W164 2107286-1•BVwG W164 2107286-1
W164 2107286-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015
Deutschkenntnisse, falsche Angaben, Integration, Rot-Weiß-Rot Karte
W164 2107286-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Walter GERBAUTZ (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, STA Serbien, ehemals vertreten durch Mag. Stefan Errath, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, GZ 1651912, vom 19.2.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, GZ 08114/ABA1651912, vom 23.4.2015 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.10.2015 und nach Durchführung von nicht öffentlichen Beratungen vom 23.10.2015 und 15.12.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 19.2.2015 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) nach Anhörung des Regionalbeirates aufgrund des vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) an das Amt der Wiener Landesregierung MA 35 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 47 Abs 4 Z 3 NAG i. V.m. § 20e Abs 1 Z 1 AuslBG festgestellt, dass die Voraussetzungen gem. § 15 AuslBG idgF für den BF nicht vorliegen.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das AMS aus, der BF habe bisher keinen Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau A2 nachgewiesen. Eine Beschäftigung im Bundesgebiet sei bisher nicht bewilligt worden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde stellte der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Nachreichung eines entsprechenden Deutsch-Nachweises in Aussicht und brachte vor, die im Gesetz genannten Kriterien seien mit dem Wort "insbesondere" angeführt, seien also nicht taxativ aufgezählt. Der BF habe viele Jahre in Österreich gelebt. Er sei in den 90er Jahren jahrelang im Besitz von Aufenthaltstiteln gewesen. In Wien sei am XXXX seine Tochter XXXX geboren worden. Diese studiere nun und sei österreichische Staatsbürgerin. Auch die Mutter des BF sei österreichische Staatsbürgerin.
Der BF lebe seit mehr als vier Jahren mit seinen Eltern und seiner Tochter rechtmäßig in Österreich. Er habe die Zeit genützt, um sich neben Sprachkenntnissen hier einen Freundeskreis aufzubauen. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Der BF sei daher fortgeschritten integriert im Sinne des § 15 AuslBG.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2015 wies das AMS diese Beschwerde ab und führte aus, der BF erfülle keines der Kriterien des § 15 Abs 1 AuslBG. Er sei nicht fortgeschritten integriert und sei noch nie erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt worden. Nach den getroffenen Erhebungen sei der BF am 01.04.2015 beim Bildungsinstitut XXXX zur Prüfung für den Deutschkurs A2 angetreten, habe diesen aber nicht bestanden. Zudem sei seine Zulassung zu einer Beschäftigung nicht geboten zumal mit der ihm gemäß § 47 Abs. 3 NAG erteilten Niederlassungsbewilligung-Angehöriger die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach dem Regulativ des aus AuslBG ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, die Behörde habe es unterlassen, auf das Beschwerdevorbringen, der besonderen sozialen und familiären Verankerung des BF in Österreich einzugehen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege in Österreich. Aufgrund seiner besonderen sozialen und familiären Verankerung in Österreich sei eine fortgeschrittene Integration im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG gegeben.
Mit Schreiben vom 15.9.2015 legte der BF durch seinen Rechtsvertreter ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2 des XXXX vom 1.4.2015 vor, weiters Ablichtungen von im Zeitraum 7.5.1993 bis 24.9.1994 erteilten Aufenthaltstiteln. Der BF gab die Daten seiner Tochter und seiner Eltern bekannt und führte aus, er habe sich insgesamt länger als sechs Jahre in Österreich aufgehalten.
Mit Schreiben 15.10.2015 vom gab der Vertreter des BF die Vollmachtskündigung bekannt.
Eine telefonische Nachfrage seitens des BVwG beim XXXX ergab, dass für den BF dort kein positiver Abschluss des Deutschkurses Niveau A2 vermerkt sei.
Anlässlich der am 23.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer die folgenden Angaben:
Er habe die Deutschprüfung sehr wohl bestanden. Er habe den Kurs besucht. Ihm hätten nur zwei Punkte gefehlt, um die Prüfung zu bestehen. Er habe sich etwa zwei Wochen nach der Prüfung beschwert. Dann seien ihm die zwei Punkte zugesprochen worden. Vier bis fünf Tage später habe er das Zertifikat erhalten und man habe ihm versprochen, dass das ausgebessert werde. Das Originalzeugnis habe er zu Hause. Die Frage, ob er seither weitere Deutschkurse besucht habe, verneinte der BF und gab an, er habe im Alltag Deutsch gelernt.
Im Jahr 1995 sei der BF durch ein gerichtliches Schreiben aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. Er sei dann mit seiner Frau und seinen beiden Kindern nach Serbien gezogen. In Serbien habe er eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer arbeite immer noch auf dieser Landwirtschaft und komme zwischendurch nach Österreich. Sein Sohn sei XXXX in Serbien geboren worden. Dieser stehe derzeit vor dem Universitätsabschluss für XXXX. Aus Anlass dessen, dass die Bedingungen in Serbien vor allem für die Tochter und für den Sohn des BF sehr schwierig waren, habe sich der BF 2009 entschlossen, wieder nach Österreich zu gehen. In Serbien hätten die Jugendlichen nach dem Schulabschluss, sogar nach Abschluss eines Studiums keine Arbeit. Und wenn sie eine Arbeit finden, würde diese sehr schlecht bezahlt.
2012 sei die Tochter mit einer Schulfreundin nach Wien gezogen. Die beiden würden sich eine Wohnung teilen. Die Tochter - sie sei serbische Staatsbürgerin, das gegenteilige Beschwerdevorbringen sei auf ein Missverständnis zurückzuführen - werde von der Großmutter mütterlicherseits finanziell unterstützt. Auch der BF und seine Frau würden die Tochter aus den Erträgen der Landwirtschaft unterstützen. Die etwa 100 km südlich von XXXX gelegene Landwirtschaft betrage 7-8 ha. Die Landwirtschaft gehöre derzeit noch dem Vater des BF; der BF würde sie erben. Der BF produziere Weizen, Mais und halte Schafe und Schweine. Die Frau versorge die Tiere, während der BF in Österreich sei. Je nach Bedarf halte sich der BF in der Landwirtschaft in Serbien auf; zwischendurch halte er sich ein paar Tage bzw. mehrere Wochen in Österreich auf. Derzeit verbringe der Beschwerdeführer zusammengerechnet etwa 6-7 Monate im Jahr in Wien und die restliche Zeit in Serbien. Wenn er in Wien sei, helfe er seinen Eltern beim Einkaufen. Er sei ausgelernter Koch; er habe 1993 und 1994 in Wien eine Ausbildung zum Koch gemacht. Seine Eltern seien sehr alt. Beide seien in Pension und würden nicht mehr arbeiten können.
Der BF habe in Wien viele Freunde und auch Familienangehörige. Seine Freunde würden aus Serbien kommen und auch schon lange hier leben. Man besuche sich gegenseitig. Mitglied bei einem Verein sei der BF nicht.
Die Eltern des BF seien 1981 nach Österreich gezogen. Der BF seit damals etwa zwölf Jahre alt gewesen und in die Schule gegangen. Er sei in Serbien geblieben. Seine Großeltern, die zuvor schon in Österreich waren, seien zu dieser Zeit wieder nach Serbien gezogen, um auf den BF von seinem Bruder aufzupassen. Der Bruder des BF sei mittlerweile verstorben.
Die Mutter des BF gab als Zeugin vernommen an, sie sei 1981 mit ihrem Mann nach Österreich gekommen, sei dann immer wieder auch in Serbien gewesen bei ihren Kindern; erst 1990 habe sie einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt. Derzeit beziehe die Zeugin eine Pension von monatlich € 400. Zusätzlich arbeitete sie geringfügig etwa 2 Stunden am Tag. Insgesamt habe sie monatlich € 700. Sozialleistungen beziehe sie keine. Den Haushalt in der Wohnung könne sie mit ihrem Mann gemeinsam erledigen; die Miete würde sie gemeinsam mit ihrem Mann bezahlen. Gesundheitlich gehe es ihr ganz gut. 2003 sei sie wegen einem XXXX operiert worden. Sie habe damals auch 30 Einheiten XXXX bekommen. Danach habe sie nicht mehr arbeiten können und sei pensioniert worden. Aktuell habe sie Kontrolltermine. Auf die Frage, warum der Sohn 2009 nach Wien kam, gab die Zeugin an, dieser habe sich eine Arbeit suchen und die Papiere bekommen wollen. Derzeit sehe sie den Sohn nicht sehr oft. Das nächste Mal würde er wahrscheinlich in etwa einem halben Jahr wieder kommen.
Der Vater des BF gab an, er sei Ende November 1981 nach Wien gekommen. Sein erster Arbeitsplatz sei in Wien am Stadtrand gewesen, wo er in einer Landwirtschaft gearbeitet habe, später habe er bei unterschiedlichen Baufirmen gearbeitet. 2010 habe er nach einem Arbeitsunfall, bei dem das XXXXverletzt wurde, eine Invaliditätspension zugesprochen bekommen. Aktuell beziehe der Zeuge eine Pension und eine Unfallrente, also insgesamt € 1250. Er sei auch geringfügig beschäftigt; er erledige XXXX. Insgesamt betrage sein Monatseinkommen € 1570. Für die Wohnung in Wien bezahle er knapp € 300 Miete. Der BF habe einen Kombiwagen der nicht viel koste. Die Versicherung mache ca. € 400 im Jahr aus. Sein Sohn unterstütze ihn derzeit, indem er seine Landwirtschaft in Serbien betreibe. Nach Wien komme der Sohn zu Besuch. Der Anlass dafür dass der Sohn nach Wien kam, sei der gewesen das es ganz einfach besser war wenn er nach Österreich kam. Was hätte er in Serbien machen sollen. Außerdem liebe er seine Tochter und die studiere hier. Wenn der BF in Serbien zu tun habe, wohne er in Serbien; zwischendurch besuche er die Eltern immer wieder.
Die Tochter des BF gab als Zeugin befragt an, sie sei 2003 das erste Mal für etwa ein Monat mit ihrem Bruder in Wien gewesen, das sei in den Ferien gewesen. Seit 2012 wohne sie in Wien. Sie studiere XXXX und möchte in Wien den Bachelor und den Master machen. Sie lebe nicht beim Vater sondern teile sich eine Wohnung mit einer Mitbewohnerin. Das sei eine Freundin aus Serbien. Ihr Bruder, der in Serbien mit XXXX handle, unterstützte sie finanziell. Von der in Serbien lebenden Großmutter bekomme sie auch etwas, diese habe eine Pension.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit 27.10.2015 unter Beilage des vom BF vorgelegten Deutschzeugnisses und Darlegung der vom BF gemachten Vorbringen bezüglich einer nachträglichen Korrektur des Testergebnisses eine schriftliche Anfrage an den XXXX gerichtet.
Der XXXX beantwortete diese Anfrage mit 9.11.2015 wie folgt: Der BF sei am 1.4.2014 zur Deutsch-Prüfung A2 angetreten, habe aber nicht bestanden. Es sei zu keiner Neubewertung dieser Prüfung gekommen. Eine solche Neubewertung hätte der BF schriftlich beim XXXX beantragen müssen. Für einen solchen Fall wäre ein besonderes Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen BewerterInnen vorgesehen. Nur auf diesem Weg könne es zu einer Neubewertung einer bereits abgelegten Prüfung kommen. Der BF habe kein Neubewertungsverfahren beantragt.
Der BF sei auch nach dem 1.4.2015 nicht noch einmal angetreten. Das vom BF vorgelegte Zeugnis habe eine veraltete Form, die beim XXXX ab dem Jahr 2014 nicht mehr in Verwendung gestanden sei.
Der BF erhielt dieses Beweisergebnis im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis. Er machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist serbischer Staatsbürger, er ist am XXXX geboren und besitzt seit 15.12.2010 eine Niederlassungsbewilligung als Angehöriger gemäß § 8 Abs 1 Z 6 NAG. Der BF hat die Deutschprüfung A2 nicht erfolgreich abgelegt. Der BF führt in Serbien gemeinsam mit seiner Frau eine Landwirtschaft, die seinem Vater gehört. Der BF hatte sich in den Jahren 1993 und 1994 wiederholt rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Seit 2009 besucht der BF seine in Österreich lebenden Eltern von Zeit zu Zeit.
Folgende Familienangehörige des BF haben ihren Wohnsitz in Österreich:
Seine Mutter, Frau XXXX, geb. XXXX, Diese erwarb am 16.3.2006 die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie bezieht eine Pension und arbeitet geringfügig. Sein Vater, Herr XXXX, geb. XXXX, STA Serbien bezieht eine Pension, eine Unfallrente und arbeitet geringfügig. Die Eltern des BF leben gemeinsam in einer Mietwohnung, die sie gemeinsam finanzieren. Auch den Haushalt führen sie gemeinsam.
Die Tochter des BF, Frau XXXX, geb. XXXX, STA Serbien, studiert in Wien. Sie teilt sich eine Wohnung mit einer Mitbewohnerin. Finanziell wird sie aus der in Serbien liegenden Landwirtschaft der Eltern, von ihrem in Serbien lebenden Bruder und von ihrer in Serbien lebenden Großmutter mütterlicherseits unterstützt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, durch Einholung einer schriftlichen Auskunft beim BF über die Daten seiner Familienangehörigen, durch Befragung des BF und der ZeugInnen XXXX, XXXX, und XXXX, anlässlich der am 23.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, weiters durch Einsicht in das österreichische Zentralmelderegister und in die Versicherungsdaten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, betreffend den BF und die vernommenen ZeugInnen, und durch schriftliche Befragung des XXXX vom 27.10.2015.
Die Entscheidung gründet sich auf die anlässlich der mündlichen Verhandlung von den ZeugInnen XXXX, XXXX, und XXXX gemachten unbedenklichen Angaben, die mit den eingesehenen schriftlichen Unterlagen im Einklang stehen. Die Feststellungen gründen sich weiters auf die eingangs genannte Beantwortung des hg. Schreibens vom 27.10.2015 an den XXXX.
Sämtliche wesentliche Beweismittel wurden allen Parteien zur Kenntnis gebracht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 47 Abs 4 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kann Angehörigen von Zusammenführenden, die eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" besitzen (Abs. 3), ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob eine schriftliche Mitteilung im Sinne des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG zu erteilen ist:
Gemäß § 20e Abs 1 Z 1 AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer
1. die Voraussetzungen gemäß § 15 AuslBG erfüllt oder
Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
Gemäß § 20e Abs. 3 AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der dem nach den NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.
Gemäß § 15 Abs. 1 AuslBG wird Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger sind, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zu Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt, wenn sie
1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder
2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheins sind oder
3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief-und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z. 1 oder zwei und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.
Der BF stützt seine Beschwerde auf die Behauptung, er erfülle die Kriterien des § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG:
a) Zur Frage, ob der BF ist im Bundesgebiet seit zwei Jahren rechtmäßig niedergelassen ist:
Eine rechtmäßige Niederlassung liegt vor, wenn der Aufenthalt auf Basis eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 - 9 NAG erfolgte (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB-Verlag 2014, RZ 378.)
Zufolge § 8 Abs. 1 Z. 6 berechtigt der Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung-Angehöriger zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur aufgrund einer nachträglichen Quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
Der BF besitzt seit 15.12.2010 eine Niederlassungsbewilligung-Angehöriger. Aktuell ist ein Verlängerungsverfahren anhängig. Daraus folgt, dass der BF im Bundesgebiet seit zwei Jahren rechtmäßig niedergelassen ist.
b) Zur Frage, ob der BF in Österreich fortgeschritten integriert ist:
Der Beschwerdeführer verweist bezüglich der von ihm geltend gemachten fortgeschrittenen Integration auf seine besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich.
Gemäß § 15 Abs. 2 AuslBG gelten als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z. 1 Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiären Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. (...)
Modul I der Integrationsvereinbarung dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Dies entspricht Deutschkenntnissen auf A2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB-Verlag 2014, RZ 400.)
Die Aufzählung der Personengruppen, die als fortgeschritten integriert gelten, ist laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage demonstrativ. Dementsprechend können auch Personen die weder beschäftigt waren noch Familienangehörige sind, aber aus anderen Gründen besonders integriert sind, als fortgeschritten integriert gelten. Als Anhaltspunkt wird auch die bisherige Judikatur zum Begriff fortgeschrittene Integration des § 4 Abs. 3 Z. 2 in der Fassung BGBl. 1 Nr. 98 / 2012 heranzuziehen sein. (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB-Verlag 2014, RZ 380.)
Hinsichtlich des Begriffes der fortgeschrittenen Integration hat der VwGH auch in seinen neueren Entscheidungen stets auf sein Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0176, zu § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 verwiesen und im Wesentlichen folgende Kriterien herangezogen:
-Konkrete private oder familiäre Beziehungen von ausreichender Intensität;
-die besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft;
-familiäre Sorgepflichten.
Der BF hat Modul I der Integrationsvereinbarung nicht erfolgreich abgelegt.
Das vom BF vorgelegte Deutschzeugnis vom 1.4.2014 muss unter Zugrundelegung der obigen Beweisaufnahme als Fälschung bewertet werden. Dieser Umstand muss im vorliegenden Verfahren zum Nachteil des BF ausschlagen: Die Tatsache, dass der BF es offenbar für vertretbar gehalten hatte, österreichische Gerichte und Behörden durch Vorlage eines manipulierten Deutschzeugnisses als Beweismittel zu täuschen, spricht gegen seine fortgeschrittene Integration.
Der BF hat private und familiäre Beziehungen in Serbien und in Österreich:
Die Frau und der erwachsene Sohn des BF leben in Serbien. Der BF führt dort gemeinsam mit seiner Frau eine Landwirtschaft. Die Eltern des BF leben in Österreich. Sie sind in der Lage ihr Leben in Österreich selbst zu finanzieren. Sie sind auch gesundheitlich noch in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen. Die Tochter des BF lebt in Österreich. Sie ist großjährig und lebt selbständig. Sie bedarf finanzieller Unterstützung, da sie ihr Studium abschließen möchte.
Die festgestellten familiären Beziehungen sind nicht in der Weise intensiv, dass unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur eine fortgeschrittene Integration des BF im Sinne des § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG festgestellt werden könnte. Auch der Umstand, dass die erwachsene Tochter des BF noch finanzielle Unterstützung benötigt, führt nicht zu dem zwingenden Schluss, dass der BF seine Tochter mit einer in Österreich ausgeübten Beschäftigung finanziell unterstützen müsste. Auch dieser letztgenannte Umstand erfüllt daher kein Kriterium einer fortgeschrittenen Integration des BF.
Selbst die Annahme, dass sich der BF, wie er vorbringt, in Österreich einen Freundeskreis geschaffen hat, kann unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse nicht seine fortgeschrittenen Integration bewirken. Dieses Vorbringen des BF war daher nicht mehr weiter zu prüfen.
Der BF erfüllt nicht die gemäß § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG geforderten Kriterien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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