W188 2112897-2•BVwG W188 2112897-2
W188 2112897-2Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015
Rechtsvertreter, Verschulden, Wiedereinsetzungsantrag
W188 2112897-1/2E
W188 2112897-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER über die Beschwerden des Amtsdirektors XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen die Bescheide des Zollamtes XXXXvom 09.04.2015, GZ. XXXX betreffend Zurückweisung in der Angelegenheit Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, und vom 14.07.2015, GZ. XXXX betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Zollamtes XXXX (folgend: Zollamt) vom 09.04.2015, GZ. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (folgend: BF) vom 30.03.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 iVm § 12 des Gehaltsgesetzes (folgend: GehG) idF BGBl. I Nr. 82/2010 unter Hinweis auf § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 09.04.2015 nachweislich übernommen.
2. Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 (beim Zollamt eingelangt am 29.05.2015) beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug den Bescheid vom 09.04.2015 und erhob unter einem Beschwerde gegen diesen (protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ: W188 2112897-1). Der BF stellt als unbestritten dar, dass ihm der Bescheid vom 09.04.2015 am 09.04.2015 zugestellt worden und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher am 07.05.2015 abgelaufen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nach Erhalt des Bescheides diesen an den Landesvorstand XXXX der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (folgend: GÖD) mit der Bitte um Gewährung des Rechtsschutzes zur Einbringung einer Beschwerde weitergeleitet habe. Der Bescheid samt Rechtsschutzansuchen sei (in einem Konvolut mit Bescheiden und Rechtsschutzansuchen seiner Kollegen) vom Vorsitzenden des Landesvorstandes XXXX übernommen und sodann auf den Schreibtisch der zuständigen Sachbearbeiterin XXXX zur Bearbeitung gelegt worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Weiterleitung des gesamten Konvolutes an die Rechtsabteilung der GÖD jedoch verspätet erfolgt, weshalb sämtliche Beschwerdefristen versäumt worden seien. Dies sei am 12.05.2015 aufgefallen. Einerseits sei ein derartiges Versehen oder eine ähnliche Fehlleistung hinsichtlich der Weiterleitung des gesamten Konvolutes
XXXX bisher nicht unterlaufen und könne nur durch ihre enorme Arbeitsüberlastung und die Tatsache ihrer Teilzeitbeschäftigung erklärt werden. Beim Landesvorstand XXXX der GÖD handle es sich um keinen Rechtsvertreter, ihm (dem BF) sei daher dessen Handeln bzw. das Handeln dessen Mitarbeiter nicht in der Form zuzurechnen, wie dies beim Handeln eines Rechtsvertreters geschehe. Der Landesvorstand XXXX agiere dabei als "Bote" zur Übermittlung seines Rechtschutzansuchens an die zuständige Rechtsabteilung, welche wiederum Rechtsanwälte mit der Einbringung von Rechtsmitteln beauftrage. Es liege daher für den BF ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis vor, das ihn gehindert habe, die Frist zur Beschwerdeeinbringung einzuhalten. Es handle sich dabei um ein Versehen mit Ausnahmecharakter. Ein Verschulden seinerseits liege nicht vor, er habe darauf vertrauen können, dass sein Ansuchen positiv erledigt, fristgerecht weitergeleitet und rechtzeitig Beschwerde eingebracht werden würde. Er habe insbesondere deshalb darauf vertrauen können, weil es sich bei der GÖD um seine Interessenvertretung handle, sämtliche Kollegen beim Zollamt bereits Rechtsschutz für die Beschwerdeeinbringung erhalten hätten und diese auch fristgerecht eingebracht worden wären. Außerdem ergäbe sich dies aus dem gegenständlichen Auftrag der GÖD zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages samt Beschwerde an seinen ausgewiesenen Vertreter. Die zuständigen Personen im Landesvorstand XXXX der GÖD treffe höchstens ein minderer Grad des Versehens (Beweis:
Eidesstattliche Erklärung des Vorsitzenden XXXX. Es werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 09.04.2015, GZ. XXXX beantragt und gleichzeitig Beschwerde gegen diesen an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. In den nun folgenden Darlegungen wird im Wesentlichen die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Übergangsregelungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG sowie des § 169c Abs. 1 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 näher ausgeführt und angeregt, mit einem entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. Dies würde sich allerdings erübrigen, wenn zufolge der Derogationswirkung des Unionsrechtes eine Gesamtrechtssituation hergestellt werden würde, durch welche sowohl das Unionsrecht als auch das österreichische verfassungsgesetzliche Gleichheitsrecht gewahrt wäre. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag vom 30.03.2010 stattgegeben werde, und zwar dahingehend, dass sein Vorrückungsstichtag unter Anrechnung seiner Lehrzeiten zwischen dem 30.06. jenes Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen (30.06.1977) und sein 18. Lebensjahres vollendet habe, sowie seine daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung neu festgesetzt werde, und - in eventu - den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Mit dem eingangs erwähnten Bescheid des Zollamtes vom 14.07.2015, GZ. XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes vom 09.04.2015, GZ. XXXX gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen und in einem weiteren Spruchpunkt die Beschwerde vom 26.05.2015 gegen diesen Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften, der relevanten Bestimmungen des Rechtsschutzregulativs der GÖD für die Gewährung unentgeltlichen Rechtsschutzes sowie einer ausführlichen Darlegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. ihrer Entscheidung begründend Folgendes aus:
"Umgemünzt auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung eine besondere Sorgfaltspflicht und Notwendigkeit der Installierung eines wirkungsvollen Kontrollsystems für den LV XXXX der GÖD. Dieser hat in seiner Funktion die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben beigestellten Bediensteten einer wirksamen Überwachung in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu unterziehen. Wie sich aus der eidesstättigen Erklärung von Herrn XXXX vom 21. Mai 2015 ergibt, war diesem bekannt, dass es sich bei Frau XXXX um eine Teilzeitkraft handelt und sie mit Arbeit überlastet war. Bereits aus diesen Gründen - neben der verbleibenden, relativ kurzen Frist zur Erhebung der Beschwerde und eines Konvolutes von Rechtsschutzansuchen mit unterschiedlich langen Beschwerdefristen wegen unterschiedlicher Zeitpunkte, in denen die jeweiligen Bescheide den Parteien zugestellt wurden - ergibt sich die Notwendigkeit der Überwachung der Sachbearbeiterin im Hinblick auf die Fristenwahrung. Herr XXXX gibt lediglich an, das Konvolut auf den Schreibtisch von Frau XXXX gelegt zu haben. Daraus ist zu schließen, dass es an diesem Tag (27. April 2015) kein Gespräch mit Frau XXXX betreffend vordringliche Bearbeitung der Rechtsschutzansuchen gegeben hat. Ferner ist aus dem Umstand, dass die verspätete Weiterleitung erst am 12. Mai 2015 aufgefallen ist, der Schluss zu ziehen, dass bis zu diesem Tag keinerlei Überwachungsmaßnahmen seitens des Landesvorsitzenden XXXX der GÖD gegenüber der Sachbearbeiterin gesetzt wurden. Diese Feststellung wird auch dadurch untermauert als Sie in Ihrem Antrag angeben: XXXX ist bereits seit vielen Jahren im Landesvorstand XXXX als Sachbearbeiterin tätig und eine überaus verlässliche und sorgfältige Mitarbeiterin, die ohne weiteren Auftrag weiß, dass Rechtsschutzansuchen unverzüglich an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst weiterzuleiten sind." Laut Rechtsprechung ist ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen treffe das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 21.01.2009, 2008/17/0232 und 0233). Das Versehen der seit sechs Jahren beim Landesvorstand XXXX tätigen Sachbearbeiterin (Frau XXXX) stellt für den Landesvorstand XXXX der GÖD und damit für Sie als Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn das Organ der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Sachbearbeiterin nachgekommen ist. Auf Grund der dargestellten Sachlage, dh der knappen (Rest)Frist zur Erhebung einer Beschwerde, des Umstandes, dass die zur Bearbeitung zuständige Sachbearbeiterin lediglich Teilzeit arbeitet und mit Arbeit überlastet ist sowie dieser ein Konvolut von Rechtsschutzansuchen mit unterschiedlichen Fristenden übergeben wurde, wäre jedenfalls eine Überwachung geboten gewesen. Dass eine solche erfolgt ist, wird nicht behauptet. Aus den Ausführungen in Ihrem Antrag ("..sorgfältige Mitarbeiterin, die ohne weiteren Auftrag weiß, ...; aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen ist die Weiterleitung durch diese jedoch verspätet erfolgt,...") ist abzuleiten, dass keine Kontrollmaßnahmen gesetzt wurden. Von einem minderen Grad des Versehens kann auf Grund dieser Umstände nicht ausgegangen werden. Die Vorgehensweise des Vorsitzenden des LV XXXX der GÖD, in Kenntnis dieser Sachlage und als erfahrene Person im Umgang mit Rechtsschutzansuchen und behördlichen Fristen keinerlei Überwachungsmaßnahmen zu treffen, hat nicht der notwendigen und gebotenen Sorgfalt entsprochen. Aber selbst wenn man Ihrer Auffassung, dass es sich beim LV XXXX lediglich um einen "Boten" handle, folgen würde, wäre damit im gegenständlichen Fall nichts gewonnen. Wird die Fristversäumung von anderen Personen als der Partei oder ihrem Vertreter selbst verursacht (wie z.B. von Angestellten oder Haushaltsangehörigen), ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter bzw. die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er bzw. sie eine ihm bzw. ihr auferlegte Sorgfaltspflicht (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstige Organisationsverschulden) außer Acht gelassen hat (VwGH 10.03.1998, Zl. 97/08/0405). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 26.05.2010, GZ 2010/08/0081, insbesondere aus: "Laut Rechtsprechung ist, wer von der Partei bloß "beauftragt" ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser dagegen ein Rechtsmittel ergreife, "Bote" und nicht Bevollmächtigter (vgl. etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) § 71 AVG E 91). Die Partei kommt ihrer Überwachungspflicht nur nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist (Hinweis: E 20. April 2001, 98/05/0083 mwN). Im konkreten Fall erfolgte zwar insoweit eine Überwachung der Übersendung der anzufechtenden Bescheide an den Rechtsanwalt, als nach Übersendung dieser Bescheide an den Rechtsanwalt die Partei mit diesem telefonierte. Aber weder in diesem noch in dem vorangegangenen Telefonat wurde erörtert, gegen wie viele Bescheide Berufung erhoben werden sollte. Dadurch, dass mehrere Bescheide übersendet wurden, wurde aber die Gefahr eines Fehlers bei der Übersendung - gegenüber der Übersendung bloß eines Bescheides - deutlich erhöht, sodass insoweit auch die Überwachung dieser erhöhten Gefahr hätte angepasst werden sollen. Die Partei wäre hier ihrer Überwachungspflicht nur dann ausreichend nachgekommen, wenn sie - durch Nachfrage - überprüft hätte, ob alle Bescheide, deren Übersendung sie in Auftrag gegeben hatte, an den Rechtsanwalt weiter geleitet worden waren. Die Unterlassung dieser Überprüfung durch die Partei als einer im Geschäftsleben tätigen Person ist als auffallend sorglos zu beurteilen." Eine substantiierte Behauptung hinsichtlich der von Ihnen getroffenen Vorkehrungen zur Überwachung jener Personen, derer Sie sich bedient haben, lässt Ihr Antrag vermissen. Vielmehr rechtfertigen Ihre Ausführungen die Annahme, dass Sie keine Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem LV XXXX der GÖD und keine Veranlassungen dahingehend getroffen haben, um sich zu vergewissern, dass Ihr Ansuchen samt Unterlagen vollständig und rechtzeitig der zuständigen Stelle übermittelt wurde und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung von Rechtsschutz überhaupt sowie rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ergriffen werden. Sie vertreten vielmehr den Standpunkt, ein Verschulden Ihrerseits liege nicht vor, da Sie darauf vertrauen hätten können, dass Ihr Ansuchen, das positiv erledigt worden wäre, weitergeleitet würde. Insbesondere hätten Sie darauf vertrauen können, weil es sich bei der GÖD um Ihre Interessenvertretung handeln würde und sämtliche Kollegen beim Zollamt bereits Rechtsschutz für die Beschwerdeeinbringung erhalten hätten sowie diese fristgerecht eingebracht worden seien. Wenn - wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt - eine Partei bei Übersendung von Bescheiden an einen Rechtsanwalt den Boten überwachen und sich beim Empfänger (Rechtsanwalt) hinsichtlich der vollständigen Übermittlung erkundigen muss, muss das auch für Sie gelten, wenn Sie sich des LV XXXX der GÖD zur Übermittlung bedienen. Insbesondere hatten Sie Kenntnis davon, dass nicht allein Ihr Ansuchen, sondern ein ganzes Konvolut von Ansuchen vom LV XXXX der GÖD übernommen wurde (siehe hierzu S. 2 zweiter Absatz Ihres Ansuchens: "Der Bescheid samt Rechtsschutzansuchen wurde (in einem Konvolut mit Bescheiden und Rechtsschutzansuchen meiner Kollegen) vom Vorsitzenden der Landesvorstandes XXXX, XXXX übernommen ..."). Aus diesem Grund wäre es geboten gewesen, nachzufragen, ob sämtliche Unterlagen angekommen sind. Auf Grund der Angaben bzw. Hinweise im Rechtsschutzansuchen sowie der diesem Ansuchen beigeschlossenen Unterlagen war Ihnen als auch dem LV XXXX der GÖD als auch Frau XXXX erkennbar, dass die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 7. Mai 2015 enden wird. Einzuberechnen wäre sohin gewesen, dass ein Verfahren innerhalb Ihrer Interessenvertretung zur Gewährung von Rechtsschutz abzuwickeln ist, eine Vorlaufzeit zur Beurteilung und Behandlung Ihres Ansuchens berücksichtigt werden muss sowie zwischen der Übergabe der Unterlagen an den LV XXXX und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Feiertag (Staatsfeiertag am Freitag, den 1. Mai 2015) und das Wochenende gelegen ist. Sie selbst sind Beamter des Zollamtes XXXX und deshalb sowohl hinsichtlich Ihrer dienstlichen Aufgaben als auch im Hinblick auf Ihre Eigenschaft als Beamter mit Verwaltungsabläufen, der Bedeutung von Fristen und deren Wahrung vertraut. Konsequenterweise ist aus den Umständen dieses Falls abzuleiten, dass es Ihnen im Rahmen der Sie treffenden Sorgfaltspflicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei Ihrer Interessenvertretung zu erkundigen, ob Ihrem Rechtsschutzansuchen stattgegeben wird und Ihre Rechtsvertretung bzw. die Einbringung der Beschwerde binnen offener Frist sichergestellt ist. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein Konvolut von Rechtsschutzansuchen mit unterschiedlichen Fristenden die Gefahr birgt, dass eher Verwechslungen oder Versehen im Zusammenhang mit der Fristenwahrung eintreten können als dies bei der Übermittlung lediglich eines Ansuchens der Fall ist. Das Vertrauen in Ihre Interessenvertretung und der Umstand, dass betreffend Rechtsschutzansuchen von Kollegen rechtzeitige Veranlassungen seitens der Organe der GÖD getroffen wurden, entbinden Sie nicht davon, notwendige und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass die Frist eingehalten wird. Damit haben Sie aber die zumutbare und der Sachlage nach gebotene Sorgfalt bzw. Überwachung nicht aufgewendet und ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung von einem Verschulden Ihrerseits, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, auszugehen (vgl. VwGH 15.09.2004, 2004/04/0126; 20.09.2005, 2005/05/0155).Nach dem Gesagten kommt die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus all den dargelegten Gründen und Erwägungen gemäß § 71 Abs. 1 AVG nicht in Betracht."
4. Gegen diesen Bescheid zur Gänze richtet sich die zu GZ: W188 2112897-2 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierte Beschwerde vom 17.08.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mit welcher den Ausführungen, dass der Landesvorstand XXXX der GÖD gleich wie ein Rechtsvertreter zu behandeln sei, und der Vorsitzende des Landesvorstandes nicht der notwendigen und gebotenen Sorgfalt entsprochen habe, entgegen getreten wird. Die Struktur des Landesvorstandes sei nicht mit jener einer Rechtsanwaltskanzlei vergleichbar. Bei den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes (2012/10/0100, 2008/05/0239) sei wesentlich, dass die Parteienvertreter rechtskundig seien. Es fehle beim Landesvorstand an einem für eine Rechtsanwaltskanzlei zwingend vorausgesetzten rechtskundigen Kanzleiführer. Schon aus diesem Grund sei ein gravierender Unterschied zwischen Rechtsanwaltskanzleien und dem Landesvorstand evident. Soweit durch die Mitarbeiter der GÖD selbst Vertretungen in Dienstrechtsverfahren durchgeführt werden würden, geschehe dies ausschließlich durch Juristen der Rechtsabteilung in XXXX, nicht jedoch durch Mitarbeiter (oder Organe) der Landesvertretungen. Eine Interessensvertretung, insbesondere eine kleine Landesvertretung, sei in ihrer Struktur überdies nicht mit einer Gebietskörperschaft oder Kapitalgesellschaft vergleichbar. Während der Landesvorstand einige wenige Mitarbeiter habe, hätten Gebietskörperschaften oder Kapitalgesellschaften meist mehrere tausend Mitarbeiter. Dies habe zur Folge, dass diese naturgemäß eine andere Organisationsstruktur aufzuweisen hätten. Der Landesvorstand sei vielmehr mit einem Kleinunternehmen vergleichbar und die Anforderungen an ein solches seien andere als an Gebietskörperschaften und Kapitalgesellschaften. Sämtliche hierzu dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei daher in Ansehung der gegenständlichen Sache weder zutreffend noch in irgendeiner Form zielführend. Das gelte in puncto Dimension - puncto Funktion bestünden wesentliche Unterschiede zwischen einem Unternehmen und einer Landesvertretung der Gewerkschaft als gesetzlich anerkannte Arbeitnehmer-Interessenvertretung. Dementsprechend treffe den Landesvorstand auch keine besondere Sorgfaltspflicht und Notwendigkeit zur Installierung eines wirkungsvollen Kontrollsystems im Sinne einer Rechtsanwaltskanzlei, Gebietskörperschaft oder Kapitalgesellschaft. Dem BF sei daher das Handeln der Mitarbeiter des Landesvorstandes der GÖD nicht zuzurechnen, weil dieser kein Rechtsvertreter sei. Abgesehen davon wäre ein besonderes Überwachungssystem für eine teilzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin überschießend und kaum objektiv rechtfertigbar. Nachdem die Sachbearbeiterin seit Jahren erfolgreich Rechtsschutzansuchen bearbeitet habe, indem sie diese an die Rechtsabteilung weitergeleitet habe, sei ein gesondertes Gespräch mit ihr über das Rechtsschutzansuchen des BF nicht erforderlich gewesen. Auch ein besonderer Hinweis auf die Frist sei üblicherweise nicht notwendig und gegenständlich nicht indiziert gewesen, weil bis zum Fristablauf noch rund zwei Wochen offen gewesen seien. In einem derartigen Zeitraum erfolge im Normalfall die Rechtsschutzgewährung durch die Rechtsabteilung in XXXX, die erforderliche Weiterleitung an einen Rechtsanwalt zur Bearbeitung und die fristgerechte Einbringung durch den Rechtsanwalt. Das Handeln des Vorsitzenden und der Mitarbeiter des Landesvorstandes sei dem BF mangels Rechtsvertretereigenschaft nicht zuzurechnen und der Landesvorstand sei nicht verpflichtet, Überwachungsmaßnahmen zu treffen, wie diese üblicherweise in Rechtsanwaltskanzleien, bei Gebietskörperschaften und Kapitalgesellschaften getroffen werden würden. Im Weiteren möge es zwar Judikatur geben, wonach der Auftraggeber die tatsächliche Durchführung des aufgetragenen Botenganges zum eigentlich Bevollmächtigten durch Nachfrage zu sichern habe, jedoch könnten die hierzu judizierten Entscheidungen fallbezogen nicht eins zu eins umgemünzt werden. Die Boten, um die es bisher bei den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gehe, seien Boten im engeren Sinn, mithin Boten im Sinne eines Postboten, dem also der Auftrag erteilt werde, etwas von A nach B zu bringen. Das Wort "Bote" sei im Wiedereinsetzungsantrag bewusst unter Anführungszeichen gesetzt worden, weil man eine Übermittlung wie im gegenständlichen Fall nicht mit einer Postbotenübermittlung gleichsetzen könne. Die Rechtsschutzsuchenden müssten ihr Rechtsschutzansuchen über den Landesvorstand einbringen und hätten gar nicht die Möglichkeit, ihr Ansuchen anders an die Rechtsabteilung in XXXX heranzutragen. Es sei daher das Rechtschutzansuchen beim zuständigen Landesvorstand eingebracht und nicht eine beliebige Person als Postbote beauftragt worden, der er nachzuforschen verpflichtet gewesen wäre. Der BF habe darauf vertrauen können, dass sein Rechtsschutzansuchen positiv und fristgerecht erledigt werde, weil die Interessenvertretung durch die GÖD bestens wahrgenommen werde, weshalb ihm keine Nachforschungspflicht oblegen habe. Sohin handle es sich bei der GÖD aufgrund der besonderen Rechtsstellung nicht um einen herkömmlichen Boten, dem BF sei keine Nachforschungspflicht oblegen, sodass er nicht gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe; allenfalls könne von einem Versehen minderen Grades die Rede sein. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Würdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass es sich beim Landesvorstand weder um einen Rechtsvertreter noch um einen Boten im Sinne der Judikatur handle und dementsprechend dem Wiedereinsetzungsantrag Folge geben und die Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Wiedereinsetzung bewilligt und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet sowie dieser Folge gegeben werde und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Für den Fall der Stattgebung werde das Vorbringen in der Beschwerde vom 26.05.2015 aufrechterhalten und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in der Sache mit der Maßgabe entschieden werde, dass dem Antrag vom 30.03.2010 Folge gegeben werde (und zwar unter Heranziehung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren), und zwar samt Feststellung seiner Einstufung und der sich aus ihr ab 1.1.2004 gebührenden Bezüge; in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass über sein Besoldungsdienstalter und die sich daraus ergebenden Einstufungen und Bezüge (mindestens ab 1.1.2004) feststellend abgesprochen werde, und zwar puncto Überleitungsbasis (Monatsgehalt Februar 2015) mit der seinem Antrag vom 30.03.2010 entsprechenden Heranziehung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und zwar mit dem Auftrag, eine Sachentscheidung zu fällen. Der belangten Behörde wolle hierbei auch vorgegeben werden, dass die Überleitungsbasis Gehalt Februar 2015 auf ihre Richtigkeit gemäß der damals (1.2.2015) gültigen Rechtslage zu prüfen sei. Für den Fall der Beschwerdestattgebung in der letztgenannten dieser Versionen (Zurückverweisungsentscheidung) erkläre er jetzt schon, den Antrag vom 30.03.2010 dahingehend zu modifizieren, dass der Antrag vollinhaltlich aufrecht gehalten und dieser aber durch folgenden Eventualantrag ergänzt werde, dass nämlich in eventu über sein Besoldungsdienstalter und die sich davon ab 1.1.2004 ergebenden Einstufungen und Bezüge (feststehend) abgesprochen werden wolle , und zwar mit der Maßgabe, dass in Ansehung der Überleitungsbasis Monatsgehalt Februar 2015 jene Einstufung zugrunde gelegt werde, die einer positiven Entscheidung über seinen Antrag vom 30.03.2010 entspreche, somit unter Heranziehung der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert am 24.08.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.07.2015, GZ. XXXX wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015, GZ. XXXX wurde hingegen nicht rechtzeitig erhoben.
Der Bescheid vom 09.04.2015, GZ. XXXXwurde vom BF am 09.04.2015 nachweislich übernommen. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde ist am 07.05.2015 abgelaufen.
Der BF stellte am 24.04.2015 ein Rechtsschutzansuchen, welches am 24.04.2015 vom gewerkschaftlichen Betriebsausschuss befürwortet wurde und schließlich laut Eingangsstampiglie am 11.05.2015 beim Landesvorstand XXXX der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst einlangte. Dass das Rechtsschutzansuchen - wie vom Vorsitzenden des Landesvorstandes, XXXX in seiner eidesstattlichen Erklärung angegeben - bereits am 27.04.2015 beim Landesvorstand eingegangen wäre, ist damit nicht erwiesen.
Mit am 26.05.2015 zur Post gegebenem Schriftsatz beantragte der BF durch den von der GÖD beauftragten Rechtsanwalt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und holte die Beschwerde unter einem nach. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde somit rechtzeitig eingebracht, die Beschwerde wurde gleichzeitig nachgeholt.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage sowie der Angaben des BF getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Aufgrund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1).
Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Anwendung der Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zahl:
1646/72; 24.11.2005, Zahl: 2005/11/0176; 22.12.2005, Zahl:
2002/15/0109; 20.04.2010, Zahl: 2010/11/0035; 10.11.2011, Zahl:
2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zahl: 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zahl: 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zahl: 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zahl:
83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zahl: 95/17/0112; 23.05.2001, Zahl:
99/06/0039; 01.06.2006, Zahl: 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zahl: 90/15/0134; 14.07.1993, Zahl: 93/03/0136; 24.05.2005, Zahl: 2004/01/0558).
Im gegenständlichen Fall hat der BF bei der GÖD ein Rechtsschutzansuchen zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015, GZ. XXXX gestellt. Das Rechtsschutzansuchen ist nach der am 24.04.2015 erfolgten Befürwortung durch den gewerkschaftlichen Betriebsausschuss laut Eingangsstampiglie am 11.05.2015 beim Landesvorstand XXXX der GÖD eingelangt.
Die GÖD gewährt ihren Mitgliedern unter den Voraussetzungen deren Rechtsschutzregulativs unentgeltlich Rechtsschutz. Die Vertretung in Dienstrechtsverfahren erfolgt durch die Rechtsabteilung der GÖD, welche ihren Sitz in XXXX hat. Nach § 3 des Rechtsschutzregulativs entscheidet über die Gewährung des Rechtsschutzes, die Dauer und den Umfang das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.). Diese Entscheidungsbefugnis kann auch anderen Stellen (zum Beispiel Zentralsekretariat, Rechtsschutzsekretariat) übertragen werden. Nach den Durchführungsbestimmungen der GÖD zum § 3 des Rechtsschutzregulativs sind die Landesvorstände verpflichtet, Rechtsschutzfälle unverzüglich der Zentrale (Rechtsabteilung) vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Landesvorstände berechtigt, Rechtsschutz zu gewähren. Alle Rechtsschutzwerber sind im eigenen Interesse verpflichtet, Ansuchen rechtzeitig, dh. so früh wie möglich, zu stellen.
Der BF bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Rechtsschutzansuchen, dass er das Rechtsschutzregulativ des ÖGB mit Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen habe.
Aus den zitierten Bestimmungen des Rechtsschutzregulativs - wie überdies aus dem Rechtscharakter eines Ansuchens per se - ergibt sich, dass der Antragsteller nicht quasi automatisch von einer positiven Erledigung seines Antrags ausgehen konnte. In Kenntnis darüber, dass über die Gewährung des Rechtsschutzes das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) zu entscheiden hat und das Durchlaufen des Weges vom gewerkschaftlichen Betriebsausschuss über den Landesvorstand und schließlich zum entscheidenden Organ Zeit in Anspruch nimmt, welche die vierwöchige Beschwerdefrist verkürzt, wäre es - wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte - dem BF im Rahmen der ihn treffenden Sorgfaltspflicht zumutbar gewesen, sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei seiner Interessensvertretung zu erkundigen, ob seinem Rechtsschutzansuchen stattgegeben worden und die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde sichergestellt sei. Die Rechtsansicht des BF, dass ihm diesbezüglich keine Nachforschungspflicht oblegen habe, weil er auf eine positive und fristgerechte Erledigung durch die GÖD als anerkannte Institution mit besonderer Rechtsstellung vertrauen habe können, bzw. gleichartige eingebrachte Rechtsansuchen von Kollegen positiv und fristgerecht erledigt worden seien, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Überdies wird auch bereits im Rechtsschutzansuchen darauf hingewiesen, dass bei Rechtsschutzansuchen, die nicht spätestens zehn Tage vor Ablauf einer Frist eingebracht werden, die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr rechtzeitig bearbeitet werden können. Das Rechtsschutzansuchen ist - wie bereits erwähnt - laut Eingangsstampiglie am 11.05.2015 beim Landesvorstand XXXX eingelangt. Die Beschwerdefrist ist am 07.05.2015 abgelaufen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Unterlassen von Nachforschungen dem BF als Verschulden anzulasten, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass darüber hinaus auch dem Vertreter des Landesvorstandes ein nicht bloß minderer Grad des Versehens anzulasten ist, soweit er der Sachbearbeiterin, Frau XXXX, ein Konvolut mit zahlreichen Rechtsschutzansuchen, worunter sich auch jenes des BF befand, kommentarlos auf deren Schreibtisch ablegte und sich auf die rechtzeitige Bearbeitung und Weiterleitung verließ. Gerade angesichts der ihm auch bekannten Arbeitsüberlastung dieser Sachbearbeiterin wäre eine diesbezügliche Nachfrage mehr als angezeigt gewesen. Denn im Wissen um den knapp bevorstehenden Ablauf der Beschwerdefrist wäre auch der Landesvorstand befugt gewesen, Rechtsschutz zu gewähren.
Bei diesem Ergebnis konnten weitere Überlegungen zur Frage, welche besonderen Vorkehrungen zur Installierung eines wirkungsvollen Kontrollsystems, etwa im Sinne einer Rechtsanwaltskanzlei, eine Interessensvertretung zu treffen habe, dahingestellt bleiben.
Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015, GZ. XXXX sowie die Zurückweisung der Beschwerde gegen diesen durch die belangte Behörde als verspätet erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerden waren somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 33 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dazu etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil versus. Austria, Zahl: 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, Zahl: 2013/07/0169; 18.02.2015, Zahl: 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. die unter Spruchpunkt A)] angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes] ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stützen, deren Normgehalt im Hinblick auf die fallbezogen relevanten Fragen mit § 33 Abs. 1 VwGVG inhaltsgleich ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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