BVwG W158 2115371-1

W158 2115371-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2015

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Regest

Antragszurückziehung, Bescheidabänderung, Beschwerdezurückziehung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

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BVwG W158 2115371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.2115371.1.00

Spruch

W158 2115371-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120910398, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1

iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit 05.04.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte dabei ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118788964, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.672,70 gewährt.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904509, wurde dieser Bescheid in der Form abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das entsprechende Antragsjahr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.810,88 gewährt wurde. Der beschwerdeführenden Partei wurde dabei - unter Berücksichtigung des bereits an sie überwiesenen Betrages - eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4.138,18 zugesprochen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 09.10.2013 rechtzeitig Beschwerde.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120910398, wurde der Bescheid vom 26.09.2013 in der Form abgeändert, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen wurde. Zugleich wurde eine Rückforderung von EUR 8.810,88 ausgesprochen. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG.

6. Als Folge dieser Beschwerdevorentscheidung stellte die beschwerdeführende Partei rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Schriftsatz vom 07.11.2015, ho. eingelangt am 11.11.2015, zog die beschwerdeführende Partei ihren Antrag zurück. Dabei führte sie aus, dass eine Nachkontrolle der relevanten Almfutterfläche eine fehlerhafte Kontrolle von 2013, auf die sich der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 (AZ II/7-EBP/12-120910398) beziehe, aufhebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A)

Die beschwerdeführende Partei stellte gegenständlich einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde (Vorlageantrag), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet wurde.

In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Entsprechendes hat für Vorlageanträge zu gelten. (vgl. BVwG 11.08.2015, W118 2001137-1)

Aus den Bestimmungen des §28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung mit Beschluss vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 07.11.2015 ihren - aufgrund der erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120910398 - gestellten Vorlageantrag (von ihr fälschlicherweise bezeichnet als "Beschwerde") unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Die Zurückziehung ist somit rechtswirksam erfolgt, womit die oben angeführten Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gegeben waren und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter A) ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur), weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

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