BVwG W188 2102655-2

W188 2102655-2Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2015

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Regest

Aufenthaltskostenersatz, Einkommensentgang, Kilometergeld,<br/>Massenbeförderungsmittel, Reisekostenersatz, Zeugengebühr

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BVwG W188 2102655-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2102655.2.00

Spruch

W188 2102655-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.07.2015, Zahl XXXX , betreffend Zeugengebühr (mitbeteiligte Parteien: XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX ; XXXX , vertreten durch XXXX RevisorIn beim Landesgericht XXXX ) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 idgF (VwGVG), iVm den §§ 3, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 19.02.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz - GebAG), BGBl. Nr. 136/175 idgF, teilweise Folge gegeben und die Gebühren des Zeugen XXXX werden mit € 183,10 bestimmt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) wurde in der vom Bezirksgericht XXXX (folgend: BG) am 13.11.2014 in der Zeit von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu Zahl: XXXX in XXXX, durchgeführten Verhandlung von als Zeuge einvernommen.

2. Mit Gebührenbestimmungsantrag vom 25.11.2014 machte der BF Reisekosten iHv € 339,36, Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verpflegung: Frühstück und Abendessen) iHv zusammen € 12,50, Auslagen für die Nächtigung iHv € 34,50 sowie als Entschädigung für Zeitversäumnis einen Verdienst- bzw. Einkommensentgang iHv € 520,00 (8 Stunden á € 65,00), mithin insgesamt € 906,36 geltend und legte die Hotelrechnung vom 14.11.2014 über € 34,50 bei. Mit an das BG gerichtetem Schreiben vom 25.11.2014 legte er zudem eine Kopie seines Einkommenssteuerbescheides 2013 vor und führte erläuternd aus, gemäß Erlass des BMJ vom 23.06.1983, Zahl: 11.802/17-I/5/83, sei der Stundensatz nach einer Jahresgesamtanzahl vom 1.800 zu bemessen, woraus sich gerundet € 65,00 ergäben. Er habe die für den 13.11.2014 nachmittags anberaumten Verhandlungen am "BG XXXX" infolge der Zeugenladung nicht verrichten können, sodass hieraus vier Stunden Verdienstentgang resultierten. Am 14.11.2014 vormittags hätte er Befundaufnahmen bzw. Vermessungen an Unfallstellen vorzunehmen gehabt, die wegen der Rückreise nicht durchgeführt hätten werden können, woraus sich weitere vier Stunden Verdienstentgang ergäben. Schließlich hätte eine Anreise mit dem Zug auch zum Entfall der "Vormittagsverhandlungen" am 23.11.2014 geführt, weshalb es unter Berücksichtigung des daraus zusätzlich entstehenden Verdienstentgangs günstiger gewesen sei, "zu zweit" mit dem Auto anzureisen (808 km á € 0,42, sohin € 339,36), als die Bahn zu benützen.

3. Mit an das BG gerichtetem Email vom 07.01.2015 teilte der BF mit, dass er am 14.11.2014 vormittags eine Vermessung und Unfallstellenbefundaufnahme in XXXX zu Zahl: XXXX des BG XXXX durchzuführen gehabt habe. Aufgrund seiner Rückreise am 14.11.2014 habe diese Vermessung durch einen Mitarbeiter besorgt werden müssen. Unter einem wurde die von diesem gelegte Rechnung samt Überweisungsbeleg vorgelegt.

4. Mit Bescheid des BG vom 16.01.2015, Zahl: XXXX bestimmte die Kostenbeamtin die Zeugengebühren nach dem GebAG iHv von insgesamt €

334,60. Dieser Bescheid wurde den Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens, dem BF sowie dem Revisor beim Landesgericht XXXX (folgend: LG) zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 08.02.2015 (beim BG eingelangt am 12.02.2015) binnen offener Frist "Berufung" und bestritt darin - in weitgehender Wiederholung seines bisherigen Vorbringens - die Richtigkeit der von der Kostenbeamtin ermittelten Wegstrecke. Überdies stünde ihm Verdienstentgang zu, die Auslastung wurde mit seinem Einkommensteuerbescheid und Unterlagen aus dem Terminkalender des Jahres 2013 belegt. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem begehrten Kostenzuspruch stattzugeben.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015, Zahl: W 188 2102655-1/3E, wurde der Bescheid des BG vom 16.01.2015 gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Kostenbeamtin behoben.

6. Mit dem im fortgesetzten Verfahren vom Vorsteher des BG erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.07.2015 (dem BF am 06.07.2015 zugestellt), wurden die Zeugengebühren wie folgt bestimmt:

"1. Reisekosten

Wien - XXXX 612 km x 0,42 257,04

  • mitreisende ZG XXXX 612 km x 0,42 30,60

2. Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16)

a) Mehraufwand für Verpflegung (§ 14) Abendessen 13.11.2014 8,50

Frühstück 14.11.2014 4,00

b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung (§ 15) 34,50

Summe 334,64

kaufmännisch gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG 334,60."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Zeuge binnen offener Frist einen Gebührenanspruch iHv € 906,36 geltend gemacht habe. Das Kilometergeld habe grundsätzlich genehmigt werden können, weil der BF die Zeugin XXXX in seinem PKW mitgeführt habe und unter dieser Prämisse die Kosten eines Massenbeförderungsmittels nicht überschritten worden seien. Zum beantragten Betrag iHv € 339,36 für 808 km sei auszuführen, dass sich laut gängigem Routenplaner vom Wohnort des BF bis zum Ladungsort hin und retour lediglich 612 km ergeben würden. Hinsichtlich des beantragten Verdienstentgangs sei festzuhalten, dass die Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Erlass des BMJ vom 23.06.1983, Zahl: 11.802/17-I 5/83, nicht mehr zulässig sei, weil diesem durch die gesetzliche Neuregelung des GebAG derogiert worden sei. Weiters stehe ihm für den 13.11.2014 nachmittags kein Verdienstentgang zu, weil die drei Verhandlungen beim BG XXXX auf spätere Termine verlegt worden seien. Ebenso wenig stehe ein Verdienstentgang iHv € 375,00 für den 14.11.2014 zu, weil dem Tagsatzungsprotokoll vom 11.12.2014 des Bezirksgerichtes XXXX zu entnehmen sei, dass die Gebühren für die Vermessung in XXXX im zum dortigen Verfahren zu Zahl: XXXX beantragten Sachverständigenhonorar iHv € 1.320,00 inkludiert seien.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Rekurs bezeichnete, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom 10.07.2015, in welcher dieser moniert, dass die ermittelte, dem Zuspruch des Kilometergeldes zugrunde gelegte Distanz von 612 km und der daraus resultierende Zeitaufwand nicht erläutert worden seien. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass verschiedene Routenplaner für ein und dieselbe Strecke unterschiedliche Längen ermitteln würden, weshalb die Richtigkeit der von der belangten Behörde ermittelten Route von 612 km bestritten werde. Denn möglicherweise gäbe es Routen, die unter Benutzung von Forst- und Feldwegen zu einer Strecke von weniger als 612 km führen würden, jedoch einen Zeitaufwand von drei Tagen bedingten. Kein Gericht würde bei solch einer Wahl der Route den zusätzlichen Kostenaufwand für Übernachtungen etc. zusprechen. Die Kostenentscheidung sei daher sachlich unrichtig. In Benützung seines Navigationsgerätes sei er die Route: "1100 Wien ( XXXX BG XXXX ) - A23 - XXXX - A22 (Außenringautobahn) - A1 - A10 - XXXX " gefahren. Nach der Verhandlung habe er ca. eineinhalb Stunden die umliegenden Ortschaften abgefahren, weil preiswerte Hotels zu diesem Datum geschlossen gewesen seien, bzw. ein in Frage kommendes Hotel in XXXX ausgebucht gewesen sei. Die Rückreise sei mit Hilfe seines Navigationsgerätes über dieselbe Route erfolgt. Dem beantragten Ersatz für 808 km liege eine Tachoablesung der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke zugrunde. Wäre die von der Kostenbeamtin vorgeschlagene Strecke befahren worden, hätte er um eine Verlegung der "Vormittagsverhandlung" vom 13.11.2014 ersuchen müssen, wodurch sich sein Verdienstentgang und damit die Gesamtkosten erhöht hätten. Sohin sei er seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen und begehre er daher den beanspruchten Kostenersatz iHv € 906,36. Betreffend den Verdienstentgang führte der BF weiters aus, dass die Behauptung im Bescheid, wonach die Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Erlass des BMJ nicht mehr zulässig sei, unrichtig und überdies unbeachtlich sei, weil kein Ersatz für Zeitversäumnis, sondern Verdienstentgang und die ihm durch die Ladung erwachsenen Kosten begehrt worden seien. Richtig sei, dass die "Nachmittagsverhandlungen" vom 13.11.2014 auf einen späteren Termin verlegt worden seien. Dadurch habe er zum Verlegungstermin keine anderen Verhandlungen, Befundaufnahmen etc., verrichten können. Der angesprochene Verdienstentgang sei real entstanden und durch die unterlegene Partei zu ersetzen. Zum Beweis seiner Auslastung legte der BF dessen Einkommensteuerbescheid 2013 und einen Auszug aus seinem Terminkalender für das Jahr 2013 vor, in welchem 655 Verhandlungen (keine Befundaufnahmen, schriftliche Gutachten oder Vermessungen) ausgewiesen sind. Seine tatsächlich wahrgenommenen Termine würden weit über dieser Zahl liegen. Richtig sei, dass er für die Verhandlung am 11.12.2014 zu Zahl: XXXX ein Honorar iHv € 1.320,00 angesprochen habe. Die urkundlich belegten Ausgaben für die Vermessung in XXXX iHv € 375,00 seien jedoch unabhängig von der Höhe des mit den Streitteilen vereinbarten Honorars angefallen (im Verfahren zu Zahl: XXXX seien seine Kosten im Wege der Direktverrechnung und ohne Beanspruchung von Amtsgeldern konkludent vereinbart gewesen und seien daher einer Angemessenheitsbewertung durch die Kostenbeamtin entzogen). Hätte er selbst vermessen, wären die externen Kosten entfallen, sodass er ebenso ein Honorar iHv € 1.320,00 vereinbart hätte. Es ergehe sohin der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem begehrten Kostenzuspruch stattzugeben.

8. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2015 eingelangtem Schreiben vom 01.09.2015, Zahl: XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsunterlagen mit der Bemerkung, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden sei, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der BF ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Verkehrsunfallrekonstruktion und Kraftfahrzeugwesen selbständig erwerbstätig.

Der BF wurde vom BG im Verfahren zu Zahl: XXXX für den 13.11.2014,

16. 30 Uhr, als Zeuge geladen. Die Vernehmung fand nicht am BG, sondern vor Ort in der XXXX , statt. Der BF wurde am selben Tag um 18.00 Uhr von der Richterin als Zeuge entlassen.

Der BF beantragte am 25.11.2014 beim BG die Bestimmung der Zeugengebühr und machte Reisekosten, Aufenthaltskosten, Auslagen für eine Nächtigung und einen Einkommensentgang iHv insgesamt € 906,36 geltend.

Das Büro (Arbeitsstätte) des BF befindet sich in XXXX , XXXX .

Der BF reiste am 13.11.2014 mit seinem PKW nach XXXX , wo er in einem Hotel übernachtete. Die Rückreise nach Wien erfolgte am nächsten Tag (14.11.2015).

Die Wegstrecke zwischen der Arbeitsstätte des BF und dem Ort der Vernehmung in XXXX beträgt 307 km; die für die Hin- und Rückfahrtfahrt zurückzulegende Strecke sohin 614 km. Laut Fahrplanauskunft der ÖBB besteht zum Ort, an dem der BF als Zeuge vernommen wurde, eine Anbindung durch Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus).

Der Fußweg von der Arbeitsstätte des BF zur Haltestelle der Wiener Linien, XXXX , bemisst sich mit ca. 350 m, von dort besteht eine Verbindung mit Massenbeförderungsmitteln bis XXXX (Linie 60, U 4 und U 6; Fahrzeit 38 Minuten). Die Strecke von XXXX bis XXXX Hauptbahnhof ist unter Inanspruchnahme der ÖBB, "Railjet 564", in einer Zeit von 2 Stunden und 22 Minuten zu bewältigen (Abfahrt XXXX : 11.30 Uhr), von dort steht ein Anschlusszug nach XXXX (Abfahrt XXXX Hauptbahnhof: 14.12 Uhr; Ankunft 15.53 Uhr) zur Verfügung. Von dort gelangt man per Bus (Abfahrt: 15.14 Uhr) nach XXXX mit Ankunft um 15.53 Uhr, der Fußweg von dort bis zum Ort der Zeugenvernehmung beträgt ca. 350 m. Sohin ergibt sich, dass fallbezogen für die Zurücklegung der gesamten Strecke ca. 5 Stunden zu veranschlagen sind. Solcherart liegen die Abfahrtszeiten so, dass mehrstündige Wartezeiten nicht entstehen hätten können.

Im Falle einer Rückfahrt noch am Verhandlungstag (13.11.2014) wäre der BF unter Benützung der angeführten Massenbeförderungsmittel erst um 23.30 Uhr, mithin schon in der Nachtzeit iSd § 15 Abs. 1 GebAG, in XXXX eingetroffen.

Die Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel in Wien (Haltestelle XXXX bis XXXX belaufen sich auf € 2,30, jene für ein Ticket (ÖBB, 2. Klasse) von XXXX bis zum Bahnhof XXXX auf € 56,50. Für das Busticket von XXXX bis XXXX sind € 7,00 aufzuwenden. Somit belaufen sich die Gesamtkosten für die Hin- und Rückreise von der Arbeitsstätte des BF bis zum Ort der Verhandlung (Zeugenvernehmung) bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel auf € 131,60

Die für den 13.11.2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr beim

BG XXXX zu Zahl: XXXX anberaumte Verhandlung, zu welcher der BF als Sachverständiger geladen war, wurde bereits am 24.10.2014 abberaumt.

Auch die für den 13.11.2014 zu Zahl: XXXX in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr anberaumte Verhandlung wurde bereits am 24.10.2014 abberaumt. Sohin wird festgestellt, dass der BF für den 13.11.2014 nachmittags diesbezüglich keinen Verdienstentgang zu verzeichnen hatte.

Da ein Mitarbeiter des BF am 14.11.2014 die Vermessung und Unfallstellenbefundaufnahme in XXXX durchgeführt hatte, erlitt der BF auch am Vormittag des 14.11.2014 keinen Verdienstentgang.

Überdies wurden mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien zu Zahl: XXXX die Sachverständigengebühren des BF mit € 1.320,00 bestimmt, in denen das Vermessen der in XXXX gelegenen Unfallstelle inkludiert ist.

2. Beweiswürdigung:

Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 06.07.2015 zugestellt und die Beschwerde am 13.07.2015 zur Post gegeben. Damit wurde diese jedenfalls rechtzeitig erhoben. Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, die Angaben zu den Bus-und Bahnverbindungen sowie den Fahrpreisen aus den im Internet verfügbaren Fahrplanauskünften (oebb.at; rome2rio.com; wienerlinien.at), denen der Charakter als notorische Tatsachen zukommt.

Die Feststellung, dass der BF am 13.11.2014 nachmittags und am 14.11.2014 vormittags keinen Verdienstentgang zu verzeichnen haben konnte, weil die anberaumten Verhandlungen bereits geraume Zeit vorher abberaumt wurden, ergibt sich aus den Terminaufzeichnungen des betreffenden Gerichtes einerseits sowie aus dem Schreiben des BF vom 07.01.2015 andererseits, wonach sein Mitarbeiter am 14.11.2014 die Vermessung und Unfallstellenbefundaufnahme in XXXX durchgeführt habe, und zudem aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Beschluss des BG XXXX zu Zahl: XXXX . Dazu ist zu bemerken, dass der BF in der Beschwerde diesen Tatsachen nicht substantiell entgegentrat, sondern lediglich sein Befremden über die diesbezüglich von der Kostenbeamtin gepflogenen Ermittlungen zum Ausdruck brachte.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Zuständigkeit des erkennenden Gerichts und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des GebAG nicht erfolgt, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt daher gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

Gemäß § 7 Abs. 1 GebAG ist ein Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen gemäß Absatz 2 leg. cit. verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Absatz 3 leg. cit. sieht vor, dass der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten ist; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Gemäß § 8 GebAG gebührt dem Zeugen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Gemäß § 12 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld

[...].

Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Kosten nach Abs. 1 die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12). Benützt gemäß Abs. 3 leg. cit. der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Nach § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Ad Reisekosten

Der Zweck des § 3 Abs 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, Zahl: 96/03/0058).

Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (VwGH 25.2.1994, Zahl: 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH 23.10.2000, Zahl: 2000/17/0080).

Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 18.09.2001, Zahl: 2001/17/0054; 24.09.1997, Zahl: 96/03/0058; 25.02.1994, Zahl:

93/14/0001; 17.02.1986, Zahl: 85/15/0066).

Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten (VwGH 22.03.1999, Zahl: 98/17/0286).

Andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis (VwGH 18.09.2001, Zahl: 2001/17/0054 unter Hinweis auf Krammer-Schmidt, Sachverständigengesetz und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz2, Anm 1 und 2 zu § 9, 107).

Nachdem im Lichte der getroffenen Feststellungen dem BF Massenbeförderungsmittel zur Verfügung standen und diese auch benützt werden konnten, weiters die Gebühr durch die Benützung seines Pkws höher als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels gewesen wäre, der BF mit dem Massenbeförderungsmittel rechtzeitig zum Ort der Zeugenvernehmung ohne Inkaufnahme unangemessen langer Wartezeiten anreisen hätte können und von ihm auch kein körperliches Gebrechen, welches die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar erscheinen hätte lassen, vorgebracht wurde, waren fallbezogen gemäß den §§ 3, 6, 7, 8, und 9 GebAG die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen. Nachdem die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke weder bei der Zurücklegung der Wegstrecke von der Arbeitsstätte des BF zum Ort der Zeugenvernehmung noch von dieser zur Arbeitsstätte einen Kilometer überstieg, waren die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 GebAG für die Gebührlichkeit des Kilometergeldes nicht gegeben. Somit waren die Reisekosten insgesamt mit € 131,60 zu bestimmten.

Ad Verpflegung

Gemäß § 14 Abs. 1 sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 €

2. für das Mittagessen 8,50 €

3. für das Abendessen 8,50 €

Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hätte der BF am Tag seiner Zeugenvernehmung bei Benützung der Massenbeförderungsmittel die Reise nicht vor 07.00 Uhr antreten müssen, um sich zu dieser rechtzeitig einzufinden. Allerdings hätte er die Reise vor 11.00 Uhr antreten und nach 19.00 Uhr beenden müssen. Sohin gebührt dem BF eine Vergütung für die (fiktiven) Verpflegungskosten gemäß § 14 Abs. 1 GebAG für ein Mittag- und ein Abendessen, also insgesamt € 17,00.

Ad Nächtigung

Gemäß § 15 Abs. 1 GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge gemäß Abs. 2 leg. cit, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

§ 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 GebAG (argumentum: "Die Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur diesbezüglich stellt das Gesetz eine Fiktion auf (VwGH 15.04.1994, Zahl: 93/17/0321).

Es steht außer Streit, dass der BF tatsächlich nächtigte und diesbezüglich zwecks Bescheinigung eine Rechnung über € 34,50 vorlegte. Da dieser Betrag das Dreifache des im § 15 Abs. 1 angeführten Betrages nicht übersteigt, ist dieser zu ersetzen.

Ad Zeitversäumnis

Bezüglich der Entschädigung für Zeitversäumnis machte der Zeuge einen Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG mit der Begründung geltend, er hätte am 13.11.2014 nachmittags zwei Termine am BG Wien- XXXX und am 14.11.2014 in XXXX eine Vermessung und Unfallstellenbefundaufnahme durchzuführen gehabt, welch letztere wegen seiner durch die Zeugenvernehmung bedingte Verhinderung von seinem Mitarbeiter wahrgenommen hätte werden müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, Zahl: 2008/17/0070; 18.12.1992, Zahl: 89/17/0225; 17.12.1993, Zahl: 92/17/0184). Wesentlich ist hierbei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (VwGH 08.09.2009, Zahl: 2008/17/0235).

Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, Zahl: 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, Zahl: 92/17/0184).

Die Frage der Bescheinigung muss von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), d.h. dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hierfür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 15.04.1994, Zahl: 92/17/0231).

Da einerseits nach den getroffenen Feststellungen die beiden Termine vor dem BG Wien- XXXX am 13.11.2014 bereits am 24.10.2014 abberaumt und auf einen späteren Termin verschoben wurden und andererseits dem bereits erwähnten Beschluss des XXXX zu entnehmen ist, dass die Gebühren des BF, in denen expressis verbis das Vermessen der in XXXX gelegenen Unfallstelle inkludiert ist, mit € 1.320,- bestimmt wurden, ist nicht ersichtlich, dass dem BF während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die ihm Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen sei. Jedenfalls ist es ihm durch sein diesbezügliches Vorbringen nicht gelungen, konkret zu behaupten, dass er infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei.

Sohin waren die Zeugengebühren des BF wie folgt zu bestimmen:

Reisekosten:

Ticket von Arbeitsstätte bis XXXX á € 2,30 Hin- und Rückfahrt, daher 2 x gemäß §§ 6, 7, 8 GebAG € 4,60

Zugticket von XXXX . nach XXXX . á € 56,50

Hin- und Rückfahrt, daher 2 x gemäß §§ 6, 7, 8 GebAG € 113,00

Busticket von XXXX nach XXXX Ortsmitte. á € 7,00

Hin- und Rückfahrt, daher 2 x gemäß §§ 6, 7, 8 GebAG € 14,00

Aufenthaltskosten:

Verpflegung gem. § 14 GebAG:

13.11. 2014:

ein Mittagessen € 8,50

ein Abendessen € 8,50

eine Nächtigung € 34,50

Gesamt: € 183,10

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Bestimmungen des GebAG sind eindeutig, auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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