BVwG I401 2009989-1

I401 2009989-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2015

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Beschäftigungsbewilligung

Texto completo

BVwG I401 2009989-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.2009989.1.00

Spruch

I401 2009989-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Josef WILLE und Mag. Kurt LORBEK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX und XXXX, vom 17.03.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, vom 20.02.2014, GZ: 08114 / GF:

3671083 ABB-Nr: 3671083, betreffend "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 des AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet), stellte mit dem an das Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) gerichteten Anbringen vom 11.02.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den potenziellen Dienstnehmer XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet). In diesem Antrag wurde als berufliche Tätigkeit "Tischler" im Betrieb der Beschwerdeführerin mit dem Beschäftigungsort in F. und einer monatlichen Bruttoentlohnung in bestimmter Höhe bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und eine Beschäftigung auf Dauer angegeben. Die Punkte "Grenzgänger oder Pendler" sowie "Aufenthaltsberechtigung" wurden mit "nein" beantwortet.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2014, GZ: 08114 / GF: 3671083 ABB-Nr: 3671083, wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des AuslBG abgelehnt.

Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen begründete die belangte Behörde den bekämpften Bescheid damit, dass auf Grund der dargelegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht vorlägen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde, ohne jedoch ein Begehren darzutun. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin suche seit geraumer Zeit, jedoch ohne Erfolg, qualifizierte Tischlergesellen. Durch den Mangel an tüchtigen Fachkräften gebe es erhebliche Schwierigkeiten, vorhandene Aufträge abzuarbeiten. Immer wieder habe sie sich mit Leasingarbeitern weiterhelfen müssen. Damit sei aber unnötiger Mehraufwand verbunden und habe bislang noch nie reibungslos funktioniert. Der Dienstnehmer würde ihren Ansprüchen entsprechen. Er habe ihr fertige Arbeiten von sich gezeigt; sie sei sehr zufrieden gewesen. Der Dienstnehmer sei sechs Jahre lang in Bosnien-Herzegowina selbstständiger Tischler und auch zuvor als Tischler tätig gewesen. Er mache einen sehr guten Eindruck. Er könne auf jahrelange Berufserfahrung zurückblicken und sei der deutschen Sprache sehr gut mächtig, da er lange Zeit in Deutschland gelebt habe.

An der Teilnahme am "Kurs für selbstständige-ungefährdete und fachliche Tätigkeitsausübung des Schreiners" an der Wissenschaftlichen Anstalt "Institut für Umweltschutz und Informatik, Forschungs- und Wissenschaftsinstitut, Banja Luka", welchen er am 31.12.2013 abgeschlossen habe, erkenne man seine Bemühungen und sehe, dass er sehr interessiert sei, bei der Beschwerdeführerin zu arbeiten. Dessen Alter stelle für sie keinerlei Hindernisse dar. Als die Beschwerdeführerin das erste Mal (im September 2013) den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt habe, sei die Altersbeschränkung von 40 Jahren noch nicht gültig gewesen; sie habe auch nicht gewusst, dass diese eingeführt worden sei.

1.3. In der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme vom 15.07.2014 führte das Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgeschäftsstelle, unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe in dem Antragsformular die Frage zur Aufenthaltsberechtigung des Dienstnehmers mit "nein" beantwortet. Die belangte Behörde habe bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde mehrere Male Rücksprache gehalten; ihr sei mitgeteilt worden, dass der Ausländer über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfüge, sodass der Antrag bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei.

Darüber hinaus habe der Regionalbeirat der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde in seiner Sitzung am 19.02.2014 die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Da keine der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 (richtig: Z 5) bis 14 AuslBG vorgelegen seien, sei der Antrag gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen worden.

1.4. Zu dieser Stellungnahme vom 15.07.2014 und auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, in dem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 19.01.1995, Zl. 93/09/0450) verwiesen wurde, wonach ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber noch keine Aufenthaltsberechtigung vorliegt, erfolgte von der Beschwerdeführerin weder eine schriftliche noch eine mündliche Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der geschilderte Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG; BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2.3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013) lauten:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. ...

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

5. ... ."

2.4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Dienstnehmer über ein im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG gefordertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht verfügte. Bereits aus diesem Grund begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keinen Bedenken (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 19.01.1995, Zl. 93/09/0450; vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0341; vom 24.03.2011, Zl. 2008/09/0046).

2.4.2. Zudem lag eine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Dienstnehmer durch den zuständigen Regionalbeirat nicht vor.

Bei der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war. Prüfungsgegenstand ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten (auch) davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 06.11.2006, Zl. 2005/09/0100; vom 15.09.2011, Zl. 2011/09/0017; u. v.a.).

2.4.3. Da die belangte Behörde entsprechend der Rechtslage und von der Beschwerdeführerin unbestritten festgestellt hat, dass der Dienstnehmer nicht über ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG verfügt und der zuständige Regionalbeirat den gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.02.2104 nicht einhellig befürwortet hat, hat sie zu Recht die beantragte Beschäftigungsbewilligung mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen "abgelehnt".

3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde kein Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [alte Fassung] Rz 17 und 29).

3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.3. Nach der zu Art. 6 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich hierbei auf die einschlägige Judikatur des EGMR stützt (vgl. z.B. VfSlg. 17.597/2005), hat in einem den Anforderungen des Art. 6 EMRK unterliegenden Verfahren vor einem in erster und letzter Instanz entscheidenden Gericht das Recht auf eine "öffentliche Anhörung" ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zur Folge, "es sei denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (Hinweis auf EGMR 19.02.1998, ÖJZ 1998, 935 - Allan Jacobsson gegen Schweden; 22.01.2004, ÖJZ 2004, 477 - Alge gegen Österreich, u.a.)."

3.4. Nach Art. 6 EMRK können besondere Umstände, die den Entfall der mündlichen Verhandlung rechtfertigen (vgl. die Zusammenfassung im Erkenntnis VfSlg. 17.597/2005), "unter anderem darin bestehen, dass der Sachverhalt unbestritten ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (vgl. EGMR 05.09.2002, ÖJZ 2003, 117 - Speil gegen Österreich; EGMR 20.11.2003, ÖJZ 2004, 437 - Faugel gegen Österreich, EGMR 24.03.2005, 54645/00 - Osinger gegen Österreich, mwN)". Zur Zulässigkeit des Unterbleibens der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK, wenn sich der Entscheidungsgegenstand des Gerichts auf eine Rechtsfrage (geringer Komplexität) bei feststehendem Sachverhalt beschränkt, kann weiters auch auf die Erkenntnisse VfSlg. 18.721/2009, 19.318/2011 und 17.855/2013 verwiesen werden.

3.5. Zum Sachverhalt, von dem der angefochtene Bescheid auf Basis des mangelnden Aufenthaltsrechtes des Dienstnehmers und der fehlenden einhelligen Befürwortung der Beschäftigungsbewilligung durch den zuständigen Regionalbeirat ausgegangen ist, wurde in der Beschwerde und im Rahmen des nachweislich eingeräumten Parteiengehörs kein Vorbringen erstattet. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die Frage der richtigen rechtlichen Würdigung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts durch die belangte Behörde. Die Frage der Auslegung und Anwendung der Rechtslage weist keine besondere Komplexität auf, weshalb ihre mündliche Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung erwarten ließ.

3.6. Angesichts dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht bei Ausübung seines Ermessens nach § 24 Abs. 1 VwGVG im Beschwerdefall davon aus, dass den Grundsätzen der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs, aber auch dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) durch eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung am Besten gedient ist.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen (Rechts-) Fragen des geforderten Aufenthaltsrechts eines Ausländers und der einhelligen Befürwortung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.