W137 2015460-1•BVwG W137 2015460-1
W137 2015460-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2015
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Islamische Republik Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.11.2012 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 25.11.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
Bei seiner Erstbefragung vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens sei. Eine Volksgruppe könne er nicht angeben. Er habe Afghanistan auf Betreiben seines Onkels verlassen. Dieser habe gemeint, dass sie sonst umgebracht würden. Er sei gemeinsam mit seiner Familie vor etwas mehr als vier Monaten entführt worden. Den Vater - der zuvor schon bedroht worden sei - habe man dabei auch gefoltert. Nach etwa einem Monat habe man ihn, seine Mutter und seine Geschwister wieder gehen lassen; den Vater hätten die Entführer bei sich behalten. Der Onkel habe ihnen daher nahegelegt, Afghanistan zu verlassen. Im Verlauf der Schleppung sei er von seiner Mutter und seinen Geschwistern getrennt worden - wo sich diese derzeit aufhalten würden, wisse er nicht.
Im Jänner 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er in Erfahrung habe bringen können, dass sich seine Mutter und seine Geschwister nunmehr im Iran aufhalten würden. Ab März 2013 besuchte der Beschwerdeführer in Österreich die schule sowie Deutschkurse.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.08.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sein Vater verschollen sei. Bis vor eineinhalb Jahren habe dieser in einer Wechselstube in Herat gearbeitet und gut verdient. Dort hätten sie ein Haus und Grundstücke gehabt; der Onkel seines Vaters kümmere sich nun um diese. Er sei afghanischer Staatsbürger, Tadschike und schiitischer Moslem. Zu seinem Aufenthalt in Österreich erklärte der Beschwerdeführer, er lebe in einem Heim (sowie von der Grundversorgung) und habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Das Bundesasylamt hielt im Einvernahmeprotokoll fest, dass der Beschwerdeführer "über gute Sprachkenntnisse in Deutsch" verfüge.
Im Mai/Juni 2012 seien er und seiner gesamte Familie (Eltern, Geschwister) entführt worden; das dahinterstehende Motiv sei Geldgier gewesen. Es seien auch andere Geldwechsler entführt worden und sein Vater habe zuletzt "besser verdient". Die Entführer seien die Söhne eines (namentlich genannten) Mannes, der in Herat "sehr bekannt" sei, und "Taliban". Die Namen der Söhne kenne er nicht, auch sonst könne er nichts über sie sagen. Die Information habe er vom Onkel seines Vaters erhalten. Was seinem Vater während der Entführung zugestoßen sei, könne er nicht sagen - dieser habe mit ihnen nie darüber geredet. Sein Vater habe jedenfalls zugesagt, Lösegeld aufzutreiben, sobald man seine Familie (die Ehefrau und die Kinder - darunter eben auch der Beschwerdeführer) freilasse. Dies sei letztlich auch geschehen. Ob schlussendlich Geld gezahlt worden sei, könne er nicht sagen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Entführern.
3. Mit Schreiben seines (gerichtlich bestellten) gesetzlichen Vertreters nahm der Beschwerdeführer zu ihm vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Insbesondere verfüge er in Afghanistan über "keine Angehörigen" und sei auch die allgemeine Sicherheitslage sehr schlecht.
4. Am 31.01.2014 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Roten Kreuzes, wonach der Vaters des Beschwerdeführers im Iran gefunden worden sei. Dies habe über den Großonkel ermittelt werden können. Der Vater habe dem Beschwerdeführer auch einen Brief geschrieben.
5. Mit Schreiben vom 07.07.2014 brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers kurz vor dessen Volljährigkeit eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 iVm § 16 VwGVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) ein. Ausgeführt wurde dabei, dass die Antragstellung des Beschwerdeführers schon mehr als eineinhalb Jahre zurückliege und diesem angesichts der im Iran lebenden Familie "zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen" sei. Zudem werde auf die "außergewöhnlichen Integrationsleistungen des Minderjährigen in Österreich verwiesen".
Dem Schreiben beigelegt waren das Jahresabschlusszeugnis 2013/2014 (NMS - 8. Schulstufe), das etwa in Deutsch (2. LG) die Note "gut" und in Englisch (1. LG) "sehr gut" ausweist, sowie ein Empfehlungsschreiben seines Klassenvorstandes und ein "Sozialbericht" des Don Bosco Flüchtlingswerks, in dem etwa auf die ausgeprägten politischen Interessen des Beschwerdeführers und sein positives Verhalten in der betreuten Wohngemeinschaft hingewiesen wird.
6. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2014 (Eingang) vor und verwies auf eine "zwischenzeitlich stattgefundene Neustrukturierung des Fremden- und Asylwesens", die neue Einvernahmen erfordert hätte. Dies sei jedoch aufgrund des aktuellen Verfahrenseingangs in der durch die Säumnisbeschwerde beschränkten Frist von drei Monaten nicht möglich gewesen.
7. Mit Schreiben vom 23.02.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 10.11.2014 an der Parlamentarischen Enquete "25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention" teilgenommen und dabei auch eine Rede im Nationalratssitzungssaal gehalten habe. Von März bis November 2015 werde er an einem Jugendbeteiligungsprojekt des Netzwerk Kinderrechte Österreich teilnehmen.
Am 06.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Beweismitteln zum Beleg der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ein. Darunter befanden sich mehrere ausführliche Unterstützungsschreiben von Privatpersonen und eine Bestätigung der Caritas betreffend eine ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Pflegeheim.
8. Am 07.04.2015 erfolgte eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an der der (nunmehr volljährige) Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damals bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters teilnahm. Dabei gab er zunächst an, gesund zu sein und legte einen "Antrag auf Feststellung der Nichtzugehörigkeit zur Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" vor (eingebracht am 02.04.2015 bei der MA 62). Die Einvernahme erfolgte auf ausdrückliches Ersuchen des Beschwerdeführers fast durchgängig in deutscher Sprache; der Beschwerdeführer hatte offenkundig keine Probleme, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer war zudem ausdrücklich darüber belehrt worden, dass er jederzeit auf die während der gesamten Verhandlung anwesende Dolmetscherin zurückgreifen könne.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sein Vater - Inhaber einer Wechselstube - Opfer einer Schutzgelderpressung der Taliban geworden sei. Da er die Zahlung verweigert habe, sei es zu Drohungen gekommen. Schließlich sei die Familie auf der Fahrt nach Kabul angehalten und entführt worden. Er selbst sei im Zuge der Entführung weder misshandelt noch bedroht worden. Der Vater habe sich schließlich mit den Taliban auf eine Lösegeldzahlung geeinigt, weshalb er, seine Mutter und seine Geschwister nach etwa vier Wochen und Zahlung einer ersten Tranche freigelassen worden seien. Der Onkel des Vaters habe ihnen danach geraten, das Land zu verlassen. Zur Finanzierung der Ausreise und des Lösegeldes seien eines der Geschäfte des Vaters und Immobilien verkauft worden. Von seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern sei er in der Türkei getrennt worden; diese seien schließlich in den Iran gegangen, wo der Bruder seiner Mutter lebe. Sein Vater sei nach vier oder fünf Monaten freigekommen - er lebe nun mit der übrigen Familie im Iran. Er habe gelegentlichen Kontakt zu seiner Familie; was er heute erzählt habe, habe er teilweise auch erst während des anhängigen Verfahrens von seinem Vater mitgeteilt bekommen. Er habe noch entfernte Verwandte in Afghanistan, die engeren Familienangehörigen würden durchwegs im Iran leben.
Unabhängig davon erklärte der Beschwerdeführer, sich vor rund zwei Jahren "vom Islam abgewandt" zu haben. Er habe schon in Afghanistan nicht verstanden, warum sich zwei Gruppierungen, die eigentlich einer Religion angehören, nicht akzeptieren können. Mittlerweile fühle er sich auch nicht mehr als Moslem. Bei seiner Einvernahme am 14.08.2013 sei er sich seiner Sache diesbezüglich noch nicht so sicher gewesen. Seine Familie habe von diesem Einstellungswandel "keine Ahnung". Sollte seine Familie davon erfahren, erwarte er für sich "Probleme" - insbesondere mit seinem Vater.
9. Zu den ihm am Ende der Verhandlung übergebenen Länderberichten zur Situation in Afghanistan nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass diese das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern würden. Die Behörden wären nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen. Zudem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers auch insofern asylrelevant, als sich die Erpressung des Vaters auf religiöse oder ethnische Motive stützte. Überdies sei der vom Beschwerdeführer vollzogene Austritt aus dem Islam nach afghanischen Gesetzen nicht vorgesehen und würde die Todesstrafe nach sich ziehen - eine Rückkehr zum Islam wäre dem Beschwerdeführer hingegen nicht zumutbar.
Im August, September und Oktober und November langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer ein. Aus diesen ergibt sich unter anderem ein Engagement des Beschwerdeführers bei der Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (auch als Dolmetscher) und eine Teilnahme beim Forum Alpbach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Herat. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Am 25.11.2012 stellte der Beschwerdeführer - damals noch minderjährig - in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Zeitpunkt seiner Einreise gehörte er dem schiitischen Glauben an. Von diesem hat er sich mittlerweile substanziell abgewandt. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig konfessionslos.
Im Mai/Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen engsten Angehörigen (Eltern, Geschwister) Opfer einer Entführung. Deren Ziel war es - im Übrigen erfolgreich - den wohlhabenden Vater des Beschwerdeführers zu Schutzgeldzahlungen zu bewegen. Nach Eingang der ersten Zahlungstranche wurden der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister freigelassen. In den rund vier Wochen davor waren sie gut behandelt worden; der Beschwerdeführer war in dieser Zeit weder Misshandlungen noch Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Dieser Vorfall weist insgesamt - bezogen auf den Beschwerdeführer - keine asylrelevante Intensität auf. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein oder einer realen Furcht vor einer solchen zu unterliegen. Seine Befürchtung, von den Entführern (wegen seines schiitischen Glaubens) umgebracht zu werden, ist vor dem Hintergrund seiner Ausführungen nicht plausibel. Für eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt es keinen Anhaltspunkt.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich - unabhängig von der zunehmenden Distanzierung von seinem ursprünglichen Glauben - auffallend schnell, in hohem Ausmaß und nachhaltig integriert. Dabei zeigt er auch eine besondere Distanz zur ethnisch-religiös dominierten Gesellschaftsordnung in Afghanistan und legte in Österreich ein - insbesondere in Verbindung mit seinem Alter - außergewöhnliches gesellschaftspolitisches Engagement an den Tag. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich in der afghanischen Gesellschaft angepasst und konform zu deren konservativ-religiöser Grundausrichtung verhalten würde. Seine Lebensführung und die in den vergangenen drei Jahren in Österreich internalisierten Einstellungen würden daher in Verbindung mit seiner allgemeinen deutlichen Distanz zu Religionen den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität aufgrund einer zumindest unterstellten politischen (säkular-antireligiösen) Gesinnung und/oder Apostasie aussetzen.
Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister sowie weitere nähere Verwandte) lebt seit etwa drei Jahren im Iran. Die Familie ist über die gesellschaftspolitischen Einstellungen des Beschwerdeführers maximal bruchstückhaft, über seine zunehmende Distanz zum schiitischen/islamischen Glauben überhaupt nicht informiert. Eine Familienzusammenführung in Österreich würde ein hohes Risiko eines innerfamiliären Konflikts - insbesondere mit dem Vater - in sich tragen; auch Gewaltanwendung gegen den Beschwerdeführer ist in diesem Fall eine realistische Gefahr. Von der Wiederaufnahme eines gemeinsamen Familienlebens kann jedenfalls unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Provinz Herat
Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.
(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)
Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats- und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen - das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan.
(SpiegelOnline," Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23. Mai 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)
Konversion
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst.
Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 18; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den durchwegs glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens - insbesondere der Verhandlung vom 07.04.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem konnten sie in wesentlichen Teilen auch durch Beweismittel bestätigt werden.
Die Feststellung der zunehmenden Distanz des Beschwerdeführers zu Religionen generell und zum schiitisch-islamischen Glauben im Speziellen ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Antrag an die MA62 mit dem Begehr, festzustellen, dass er der IGÖ nicht angehöre.
Die vom Beschwerdeführer geschilderte Entführung zum Zwecke der Schutzgelderpressung konnte vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt werden. Der Beschwerdeführer schilderte diese schlüssig und nachvollziehbar. Er führte dabei wiederholt aus, dass das Motiv der Erpresser die Erlangung von Schutzgeld aufgrund der finanziellen Situation seines Vaters gewesen sei - somit ein Motiv, dass keinen Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention aufweist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass der schiitische Glaube seines Vaters mitentscheidend gewesen sei, dass man ihn und nicht etwa einen sunnitischen Paschtunen erpresst habe, besteht dennoch kein Zweifel, dass es diese Schutzgelderpressung nicht gegeben hätte, wäre der Vater arm gewesen. Die ethnisch-religiöse Komponente ist im Rahmen der geschilderten kriminellen Handlung damit nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Überdies gibt es keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer (wie auch seine Mutter und seine Geschwister) selbst gezielt entführt (und bedroht) worden wäre, um seinen Vater zu erpressen. Vielmehr wurde die gesamte Familie schlicht bei einer gemeinsamen Fahrt entführt; nach dem Eingehen der ersten Zahlungstranche wurden auch sämtliche Familienmitglieder (außer dem Vater) umgehend freigelassen. Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer selbst allerdings weder bedroht noch in irgendeiner Form misshandelt worden. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, er könnte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen Entführern umgebracht werden, ist vor diesem Hintergrund auch nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Wäre es den Entführern tatsächlich darum gegangen, den Beschwerdeführer und seine Familie aus religiösen Gründen umzubringen, hätte es keinerlei Veranlassung gegeben, sie im Zuge der Entführung wieder freizulassen. Gleiches gilt für eine Verfolgung aus ethnischen Motiven, die jedoch nicht behauptet worden ist. Das Verhalten der Entführer weist im Gegenteil deutlich darauf hin, dass es ihnen gerade nicht um eine asylrelevante Verfolgung, sondern um eine kriminelle Vermögensabschöpfung gegangen ist. Unabhängig davon gibt es auch keinen Grund, warum die damaligen Entführer den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gezielt suchen (und verfolgen) sollten. Er stellt für sie weder eine Bedrohung dar, noch würde er über Vermögenswerte verfügen, die ihn als Opfer krimineller Delikte (etwa Schutzgelderpressung) interessant machen würden.
Die besonders auffallenden und außergewöhnlichen Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verlauf des Verfahrens - insbesondere bei der mündlichen Verhandlung am 07.04.2015, die fast durchgehend in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte. Dies nach lediglich knapp zweieinhalb Jahren Aufenthaltsdauer. Sie werden darüber hinaus auch durch zahlreiche vorgelegte Beweismittel bestätigt an deren substanzieller Aussagekraft aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen. Bereits im ersten Jahr seines Aufenthalts in Österreich zeigte er großes Engagement bei Schulprojekten und holte im Sommer 2014 den Hauptschulabschluss in Österreich (als ordentlicher Schüler) nach - dies mit durchgehend guten bis sehr guten Leistungen. In der Folge intensivierte er sein gesellschaftliches und gesellschaftspolitisches Engagement laufend, was ihn auch signifikant von der überwiegenden Mehrheit der Asylwerber aus seinem Herkunftsstaat abhebt. Der Beschwerdeführer entwickelte in diesem Zusammenhang weltanschauliche Überzeugungen, die weit entfernt sind zu jenen, die in seinem Herkunftsstaat noch als im Rahmen der traditionellen Gesellschaftsordnung vertretbar gelten. Entscheidend ist dabei, dass er diese Überzeugungen nicht nur vor österreichischen Behörden behauptet, sondern auch durchwegs - etwa im Rahmen von Projekten oder Auftritten bei Veranstaltungen - lebt. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit seiner Position zu Religionen. Da diese Überzeugungen zweifelsfrei ganz wesentliche Bedeutung für die Selbstdefinition des Beschwerdeführers haben, wäre ihm eine Verleugnung derselben nicht zumutbar. Damit besteht aber für den Beschwerdeführer das reale Risiko einer Verfolgung aufgrund (möglicherweise auch nur unterstellter) politischer Überzeugungen oder (angenommener) Apostasie.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie waren durchwegs glaubhaft und wurden (hinsichtlich der Kernfamilie) schließlich auch vom Roten Kreuz bestätigt. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, dass seine Familie von seiner Abkehr vom muslimischen Glauben keine Ahnung habe. Er ist damals auch davon ausgegangen, dass dies - sollte es der Familie bekannt werden - zu innerfamiliären Problemen, insbesondere mit seinem Vater, führen würde. Ähnliches muss auch für Lebensweise und das gesellschaftliche Engagement des Beschwerdeführers gelten, das deutlich von den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan abweicht. Dass der Beschwerdeführer seine Familie darüber substanziell informiert hat, kann ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Sozialisation des Vaters muss in diesem Zusammenhang auch die Anwendung von physischer Gewalt als zumindest realistisch möglich angesehen werden. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich erneut ein gemeinsames Familienleben mit seiner derzeit im Iran lebenden Familie aufbauen könnte. Das Zusammenleben wäre in hohem Maße, nachhaltig und längerfristig konfliktbeladen.
Insgesamt machte der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen besonders aufrichtigen und persönlich glaubwürdigen Eindruck. Dies spiegelt sich etwa in dem Fakt wider, dass er keineswegs versuchte, sein Vorbringen zu steigern oder zu dramatisieren. Besonders für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht im Übrigen auch, dass er - wie oben dargelegt - sich völlig bewusst ist, dass sein "neues Leben" eine substanzielle Gefahr innerfamiliärer Spannungen in sich trägt und mit einem möglichen Wunsch nach Familienzusammenführung im Konflikt steht. Der Beschwerdeführer versuchte erst gar nicht, die zu erwartenden Probleme mit seinem Vater kleinzureden oder abzustreiten, sollte dieser (insbesondere) von seiner Abkehr vom Islam erfahren.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan - und insbesondere zur Religionsfreiheit und der spezifischen Situation von ehemals muslimischen Konvertiten - stützen sich auf objektives, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2015 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt entgegen getreten worden ist.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch jüngeren Berichten keine substanziellen Abweichungen zu den Feststellungen über die hier entscheidungsrelevanten Themenblöcke - Religionsfreiheit, Konversion, Apostasie - und insbesondere keine Verbesserung der Situation für die einschlägig Betroffenen zu entnehmen sind.
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, sofern sie den Bescheid nicht nachholt.
Aufgrund des unstrittigen Sachverhalts besteht daher kein Zweifel an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung im gegenständlichen Fall. Das überwiegende Verschulden der Behörde an der Verzögerung ist offensichtlich, zumal es um einen Zeitraum rund ein Jahr vor der aktuellen außergewöhnlichen Flüchtlingsbewegungen in Europa geht. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass interne Umstrukturierungen einer Behörde zwar kurzzeitige Verzögerungen begründen können, nicht jedoch, warum man nicht in der Lage war, 16 Monate nach einer substanziellen Einvernahme (und 5 Monate nach einer Säumnisbeschwerde, die ihrerseits aber erst 7 Monate nach Abschluss der Umstrukturierungen eingebracht worden war) eine Entscheidung zu treffen.
Zu A)
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich jedenfalls das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine zunehmende Distanz vom islamischen Glauben (und zu Religionen insgesamt) als auch sein auf innerer Überzeugung basierendes gesellschaftliches/politisches Engagement als asylrelevant. Wie sich aus den einschlägigen Feststellungen zu Religionsfreiheit und Konversion in Afghanistan ergibt, wäre der Beschwerdeführer wegen dieser Umstände dem realen Risiko einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität als Apostat verfolgt. Insbesondere würden seine Überzeugungen und das daraus abgeleitete (gesellschafts)politische Engagement einen hinreichenden Ansatzpunkt bieten, um den Beschwerdeführer der Apostasie zu verdächtigen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die afghanischen Behörden die Todesstrafe nicht vollziehen (oder keine Verfolgung einleiten) würden, bleibt die begründete Furcht vor dem nicht nur realen sondern (sogar) erheblichen Risiko einer Verfolgung durch Privatpersonen in asylrelevanter Intensität aus eben diesem Motiv. In derartigen Fällen wäre angesichts der Feststellungen zur Situation in Afghanistan weder mit einer hinreichenden Schutzwilligkeit noch Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden zu rechnen.
Darüber hinaus steht fest, dass eine neuerliche Bekennung zum (schiitischen) Islam in der in seinem Herkunftsstaat üblichen konservativen Prägung samt Unterdrückung seiner politischen Überzeugungen vom Beschwerdeführer entweder abgelehnt werden würde oder diesen zumindest in eine psychische Situation bringen würde, welche einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme und dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar wäre. Nach der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und der Höchstgerichte ist "politische Gesinnung" auch nicht auf ein ideologisches Bekenntnis oder eine Parteizugehörigkeit zu beschränken, sondern kann es kann auch zivilgesellschaftliches und gesellschaftspolitisches Engagement ausreichen, wenn aus diesem eine erkennbare politische Gesinnung zu Tage tritt.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines ursprünglichen Vorbringens (Entführung/Erpressung) zwar ein glaubhaftes Vorbringen erstattete, dieses aber weder auf einem in der GFK definierten Motiv basierte, noch eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität darlegte. Dies gilt sowohl für die Forderung von Schutzgeld wie auch für die zwischenzeitliche Freiheitsberaubung (ohne Folter/Misshandlung) zur Durchsetzung derselben. Nicht nachvollziehbar war zudem die Befürchtung des Beschwerdeführers, von den Entführern im Falle einer Rückkehr getötet zu werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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