W227 2113323-1•BVwG W227 2113323-1
W227 2113323-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015
Anerkennung von Prüfungen, ausländisches Studium, Gleichwertigkeit<br/>von Lehrinhalten
W227 2113323-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER aufgrund des Vorlageantrages des XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Studienpräses der Universität Wien vom 22. Juli 2015, Zl. B/29-14/15, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, i.V.m. § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 21/2015, bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien zugelassen.
Am 15. Dezember 2014 stellte er für die Lehrveranstaltungen "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SSt)", "BAK
2. 3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS-Punkte/2 SSt)" und "BAK 5 VO Theoriegeschichte und Theoriedebatten (3 ECTS-Punkte/2 SSt)" einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG.
Seinen Antrag stützte er darauf, dass die von ihm an der Universität XXXX in XXXX, Türkei, absolvierte Lehrveranstaltung "Political Theory (4 ECTS-Punkte/3 SSt)" der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SSt)" gleichwertig sei; ebenso sei die von ihm absolvierte Lehrveranstaltung "European History II (6 ECTS-Punkte/3 SSt)" der Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS-Punkte/2 SSt)" gleichwertig und die von ihm absolvierte Lehrveranstaltung "History of Political Thoughts II (4 ECTS-Punkte/3 SSt)" sei der Lehrveranstaltung "BAK 5 VO Theoriegeschichte und Theoriedebatten (3 ECTS-Punkte/2 SSt)" gleichwertig.
2. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 teilte die Studienprogrammleiterin dem Beschwerdeführer Folgendes mit:
Beim Kurs "Political Theory" handle es sich laut Kursbeschreibung um einen klassischen Einführungs- und Überblickskurs über Schulen und ausgewählte Zentralbegriffe der Politischen Theorie. Die Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung" sei (hingegen) eine Spezialvorlesung und keine Überblicksvorlesung. Sie solle anhand einer vertiefenden Auseinandersetzung mit ausgewählten politischen Theorien zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beitragen.
Der Kurs "European History II" lege das Augenmerk auf die Ausdehnung der Osmanischen Herrschaft sowie auf die Periode der Entdeckungen und ihre Auswirkungen auf Europa. Es handle sich um einen sehr groben Überblickskurs über die sehr heterogenen ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen in Südosteuropa, Mitteleuropa, Zentraleuropa und Russland, ohne erkennbaren Vergleichsrahmen. Die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" habe (hingegen) die Vermittlung von historischen Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit (Nationalstaat, Verfassungen, Parlamente) unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen Rahmenbedingungen (Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise) zum Ziel. Ein weiterer Schwerpunkt liege auf den Entstehungsbedingungen des Faschismus in Europa.
Aufgrund der unterschiedlichen Inhalte und Lehrziele liege bei diesen beiden zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen keine Gleichwertigkeit vor.
Hingegen sei die Lehrveranstaltung "History of Political Thoughts II" der Lehrveranstaltung "BAK 5 VO Theoriegeschichte und Theoriedebatten" gleichwertig.
3. Dazu gab der Beschwerdeführer am 11. März 2015 folgende Stellungnahme ab:
Beim Kurs "Political Theory" würden die Studenten laut Lehrveranstaltungsbeschreibung "the basic concepts in political theory" lernen und sollen im Stande sein, vergleichende Analysen ("comparative analysis") durchzuführen. Es werde nicht nur Basiswissen vermittelt, sondern die Studenten sollen anhand vertiefender Auseinandersetzungen mit ausgewählten politischen Theorien zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beitragen.
Die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" sei ein Überblickskurs, der lediglich 4 ECTS-Punkte aufweise und nicht ansatzweise an die Themen angrenze, die im Kurs "European History II", der 6 ECTS-Punkte ausmache, behandelt würden. "European History II" vermittle weit mehr Wissen als die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen". "European History II" sei daher sehr wohl gleichwertig, wenn nicht sogar höherwertiger.
4. Mit Bescheid vom 9. April 2015, Zl. SPL21/78-53-14/15, wies der Studienpräses der Universität Wien den Anerkennungsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kurse "Political Theory" und "European History II" gemäß § 78 Abs. 1 UG ab. Hingegen anerkannte er die Prüfung aus "History of Political Thoughts II".
Zur Abweisung führte der Studienpräses begründend Folgendes aus:
Im Kurs "Political Theory" stehe die Vermittlung von Basiskonzepten in der politischen Theorie im Vordergrund. Das behauptete Lehrziel der vertiefenden Auseinandersetzung mit exemplarisch ausgewählten politischen Theorien (wie z.B. der Staatstheorie) oder Konzepten (wie z.B. Macht) gehe aus der Lehrveranstaltungsbeschreibung nicht hervor. Dass die Lehrveranstaltung einen Einführungs- und Überblickscharakter habe, ergebe sich aus den "Weekly-Topics". In jeder Einheit würden einzelne Theorieansätze, Konzepte oder Begriffe vorgestellt. Demgegenüber soll die Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung" u.a. der Vertiefung theoriegeleiteten politikwissenschaftlichen Arbeitens dienen und keinen Überblick über Basiskonzepte der politischen Theorie liefern. Es liege somit keine Gleichwertigkeit vor.
Die Lehrveranstaltung "European History II" behandle sehr unterschiedliche Regionen und Reiche vom Ende des Mittelalters bis in die frühe Neuzeit. Den Lehrveranstaltungsunterlagen sei keine Fokussierung auf ausgewählte Fragestellungen als Bezugspunkt des Vergleiches zu entnehmen. Vielmehr sei in den Lehrzielen ausdrücklich von "general information on political and cultural history of Europe" die Rede. Weiters werde in den "Learning Outcomes" angeführt, dass die Studierenden in die Lage versetzt werden sollten, politische, administrative und kulturelle Strukturen "of the states in the Middle Ages" zu erklären. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar, dass der Schwerpunkt nicht auf dem Mittelalter und der frühen Neuzeit liegen solle. Laut "Learning Outcomes" liege ein gewisser Fokus auf der politischen, kulturellen, militärischen und ökonomischen Geschichte des osmanischen Staates, der Geschichte alter anatolischer, ethnischer Gruppen sowie auf prä- und postislamischen türkischen Staaten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Vorlesung "Historische Grundlagen der Politik" handle es sich um einen kurzen und groben Überblick über die historische Entwicklung der Europäischen Union, könne nicht gefolgt werden. Denn das Curriculum des Bachelorstudiums Politikwissenschaft zeige, dass der Schwerpunkt "Europäische Union und Europäisierung" in einem eigenen Kernfach, nämlich BAK 6, sowie in einem Spezialisierungsmodul (BAK 11) gelehrt werde. Das Ziel der Vorlesung "Historische Grundlagen der Politik" sei dagegen die Vermittlung von Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit ab dem 18. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise aus politikwissenschaftlicher Perspektive.
Politikwissenschaftliche Fragestellungen, wie die politischen und sozioökonomischen Umwälzungen bei der Herausbildung der kapitalistischen Produktionsweisen, würden keinen Bestandteil der Lehrveranstaltung "European History II" bilden. Diese würden in der Lehrveranstaltung "Historische Grundlagen der Politik" am Beispiel Englands, dem Idealtyp kapitalistischer Entwicklung, dargestellt. England spiele auch im Hinblick auf die Entwicklung moderner Staatlichkeit und der Demokratie eine Vorreiterrolle. Im Kontrast dazu werde die Verzögerung von Kapitalismus und Demokratie und kapitalistischer Entwicklung am Beispiel der Habsburger Monarchie aufgezeigt.
Aufgrund der unterschiedlichen Lehrinhalte liege daher keine Gleichwertigkeit vor. In der Lehrveranstaltung "European History II" gehe es um allgemeine Informationen zur politischen und kulturellen Geschichte Europas mit Schwerpunkt auf dem Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Hingegen fokussiere die Lehrveranstaltung "Historische Grundlagen der Politik" den politikwissenschaftlichen Blick auf moderne Staatlichkeit und ihre Kennzeichen sowie die ökonomischen Rahmenbedingungen am Beispiel der Entwicklung Englands und der Habsburger Monarchie.
5. Gegen den Abweisungsspruch dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er (wie schon in seiner Stellungnahme vom 11. März 2015) Folgendes geltend macht:
Im Kurs "Political Theory" würden die Studenten "the basic concepts in political theory" lernen und vergleichende Analysen durchführen. Es werde nicht nur Basiswissen vermittelt. Anhand vertiefender Auseinandersetzungen mit ausgewählten politischen Theorien werde zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beigetragen.
Die Lehrveranstaltungen "Political Theory" und "VO Politische Theorien und Theorieforschung" seien daher gleichwertig.
Gleiches gelte für die Lehrveranstaltungen "European History II" und "VO Historische Grundlagen". Der Kurs "European History II" sei kein Überblickskurs, er beschäftige sich auch nicht mit dem Ende des Mittelalters und das Augenmerk liege auch nicht auf der Ausdehnung der Osmanischen Herrschaft. Die Lehrveranstaltung "VO Historische Grundlagen" sei sehr wohl ein Überblickskurs, welcher dazu diene, einen kurzen und groben Überblick über die historische Entwicklung der Europäischen Union zu verschaffen. Das Hauptaugenmerk liege keinesfalls auf den Entstehungsbedingungen des Faschismus in Europa. Der Kurs weise auch nur 4 ECTS-Punkte auf und grenze nicht ansatzweise an die im Kurs "European History II" behandelten Themen an, der zudem 6 ECTS-Punkte ausmache. "European History II" vermittle weit mehr Wissen, da die Themen umfangreicher behandelt würden.
Zudem sei einer Studienkollegin des Beschwerdeführers die Lehrveranstaltung "Zeitgeschichte" aus ihrem Geschichtestudium für die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" anerkannt worden. Dabei handle es sich um eine Lehrveranstaltung, die einen überwiegend ähnlichen Inhalt wie die Lehrveranstaltung "European History II" habe. Diese Ungleichbehandlung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.
6. Der Senat der Universität Wien erstellte gemäß § 46 Abs. 2 UG ein mit 18. Juni 2015 datiertes Gutachten.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Juli 2015, Zl. B/29-14/15, wies der Studienpräses der Universität Wien die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 78 UG ab.
Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer bringe auf "inhaltlicher Ebene" keine neuen Argumente vor und lege keine weiteren Unterlagen vor, weshalb von einer "neuerlichen Befassung des Fachbereichs abzusehen" gewesen sei. Der Anerkennungsantrag sei unter Zugrundelegung und Abwägung aller im Verfahren vorgebrachten Argumente abschließend mit (dem angefochtenen) Bescheid erledigt worden. Die Bescheidbegründung sei ausführlich und nachvollziehbar. Dem Beschwerdevorbringen zu einer anerkannten Prüfung aus dem Geschichtsstudium sei zu entgegnen, dass dieser Anerkennung ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei und diese für das gegenständliche Verfahren daher nicht relevant sei. Eine Ungleichbehandlung könne deshalb nicht vorliegen.
8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen (inhaltlich unbegründeten) Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die vom Beschwerdeführer an der türkischen Universität XXXXin XXXX absolvierte Lehrveranstaltung "Political Theory" ist mit der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung" nicht gleichwertig, auch die Lehrveranstaltung "European History II" ist mit der Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" nicht gleichwertig.
Die Feststellungen zur fehlenden Gleichwertigkeit stützen sich auf die Stellungnahme der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft vom 5. Februar 2015 (siehe oben Punkt I.2.), deren Ergebnisse schlüssig sind. Der Beschwerdeführer trat diesen nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen (vgl. zusätzlich unten Punkt 3.2.3.).
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird ein solcher Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2.1. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
3.2.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen. Nicht gleichwertig ist eine nur mündliche Prüfung solchen Prüfungen, die aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen bzw. eine mündliche Prüfung einer schriftlichen. Es ist auch nur die Anerkennung einer Prüfung oder Teilprüfung, nicht aber die Anerkennung von Teilen einer Teilprüfung möglich (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, 2014, § 78 Anm. 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
In der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung" - die ein Teil der Wahlmodulgruppe Spezialisierung ist - soll anhand einer vertiefenden Auseinandersetzung mit ausgewählten politischen Theorien zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beigetragen werden. So hatte - laut Vorlesungsverzeichnis - die Vorlesung im Sommersemester 2015 "Rechtsextremismus als Feld politikwissenschaftlicher Forschung" zum Thema; im Wintersemester 2015 ist das Thema der Vorlesung "Politische Gewalt, Krieg, Bürgerkrieg und Neue Konfliktformen".
Der Kurs "Political Theory" vermittelt dagegen Basiskonzepte der Politikwissenschaft. Es werden etwa die Themen Staatstheorien (z.B. Liberalismus, Marxismus), Bürgertum und moderne Gesellschaft, Wohlfahrtsstaat, Demokratie und Macht behandelt. Dass auch hier - wie in der Beschwerde vorgebracht - eine vertiefende Auseinandersetzung mit ausgewählten politischen Theorien erfolgt, kann der Lehrveranstaltungsbeschreibung nicht entnommen werden.
Damit zeigt sich, dass diese beiden Lehrveranstaltungen unterschiedliche Lehrinhalte haben.
Die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" soll laut Vorlesungsverzeichnis grundlegende Kenntnisse der historischen Entwicklung von Gesellschaften vermitteln. Konkret soll dies am Beispiel der Entstehung und Entwicklung des modernen Staates und der Durchsetzung der kapitalistischen Wirtschaftsweise (insbesondere in England und im Vergleich dazu in der Habsburger-Monarchie), am Beispiel der Französischen Revolution, der Ausformung von Nationalstaaten auf dem Kontinent und des Entstehens verschiedener Typen nationalistischer Ideologien und schließlich am Beispiel der Entwicklungen des modernen Staates im 20. Jahrhundert erfolgen. Laut Stellungnahme der Studienprogrammleitung ist das Ziel der Lehrveranstaltung die Vermittlung von Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit ab dem 18. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise aus politikwissenschaftlicher Perspektive.
Demgegenüber befasst sich die Lehrveranstaltung "European History II" laut Lehrveranstaltungsbeschreibung mit den Grundlagen der politischen und kulturellen Geschichte Europas. Die wöchentlichen Topics sehen folgende Themengebiete vor: Renaissance und ihre Auswirkungen; Entwicklung des Handels; Literatur; England, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Balkan, Russland, Litauen, Polen, Italien Spanien und Portugal in der Neuzeit; Kreuzzüge; Osmanen; Periode der Entdeckungen; Entdeckung Amerikas und ihre Auswirkungen auf das politische und soziale Leben Europas. Als "Learning Outcomes" wird angeführt, dass die Studenten die politische, administrative und kulturelle Struktur der Länder im Mittelalter erklären können. Laut "Learning Outcomes" liegt ein gewisser Fokus auf der politischen, kulturellen, militärischen und ökonomischen Geschichte des osmanischen Staates, der Geschichte alter anatolischer, ethnischer Gruppen sowie auf prä- und postislamischen türkischen Staaten.
Damit ist ersichtlich, dass die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen unterschiedliche Lehrinhalte haben.
Weiters behauptet der Beschwerdeführer, die inhaltliche Gleichwertigkeit sei gegeben, weil die Lehrveranstaltung "European History II" 6 ECTS-Punkte aufweise und "weit mehr Wissen" vermittle als die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen", welche nur 4 ECTS-Punkte ausmache. Es ist aber nicht zu erkennen, inwieweit dadurch die gleichen Lernergebnisse wie bei Absolvierung der Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" erzielt werden sollten. Es muss eine Gleichwertigkeit der Inhalte und Umfang der Prüfungsanforderungen gegeben sein (vgl. VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.2.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046); diese kann nicht durch das Absolvieren einer nicht einschlägigen Lehrveranstaltung - unabhängig von deren ECTS-Punktanzahl - ersetzt werden.
Dem Beschwerdevorbringen, einer Studienkollegin sei die Lehrveranstaltung "Zeitgeschichte" aus ihrem Geschichtestudium - welche einen ähnlichen Inhalt wie die Lehrveranstaltung "European History II" habe - für die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" anerkannt worden, ist zu entgegnen, dass es bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit alleine auf die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfung mit der im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfung, für die die Anerkennung erfolgen soll, ankommt. Nur diese beiden Prüfungen sind unmittelbar miteinander hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie der Art und Weise der Kenntniskontrolle zu vergleichen.
3.2.4. Es liegt somit keine inhaltliche Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen aus "Political Theory" und "European History II" mit den zur Anerkennung beantragten Prüfungen vor (vgl. auch VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076 m.w.N.), weshalb die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war (vgl. dazu VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0025, in einem obiter dictum, wonach bei einer Beschwerdevorentscheidung der Ausgangsbescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand [vor dem Verwaltungsgericht] bildet).
3.2.5. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Be-schlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen - insbes. zum Gegenstand des Verfahrens im Fall einer vorher-gehenden Beschwerdevorentscheidung - abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt zwar in Form eines obiter dictums vor, es ist jedoch nach wie vor fraglich, ob eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind (vgl. zur Thematik der Beschwerdevorentscheidung etwa Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht:
Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, S 315 ff.).
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