sei beim Telefonat am 10.03.2015 mit der Mitarbeiterin der XXXX auf die Frage, ob sie Interesse an dem Job habe, blöderweise spontan folgender Satz herausgerutscht: "Wenn sich jemand über das AMS bei ihnen bewirbt erübrigt sich die Frage, ob er sich die Arbeit vorstellen kann oder er sie will, weil er in jedem Fall "ja" sagen muss." Ihr sei dieser Satz herausgerutscht, weil sie damals gerade eine Bezugssperre erdulden habe müssen. Sie habe nicht gelogen, sie habe aber auch nicht versucht, eine Arbeit zu vereiteln. Sie traue sich diese Arbeit natürlich zu, habe auch ein Vorstellungsgespräch vereinbart. Leider seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder krank geworden. Da sie großes Interesse an der Stelle gehabt habe, habe sie die Mitarbeiterin der XXXX kontaktiert und diese habe gesagt, die Beschwerdeführerin solle sich nach dem Krankenstand wieder melden. Das habe sie auch getan. Sie habe von der Mitarbeiterin der XXXX aber nichts mehr gehört.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 02.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 30.03.2015 bis zum 24.05.2015 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Begründend (zu Spruchpunkt A) führte die belangte Behörde aus, die Beschäftigung bei der XXXX als Reinigungskraft sei auf Grund ihrer Aussage beim Telefonat mit dem Dienstgeber nicht zustande gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.05.2015 - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde (gemeint wohl nur gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides). Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass die von ihr getätigte Aussage eine Tatsache darstelle, da man vom AMS gezwungen werde, "ja" zu sagen. Ein Arbeitgeber könne sich daher nie sicher sein, ob man diese Arbeit auch wirklich machen könne und möchte. Sie habe von März 2014 bis November 2014 100 Bewerbungen unternommen und seien aufgrund ihrer fehlenden Qualifikation alle fehlgeschlagen. Ende Februar 2015 sei sie zur ersten Auswahlrunde beim XXXX als Kulturvermittlerin eingeladen worden. Diese Runde haben sie bestanden und habe an einem Wochenende im März 2015 an der Einschulung teilnehmen können. Sie habe sich zwischen 30.03.2015 und 15.04.2015 auf die Deutsch- und Englischprüfung als Kulturvermittlerin vorbereitet und diese spätestens am 15.04.2015 ablegen und ab 01.05.2015 zu arbeiten beginnen wollen. Ihr Berater sei über diesen Bewerbungsprozess informiert gewesen. Eine schriftliche Einstellzusage habe sie nicht vorlegen können, da sie die Prüfungen noch nicht abgelegt gehabt habe. Sie habe sich trotzdem bei anderen Firmen bewerben müssen und auf jeden Fall immer "ja" zu einem Jobangebot sagen müssen und finde das Vorgehen des AMS unlogisch und asozial. Sie könne nicht verstehen, warum ihr Berater sie bei der aussichtsreichsten Bewerbung nicht unterstützt und ihre Bemühungen noch dazu behindert habe, indem er ihr weitere Bewerbungen als Putzkraft zugesandt habe. Sie hätte sich auch damit abgefunden eine vom AMS aufgezwungene Stelle als Putzkraft vorübergehend annehmen zu müssen. Sie hätte in dieser Zeit ihre Energien zu 100% auf die Erlernung des Prüfungsstoffes verwenden sollen, dies sei ihrem Berater egal gewesen. Am 31.03.2015 sei es zu einer achtwöchigen Sperre ihres Leistungsbezuges gekommen. Sie sei so traumatisiert gewesen und habe in der Nacht einen Zusammenbruch erlitten. Sie habe schwerste Depressionen, Panikattacken erlitten, habe nicht schlafen und sich nicht auf die Prüfungen vorbereiten können. Dennoch habe sie gehofft, es irgendwie zu schaffen. Da sich ihr Zustand verschlechtert habe, sei sie am 10.04.2015 zu ihrer Ärztin gegangen, die sie krankgeschrieben habe. Nachdem sich ihr Zustand gebessert habe, habe sie nun die Prüfungen absolviert. Ihre Besserung sei auf die Unterstützung ihrer Ärztin und ihrer Arbeitsassistentin zurückzuführen. Weiters würden die Arbeitgeber betrogen werden. Diese müssten Zeit und Energie verschwenden, weil die Beschwerdeführerin in einer Situation so tun müsse, als ob sie deren Jobangebot annehmen möchte. Hätte sich die XXXX für die Beschwerdeführerin entschieden, hätte sie dort begonnen und sobald sie die Stelle als Kulturvermittlerin erhalten hätte, dort beendet. Die XXXX hätte eine neue Putzkraft suchen müssen. Das AMS Melk habe mit ihrer Vorgehensweise der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zweck des Arbeitslosenversicherungsrechts zuwider gehandelt, da diese die Beendigung der Arbeitslosigkeit vereitelt habe.
Die Beschwerdeführerin habe alle erforderlichen Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit unternommen und liege keine Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG vor. Sie ersuche daher um Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 30.03.2015 bis 24.05.2015 und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 08.07.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 04.05.2015 abgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG besteht für die Zeit von 30.03.2015 bis 24.05.2015 kein Anspruch auf Notstandshilfe (1.). Die achtwöchige Ausschlussfrist wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze nachgesehen (2.).
Festgestellt wurde unter anderem, dass mit rechtskräftigem Berufungsbescheid vom 03.07.2012 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 01.04.2012 bis 12.05.2012 verhängt worden sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 20.11.2014 sei eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 17.11.2014 bis 11.01.2015 verhängt worden. Die Beschwerdevorentscheidung dazu sei am 25.02.2015 ergangen und habe die Beschwerdeführerin am 12.03.2015 einen Vorlageantrag gestellt. Eine mündliche Verhandlung sei am 29.05.2015 durchgeführt worden. Eine Entscheidung darüber sei bis dato nicht ergangen.
Im Zuge ihrer Pensionsbeantragung (die Klage gegen den abweisenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sei von der Beschwerdeführerin am 27.08.2013 zurückgezogen worden) sei von der Pensionsversicherungsanstalt ein berufskundliches Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde, betriebliche Vorsorge, betriebliches Pensionswesen und Pensionskassen vom 15.07.2013 unter Zugrundelegung des medizinischen Leistungskalküls erstellt worden. Festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin kurzzeitig in Angestelltenfunktion tätig gewesen sei, keinen Beruf erlernt habe und in den letzten 15 Jahren vier Monate als Bürohilfskraft tätig gewesen sei. Leichte und mittelschwere Arbeiten seien zumutbar und durchschnittliche emotionale Anforderungen seien zulässig. Sie sei in der Lage nahezu jegliche kaufmännisch-administrative Angestelltentätigkeit auszuüben. Sie sei auch nicht auf Berufe mit geringstem Anforderungsprofil angewiesen, da die medizinischen Einschränkungen (hinsichtlich Arbeitshaltungen, Schweregrad und Zeitdruck) nicht stark genug seien. Weiters seien ihr zahlreiche Hilfsarbeiten möglich, z.B. Reinigungskraft, Hilfsportier etc.
Im Ergänzungsgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.06.2013 seien Tätigkeiten im durchschnittlichen Zeitdruck bis halbzeitig überdurchschnittlich zumutbar. Kundenkontakt sei möglich, ein Kfz könne gelenkt werden. Die psychische Belastbarkeit reiche für alle bisher ausgeübten und vergleichbaren Tätigkeiten aus. Das geistige Leistungsvermögen sei nicht eingeschränkt.
In ihrer rechtlichen Würdigung zitierte die belangte Behörde die §§ 9 und 10 AlVG und führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände im Sinne des § 9 AlVG eingewendet. In ihrem Fall lägen gesundheitliche Einschränkungen vor. Laut berufskundlichem Sachverständigengutachten vom 15.07.2013 seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten möglich. Ausdrücklich sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführerin zahlreiche Hilfsarbeiten möglich seien und werde als Beispiel Reinigungskraft angeführt. Laut potenziellem Dienstgeber wären Stiegenhäuser zu reinigen gewesen und zwar Kehren, Wischen und den Handlauf reinigen. Bei vorliegender Tätigkeit wären somit weder schwere Hebe- und Tragtätigkeiten nötig gewesen und handle es sich dabei eindeutig um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit und wäre die zugewiesene Beschäftigung somit in gesundheitlicher Hinsicht jedenfalls zumutbar. Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Umstände lägen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1999, ZI. 99/08/0136) seien die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden habe, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, müsse sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses könne vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfalte (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte mache.
Ein Arbeitsloser habe die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, die einen potenziellen Arbeitgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhalte. Bringe der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch zur Sprache, dass sich bei einer Bewerbung über das AMS die Frage erübrige, ob man sich die Arbeit vorstellen könne oder sie wolle, weil man jedenfalls ja sagen müsse, sei diese Aussage geeignet den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten, vor allem auch aufgrund ihrer nicht nur jahrelangen, sondern bereits Jahrzehnte lang andauernden Arbeitslosigkeit und ihrer äußerst geringen beruflichen Erfahrung von lediglich insgesamt 19 Monaten.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie sehe das Vorgehen des AMS als nicht korrekt an, sei auszuführen, dass die Arbeitslosenversicherung dem Ziel diene, Arbeitssuchende so rasch als möglich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern und das Risiko Arbeitslosigkeit versichert werde, das heiße in erster Linie dem Zweck der Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Menschen in den Arbeitsmarkt diene und Geldleistungen nur insoweit vorsehe, als und solange diese Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz der Bemühungen des AMS und des Arbeitslosen nicht gelinge. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, die im Rahmen einer vom Gesetz gebildeten solidarischen Risikengemeinschaft der von Arbeitslosigkeit potenziell Betroffenen aus den Beiträgen der Versicherten und ihrer Dienstgeber finanziert werde (vgl. § 2 AMPFG), seien (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Dies schließe zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber auf die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsplatzsuche entstehen können, wenn arbeitslose Personen für Kinder zu sorgen haben, in gewisser Weise Bedacht nehme, und es sei wohl auch gleichheitsrechtlich geboten, diesen Umstand ebenso wie auch gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und die Erreichung des Arbeitsplatzes nicht zur Gänze außer Betracht zu lassen; dies müsse aber - jedenfalls aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht - nicht so weit gehen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose sich der Erziehung ihrer Kinder widmen wollen. Es sei vielmehr auch vor dem dargelegten gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund zulässig, am eingangs erwähnten sozialpolitischen Ziel festzuhalten, solche Geldleistungen nur dann und insoweit zu gewähren, als der (die) betreffende Arbeitslose tatsächlich wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren möchte, nicht aber auch dann, wenn er (sie) dies aus familiären Gründen gar nicht möchte. Ihrem sozial(familien)politischen Anliegen könne auf dem Boden der derzeitigen Rechtslage nicht mit den Mitteln der Arbeitslosenversicherung begegnet werden.
Ihre Vermittlung sei durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen, ihre Kinderbetreuungspflichten und ihrer Mitteilung gegenüber dem AMS alleinerziehend zu sein - obwohl tatsächlich ihr Ehemann erst vor einem Jahr ausgezogen sei - und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein - obwohl der Beschwerdeführerin tatsächlich doch ein Pkw zur Verfügung stehen dürfte - sehr erschwert gewesen und sei auf diese Einschränkungen Bedacht genommen worden. In der Niederschrift vom 31.03.2015 habe sie einerseits betont, dass sie die Stelle angenommen hätte, wenn sie sie bekommen hätte und führe dann alles an, was in weiterer Konsequenz einen Dienstgeber abhalten könne, eine/n Bewerber/in einzustellen. Sie habe dadurch, dass sie bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber darauf hingewiesen habe, dass sie die Stelle nur deswegen annehme, da sie vom AMS dazu verpflichtet sei, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen.
Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS frei sei, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es stehe ihr hingegen nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (siehe auch Entscheidung des VwGH vom 04.09.2013/Z1 2011/08/0200).
Auch wenn die angebotene Beschäftigung ihrer Meinung nach für sie möglicherweise keine ideale Tätigkeit sei, so sei die Beschäftigung jedoch, wie festgestellt, als zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu qualifizieren.
Auch für den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Grund Arbeitgeber würden betrogen werden, da diese ihre Zeit und Energie verschwenden, weil Arbeitslose so tun müssen, als ob sie deren Jobangebot annehmen möchten, sei auszuführen, dass die Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung nicht primär den Sinn haben, die Interessen des Arbeitgebers an einer möglichst optimalen Besetzung der Arbeitsstelle zu schützen, sondern sie dienen dem Schutz des jeweiligen Arbeitnehmers vor nicht zumutbaren Arbeitsbedingungen.
Ihre Einwendungen könnten daher keine andere Entscheidung herbeiführen.
Das Arbeitsmarktservice gehe somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorstellungsverhalten in subjektiver und objektiver Hinsicht das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zur XXXX verschuldet und somit den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt habe, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für acht Wochen rechtfertige. Da bereits eine rechtskräftige Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG verhängt worden sei, sei die Ausschlussfrist für acht Wochen zu verhängen gewesen.
Festzuhalten sei auch, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bis 30.09.1985 anwartschaftsbegründend beschäftigt gewesen sei, seit damals beziehe sie (mit Ausnahme eines Dienstverhältnisses vom 01.05.1998 bis 31.08.1998, Karenzurlaubsgeld bzw. Kinderbetreuungsgeld und Krankengeldbezüge) Leistungen aus der Versichertengemeinschaft. In diesen 30 Jahren des Leistungsbezuges habe sie alle Möglichkeiten gehabt auch eigeninitiativ eine Beschäftigung, die ihr angenehm sei, zu suchen und anzutreten.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen vor. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 22.05.2015 (achtwöchiger Beobachtungszeitraum nach Beginn der Ausschlussfrist) bis laufend in einem voll versicherten Dienstverhältnis beim XXXX stehe, sei berücksichtigt und die Rechtsfolge zur Gänze nachgesehen worden. Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erhalte sie eine Nachzahlung der Notstandshilfe vom AMS Melk.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 21.07.2015 fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über "ungeklärte Fragen" vorzulegen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 12.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vier Monate als Bürohilfskraft tätig. Die Beschwerdeführerin steht mit Unterbrechungen seit 01.10.1985 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe inklusive Familienzuschläge.
Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 12.01.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte oder im Anlernbereich oder als Transitarbeitskraft im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin wurde auch über die Zumutbarkeit von Stellen im Hilfs- und Reinigungsbereich informiert. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin werden bei der Stellensuche berücksichtigt.
Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote bewerbe, die ihr vom AMS übermittelt werden, wobei sie Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe.
Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin am 03.03.2015 eine Stelle als Reinigungskraft bei der XXXX, mit kollektivvertraglicher Entlohnung, als Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden, angeboten wurde.
Festgestellt wird weiters, dass sich die Beschwerdeführerin telefonisch für diese Stelle beworben hat und im Zuge der telefonischen Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches für den 17.03.2015 auf die Frage der Mitarbeiterin der XXXX, ob ihr die Arbeitsstelle passe, mit folgendem Satz geantwortet hat: "Was soll ich sagen, laut Arbeitsmarktservice muss ich sagen es passt. Das Arbeitsmarktservice hat mir gesagt es muss passen". Den Vorstellungstermin hat die Beschwerdeführerin aufgrund eines Krankenstandes abgesagt.
Die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesen und entsprach ihren Fähigkeiten. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach weiters den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Insbesondere war die zugewiesene Stelle in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten bzw. ihre Wortwahl im Zuge des Telefonates mit einer Mitarbeiterin der XXXX den potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung absehen hat lassen und somit das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen vor, da die Beschwerdeführerin seit 22.05.2015 (achtwöchiger Beobachtungszeitrum nach Beginn der Ausschlussfrist) bis laufend in einem voll versicherten Dienstverhältnis beim XXXX steht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG erhoben. Aufgrund der bereits in der Betreuungsvereinbarung vom 12.01.2015 festgehaltenen gesundheitlichen Einschränkung, die die Vermittlung der Beschwerdeführerin erschwert und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Vorstellungsgespräch für die gegenständliche Stelle aus Krankheitsgründen absagen musste, hat sich die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführlich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ausgeführt, einem Sachverständigengutachten vom 15.07.2013, das im Zuge der Pensionsbeantragung der Beschwerdeführerin von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt wurde, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Arbeiten, dazu zählen auch zahlreiche Hilfsarbeiten, z. B. als Reinigungskraft, zumutbar sind. In der Beschwerdevorentscheidung führt die belangte Behörde weiters aus, dass - laut potenziellem Dienstgeber - im gegenständlichen Fall Stiegenhäuser zu reinigen gewesen wären und zwar Kehren, Wischen und den Handlauf reinigen. Bei der vorliegenden Tätigkeit wären somit weder schwere Hebe- und Tragtätigkeiten nötig gewesen und handelt es sich dabei eindeutig um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit und wäre die zugewiesene Beschäftigung somit in gesundheitlicher Hinsicht jedenfalls zumutbar.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie finde das Vorgehen des AMS "unlogisch und asozial", da man vom Arbeitsmarktservice praktisch gezwungen werden "Ja" zu zugewiesenen Beschäftigungen zu sagen und dass sie sich für Stellen bewerben habe müssen, obwohl sie gleichzeitig in einem Bewerbungsprozess für eine Stelle beim XXXX gestanden sei, hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung klar dargelegt, dass die Arbeitslosenversicherung dem Ziel diene Arbeitssuchende so rasch als möglich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern und das Risiko Arbeitslosigkeit versichert werde, das heißt in erster Linie dem Zweck der Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Menschen in den Arbeitsmarkt dient und Geldleistungen nur insoweit vorsieht, als und solange diese Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz der Bemühungen des AMS und des Arbeitslosen nicht gelingt. Das Arbeitsmarktservice weist weiters darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS frei ist, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr hingegen nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle als zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu qualifizieren. Unerheblich ist dabei, ob die angebotene Beschäftigung der Meinung der Beschwerdeführerin nach für sie möglicherweise keine ideale Tätigkeit darstellt.
Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Umstände liegen nicht vor und sind auch im Vorlageantrag nicht geltend gemacht worden.
Im Vorlageantrag führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über "ungeklärte Fragen" entscheiden möge. Um welche "ungeklärte Fragen" es sich dabei handelt, führte sie nicht aus, ebenso wenig ist dem Vorlageantrag ein konkretes Begehren zu entnehmen.
Das Beschwerdevorbringen vermag die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt hat, somit nicht zu erschüttern. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Aussagen im Telefonat mit einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keine Bereitschaft hat, das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis anzutreten.
Der Annahme der belangten Behörde, dass die Wortwahl im Telefonat mit einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegen getreten werden; dafür reicht es aus, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Die Beschwerdeführerin hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. u. a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung ihren Fähigkeiten entsprochen hat und sie der Beschwerdeführerin somit zumutbar im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat.
Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen vor, da die Beschwerdeführerin seit 22.05.2015, also innerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraumes nach Beginn der Ausschlussfrist, bis laufend in einem voll versicherten Dienstverhältnis beim XXXX steht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die mögliche Arbeitsaufnahme durch ihre Wortwahl im Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers vereitelt hat. Sie macht aber geltend, dass Arbeitssuchende vom Arbeitsmarktservice "gezwungen" werden, "Ja" zu ihnen zugewiesenen Stellen zu sagen, unabhängig davon, ob der Arbeitssuchende die Arbeitsstelle tatsächlich antreten will bzw. eine andere Stelle in Aussicht hat.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert worden ist.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Reinigungskraft bei der XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und dass das Stellenangebot der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesen worden ist. Insbesondere ist die gegenständliche Stelle - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie finde das Vorgehen des AMS "unlogisch und asozial", da man vom Arbeitsmarktservice praktisch gezwungen werden "Ja" zu zugewiesenen Beschäftigungen zu sagen und dass sie sich für Stellen bewerben habe müssen, obwohl sie gleichzeitig in einem Bewerbungsprozess für eine Stelle beim XXXX gestanden sei, wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführlich dargelegt, dass sich eine Person, die Leistungen der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einstellen muss, eine ihr angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (vgl. auch VwGH vom 04.09.2013. Zl. 2011/08/0200). Wie die belangte Behörde weiters zu Recht ausgeführt hat, ist die gegenständliche Beschäftigung zumutbar im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn die angebotene Beschäftigung aus Sicht der Beschwerdeführerin keine ideale Tätigkeit ist.
Die Beschwerdeführerin hat durch den Umstand, dass sie im Zuge der telefonischen Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches für den 17.03.2015 auf die Frage der Mitarbeiterin der XXXX, ob ihr die Arbeitsstelle passe, mit dem Satz "Was soll ich sagen, laut Arbeitsmarktservice muss ich sagen es passt. Das Arbeitsmarktservice hat mir gesagt es muss passen", geantwortet hat, den potentiellen Arbeitgeber davon abgehalten die Beschwerdeführerin einzustellen. Die Beschwerdeführerin hat damit eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat mit diesem Satz dem potenziellen Dienstgeber gegenüber nämlich zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Bereitschaft hat, das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Die genannte Aussage im Zuge des Telefongespräches war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung; zumal es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend ist, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Die Beschwerdeführerin hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die Aussage im Zuge des Telefongespräches, also durch ihr mündlich dargelegtes Verhalten, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. u.a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, steht -wie bereits dargelegt - fest, da deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen haben, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die die Beschwerdeführerin in ihrer Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Da die Beschwerdeführerin - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - seit 22.05.2015 (achtwöchiger Beobachtungszeitraum nach Beginn der Ausschlussfrist) bis laufend in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim XXXX steht, liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe zur Gänze nachgesehen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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