W153 2109815-1•BVwG W153 2109815-1
W153 2109815-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Mängelbehebung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Verbesserungsauftrag, Vorlageantrag, Zurückweisung
W153 2109815-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.06.2015, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.05.2015, GZ. Islamabad-ÖB/KONS/1496/2015 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG)
idgF zurückgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, brachte am 14.04.2015 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C ein. Er beantragte ein Visum als Tourist für die einmalige Einreise nach Österreich in der Zeit vom 14.05.2015 bis 29.05.2015.
In einem in englischer Sprache verfassten "Cover Letter" vom 14.04.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Österreich als Tourist besuchen wolle. Er gab für den Aufenthalt ein Hotel in XXXX an und legte eine Auflistung von Sehenswürdigkeiten, die er besuchen wolle, vor.
Dem Antrag beigefügt waren u.a. folgende im Akt befindliche Kopien bzw. teilweise Originalschriftstücke in englischer Sprache:
Reisepass, Reservierung des Hin- und Rückfluges sowie eines Mietwagens, Hotelbuchung für XXXX, Reise- und Krankenversicherung, Auszug aus dem Personenstandsregister, Einkommens- und Vermögensnachweis, Beschäftigungsnachweis und Meldebescheinigung im Heimatstaat, Bankauszüge, Steuernachweis und eidesstattliche Verfügungen für die Zeit der Abwesenheit.
Bei der Antragstellung wurde auch ein persönliches Interview geführt, in dem der Beschwerdeführer angab Geschäftsmann (Computerbranche) zu sein. Er habe mehrere Jahre in Großbritannien studiert und gearbeitet. Sein monatliches Einkommen betrage zwischen 45.000 bis 60.000 Pakistanische Rupien (Stand Juni 2015: € 405.- bis € 595.-), sein Jahreseinkommen betrage jedoch weniger als 400.000 Pakistanische Rupien. Er zahle regelmäßig Steuern. Zum Reiseziel führte er noch aus, dass er im Internet gesucht und gefunden habe, dass Österreich eines der gepflegtesten und saubersten Länder sei.
Am Tag der Antragstellung wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass er binnen 7 Tagen ausführlich schriftlich Stellung nehmen solle, warum er ausgerechnet nach Österreich und z.B. in ein anderes europäisches Land reisen wolle.
In der Stellungnahme vom 15.04.2015 führte der Beschwerdeführer in englischer Sprache im Wesentlichen aus, dass er durch die österreichische Kultur und Musik inspiriert sei. Speziell sei er von den Pferdefuhrwerken in der Innenstadt von XXXX begeistert. Er wolle auch den XXXX besuchen. Österreich sei sein Traumland und er wolle es nun persönlich sehen. Er kenne es vom Internet als ein großartiges Touristenziel.
Nach Rücksprache mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Hotel in XXXX wurde in Erfahrung gebracht, dass dieser die Hotelreservierung schon selbst storniert habe. Er habe auch eine Kreditkartennummer angegeben, die nicht aktiv war. Entweder war die Nummer falsch oder die Karte schon abgelaufen.
Am 04.05.2015 wurde von der Österreichischen Botschaft Islamabad ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer erteilt und ihm aufgetragen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache die angeführten Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben, da die vorgelegte Hotelreservierung nicht existiere. Es gebe keinen Nachweis eines Transportmittels von XXXX nach XXXX und eine Hotelreservierung in XXXX.
Mit Stellungnahme vom 08.05.2015 legte der Beschwerdeführer Hotelreservierungen für XXXX und XXXX vor. Er wolle nach Salzburg und retour mit der Bahn reisen. Die Hotelbuchungen seien zu 100% bestätigt, er habe dafür € 200.- im Voraus zahlen müssen.
Mit Bescheid vom 18.05.2015, übernommen am 18.05.2015, verweigerte die Österreichische Botschaft Islamabad die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen wären.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.05.2015 Beschwerde.
Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt, da der Beschwerde (deren Inhalt im Übrigen auf Grund mangelhafter Übersetzung auch nur schwer erfasst werden kann), nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde.
Konkret wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Übersetzung nachstehender Urkunden vorzulegen:
Schreiben HBL Bank MZS/786/131, diverse Scheiben Khalid Computers, Cover Letter, diverse Steuererklärungen und Verifizierungen, Familienbescheinigung, diverse Schreiben von Ufone, Verkaufsvertrag, diverse Dokumente in Urdu, Affidavid, Mietvertrag, Erklärungen vom 16.04.2015 und 08.05.2015.
Dieser Aufforderung wurde innerhalb der gewährten Frist nur unvollständig entsprochen.
In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft mit Bescheid vom 11.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen sei. Er habe es verabsäumt, seiner Beschwerde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
Mit eingelangtem Schreiben vom 15.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er auf die bereits vorgelegten Dokumente verwies.
Mit am 03.07.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde der Vorlageantrag mitsamt dem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(...)
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Im gegenständlichen Verfahren verabsäumte es der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde wesentliche Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache beizuschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung zu Ra 2015/21/0086, Erkenntnis vom 03.09.2015, aus, dass sich aus dort näher angegebenen Gründen ein reduziertes Verständnis des § 11a Abs. 1 FPG gebiete. Weiter wurde ausgeführt:
"...
§ 11a Abs. 1 FPG sei dahingehend zu verstehen, dass er sich nur auf solche Unterlagen beziehen könne, die einer beschwerdeführenden Partei von der Vertretungsbehörde zurückgestellt worden seien und die sich sohin nicht ohnehin im Akt befinden würden. Im Akt einliegende Unterlagen - Originale wie auch Kopien - könnten bereits rein faktisch nicht erneut vorgelegt werden.
Eine Verpflichtung zur Übersetzung in die deutsche Sprache könne sich ebenfalls nur auf rückgestellte Unterlagen beziehen, da andernfalls eine Übersetzung nicht angefertigt werden könne. Unterbleibe eine Rückstellung, so sei eine Übersetzung notwendigenfalls durch das BVwG selbst zu veranlassen.
Bezüglich vorgelegter fremdsprachiger Kopien ergebe sich - sofern der beschwerdeführenden Partei das Original zur Verfügung stünde - eine Ausnahme: im Regelfall könne es nicht zweckmäßig sein, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. In die deutsche Sprache sei vielmehr das Original zu übersetzen; es sei diesbezüglich auch davon auszugehen, dass grundsätzlich - bis zu einer gegenteiligen Aufforderung durch die Vertretungsbehörde oder das BVwG - Originalurkunden samt beigefügter deutscher Übersetzung der Beschwerde anzuschließen seien.
Zu den Ansprüchen an das Verfahren wurde weiter mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG ausgeführt, dass eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers, der Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst ergehen dürfe, wenn der Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben worden sei. Ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag dürfe sich nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen; es sei hingegen konkret darauf hinzuweisen, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien (VwGH, 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, Absätze 3 ff).
..."
Der gegenständliche Fall betrifft nicht die Frage, ob Unterlagen rückgestellt wurden und daher überhaupt einer Übersetzung zugänglich seien, bzw. ob eine solche Wiedervorlage überhaupt sinnvoll sei. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch nicht vorgebracht, dass sie die wesentlichen Unterlagen nicht habe übersetzen können, weil sie die Unterlagen bzw. die Originale nicht zur Verfügung habe.
Der Mängelbehebungsauftrag der ÖB Islamabad vom 28.05.2015 wies jedenfalls ausreichend konkret und spezifisch auf die zu behebenden Formmängel der Beschwerde hin. Es wurde ausdrücklich angeführt, dass u. a. die Verbesserungsaufträge in Übersetzung vorzulegen sind.
Hier handelt es sich um einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums "C". Daher ist es für das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Gesetzes erforderlich, dass zumindest der Visumsantrag sowie eingeforderte Verbesserungsaufträge in einer einwandfreien deutschen Übersetzung vorzulegen sind. Da Zweifel an seinen Reiseabsichten bestanden und vorgelegte Informationen nicht glaubwürdig waren, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert darzulegen, warum er ausgerechnet nach Österreich reisen wolle. Weiter sollte er die Bedenken durch unter Beweis zu stellende Vorbringen zerstreuen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher außer Zweifel, dass seine diesbezüglichen Ausführungen vom 16.04.2015 und 08.05.2015 wesentliche Unterlagen darstellen, die aufgrund ihrer Relevanz im gegenständlichen Verfahren einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt hätten werden müssen.
Auch wenn in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr ausdrücklich angeführt wurde, welche Dokumente unvollständig vorgelegt wurden, so muss jedenfalls der ausdrückliche Hinweis vom 28.05.2015 genügen, um dem Beschwerdeführer hinreichend klar vermittelt zu haben, dass diese Stellungnahmen vom 16.04.2015 und 08.05.2015 ins Deutsche übersetzt vorzulegen waren.
Eine Beauftragung einer Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht gem. § 11a Abs. 3 AsylG bei Beschwerden gegen die Verweigerung eines Touristenvisums erscheint jedoch nicht zumutbar, da die Einholung der Kosten gem. § 76 AVG bei mangelndem Inlandsbezug fraglich und daher verfahrensökonomisch nicht sinnvoll ist.
Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die Übersetzung der im Akt befindlichen Urkunden derartige Mängel aufweist und sich teilweise als sinnwidrig darstellt, sodass eine inhaltliche Überprüfung des vorliegenden Antrages auf Ausstellung eines Visums auch bei Vollständigkeit der Urkunden kaum möglich gewesen wäre. Das Vorbringen eines Antragstellers ist anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen zu verifizieren und daher sind derartige inhaltliche völlig sinnwidrige Übersetzungen zur Prüfung eines solchen Antrages keinesfalls als ausreichend zu bezeichnen.
Da der Beschwerdeführer trotz begründeten Verbesserungsauftrages die Übersetzungen der Dokumente unvollständig vorlegte und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen nicht um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war unter Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen und die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad zu bestätigen.
Eine mündliche Verhandlung hatte nach § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben; unbeschadet dessen zeigten sich auch sonst keine Tat-, oder Rechtsfragen, die nur in einem solchen Rahmen zu klären gewesen wären.
Es steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gerade in der hier relevanten Frage der Auslegung des § 11a Abs. 1 FPG betreffend die Vorlage von Unterlagen übersetzt in die deutsche Sprache auf aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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