BVwG W209 2115380-1

W209 2115380-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015

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Ausbildung, Deutschkenntnisse, Nachweismangel, Rot-Weiß-Rot Karte

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BVwG W209 2115380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2115380.1.00

Spruch

W209 2115380-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas ROMAUCH, Koschatweg 19/8, 9201 Krumpendorf, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 15.06.2015, GZ 08114/GF: 3740292, betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX, ein 1959 geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte am 23.04.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma XXXX GmbH in XXXX beabsichtige, ihn als "Schlosser, Schweißer" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.005,16 monatlich im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen. Weiters waren dem Antrag ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines dreiwöchigen Lehrganges für Rohrbearbeitung und Rohrschweißen mit der Erlangung der Qualifikation eines Facharbeiters für Rohrbearbeitung des Ausbildungszentrums XXXX (Slowenien) vom 25.03.1983 und ein Schweißzeugnis der Universität Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) vom 01.07.2014 angeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 23.04.2015 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG vorliegen.

3. Mit Bescheid vom 15.06.2015 wies die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG ab und begründete dies damit, dass zwar 20 Punkte gemäß Anlage B zu § 12a AuslBG für eine 3-jährige (sic!) Ausbildung als Metallverarbeiter inklusive gültigem Schweißerzertifikat gebühren würden. Da in der Kategorie "Alter" jedoch keine Punkte mehr vergeben werden könnten, könnte der Beschwerdeführer selbst bei Erreichen der Maximalpunkteanzahl für die Berufserfahrung (10 Punkte) und für Sprachkenntnisse (15 Punkte) die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 gemäß Anlage B zu § 12a AuslBG nicht mehr erreichen, weswegen die Zulassung abzuweisen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.07.2015 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der bekämpfte Bescheid keiner inhaltlichen Überprüfung zugänglich sei, weil es die belangte Behörde verabsäumt habe auszuführen, weshalb der Beschwerdeführer null Punkte für seine Sprachkenntnisse, null Punkte für seine ausbildungsadäquate Berufserfahrung und null Punkte für sein Alter erhalten habe. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer 55 Jahre alt sei, sodass zumindest der letzte Punkt augenscheinlich unrichtig sei. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde, dass sie selbst dem Beschwerdeführer am 03.07.2008 eine Einzelsicherungsbescheinigung ausgestellt habe. Diese sei in weiterer Folge von der belangten Behörde sogar verlängert worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Qualifikation, seiner ausbildungsadäquaten Berufserfahrung, seiner Sprachkenntnisse sowie seines Alters jedenfalls die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten erreiche.

5. Mit Schreiben vom 29.07.2014 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und führte darin noch einmal zusammengefasst aus, dass weder für die Kategorie "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" noch für die Kategorie "Sprachkenntnisse" Punkte gebühren würden, weil der Beschwerdeführer hierfür keine Nachweise vorgelegt habe, und der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters selbst bei Erreichen der Maximalpunkteanzahl für die Berufserfahrung (10 Punkte) und die Sprachkenntnisse (15 Punkte) die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 gemäß Anlage B zu § 12a AuslBG nicht mehr erreichen könne.

6. Am 27.08.2015 nahm der Beschwerdeführer zum oben angeführten Parteiengehör Stellung und teilte mit, dass das Vorliegen einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung offenkundig sei, weil die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße bereits im Jahr 2008 für ihn eine Einzelsicherungsbescheinigung ausgestellt habe. Unmittelbar danach sei er nachprüfbar in Spanien als Schlosser/Elektroschweißer tätig gewesen. Die belangte Behörde möge sich diesbezüglich an die spanische Sozialversicherung wenden. Zum Vorbringen, er habe keine Sprachkenntnisse nachweisen können, werde auf die bereits im Jahr 2008 ermöglichte Integration in den Wiener Arbeitsmarkt verwiesen. Es sei eine notorische Tatsache, dass im Rahmen einer behördlich genehmigten Beschäftigung zumindest grundlegende Deutschkenntnisse vorauszusetzen seien, andernfalls es ausgeschlossen sei, einerseits Weisungen des Dienstgebers, andererseits etwa Sonderwünschen eines Werkbestellers zu entsprechen. Anlässlich der Antragstellung sei er darüber informiert worden, dass er ein Jahr lang Zeit habe, einen entsprechenden urkundlichen Nachweis über entsprechende Sprachkenntnisse nachzubringen.

7. Mit Bescheid vom 31.08.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde aus den im Parteiengehör vom 29.07.2015 dargelegten Gründen im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte ergänzend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei bereits eine Einzelsicherungsbescheinigung ausgestellt worden, den Nachweis einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung nicht ersetzen könne.

8. Am 16.09.2015 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass das Vorbringen der belangten Behörde, dass die Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen nicht vorlägen, überraschend sei, zumal das Arbeitsmarktservice in der Vergangenheit die Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt befürwortet habe.

9. Am 06.10.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Schreiben vom 23.10.2015, nachweislich zugestellt am 27.10.2015, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Nachweis bzw. Vorlage einer/eines Abschlussprüfung/Zeugnisses (Diploma o zavrsenoj strednjoj strucnoj skoli) bzw. eines Zeugnisses der 1. bis 3. Klasse einer Beruflichen Mittelschule (Strednje strucno obrazovanje) im Fachbereich Schlosser (bravar) oder einer höherwertigeren Ausbildung.

11. Mit Schreiben vom 25.11.2015 urgierte das Bundesverwaltungsgericht die Vorlage der angeforderten Unterlagen und teilte mit, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine bis 14.12.2015 einlangende Stellungnahme anderes erfordere.

12. Mit Fax vom 14.12.2015, eingelangt um 15:20 Uhr, ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung um Fristerstreckung bis 28.12.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer, ein 1959 geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte am 23.04.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.

Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma XXXX GmbH in XXXX beabsichtigt, ihn als "Schlosser, Schweißer" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.005,16 monatlich im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen.

Dem Antrag angeschlossen waren ein Zeugnis über den Abschluss eines dreiwöchigen Lehrganges für Rohrbearbeitung und Rohrschweißen mit der Erlangung der Qualifikation eines Facharbeiters für Rohrbearbeitung des Ausbildungszentrums XXXX (Slowenien) vom 25.03.1983 und ein Schweißzeugnis der Universität Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) vom 01.07.2014.

Weitere Ausbildungsnachweise wurden trotz Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt.

Auch für die vom Beschwerdeführer behaupteten Deutschkenntnisse und die ausbildungsadäquate Berufserfahrung wurde trotz Aufforderung kein Nachweis erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Soweit die Feststellungen die Antragstellung, die Angaben im Antrag bzw. in der Arbeitgebererklärung, das Alter und die vorgelegten Ausbildungsnachweise des antragstellenden Ausländers betreffen, ergeben sich diese aus den Verwaltungsakten und sind unstrittig.

Mit Schreiben vom 29.07.2014 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und führte darin (erstmals) aus, dass weder für die Kategorie "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" noch für die Kategorie "Sprachkenntnisse" Punkte zu vergeben gewesen seien, weil der Beschwerdeführer hierfür keine Nachweise vorgelegt habe.

Mit Schreiben vom 27.08.2015 vermeinte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über das Vorliegen von Deutschkenntnissen und einer berufsadäquaten Berufsausbildung erbringen müsse, da diese Kenntnisse aufgrund der Ausstellung einer Einzelsicherungsbescheinigung für den Beschwerdeführer durch das Arbeitsmarktservice am 03.07.2008 bereits belegt seien. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer die belangte Behörde an die spanische Sozialversicherung, um einen geeigneten Nachweis einzuholen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2015, nachweislich zugestellt am 27.10.2015, wurde der Beschwerdeführer (der Vollständigkeit halber) um einen Nachweis bzw. um Vorlage einer/eines Abschlussprüfung/Zeugnisses bzw. eines Zeugnisses der 1. bis 3. Klasse einer Beruflichen Mittelschule im Fachbereich Schlosser oder einer höherwertigeren Ausbildung gebeten.

Mit Schreiben vom 25.11.2015 urgierte das Bundesverwaltungsgericht die Vorlage der angeforderten Unterlagen und teilte mit, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine bis 14.12.2015 einlangende Stellungnahme anderes erfordere.

Mit (außerhalb der Amtsstunden eingelangtem) Telefax vom 14.12.2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung um Fristerstreckung bis 28.12.2015.

In Anbetracht der nunmehr fast 8-monatigen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter bislang weder der Aufforderung der belangten Behörde, die behaupteten Deutschkenntnisse bzw. die behauptete ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachzuweisen, noch der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, einen geeigneten Ausbildungsnachweis vorzulegen, nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise für die Zulassung als Fachkraft zu erbringen, zumal diese gemäß § 9 Abs. 2 Z 1, 5 und 6 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, idgF in der dort genannten Form bereits dem Antrag anzuschließen sind und der (verspätete) Fristerstreckungsantrag vom 14.12.2015 keinerlei Begründung enthält, aus welchen Gründen die Vorlage trotz mehrmaliger Aufforderung selbst Monate nach der Antragstellung nicht möglich war. Dies obwohl zu erwarteten ist, dass Nachweise über abgeschlossene Berufsausbildungen im Regelfall jederzeit verfügbar sind und bei Verlangen umgehend vorgelegt werden können, wie es auch bei der dreiwöchigen Ausbildung zum "Rohrbearbeiter" (aus dem Jahr 1983) der Fall war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."

Anlage B zu § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Magelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

75

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

§ 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Fachkräfteverordnung

§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (4) [...]"

Mit BGBl. II Nr. 278 vom 05.11.2014 wurden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2015 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt (Fachkräfteverordnung 2015).

Gemäß § 1 dieser Verordnung dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1. Fräser/innen

2. Schwarzdecker/innen

3. Dreher/innen

4. Landmaschinenbauer/innen

5. Dachdecker/innen

6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

7. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

8. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

9. Werkzeug-, Schnitt-, Stanzenmacher/innen

10. Sonstige Spengler/innen

11. Techniker/innen für Starkstromtechnik

Mit BGBl II Nr. 5/2015 vom 22.1.2015 wurde die Fachkräfteverordnung 2015 um folgende Personengruppe erweitert:

12. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen haben.

Gemäß § 2 dieser Verordnung entsprechen die im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 3 dieser Verordnung tritt diese mit 1. Jänner 2015 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden.

In Österreich werden Schweißkenntnisse im Rahmen der Lehrausbildung zum Metalltechniker vermittelt. Gemäß § 1 Abs. 5 der Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 148/2011, beträgt die Mindestzeit im Lehrberuf Metalltechnik mit Absolvierung des Hauptmoduls Schweißtechnik dreieinhalb Jahre.

Die gegenständlich nachgewiesene dreiwöchige Ausbildung in der Rohrbearbeitung in Verbindung mit dem vorgelegten Schweißzertifikat stellt daher jedenfalls keine "abgeschlossene Berufsausbildung" zum Schweißer/Schneidbrenner im Sinne der Fachkräfteverordnung 2015 dar.

Das Nichtvorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf ist ein zwingender Ablehnungsgrund (vgl. das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2013, 2012/09/0068). Auf die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft, insbesondere das Erreichen der Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B, die jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - aufgrund des Alters des Beschwerdeführers selbst bei Vorliegen einer abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf und einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung ohne höhere Ausbildung (allgemeine Universitätsreife, Studium) nicht erreicht werden könnte, sowie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 AuslBG muss daher nicht weiter eingegangen werden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage der Mindestanforderungen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Mangelberuf der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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