BVwG W175 2017648-1

W175 2017648-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015

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Berichtigung der Entscheidung

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BVwG W175 2017648-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.2017648.1.01

Spruch

W175 2017648-1/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter

beschlossen:

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, Zahl:

W175 2107648-1/9E, betreffend XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, wird gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsgesetz - AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass

  1. die Geschäftszahl "W175 2017648-1/9E" lautet und dass

  2. der Endigungszeitpunkt der im Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 erteilten befristeten Aufenthaltsbewilligung anstatt "03.11.2015" richtig "03.11.2016" lautet.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 13.03.2012 beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).

I.2. Mit Schreiben des gesetzlichen Vertreters vom 11.07.2014 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA - als Rechtsnachfolger des BAA) gemäß § 8 iVm. § 16 VwGVG ein. Der Akt des BF wurde am 26.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) zur Entscheidung vorgelegt, der mit Erkenntnis vom 03.11.2015, Zahl:

W175 2107648-1/9E (richtig nunmehr: W175 2017648-1/9E) in der Sache entschied und dem BF subsidiären Schutz erteilte.

I.3. Mit Schreiben vom 17.11.2015 teilte der BF mit, dass der Endigungszeitpunkt der im Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 erteilten befristeten Aufenthaltsbewilligung "03.11.2015" laute, und regte eine Berichtigung des Datums an.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

II.2.1. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in der Folge: BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

II.3. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß § 31 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheid Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zahl: 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zahl: 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zahl: 2001/05/0632).

Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, Zahl: 2011/06/0161).

II.4.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich die berichtigte Geschäftszahl zweifelsfrei aus dem gesamten vorhergehenden Verfahren vor dem BVwG, insbesondere aus den ergangenen Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, und war somit allen Beteiligten zugänglich und klar erkennbar. Das Vertauschen einzelner Ziffern beruht offenbar auf einem Versehen bei der Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.4.2. Aus Punkt 4.2.3. des Erkenntnisses des BVwG vom 03.11.2015 (Seite 20 des Erkenntnisses) geht hervor, dass die befristete Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres erteilt werden sollte ("Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.").

Daraus ergibt sich, dass bei der Erteilung der befristeten Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Tages offensichtlich in Spruchpunkt III. des Erkenntnisses vom 03.11.2015 ein (Schreib)Fehler unterlaufen ist. Die tatsächlich beabsichtigte Dauer ergibt sich andererseits jedoch eindeutig und zweifelsfrei aus der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen.

II.5. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.

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