BVwG W156 2112506-1

W156 2112506-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2015

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Regest

Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung

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BVwG W156 2112506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2112506.1.00

Spruch

W156 2112506-1/2 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GesmbH, XXXX, XXXX, vertreten durch WTS Wirtschaftstreuhand GmbH, Bahnstraße 80, 2283 Obersiebenbrunn, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.05.2015, Zl. XXXX, in Anwendung des § 414 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 18.05.2015, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, in den Zeiten von 04.01.2010 bis 31.03.2010, von 03.05.2010 bis 31.05.2010, von 14.02.2011 bis 13.03.2011 und von 28.03.2011 bis 10.04.2011auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin (kurz als BF bezeichnet) als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass bei der BF für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2013 von der belangten Behörde eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt worden sei und im Rahmen dieser Prüfung wurde seitens der Kasse festgestellt, dass unter anderem der Mitbeteiligte dem wahren wirtschaftlichen Gehalt seiner Tätigkeit nach nicht als selbständiger Rigipsspachtler und Silikonierer für die BF sondern tatsächlich als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG tätig geworden sei und somit einer entsprechenden Pflichtversicherung unterläge.

Gegen die Beitragsrechnung bzw. die Feststellung der Kasse habe die BF mit Schreiben vom 15.12.2014 Einwände erhoben und die Ausstellung eines Bescheides beantragt.

Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung als Beteiligter durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gab der Mitbeteiligte im Beisein von Herrn Walter Gutenthaler, Gesellschafter der BF, an, seit ca. 2006 für dieses Unternehmen tätig gewesen zu sein. Schriftlichen Vertrag habe es keinen gegeben, er habe nur mit der BF, in Person von Herrn Walter Gutenthaler, vereinbart, auf Baustellen des Unternehmens Arbeiten bzw. Hilfsarbeiten zu erbringen. Das Ausmaß der Arbeitszeit habe sich je nach dienstlicher Notwendigkeit gerichtet, meist habe sie aber um die 30 Stunden pro Woche betragen, manchmal etwas mehr, aber keine 38 Stunden, so wie jetzt als Dienstnehmer. Zu Beginn habe er seine Leistungen für die Firma Gutenthaler GesmbH auf Werkvertragsbasis als Subunternehmer erbracht, seit April 2011 sei er jedoch bereits als Dienstnehmer gemeldet. Sein Aufgabengebiet bzw. die erbrachte Tätigkeit habe sich jedoch in dieser Zeit nicht geändert.

Der Mitbeteiligte gab weiters an, in seiner Zeit als Subunternehmer primär Rigipsspachtelarbeiten und Silikonarbeiten erbracht zu haben. Seine Arbeitsleistung habe er nicht am freien Markt angeboten, sei aber in dieser Zeit zwischenzeitlich auch bei einer anderen Firma, einer Malerfirma, als Dienstnehmer gemeldet gewesen. Als Subunternehmer sei er immer nur für die BF tätig gewesen. Seine Arbeitsleistung habe er immer stets selbst erbracht und zu einer Vertretung durch Dritte sei es in der gesamten Zeit nie gekommen. Auch Arbeiter (Hilfskräfte) habe er selbst nie gehabt. Im Falle einer Verhinderung (z.B. durch Krankheit) sei die gegenständliche Leistung nicht erbracht worden. Seine Arbeitszeit als Subunternehmer richtete sich nach den konkreten Aufträgen. Die Frage, ob er gegebenenfalls Aufträge auch hätte ablehnen können, habe sich für ihn nie gestellt.

Das Spachtel- und Silikonierwerkzeug habe sich im Besitz des Mitbeteiligten befunden, das Spachtel- und Silikoniermaterial sei ihm jedoch auf den Baustellen immer von der BFzur Verfügung gestellt worden. Da er selbst kein eigenes Auto habe, sei er stets mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu den Baustellen der BF gekommen. Arbeitsbezogene Weisungen seien keine notwendig gewesen, da er immer genau wusste, was er zu tun hatte.

Arbeitszeitaufzeichnungen seien keine zu führen gewesen, seine Leistungen seien nach Abschluss von der BF kontrolliert worden. Aus- und Nachbesserungsarbeiten seien nie notwendig gewesen. Entschädigt sei er je nach fertig gestelltem Auftrag geworden, die Baustellen seien ihm von der BF vorgegeben worden. Primär sei er im Raum Wien-Umgebung tätig gewesen.

Der Mitbeteiligte verfügte im gegenständlichen Zeitraum über einen österreichischen Gewerbeschein für Verspachtelungsarbeiten. Über ein eigenes Büro oder dergleichen habe er jedoch zu keiner Zeit verfügt.

In einer dem Vorbringen bzw. dem Antrag der BF beigelegten Beschwerde an das Finanzamt Gänserndorf führe das Unternehmen weiter aus, dass die betroffenen Personen, im Konkreten der Mitbeteiligte, nicht durchgehend sondern nur auftragsbezogen tätig wurden seien. In den auftragsfreien Zeiten hätten sie sich in ihrer Heimat Polen um ihre eigenen Geschäfte gekümmert. Eine Eingliederung der Werkvertragsnehmer bzw. Einmannfirmen in die BF sei organisatorisch nur deshalb erfolgt, weil die BF die Aufträge der Kunden als Generalunternehmer angenommen habe und den Kunden gegenüber für die Ausführung hafte. Daher hätten die Qualität und zeitliche Erledigung entsprechend kontrolliert werden müssen.

Das Arbeitsmaterial sei nur deshalb vom Unternehmen eingekauft und zur Verfügung gestellt worden, weil man die vorgesehene Qualität haben wollte und durch Beziehungen zum Baustoffhandel entsprechende Vorteile gegenüber den Subunternehmern hatte. Sonst hätte dies zu einer Verteuerung der Leistung und einem Nachteil in der Wettbewerbssituation geführt. Die Spachtler hätten eine direkte Haftung gegenüber dem Auftraggeber gehabt. Der Umstand, dass tatsächlich nie Pönalzahlungen angefallen seien, sei nur den regelmäßigen Qualitätskontrollen und der Kontrolle der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben durch die BF geschuldet. Mängel seien sofort aufgezeigt und durch die Subunternehmer in Ordnung gebracht worden. Dass die Auftragnehmer in Zeiten, in denen sie nicht für die BF tätig gewesen seien, für keine anderen Auftraggeber tätig gewesen seien, läge nur daran, dass sie mit dem erwirtschafteten Verdienst zufrieden gewesen seien und sich in dieser Zeit in Polen um Haus und Hof kümmerten.

Die BF verwies in diesem Schreiben nochmals darauf, dass der Mitbeteiligte einen gültigen Gewerbeschein gehabt habe und auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) entsprechend veranlagt gewesen sei.

Der festgestellte Zeitraum ergebe sich aus den im Zuge der Prüfung vorgelegten Rechnungen bzw. Honorarnoten vom Mitbeteiligten an die BF für genau den jeweiligen Zeitraum.

Rechtlich wird nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur ausgeführt, dass der Mitbeteiligte für die BF regelmäßig einfache, manuelle Tätigkeiten und seinen Angaben zu Folge auch Hilfstätigkeiten erbracht habe. Er habe diese Tätigkeiten ausschließlich persönlich erbracht, nie Hilfskräfte beigezogen und sich nie vertreten lassen.

Von einer persönlichen Leistungsverpflichtung müsse daher zweifelsfrei ausgegangen werden. Auch die laufenden Kontrollen bezüglich der Arbeitsqualität und zeitlichen Einhaltung der Vorgaben spräche für eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, und - diverse Hilfs- und Reinigungstätigkeiten betreffend - das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2011/08/0038).

Atypische Umstände, die einer Beurteilung als unselbständiges Beschäftigungsverhältnis entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich, zumal der Mitbeteiligte weder über eine nennenswerte eigene betriebliche Organisation noch über entsprechende Betriebsmittel verfüge und in dieser Form auch fast ausschließlich für die BF tätig geworden sei. Bezüglich der verwendeten Betriebsmittel komme dem vom Mitbeteiligten selbst beigebrachten Spachtel- und Silikonierwerkzeug nur eine sehr unwesentliche Bedeutung zu und diese falle auch von der Wertigkeit eindeutig hinter das ausschließlich von der BF bereitgestellte Material (Spachtel- und Silikoniermaterial) zurück. Die wesentlichen Betriebsmittel, im Gegenstand somit das Arbeitsmaterial, seien dem Mitbeteiligten daher zur Verfügung gestellt worden.

Auch wenn der Mitbeteiligte einzelne Aufträge ablehnen habe können, sei er mit der Annahme eines Auftrages an die vorgegebene Baustelle und die Zeitvorgaben der BF gebunden gewesen.

Die konkret festgestellten Zeiträume für die Pflichtversicherung hätten sich aus den für die jeweiligen Zeiträume vorgelegten Rechnungen und Honorarnoten des Mitbeteiligten an die BF ergeben.

Der Umstand, dass der Mitbeteiligte mit dem gleichen Aufgabengebiet ab April 2011 als Dienstnehmer der BF gemeldet wurde, sei ebenfalls ein eindeutiges Indiz dafür, dass er seit Beginn seiner Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit für die BF Leistungen erbracht habe. Dafür spreche auch die laufende Orientierung der Entschädigung des Mitbeteiligten am anzuwendenden Kollektivvertrag.

Die Argumentation der BF, der Mitbeteiligte habe einen entsprechenden Gewerbeschein besessen und sei bei der SVA pflichtversichert, spielt hierbei sozialversicherungsrechtlich keine Rolle und geht daher ins Leere.

In Folge ergehen Feststellungen zum freien Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG und werden von der belangten Behörde verneint.

Das Einkommen des Mitbeteiligten aus der entscheidungsrelevanten Tätigkeit sei während des gesamten festgestellten Zeitraumes der Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG und sei daher von einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Dienstverhältnis auszugehen gewesen.

2. Mit Schreiben vom 09.07.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und erstattete im wesentlichen das gleiche Vorbringen, das bereits mit Schreiben vom 15.12.2014 an die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung der Lohn abhängigen Abgaben erfolgte.

Inhaltlich wurde kein neues substantiiertes Vorbringen erstattet und keine Beweisanträge gestellt.

3. Mit Schreiben vom 29.07.2015 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Datum vom 18.08.2015 wurde gegenständliche Akt der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Mitbeteiligte wurde in der Zeit von 04.01.2010 bis 31.03.2010, von 03.05.2010 bis 31.05.2010, von 14.02.2011 bis 13.03.2011 und von 28.03.2011 bis 10.04.2011für die BF als Rigipsspachtler und Silikonierer in diversen Bauvorhaben tätig.

Die jeweiligen Arbeiten und Hilfsarbeiten beim Rigipsplatten verspachteln und silikonieren wurden vom Mitbeteiligten in den genannten Zeiten im Ausmaß von ca. 30 Stunden pro Woche auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Unternehmen erbracht. Ihm wurden dabei der Arbeitsort und die zu verrichtende Arbeit vorgegeben. Arbeitsspezifische Weisungen waren auf Grund der Beschaffenheit der Tätigkeit und den Kenntnissen sowie der Erfahrung des Mitbeteiligten in diesem Arbeitsbereich nicht notwendig.

Für seine Tätigkeit wurde der Mitbeteiligte je nach Tätigkeit mit einem Pauschalpreis vergütet.

Eine Vereinbarung über allfällige Vertretungsrechte gab es nicht, die Arbeiten wurden vom Mitbeteiligten stets persönlich erbracht. Im gegenständlichen Fall kam es nie zu einer Vertretung. Im Falle einer Verhinderung wurde die gegenständliche Leistung nicht erbracht.

Das Spachtel- und Silikonierwerkzeug befand sich im Besitz des Mitbeteiligten, das Spachtel und Silikoniermaterial wurde jedoch immer von der BF beim Baustoffhändler eingekauft (aus Qualitäts- und Preisgründen) und dem Mitbeteiligten auf den jeweiligen Baustellen zur Verfügung gestellt.

Die Tätigkeit des Mitbeteiligten wurde von der BF hinsichtlich der Qualität und auch zeitlichen Erreichung der Vorgaben kontrolliert. Bemängelungen wurden ihm dabei mitgeteilt und wurden vom Mitbeteiligten selbst behoben. Pönalzahlungen hatte der Mitbeteiligte daher nie zu zahlen.

Der Mitbeteiligte wurde im entscheidungsrelevanten Zeitraum für keine anderen Auftraggeber tätig. In den auftragsfreien Zeiten erbrachte er keine Leistung als Subunternehmer bzw. Rigipsspachtler oder Silikonierer. Seit April 2011 ist der Mitbeteiligte als Dienstnehmer der BF tätig und wurde auch entsprechend zur Sozialversicherung gemeldet. Das Aufgabengebiet hat sich nicht relevant verändert und besteht weiter aus Bauhilfsarbeiten.

Der Mitbeteiligte verfügte im entscheidungsrelevanten Zeitraum über einen Gewerbeschein für das Verspachteln von Rigipsplatten und war bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich auch dem Akteninhalt, insbesondere den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Mitbeteiligten im Zuge der niederschriftlichen Befragung durch die Kasse, die Stellungnahme der BF, die im Zuge der Prüfung vorgelegten Unterlagen und Abrechnungen sowie das Ergebnis der durchgeführten GPLA.

Die Angaben des Mitbeteiligten in seiner Vernehmung vor der belangten Behörde sind insofern glaubwürdig und konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden, als diese im Beisein des Geschäftsführers der BF erfolgten und von diesem nicht bestritten wurden.

Die Zeiten, in denen die Pflichtversicherung festgestellt wurde, ergaben sich aus den im Zuge der GPLA vorgelegten Rechnungen bzw. Honorarnoten des Mitbeteiligten an die BF und wurden ebenfalls nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes gleich, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

3. 2 Zu Spruchpunkt A)

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofeses kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten im Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081; vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390; vom 02.07.2011, Zl, 2011/08/0162; vom 20. 09.2006, Zl. 2003/08/0274,).

Die Tätigkeit des Mitbeteiligten mit Verspachtelungs- und Silikonierarbeiten fällt zweifellos in diese Kategorie der einfachen manuellen Tätigkeiten.

Atypische Umstände, die einer Beurteilung als unselbständiges Beschäftigungsverhältnis entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich, zumal der Mitbeteiligte weder über eine nennenswerte eigene betriebliche Organisation noch über entsprechende Betriebsmittel verfügte. Auch eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist gegeben und wurde von der BF nicht bestritten. Obwohl der Mitbeteiligte einzelne Aufträge ablehnen konnte, war er mit der Annahme eines Auftrages an die vorgegebene Baustelle und die Zeitvorgaben der BF gebunden. Die Organisation der Zuteilung wurde von der BF getroffen und ebenso erfolgte die Abrechnung des Entgelts mit der BF, die den jeweiligen Stundensatz auch vorgegeben hatte.

In seiner ständigen Judikatur zur die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).

Im gegenständlichen Fall erbrachte der Mitbeteiligte gattungsmäßig umschriebene Leistungen, nämlich auf Baustellen der BF das Verspachteln von Rigipsplatten sowie Silikonierarbeiten. Die einzelnen Leistung wurde nicht bereits im vorhinein konkretisiert, sondern wurde diese durch die BF laufend durch das Abrufen der Tätigkeit konkretisiert und dem Mitbeteiligten die Einsätze bekannt gegeben.

Bezüglich der verwendeten Betriebsmittel kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn diese davon ausgeht, dass dem vom Mitbeteiligten beigebrachten Spachtel- und Silikonierwerkzeug nur eine sehr unwesentliche Bedeutung zukommt und diese auch von der Wertigkeit eindeutig hinter das ausschließlich von der BF bereitgestellte Material (Spachtel- und Silikoniermaterial) zurückfällt.

In diesem Zusammenhang darf auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist (VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2005/08/0023; 21.02.2007, ZL. 2003/08/0232; 04.06.2008; Zl.

2007/08/0179; 07.05.2008, Zl. 2006/08/0276; 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020

Auch das Vorbringen der BF, dass der Mitbeteiligte berechtigt gewesen sei, einzelne Aufträge sanktionslos abzulehnen führt nicht zum Erfolg.

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. August 2014, 2012/08/0100, mwN).

Hinzu kommt, dass der Mitbeteiligte für die von ihm vorgenommenen Hilfstätigkeiten letztlich nur seine Arbeitskraft verwerten konnte. In einer Delegierung solcher Hilfstätigkeiten durch einen Erwerbstätigen, der über keine eigene unternehmerische Organisation verfügt, an einen anderen Hilfsarbeiter, wie im vorliegenden Fall, kann kein wirtschaftlich aussichtsreiches unternehmerisches Konzept erblickt werden, vor dessen Hintergrund die Ausübung der genannten Vertretungsbefugnis zu erwarten wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, 2013/08/0258, betreffend das Aufstellen und Einsammeln von Zeitungsständern).

Die bloße Befugnis des Mitbeteiligten, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der "sanktionslosen" Ablehnung einzelner Leistungen im Zuge einer Rahmenvereinbarung und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0240 und vom 2. Dezember 2013, 2013/08/0191, jeweils mwN).

Dafür, dass der Mitbeteiligte berechtigt gewesen wäre, im Rahmen einer bereits übernommenen Verpflichtung sanktionslos (d.h. ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses; vgl. dazu das zur Tätigkeit eines Zeitungsverkäufers ergangene Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, 92/08/0213) einzelne Arbeitsleistungen abzulehnen, lagen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Gegenteiliges wurde auch durch die BF nicht behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht kann der belangten Behörde daher nicht entgegentreten, wenn diese für die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträume die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG angenommen hat.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die BF hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.5. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der unter Punkt 3.2. (Rechtliche Beurteilung) angeführten höchstgerichtlichen Judikatur geht hervor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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