BVwG W151 2115159-1

W151 2115159-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015

Abrir fonte

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung

Texto completo

BVwG W151 2115159-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2115159.1.00

Spruch

W151 2115159-1/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.12.2015 VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2015, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 und 9 und 55 Abs. 1, 2 und 3 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.12.2016 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 05.07.2014 mit einem LKW aus Ungarn kommend illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am selben Tag frühmorgens in 2474 Gattendorf im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage am selben Tag ergab keinen Treffer.

1.2. In seiner Erstbefragung am 05.07.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus Baghlan, Afghanistan, wo er zehn Jahre die Grundschule besucht habe, er sei dort am 01.01.XXXX geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig, zuletzt habe er mit seiner Familie in XXXX gelebt.

Seine Reise hätte er vor fünf Monaten begonnen und sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien (4 Tage im Wald) und Ungarn (wo er aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei) schließlich bis nach Österreich gelangt. In Ungarn habe er nicht um Asyl angesucht.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater Polizist gewesen und von einer unbekannten Gruppe bedroht und erpresst worden sei. Der Vater habe sich geweigert mit dieser Gruppe zusammen zu arbeiten, weswegen auch der BF und seine zwei Brüder bedroht worden seien. Sie hätten vom Vater Geld verlangt und gedroht, die Familie zu töten, wenn der Vater nicht mit ihnen zusammen arbeiten sollte. Der BF sei zusammen mit seinem Bruder XXXX aus Afghanistan geflüchtet. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte - wie aus der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost vom 14.07.2014 (Aktenseite 51) hervorgeht - offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste zunächst eine Bestimmung des Knochenalters. Laut einem Schreiben im Akt vom 23.07.2014 (Aktenseite 75) ergab diese das Ergebnis "GP 31, Schmeling 4".

Sodann veranlasste das BFA eine sachverständige multifaktorielle Altersschätzung. Dem medizinischen Gutachten vom 09.08.2014 nach einer Untersuchung am 01.08.2014 (ärztliche Stellungnahme zur körperlichen Alterseinschätzung und radiologische Aufnahmen jeweils vom 01.08.2014) zufolge ergab sich beim BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Alter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (05.07.2014). Aufgrund der biologischen Schwankungsbreite könne das angegebene Geburtsdatum XXXX mit den medizinisch-diagnostischen Befunden in Einklang gebracht werden und widerspreche diesen nicht. Eine Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung könne nicht ausgeschlossen werden.

1.4. In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 04.09.2014 gab der BF an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Mit dem BF wurde das Ergebnis der Altersfeststellung erörtert und ihm mitgeteilt, dass er im Zweifel als Minderjähriger im Zeitpunkt der Antragstellung anzusehen sei. Ebenso habe er sein wahres Geburtsdatum herausfinden können, dabei handle es sich um den XXXX. Weiters gab er an, eine Verlobte namens XXXX zu haben, die in der Provinz Baghlan, in XXXX lebe. Dem BF wurde eine Asylberechtigungskarte ausgefolgt und er zum Asylverfahren zugelassen.

1.5. Bei einer weiteren Einvernahme am 23.02.2015 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Vertreterin der Jugendwohlfahrt, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.

Der BF gab an, zurzeit in Mödling zu leben, wo er auch einen Deutschkurs besuche (Vorlage der Deutschkursbesuchsbestätigung). Er helfe ein bisschen bei der Diakonie mit. Er sei gesund, gehe aber einmal die Woche zum Psychologen und nehme Medikamente zur Beruhigung und zum Schlafen (Vorlage ärztlicher Befunde). Er habe in Österreich keine Verwandten.

Der BF gab an, er habe nie ein Personaldokument besessen zu haben. Zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen wiederholte der BF im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben und führte sie näher aus. Er sei in der Provinz Baghlan am XXXX geboren und sei dort auch aufgewachsen. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. In Baghlan, im Distrikt XXXX habe er 10 Jahre die Schule besucht. Dort habe er auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie habe in Baghlan Probleme gehabt, weshalb die Familie nach XXXX gegangen sei. Sie halte sich noch immer dort auf. Er stehe mit seiner Familie nicht in regelmäßigem Kontakt. In Baghlan würden sich ein Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und eine mütterlicherseits befinden, zu diesen bestünde seit langem kein Kontakt mehr. Der Vater des BF habe bei der Polizei gearbeitet. Zuletzt habe er mit seiner Familie für ca. 2 Jahre in XXXX gelebt, eine genaue Adresse kenne er nicht. Davor habe die Familie im Dorf XXXX bis zu seinem 14. Oder 15. Lebensjahr gelebt.

Im März 2014 sei der BF geflüchtet. Für die Flucht habe er ca. €

6. 000,-- an Schlepper bezahlt, in der Türkei habe er sich ca. 3 bis 4 Monate aufgehalten.

Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater in XXXX als Polizist gearbeitet habe, die Familie aber in Baghlan gelebt habe. Im Dorf hatte die Familie des BF mit einer anderen Familie (einem anderen Stamm) eine Feindschaft, weswegen der Vater nach XXXX geflüchtet sei. Nach einiger Zeit sei dann der Vater sowie der BF und ein weiterer Bruder von einer Gruppe bedroht worden. Die andere Familie habe die Familie des BF töten wollen. Diese Feindschaft habe schon bei der Geburt des BF bestanden. Der Vater des BF sei schon vor ca. 10 Jahren nach XXXX geflüchtet. Erst vor 2 Jahren sei die Familie auch nach XXXX zum Vater nachgekommen. Die Familie habe fliehen müssen, da sie in Baghlan attackiert worden sei. Dies habe sich vor ca. 3 Jahren ereignet. Nach der Attacke war die Familie noch ca. 1 Monat in Baghlan aufhältig. Der BF und seine Familie sei täglich mit Waffen bedroht worden und habe sich nicht frei bewegen können. Die Probleme mit der Gruppe in Baghlan hätten vor ca. 5 bis 6 Jahren begonnen. Die Gruppe habe angegeben, dass sie Taliban seien und hätte dem Vater einen Drohbrief geschickt. Der Vater solle sie in XXXX unterstützen andernfalls würde seine Familie getötet werden. Anfangs habe der Vater den Drohbrief nicht ernst genommen, weil er dachte, dass die verfeindete Familie dahinter stecke. Einmal seien aber der BF und sein Bruder XXXX von dieser Gruppe mitgenommen und für einen Tag festgehalten worden. Aufgrund der vielen Bedrohungen habe der BF nicht richtig die Schule besuchen können, weshalb er noch immer nicht richtig lesen und schreiben könne. Der BF habe über diesen Vorfall seinem Vater berichtet und auch die Dorfältesten hätten es erfahren. Nach der Attacke sei die Familie nach XXXX geflüchtet. Es sei unsicher, ob die Attacke von der verfeindeten Familie oder von der Gruppe durchgeführt wurde. Der Vater habe erst in XXXX begonnen als Polizist zu arbeiten, in Baghlan habe er in der Landwirtschaft gearbeitet.

Der BF könne nicht angeben, wo sich sein Bruder XXXX im Moment befinde, aber wahrscheinlich in der Türkei.

Die Probleme mit dieser Gruppe hätte der Vater erst in XXXX gehabt. Die ganze Familie habe Probleme in XXXX gehabt. Persönlich sei der BF aber nicht bedroht worden, sondern nur sein Vater und die Familie. Die Probleme habe der Vater von Anfang an in XXXX gehabt.

Es habe keine Möglichkeit gegeben, woanders zu leben; XXXX sei der sicherste Ort in Afghanistan und selbst da habe die Familie Probleme gehabt.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Feindschaft weiterhin bestehen und es bestünde die Gefahr getötet zu werden. Er sei zwar damals nicht bedroht worden, aber jetzt sei er älter.

Laut Niederschrift wurde dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu seinem Heimatland - die im Verwaltungsakt vor der Niederschrift einliegen - binnen 2 Wochen eingeräumt.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 03.09.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.07.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III), wobei gemäß §§ 55, 57 leg. cit. kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Spruchunkt IV. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung betragen würde.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass zwar die Identität des BF nicht geklärt sei aber der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seiner Fluchtgeschichte führte das BFA aus, dass es zusammenfassend unglaubwürdig erscheine, dass die Familie in Baghlan mit einem anderen Stamm eine Feindschaft gehabt habe und deshalb der Vater nach XXXX geflohen sei, wo er dann von einer Gruppe bedroht worden sei. Worin die Bedrohung aber konkret bestand vermochte der BF aber nicht hinreichend auszuführen. Die Aussagen des BF enthielten Ungereimtheiten und erhebliche Widersprüche über die Bedrohungssituation weshalb die Behörde davon ausging, dass sich der BF einer konstruierten Geschichte bedient habe. Der BF habe somit keine asylrelevante Verfolgung geltend machen können.

Subsidiärer Schutz wurde ihm ebenfalls nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Lebenssituation (Alter - Familie im Heimatland etc.) vorliege.

Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise gefunden werden konnten, wonach die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens des BF eingreifen würde. Zu Spruchpunkt IV wurde festgestellt, dass keine besonderen Gründe vorlägen, die eine andere Rückkehrfrist rechtfertigen würde.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 28.09.2015, eingelangt per Telefax am selben Tag, fristgerecht erhobene Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Beweiswürdigung und inadäquater Ermessensübung sowie aufgrund von Verfahrensmängeln, die für den Ausgang des Verfahrens wesentlich seien, angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG möge

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF knapp wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass sich der jüngere Bruder Mohammad XXXX nun ebenfalls in Österreich befinde.

Weiters brachte der BF vor, dass sein Vater in Afghanistan als Polizist gearbeitet habe. Er habe die Heimatprovinz aufgrund einer Feindschaft mit einer Familie bzw. einem anderen Stamm in Baghlan verlassen müssen. Ein Onkel und der Vater des BF hätten jemanden aus dieser Familie getötet. Danach hätte diese Familie drei Onkel des BF getötet. Die Feinde seien Mitglieder der Taliban. Aufgrund der Bedrohungen, die auch gegen den BF und seinen Bruder gingen, habe er die letzten eineinhalb bis zwei Jahre vor seiner Flucht aus Afghanistan in XXXX gelebt. Dort seien sie ebenfalls bedroht worden. Der Vater und die restliche Familie sei dann nach Pakistan geflüchtet und halte sich nun in Peschawar auf.

Der BF gab an, in Afghanistan aus politischen Gründen (Arbeit des Vaters bei der Polizei, weshalb er und die ganze Familie ins Visier der Taliban geraten seien) und zudem aus Gründen der Blutrache (Feindschaft mit einer Familie eines anderen Stammes) verfolgt zu werden.

Ergänzend gab der BF an, dass er ärztlicher psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungen bedürfe, die ihm in Afghanistan nicht in adäquater Weise zur Verfügung stünde. Bei ihm sei eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden.

Sodann wurde aus Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zu Erfordernissen des Ermittlungsverfahrens sowie aus den Länderfeststellungen der Behörde zitiert.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 02.10.2015 beim BVwG ein und am selben Tag der Gerichtsabteilung W 151 zugeteilt.

  • 1.9. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 02.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung, unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines länderkundlichen Sachverständigen, durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde war nicht erschienen. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Mit der Ladung zur Verhandlung wurden allen Parteien Länderfeststellungen zu Afghanistan mitgeschickt (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"BF: Meine Familie lebt seit ca. 2 1/2 Jahren in Pakistan. Ich hatte nach meiner Flucht ca. 8 Monate keinen Kontakt zu meiner Familie. Erst zu einem späteren Zeitpunkt ist es mir gelungen, den Kontakt herzustellen.

R: Ihre Unterlagen bezüglich Integration und Deutschkursbemühungen finden sich auch im Akt.

BF: Ja.

BFV: Aktueller Befund vom 01.12.2015 des Landesklinikums Baden (Beilage./2a) wird vorgelegt. SOS-Kinderdorf, (Beilage./2), wonach der Bruder XXXX im SOS-Kinderdorf Hinterbrühl aufgenommen ist und auch folgt, dass XXXX lebt in der Diakonie Mödling. (Beilage ./1).

R: Wissen Sie, wie XXXX, Ihr kleiner Bruder, mit 9 Jahren nach Europa geflohen ist (Geburtsjahr 2006)?

BF: Als meine Familie nach Pakistan gekommen ist, konnte mein kleiner Bruder nicht zur Schule gehen. Mein Vater hat den Entschluss gefasst, ihn nach Europa zu schicken. Damals hat eine Familie, die meinen Vater kannte, Pakistan verlassen und mein Vater hat durch diese Familie meinen Bruder mitgeschickt. Die Familie ist im Iran geblieben und mein Bruder wurde einem Freund dieser Familie übergeben, der aus dem Iran bis nach Europa kommen wollte. Mein Bruder ist gemeinsam mit sehr vielen anderen Afghanen bis hierhergekommen.

R: Wie ist er hierhergekommen (Flugzeug, Schlepper, Auto)?

BF: Mein Bruder ist auf dem Landweg mit anderen Flüchtlingen hierhergekommen. Er ist von der Türkei mit einem Schiff nach Bulgarien gereist. Von dort aus ist er bis nach Serbien gebracht worden. Dort hat er sich bei der Polizei gemeldet. Er wurde mit einem Bus bis zur ungarischen Grenze gebracht. Von Ungarn konnte er nach Österreich kommen. Mein Bruder hat mir erzählt, dass er im Iran einen Monat lang mit anderen Kindern im Gefängnis festgehalten wurde.

Auf Befragen gibt BFV an: Bruder XXXX ist im Asylverfahren zugelassen, derzeit noch ohne erstinstanzlichen Bescheid. Der Bruder XXXX ist im Asylverfahren zugelassen, aber es gibt noch keinen Bescheid.

R: Ich sehe anhand der Befunde, Sie sind in medizinischer Behandlung und nehmen auch regelmäßig Medikamente. Ist das richtig?

BF: Ja.

R: Und zwar für Ihre psychiatrische Stützung?

BF: Ja.

R: Gibt es weitere gesundheitliche Probleme? Nehmen Sie Medikamente für andere Krankheiten auch noch?

BF: Ich nehme sonst keine anderen Medikamente.

R: Als Sie in Afghanistan waren, waren Sie auch psychiatrisch erkrankt, hatten Sie auch solche Probleme?

BF: Nein.

R: Wann haben diese begonnen?

BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, habe ich mir große Sorgen gemacht. Ich hatte hin und wieder Kopfschmerzen. Ich glaube, dass meine Probleme kurz nach meiner Flucht begonnen haben. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich in der Unterkunft den Betreuern meine Beschwerden geschildert und sie haben mich zum Arzt geschickt.

R: Sie haben einen Selbstmordversuch unternommen. Ich sehe das in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bescheid, der negativ ausfiel.

BF: Das war ebenfalls ein Grund, warum ich einen Selbstmordversuch gestartet habe. Ich hatte zu dem Zeitpunkt keinen Kontakt zu meiner Familie. Meinem Bruder XXXX ging es ebenfalls nicht gut. Er hatte sich nämlich am Arm verletzt. In der Nacht wurde der Druck auf mich so groß, dass ich keinen anderen Weg gesehen habe, außer einen Selbstmordversuch zu starten. Es war ein sehr schwerer Tag damals.

R: Wie lange waren Sie damals im Spital?

BF: Ich habe damals ca. 1 1/2 bis 2 Wochen im Krankenhaus verbracht. Mir ging es nicht gut. Ich war aber der Meinung, dass es für mich besser ist, wenn ich nach Hause gehe.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja. Es geht mir heute gut.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Haben Sie diese Protokolle gut verstanden? Wussten Sie, worum es inhaltlich geht?

BF: Für mich war alles in Ordnung. Mir sind einige Fragen mehrmals gestellt worden. Ich wurde auch nicht chronologisch zu den Themen befragt, sondern sehr durcheinander. Für mich war aber alles in Ordnung.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den jeweiligen Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt gut verstanden?

BF: Ja.

R: Sie haben bis dato im Verfahren kein Identitätsdokument wie eine Tazkira vorgelegt. Möchten Sie mir heute ein Dokument vorlegen?

BF: Ich wurde in Traiskirchen einmal aufgefordert, ein Identitätsdokument vorzulegen. Danach wurde das wieder abgelehnt und von mir wurde bis heute kein Dokument betreffend meine Identität verlangt.

R: Haben Sie so ein Dokument?

BF: Ja, ich hatte so ein Dokument. Da es von mir nicht verlangt wurde, habe ich es mir nicht zuschicken lassen.

R: Gibt es bei der Caritas nie Informationen, dass Dokumente verlangt werden?

BFV: Das wurde schon besprochen. Wir fragen routinemäßig nach Dokumenten. Ich müsste in meinen Aufzeichnungen nachsehen, wie es im gegebenen Fall war. Die Asylwerber sagen, sie lassen sich etwas schicken, dann kommt nichts oder nur eine schlechte Kopie.

R: Haben Sie nicht damit gerechnet, dass das Gericht von Ihnen eine Identität verlangen könnte, warum haben Sie sich nicht Dokumente nachschicken lassen, wenn es diese offensichtlich gibt?

BF: Ich habe mich nicht gekümmert, weil das Dokument nicht verlangt wurde.

R: Von wem könnten Sie das Dokument bekommen?

BF: Mein Vater würde mir das Dokument per Post schicken. Ich meine damit eine Tazkira.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: In Ordnung. Ich habe verstanden.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, war ich verlobt. Ich bin immer noch verlobt und nicht verheiratet.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Nein.

R: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF: Dari ist meine Muttersprache. Ich spreche Dari und Paschtu und ein bisschen Deutsch. Ich habe nicht Englisch gelernt.

R: Im Akt haben Sie Angaben zu Ihrer Familie gemacht. Es finden sich die Namen Ihrer Eltern und Geschwister, sind diese Angaben richtig (AS 143)?

BF: Die Angaben AS 143 sind richtig, außer dass mein Bruder XXXX heißt.

R: Was ist mit den anderen Geschwistern, leben diese noch bei den Eltern in Pakistan?

BF: Ja.

R verweist auf die Adresse OZ 7. Ist diese nach wie vor aufrecht?

BF: Das ist korrekt, ja.

R: Haben Ihre Eltern auch vor, Pakistan in Richtung Europa zu verlassen. Ist das das Ziel?

BF: Meine Eltern haben mir diesbezüglich noch nichts gesagt, da meine anderen Geschwister noch sehr jung sind.

R: Wovon lebt Ihre Familie in Pakistan?

BF: Mein Vater ist berufstätig und er sorgt für die Familie. Ich weiß nicht, ob XXXX ebenfalls arbeitet.

R: Was macht Ihr Vater?

BF: Ich weiß nicht genau, was mein Vater macht. Ich glaube, dass er Hilfsarbeiter ist und Tagelöhner.

R: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

BF: Ich spreche mit meiner Familie ca. zweimal bis dreimal im Monat.

R: Wie sind die Lebensumstände Ihrer Familie in Pakistan derzeit?

BF: Meine Familie führt ein schwieriges Leben. Sie haben keine Aufenthaltspapiere. Sie können sich nicht frei bewegen. Sie werden in Krankenhäusern nicht behandelt. Die derzeitigen Lebensbedingungen sind sehr schwer für sie.

R: Haben Sie abgesehen von Ihrer Kernfamilie noch andere Verwandte in Afghanistan?

BF: In Afghanistan leben ein Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits.

R: Wo leben diese Personen?

BF: Als ich geflüchtet bin, haben sie noch in Baghlan gelebt. Seitdem habe ich keinen Kontakt zu ihnen. Ich kann nicht angeben, ob sie nach wie vor dort aufhältig sind.

R: Haben Sie im selben Dorf wie Sie in Baghlan gelebt?

BF: Früher haben sie im selben Dorf wie wir gelebt. Sie haben das Dorf aber vor uns verlassen.

R: Wohin?

BF: Sie waren noch in Baghlan in der Stadt. Man nennt diese Stadt Baghlan-e Markazi oder Baghlan-e Kaona.

R: Wo sind Sie geboren und wo haben Sie in Afghanistan gelebt?

BF: Ich bin in der Provinz Baghlan im Distrikt XXXX geboren und ich habe dort gelebt. Dorf: XXXX.

R: Sie haben angegeben, dass Sie auch teilweise in XXXX gelebt haben. Wie lange haben Sie in Baghlan im Dorf XXXX gelebt?

BF: Ich habe bis zum Jahr 2012 in Baghlan gelebt.

R: Und nachher dann, sind Sie nach XXXX gezogen?

BF: Ja, das ist richtig. In XXXX habe ich knapp 2 Jahre gelebt.

R: Wo haben Sie in XXXX gelebt, im Zentrum oder in den Außenbezirken?

BF: Wir haben einige Zeit in einem anderen Distrikt der Provinz XXXX namens XXXX gelebt. Danach sind wir in die Stadt gezogen. Wir haben in einem Dorf namens XXXX gelebt. Dieses Dorf befand sich hinter einem Hügel namens XXXX.

R: Sie haben im Verfahren vor dem BAA keine Angaben machen konnten, wo Sie in XXXX gelebt haben. Jetzt geben Sie das sehr detailliert an. Können Sie das erklären?

BF: Ich habe damals sehr genau gesagt, dass ich in XXXX gelebt habe. Die Gegend dort heißt sowohl XXXX, sowie XXXX. Diese beiden Orte befinden sich nebeneinander.

R: Auf Ihr Leben in Baghlan in Ihrem Dorf zurückkommend: Wie groß war Ihr Dorf XXXX, als Sie dort waren? Wie viele Einwohner hatte das, wie viele Häuser?

BF: Unser Dorf war klein. Ich kann zur Einwohnerzahl nichts sagen. In der Nähe unseres Wohnhauses befanden sich ca. 20 bis 25 weitere Häuser.

R: Gab es eine Moschee in dem Dorf?

BF: Ja.

R: Wie hieß der Mullah, wissen Sie das?

BF: Ich kann mich an den Namen des Mullahs nicht erinnern. Ich war ein Kind. Dort wurden alle paar Monate die Mullahs gewechselt. Ich konnte mich früher an den Namen des Mullahs erinnern. Ich habe ihn mittlerweile vergessen. Die Moschee war unter dem Namen XXXX bekannt.

R: Sind Sie in die Moschee gegangen, wenn ja, wie oft, regelmäßig, fallweise?

BF: Ich bin immer freitags zum Gebet gegangen, sonst nicht.

R: Wenn ich zurückrechne, waren Sie ca. 15 Jahre alt, als Sie Baghlan verlassen haben. Weiters gaben Sie an, Sie waren regelmäßig am Freitag in der Moschee. Wie hieß der Mullah, als Sie 15 Jahre alt waren, als Sie das Dorf verlassen haben?

BF: Ich konnte mich an seinen Namen erinnern. Ich habe ihn leider vergessen.

R: Gab es in dem Dorf einen Dorfältesten oder einen Ältestenrat?

BF: Falls Sie meinen, ob es dort einen Vertreter des Dorfes gab, gebe ich an, dass wir keinen Vertreter hatten. Es gab einige ältere Personen, die im Dorf bekannt waren. Ich kann mich im Moment an einige Namen erinnern. Die Namen von 3 Dorfältesten lauten: XXXX.

R: Hatten diese genannten Dorfältesten irgendeine Funktion im Dorf?

BF: Wenn es im Dorf Streit gab, oder wenn jemand getötet wurde, haben diese Leute die jeweiligen Konflikte gelöst. Für das Dorf haben sie Entscheidungen getroffen. Sie haben sowohl an Hochzeitsfeiern, als auch an Trauerfeiern teilgenommen.

R: Haben Sie persönlich auf Grund irgendeines Umstandes mit den Dorfältesten zu tun gehabt?

BF: Wir haben uns mehrmals bei den Dorfältesten über jene Personen, mit denen wir Probleme hatten, beschwert. Ihnen war unser Fall bekannt.

SV: Wie heißen Sie genau, wie heißt Ihr Vater?

BF: Mein Vorname lautet XXXX. Der Vorname meines Vaters lautet:

XXXX. Wir heißen mit Nachnamen XXXX.

SV: Haben Sie paschtunische Wurzeln?

BF: Ja.

SV: Die Namen sind paschtunische Namen.

SV: Ist der Name General Hillal Ihnen bekannt? Können Sie über ihn etwas sagen?

BF: Ich habe diesen Namen gehört. Bei diesem Mann handelt es sich um einen Kommandanten, der aus XXXX stammt. Den Namen des genauen Ortes habe ich vergessen.

SV: Können Sie noch mehr über ihn sagen?

BF: Ich habe von meinem Vater gehört, dass dieser Mann, bevor er Kommandant wurde, er in seiner Herkunftsregion sehr viele Menschen getötet hat. Er hat die Bewohner belästigt. Er ist für viele Feindschaften verantwortlich. Seine Leute haben an den Straßen Fahrzeuge angehalten und die Leute belästigt.

SV: Wissen Sie, ob dieser Kommandant ein Kommandant der Mujaheddin, der Taliban oder der Kommunisten war?

BF: Zur Zeit der Kommunisten hat er am Jihad teilgenommen. Er war ein Mujahed.

SV: Wissen Sie seinen vollen Namen?

BF: Ja. Sein Name lautet: Hilaluddin Hilal. Er war auch für viele Vergewaltigungen von Kindern und jungen Burschen in dieser Region verantwortlich.

R: Wie diese Geschehnisse, die Sie jetzt schildern, passiert sind, von welchem Zeitpunkt sprechen wir. War das, als Sie Afghanistan verlassen haben oder war das 10-15 Jahre vorher, wissen Sie das?

BF: Als wir dort gelebt haben, hat er all diese Sachen gemacht. Er hat nochmal diese Sachen früher ebenfalls gemacht.

SV: Ist Ihnen bekannt, ob er eine Bildung hatte, ob er etwa ein Studium hatte?

BF: Ich selbst habe keine Informationen über seinen Bildungsweg. Ich habe von älteren Leuten, die über ihn gesprochen haben, gehört, dass er nicht gebildet ist und dass er nur durch Kontakte und Macht zu dieser Position gelangt ist.

SV: Wer ist General Andarabi? Kennen Sie ihn, wenn ja, was wissen Sie über ihn?

BF: Ich habe diesen Namen gehört. Ich habe einigen Videos seine Reden gehört. Ich kann nichts Genaueres über seine Herkunft angeben.

SV: Wo haben Sie die Schule besucht?

BF: Ich habe 10 Jahre die Schule in XXXX besucht. Dort sind seitens der Regierung Leute gekommen und haben einige Zelte aufgestellt, wo viele unterrichtet wurden. Die Schule war unter dem Namen XXXX bekannt. Anfangs war der Unterricht nicht regelmäßig. Ich hatte nicht durchgehend Unterricht.

SV: Zu welchem paschtunischen Stamm gehört der Teil Ihrer paschtunischen Familie?

BF: Ich habe dazu niemanden befragt. Ich glaube, dass man unsere paschtunischen Vorfahren XXXX genannt hat. Ich bin mir aber nicht sicher. Ich glaube, dass die Großmutter meiner Großmutter paschtunische Wurzeln hatte.

R: Haben Sie, bevor Sie nach XXXX gezogen sind, immer im Dorf XXXX gelebt?

BF: Ich kann mich erinnern, dass wir einmal das Dorf für einige Zeit gewechselt haben. Ich war damals zwischen 8 und 10 Jahre alt. Nach einiger Zeit sind wir aber wieder nach XXXX zurückgekehrt.

R: Wissen Sie noch, wo Sie gelebt haben?

BF: Wir sind in ein Dorf namens XXXX gezogen. Dieses Dorf befindet sich in der Nähe von XXXX.

R: Mit 14-15 Jahren, bevor Sie nach XXXX gezogen sind, haben Sie Ihr Dorf XXXX verlassen, sind Sie in Umgebungsdörfer gefahren, oder haben Sie sich ausschließlich in Ihrem Dorf bewegt, wie etwa zum Einkaufen oder für Amtswege?

BF: An einem Ort namens XXXX wurde manchmal ein Bazar veranstaltet. Ich bin ca. vier- oder fünfmal in diesem Bazar gewesen.

R: Können Sie mir umliegende Dörfer oder Städte von XXXX nennen?

BF: Die Namen der umliegenden Dörfer lauten: XXXX.

SV: Die umliegenden Distrikte von Ihrem Distrikt, kennen Sie diese?

BF: Die Namen einiger Distrikte lauten: XXXX. Diese Distrikte habe ich nie besucht.

SV: Sprechen Sie zu Hause auch Paschtu?

BF: Wir reden zu Hause nicht Paschtu. Meine Mutter versucht manchmal mit uns auf Paschtu zu reden. Wir antworten ihr auf Dari.

R an SV: Können Sie Angaben machen, ob der BF aus dem angegebenen Distrikt XXXX und aus dem Dorf XXXX kommt, weiters zu seiner angegebenen Ethnie?

SV: Der BF und seine Familie müssten aus XXXX, in der Provinz Baghlan, stammen. Die Zusammensetzung seiner tadschikisch-paschtunischen Familie deutet darauf hin, dass ein Teil seiner Familie nicht ursprünglich aus dem Distrikt XXXX ist. Sie könnten aus den paschtunischen Gebieten in Baghlan, wo die Angehörigen des Stammes XXXX leben, stammen. In Afghanistan ist es inzwischen gang und gebe, dass die Ethnien untereinander Heiratsbeziehungen eingehen, und ihre Kinder sich nach der in der Familie überwiegend gesprochenen Sprache orientieren. Unabhängig davon, ob es Tadschiken, Paschtunen oder Usbeken sind. Der BF hat die Dörfer in XXXX und einige Distrikte der Provinz Baghlan richtig benannt und einige Orte, die keine Distrikte sind, als Distrikte angegeben.

Die Angaben des BF, dass Hilal ein Kommandant gewesen sei und in XXXX schlimme Sachen gemacht hätte, stimmen insofern mit den Tatsachen nicht überein, weil General Hilal ein studierter Offizier ist. Er hat in der Sowjetunion eine militärische Pilotausbildung gemacht. Er war die meiste Zeit in XXXX und Mazar-e Sharif. Dies ist für jemanden, der in XXXX 10 Jahre die Schule besucht hat und durchgehend dort gelebt hat, nach meiner Sachkunde bekannt.

Ich gehe daher davon aus, dass der BF längere Zeit aus seiner Region weg war. Er könnte in XXXX aufgewachsen sein. Er könnte mit 10-12 Jahren aus der Region weggegangen sein. Hilal hat dort nie sein Unwesen getrieben. Er war stellvertretender Innenminister zuletzt.

R: Sie bestätigen, dass die Herkunftsregion XXXX ist. Was sagen Sie zum Dorf XXXX?

SV: Ich kann auf Grund der Angaben des BF insgesamt aber bestätigen, dass der BF aus XXXX kommt. Dies leite ich aus den Ortskenntnissen ab, sowie aus der Aussprache des Namens des Mullahs. Diese Aussprache gibt es nur in Nordost-Afghanistan. Weiters leite ich diese Schlussfolgerung aus der authentischen Angabe des BF im Hinblick auf seine Familienzusammensetzung ab.

R: Sie bestätigen somit, dass der BF aus Baghlan und aus XXXX kommt?

SV: Ja. Ich bestätige, dass er aus XXXX kommt. Wie lange er tatsächlich dort gelebt hat, ist nicht geklärt.

BFV: General Hilal stammt aus XXXX. Der BF kannte ihn und seinen Herkunftsort. Alle weiteren Informationen über den General hatte er von anderen Personen. In Baghlan haben die Taliban Einfluss, könnte es auch sein, dass über ihn negativ gesprochen wurde und negative Propaganda verbreitet wurde, wenn er der Regierung angehört.

BF: Ich habe zu meinen Angaben betreffend meine Herkunft und wie lange ich in meiner Heimatregion gelebt habe, die Wahrheit gesagt. Ich kann zu dem General Hilal nur das sagen, was ich von anderen Leuten, wie meinem Vater und meinem Großvater, gehört habe. Ein Teil der Bewohner von XXXX haben unter ihm gelitten. Mir ist bekannt, dass der Ehemann einer entfernten Verwandten von uns von den Leuten des Kommandanten auf eine grausame Weise getötet wurden. Diese entfernten Verwandten von uns haben sich an einem Ort namens XXXX aufgehalten. Soweit ich weiß, ging es bei diesem Konflikt um ein Mädchen. Ich nehme an, dass ein Teil der Bewohner von XXXX auf Seiten des Kommandanten sind. Das werden jene Personen sein, die für ihn in irgendeiner Form gearbeitet haben und nicht von ihm oder seinen Leuten gequält wurden.

R: Haben Sie in Afghanistan irgendeine berufliche Ausbildung bzw. welcher Tätigkeit sind Sie in Afghanistan nachgegangen? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?

BF: Nein. Ich habe dort keine Berufsausbildung gemacht. Als wir noch in XXXX gelebt haben, hat sich mein Vater um unsere landwirtschaftlichen Grundstücke und um den Garten gekümmert. Wir konnten von den Einnahmen der Ernten leben. Diese Grundstücke hatte mein Vater von meinem Großvater geerbt.

R: Sie haben angegeben, Sie hätten auch in der Landwirtschaft mitgearbeitet?

BF: Ich habe meinem Vater im Garten oder auf den landwirtschaftlichen Grundstücken geholfen. Das hat zur Hausarbeit dazugehört. Ich habe keine Berufsausbildung als Bauer.

R: Wie war die Situation, als Sie in XXXX waren? Sie sagten, Ihr Vater sei Polizist gewesen, was haben Sie gemacht?

BF: Mein Vater hat als Polizist gearbeitet. Ich hatte keine Arbeit und keine andere Beschäftigung.

R: Wie waren Ihre Lebensumstände in Afghanistan, als Sie in XXXX gelebt haben, von Ihnen und Ihrer Familie?

BF: Wir haben am Land gelebt. Wir hatten ein normales, durchschnittliches Leben. Wir konnten von den Einnahmen aus den landwirtschaftlichen Grundstücken leben.

R: Sie haben im Verfahren angegeben, dass Ihr Vater vor 10 Jahren nach XXXX auf Grund der angegebenen Streitigkeiten geflüchtet war. Bleiben Sie bei dieser Angabe?

BF: Ja.

R: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater bereits in XXXX gelebt hat?

BF: Ich war noch sehr jung. Ich war vielleicht 8,9 oder 10 Jahre alt. Ich weiß nur, dass er 10 Jahre lang in XXXX als Polizist tätig.

R: Wie haben Sie das gemacht? Wer hat die Felder bestellt? Wovon hat die Familie gelebt, während Ihr Vater schon in XXXX war?

BF: Mit uns hat mein Großvater zusammen gelebt. Er hat einen Teil unserer Landwirtschaft an Grundstücken an andere Personen vermietet. Mein Vater hat uns ebenfalls manchmal besucht. Er hat uns Geld gebracht. Wir konnten unser Leben normal fortsetzen. Zu meinem Großvater gebe ich an, dass er vor ca.3- 3 1/2 Jahren gestorben ist.

R: Wie groß waren die Ländereien in Jirib gesprochen oder wie viele Grundstücke hatte Ihre Familie?

BF: Mein Vater hat nur wenig Grund besessen. Ich schätze, dass es ca. 10 Jirib waren. Den Großteil unserer landwirtschaftlichen Grundstücke hatten wir von der Familie meiner Mutter erhalten. Nachdem meine Onkel mütterlicherseits verstorben waren, haben sich mein Vater und später mein Großvater um diese gekümmert. Ich weiß nicht, wie groß die Grundstücke der Familie mütterlicherseits waren.

R: Haben Sie in einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ich habe sowohl afghanische, als auch österreichische Freunde.

R: Wie oft besuchen Sie den Deutschkurs?

BF: Viermal in der Woche (Montag bis Donnerstag).

R: Was würden Sie gerne arbeiten? Welche Ausbildung würden Sie gerne machen?

BF: Ich bereite mich derzeit auf die Prüfung für die Aufnahme in einer Hauptschule vor. Ich weiß nur, dass es im 10. Bezirk ist. Ich mache derzeit einen Vorbereitungslehrgang, um in einer Schule in Wien oder NÖ aufgenommen zu werden. Nach meinem Hauptschulabschluss möchte ich gerne eine Lehre machen. Ich interessiere mich für das Einkaufen und das Verkaufen von Waren. Wenn ich in diesem Bereich keine Arbeit finde, bin ich auch bereit, einen Lehrberuf zu erlernen, um auf Baustellen arbeiten zu können.

BFV: Ich verweise auf die Bestätigung der Caritas vom 28.09.2015 über die Basisbildung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Der Kurs dauert bis Mitte Juli 2016.

BF: Ich habe gute Kontakte zu Österreichern, die ich im Zuge meiner Freiwilligenarbeit seitens der Caritas kennen gelernt habe. Ich habe unter anderem auch in einer Küche mitgeholfen. Mir wurde gesagt, sobald ich einen Aufenthaltstitel in Österreich habe, ich die Möglichkeit erhalten werde, als Koch eine Lehrstelle zu finden. Vom Heim aus sind wir an verschiedenen Orten in Österreich gewesen. Es gab sogar ein Treffen mit der Innenministerin. Ich möchte etwas aus meinem Leben machen. Ich werde mich auch bemühen, es zu schaffen. Der Grund, weshalb es mir psychisch nicht gut geht, liegt darin, dass ich keine Beschäftigung habe, dass ich mich nicht um meinen jüngeren Bruder kümmern kann. Ich denke sehr viel über mein Leben nach. Ich mache mir auch große Sorgen um meine Familie.

R: Haben Sie eine konkrete Arbeitszusage, für den Fall eines positiven Ausgangs des Verfahrens?

BF: Er hat mir nicht 100%ig gesagt, dass er eine Arbeit hat. Er hat gemeint, dass er mich unterstützen wird. Die Arbeitsstelle ist hauptsächlich für Ausländer wie mich, die dort auch gebraucht werden."

Der länderkundliche Sachverständige erstellte ein Gutachten wie folgt:

"SV: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist im Allgemeinen seit Oktober dieses Jahres noch prekärer geworden. Derzeit gibt es in mehr als 25 Provinzen militärische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Sicherheitskräften, allen voran die Nationalarmee. Die Taliban haben mehr als 60% der Distrikte des Landes direkt und indirekt unter ihrer Kontrolle. Die Distrikte, die indirekt unter der Kontrolle der Taliban sind, befinden sich in einem Belagerungszustand, auch wenn der afghanische Staat in diesen Distrikten anwesend ist. Die Provinz Baghlan gehört zu den unsichersten Provinzen in Afghanistan. Die meisten Distrikte und Dörfer dieser Provinzen, soweit diese von den Paschtunen bewohnt sind, werden von den Taliban kontrolliert. Die Distrikte, wie XXXX, wo mehrheitlich Tajiken leben, befinden sich unter dem Beschuss der Taliban. Diese Distrikte sind seit Oktober 2015 unter dem Beschuss der Taliban geraten. Es flüchten immer mehr Menschen aus diesen Distrikten, weil die Taliban nach Einnahme der nicht-Paschtunischen Distrikte Massaker an das Nicht-Paschtunen verüben. Die Mehrheit der jungen Menschen verlassen diese Regionen und es sind nach meiner Schätzung mehr als hunderttausend Jugendliche aus diesen Regionen derzeit auf der Flucht nach Kabul, in den Iran, Russland und nach Europa.

Die Taliban haben im Oktober Kunduz, die Nachbarprovinz von Baghlan, eingenommen und dort Massaker an den Tajiken verübt, weil diese Stadt zuvor vorwiegend von den tajikischen Kommandanten kontrolliert wurde. Kunduz wurde zwar vor zwei Wochen durch die Nationalarmee befreit, trotzdem kehren die meisten Flüchtlinge, die in den Nachbarprovinzen, nach Kabul und nach Mazar-e Sharif geflüchtet waren, aus Furcht vor den Taliban, dass sie wieder die Stadt einnehmen könnten, nicht zurück. In Baghlan war die Regierung gezwungen mit den Taliban im Distrikt Dane Ghori einen Vertrag abzuschließen und ihre Herrschaft dort anzuerkennen, damit sie die Provinzhauptstadt nicht einnehmen. Die Sicherheitslage auf der Hauptstraße von Kabul über Baghlan nach Kunduz und Mazar-e Sharif ist besonders prekär. Die Reisenden in Richtung Mazar-e Sharif und Kunduz müssen bis 14.00 Uhr die Region Baghlan passieren, weil nachher die Taliban auf den Hauptstraßen Baghlans vorherrschend sind.

In folgenden Provinzen sind, besonders seit Oktober 2015, schwere Auseinandersetzungen zu verzeichnen: Kunduz, Faryab, Baghlan, Takhar, Sar-e Pul, Sheberghan, Badghis, Ghor, Ghazni, Kapisa, Logar, Wardak, Kunar, Nangarhar, Nurestan, Uruzgan, Samangan, Balkh, Badakhshan, Farah, Helmand, Kandahar, Jozjan, Khost und Paktia.

Zur Sicherheitslage in Nordafghanistan, besonders in Baghlan, möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen. (siehe Beilagen 1-4)

Die Versorgungslage hat sich inzwischen, seit Ende Sommer dieses Jahres, sehr verschlechtert. Aufgrund der intensiven Kriege der Taliban in Nordafghanistan haben die Bauern in Kunduz, Takhar und Baghlan teilweise ihre Ernte nicht einbringen können. Zudem wird von den Taliban Erntesteuer eingehoben, wenn sie dort vorherrschen. Es gibt derzeit kaum staatliche Stellen, die von den Jugendlichen besetzt werden könnten. Auch die ausländischen und die inländischen NGO¿s haben großteils ihre Tätigkeiten aus Sicherheitsgründen eingestellt. Die ausländischen Militärbasen und die NGOs waren die größten Arbeitgeber in Afghanistan. Jugendliche, wie der BF, ohne Fachausbildung und ohne Schulabschluss, haben derzeit keine Chance im Falle ihrer Rückkehrer in Baghlan und Umgebung eine Arbeit zu finden. Diese Jugendlichen, wie der BF, werden mit großen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sein, wenn sie zurückkehren und in ihre Heimatregionen oder wo anders in Afghanistan keinen familiären Rückhalt mehr haben.

Der BF stammt aus XXXX in Baghlan und er hat während der Verhandlung heute spontan und der Geographie von Baghlan entsprechende Angaben gemacht.

Betreffend XXXX möchte ich auf die Beilage 5 hinweisen. Betreffen die Distrikt Baghlan und betreffend die Versorgungslage in Afghanistan derzeit möchte ich auf die nachfolgenden Internetquelle hinweisen:

http://www.afghanbios.info/index.php?option=com_afghanbiosid=2354task=viewtotal=3227start=1167Itemid=2

https://en.wikipedia.org/wiki/Districts_of_Afghanistan#Baghlan_Province

http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/fluechtlinge_aus_afghanistan_in_der_heimat_eskaliert_die_gewalt_bleiben_duerfen_sie_nicht/"

Das Gutachten wurde dem BF übersetzt, dieser schloss sich den Ausführungen an.

Weiters wurde ein Gutachten, das dem BF übersetzt wurde, des Sachverständigen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul vom 23.10.2015 zu GZ W 119 2006001 zum Aktenbestandteil erklärt, der BF schloss sich diesen Ausführungen angeschlossen. Das Gutachten hat folgenden Inhalt:

"Die Versorgungslage in der Stadt Kabul:

Betreffend die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul habe ich in Kabul vom 24. 08. bis zum 03. 09. 2015 Forschungen angestellt. Außerdem habe ich bis Mitte Oktober durch meine Mitarbeiter in Kabul Informationen zu diesem Thema erhalten. Meine persönlichen Beobachtungen in Kabul umfassten folgende Schritte:

1. Ich habe in Kabul zivile Angestellten und Beamten des Staates, Angehörigen der Sicherheitsministerien und Vertragsbediensteten zu diesem Zweck befragt und Zahlen betreffend das Gehaltsschema der Ministerien und Firmen gesammelt.

2. Ich habe auch Privatfirmen, wie Laden- und Firmenbesitzer und Geschäftsmänner, Pendler aus den umliegenden Regionen von Kabul und aus anderen Provinzen, die nach Kabul kommen und arbeiten bzw. Arbeit suchen, befragt.

3. Ich habe Studenten, Politiker, Hotelier, Straßenkinder, Rückkehrer aus dem Ausland, die auf der Straße leben, Straßenbettler Geschäftsleute und Familien vom 06.- 09. 01. 2015 in Kabul angetroffen und sie befragt.

4. Meine Mitarbeiter haben ihre diesbezüglichen Beobachtungen in meinem Auftrag bis Mitte Oktober fortgesetzt und ihre Informationen mir telefonisch übermittelt. Nach diesen Informationen und nach meinen Beobachtungen in Kabul möchte ich das folgende Gutachten zur derzeitigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul erstatten:

Versorgungslage in Kabul:

In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann.

Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren sind sehr erschwinglich und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten.

Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrern ohne Familienrückhalt:

Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit, verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der Lehrer oder als Hilfsarbeiter oder als Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitten ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich, zwei Mal am Tag, Brot und Tee und Gemüse, welche sie leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung, die sehr verarmt sind; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können Monate sich kein Fleisch leisten und sie wären froh, wenn bei einem Totenzeremonie oder eine andere Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter dieser 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen.

Behausung:

Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben Großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, kein Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jeder Zeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul.

Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus dem Mittel- und Oberschicht:

Personen, die in Kabul eigene Wohnung oder Haus besitzen und mindestens ein kleines Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt.

Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer an das Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jugendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul.

Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Berufsgruppen mit hoher Verdienstmöglichkeiten, wie Ärzte, junge qualifizierte Ingenieure, qualifizierte Universitäts-Lehrkräfte, Dolmetscher und Übersetzer, Anwälte, Investoren usw. haben auch ohne Aussicht auf Anstellung die Möglichkeit, sich in Kabul und in Umgebung niederzulassen und von ihrem Einkommen sich und ihre Familien unterhalten. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass durch den Abzug der ausländischen Truppen und Schließung ihrer Armeebasen, sowie mit dem Abzug der ausländischen NGO sind auch tausende Fachkräfte, wie Dolmetscher, Ingenieure und Investoren auch arbeitslos geworden. Denn, Millionen Arbeitsstellen worden von ISAF-Truppen und von ausländischen NGO in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes geschaffen. Diese Arbeitsplätze gehen Großteils verloren und auch Fachkräfte kommen dadurch wirtschaftlich in Bedrängnis.

Gerade diese Berufsgruppe versucht, mit ihren Ersparnissen und durch den Verkauf ihrer Häuser und Autos ins Ausland gelangen, weil derzeitige schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage diesen Menschen Zukunftsangst erzeugen.

Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort Großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran, abgeschoben worden oder sie sind Kriegskinder, die Weisen waren oder ihre Familienbindung verloren hatten. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden.

Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausende Jugendlichen in Kabul verelenden.

Afghanische Firmen:

Bedingt durch die Streitigkeiten zwischen den Präsidentschaftskandidaten, die noch andauern, und den Beginn des Abzuges der ISAF Truppen haben viele Firmen geschlossen, weil einerseits ein Teil von diesen unsicher sind und ins Ausland abwandern, und andererseits sie keine Förderung bzw. Projekte mehr von den Ausländern bekommen, ihre Firmen weiter in Betrieb zu halten. Dieser Zustand hat auch dazu geführt, dass tausende Menschen ihre Arbeitsplätze verloren und keine Aussicht auf Arbeit in naher Zukunft haben.

Für diese Menschen hat der afghanischen Staat und die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeignete Programme, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Sie haben keine Programme zum Schutze der Jugendlichen und keine Programme, die den Jugendlichen Zukunftsperspektive zur Verbesserung ihrer Lage bieten könnten.

Ich habe diesbezüglich auch die Politiker in Kabul befragt. Sie waren teils gleichgültig gegenüber diesem Problem und teils ratlos. Sie haben zugegeben, dass sie keine Möglichkeit haben, solche Missstände zu beseitigen, weil es Ihnen die finanzielle Unterstützung fehlen würde. Sie hätten keine geeigneten Infrastrukturen, z.B. Wohnheime, genügende geeigneten Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und geeignete Fachkräfte. Fachkräftemangel ist auch dadurch entstanden, dass ein Teil der Fachkräfte das Land allmählich verlässt.

Durch die Befragung über die Versorgungslage habe ich folgende Informationen über lebensunterhaltskosten und Löhne und Gehälter in Kabul gesammelt, die einen Überblick darüber geben kann, wie hoch die Lebensunterhaltskosten sind und wie weit die jugendlichen Rückkehrer sich ohne Schwierigkeiten in Kabul niederlassen können oder auch nicht.

Lebenskosten in Kabul:

Ausgehend von diesen Informationen braucht, z.B. ein junger Rückkehrer in Kabul, um ein menschenwürdigen Leben führen zu können, im Monat für sich alleine folgendes am Mittel:

Ein Einzelperson braucht in Kabul ca. USD 350.- für seine Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten: Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen.

Eine Familie benötigt ca. USD 600.- im Monat in Kabul für ihre Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten, Wohnungsmiete, Kleidung, Fahrtkosten und Lebensmittelkosten.

Wenn eine Person oder eine Familie schon im Vorhinein ein eigenes Privat-Haus oder Privatwohnung in Kabul hat, können diese Kosten sich auf $250.- bzw. auf $400 minimieren.

Ich möchte im Folgenden die gesammelten Daten bezüglich der Versorgungslage ausgehend von Gehältern, Einkommenshöhe und Einkommensquellen der Menschen in Kabul auflisten, damit ich die derzeitige Versorgungslage in Kabul verständlicher darstellen kann:

1 USD ist derzeit 62.- Afghani

1. Grundnahrungsmittelpreise in Kabul:

Ware: in kg in Afghani in USD

Zwiebel: 1kg Afs 20.- $ 0, 40

Tomaten: 1kg Afs 60.- $ 1, 10

Hühnerfleisch: 1kg Afs 130.- $ 2, 30

Lammfleisch: 1kg Afs 320.- $ 5, 60

Kalbsfleisch: 1kg Afs 280.- $ 4, 90

Rindfleisch: 1kg Afs 220.- $ 4.-

Kartoffeln 1kg Afs 20.- § 0, 20

Mehl: 1kg Afs 30.- $ 0, 30

Speiseöl 2L Afs 85 $ 1, 30

Tee: 1kg Afs 350.- $ 5, 60

Milch: 1L Afs 45 $ 0, 70

Obst/durchschnitt: 1kg Afs 80.- $ 1, 20

Reis: 1kg Afs 90. $ 3.-

Zucker: 1kg Afs 35.- $ 4.-

Strom/Heizkosten/Monat:Afs 1000.- $17.-

Bekleidung jährlich: Afs 700 $122.-

Miete für ein Zimmer: Afs 5000.- $80.-

Miete/Familienwohnung: $150.- - $500.-

Gehälter der Staatsbeamten und Angestellten:

Gehälter der Offiziere der Sicherheitsorgane:

Die Offiziere und Soldaten bekommen ungefähr folgende Gehälter.

Diese Gehälter werden Großteils von den Amerikanern bezahlt. Derzeit gibt es Engpässe bei der Ausbezahlung von Gehältern, sie werden später als sonst bezahl.

Unteroffizier: Afs 15000.- $ 280.-

Soldat/Wachmann: Afs 12000.- $ 200.-

Vertragsbedienstete: Afs 6000.- $100.-

Wachmann/Privatfirmen1: Afs 8000 -21000.- $ 150.- - $ 380.-

Leutnant zweiten Grades: Afs 14500.- $ 255.-

Leutnant des I. Grades: Afs 15500.- $ 272.-

Oberleutnant: Afs 17600.- $ 309.-

Major: Afs 19750.- $ 346.-

Obersleutnant: Afs 22000.- $ 421.-

Oberst: Afs 24000.- $ 421.-

Brigadegeneral : Afs 27000.- $ 389.-

Generalmajor: Afs 29000.- $.509.-

3 Sterne General: Afs 35000.- $ 614.-

4 Sterne General: Afs 38000.- $ 665.-

Fachberate2: $ 3500.- - $ 5000.-

Gehälter der Zivile Beamten und Angestellten:

Zivile Staatsbeamte:

Lehrer und Beamten/Monat : Afs 4500.- bis 18000.- $ 100.- - $ 270.-

Bäckereigehilfe/pro Tag: Afs 250.- - 1200.- $ 04.- - 20.-

Hilfsarbeiter /pro Tag: Afs 250.- - 600.- $ 04.- - 10.-

Arbeiter/pro Monat : Afs 9000.- -12000.- $ 130.- 200.-

Koch/Tageslohn: Afs 500.- - 1000.- $ 09.- - 19.-

Kellner/pro Monat: Afs 5000.- -13000.- $ 80.- - 210.-

Straßenverkäufer/pro Tag: Afs 1200.- -1800.- $ 19.- - 30.-

Miete für ein Laden: Afs 6200.- -50000 $ 100.- 800.-

Straßenbettler/pro Tag Afs 300.- .- 700.- $ 4.- - 8.-

Kinderarbeit/Tageslohn: Afs 100.- bis 600.- $1, 40 - 10.-

Studenten: Studenten aus den Provinzen bekommen teilweise Wohn- und Verpflegungsmöglichkeit. Aufgrund der Sicherheitslage und der besseren Qualifikation versuchen die Studenten an der Kabuler Universitäten unterzukommen, obwohl in den meisten Provinzen Universitäten und Fachschulen gegründet worden sind. Aber aufgrund der Mangel an Fachlehrer ist die Qualität dieser Unis und Fachschulen sehr schlecht. Deshalb können auch die Absolventen der Universitäten des Landes auf dem Arbeitsmarkt sich nicht durchsetzen.

Zusammenfassung:

Kosten für Lebensunterhalt einer Person pro Monat $ 200 -300.-

Kosten für Lebensunterhalt einer Familie pro Monat: $ 500.-

Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeitsrate kann die Mehrheit der Menschen in Kabul diese Summe nicht immer aufbringen und sie leben ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf Versorgung. Zudem hat sich die Anzahl der Personen in einem Haushalt, die vom Gehalt von einer Personen leben erhöht. Bis zum Abzug der ausländischen Truppen und NGO haben oft von einer Familie zwei Personen Gehälter bezogen und sie könnten locker ihre Familie ohne Sorgen ernähren.

Wenn die Rückkehrer nach Kabul keine familiäre Bindung und kein Geldmittel bei sich haben, werden sie mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wenn sie Fachausbildung haben, könnten sie sich im Lauf der Zeit etwas verdienen bzw. eine Stelle bekommen oder ein Geschäft gründen. Aber wenn junge Leute keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, werden sie mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten.

Die Junge Leute in den Dörfern überlaufen zu den Taliban, damit sie etwas verdienen können.

Auf diesem Weg sind viele Fronten in Dörfern entstanden, die mit den Taliban Ideologisch nichts am Hut haben, aber sie arbeiten für sie als ¿Söldner.

Die schlechte Versorgungslage in Kabul hat auch dazu geführt, dass Gewaltbereitschaft und Raubüberfälle in den Außenbezirken Kabuls sich vermehr zugenommen haben.

Ad Sicherheitslage in Afghanistan

Eine Einnahme der Stadt Kabul durch die Taliban in naher Zukunft ist nicht möglich, weil die internationale Gemeinschaft die Fortsetzung der Präsenz ihrer Truppen in Afghanistan angekündigt hat. Diese Ankündigung schreckt die Taliban ab, Großoffensive gegen die Stadt Kabul vorzunehmen. Aber wöchentlich werden durch Attentate der Taliban in der Stadt Kabul Monat durchschnittlich, nach meiner Schätzung, 50-80 Personen verletzt und getötet. Solche Vorfälle sind unvorhersehbar und kann nicht vorausgesagt werden, welche Zivilisten-Gruppe und welche Orte in Kabul diese Attentate treffen.

Kabul ist seit Juli diese Jahres von den afghanischen Sicherheitskräften und der Sicherheitskräften der ISAF soweit geschützt, dass die Taliban bis jetzt keine Chance hatten, diese Stadt, wie z.B. Kunduz, Faryab oder Helmand umfassend anzugreifen und kurzfristig auch unter ihrer Kontrolle zu bringen. Der Grund für die strengen Maßnahmen liegt darin, dass alle Ministerien, ausländische Botschaften und internationale Organisationen sich in Kabul befinden. Die Taliban versuchen, immer wieder, durch schwere Selbstmordattentate, Raketenabwurf auf Kabul und Angriffe auf bestimmte staatliche Einrichtungen und auf Häuser der Politiker auf sich aufmerksam zu machen. Dadurch kommen im Durchschnitt im Monat in der 5 Millionen Stadt mehr als fünfzig Zivilisten getötete und verletzt.

Die Attentate finden nicht jeden Tag in Kabul statt, obwohl die Taliban gerne jeden Tag einen Anschlag verüben würden. Aufgrund der starken Präsenz der Sicherheitskräfte in sensiblen Ecken und Plätzen, sowie vor den Amtsgebäuden, können sie ihre Pläne nicht jeden Tag durchführen. Aber jeden Tag sind Taliban-Selbstmörder in verschieden Ecken unterwegs und versuchen, die ausländischen Konvois und die Konvois der Sicherheitskräften anzugreifen. Es wird auch jeden zweiten Tag gemeldet, dass die afghanischen Sicherheitskräfte Selbstmordattentäter vor der Ausführung ihrer Terrorakte erwischt hätten.

Derzeit verlassen tausende Menschen die Stadt Kabul; insgesamt reisen hunderttausend Menschen monatlich aus ganz Afghanistan aus. Dies ist unter Anderen auf die Angst der Menschen zurückzuführen, weil sie nicht wissen, wie die Sicherheitslage in den nächsten Monaten und Jahren sich in Afghanistan entwickeln würde. Heuer sind die Taliban in hunderten Distrikten in Afghanistan aktiv und ich gehe davon aus, dass es mehr als 70% der außerstädtischen Gebiete des Landes unter direkte oder indirekte Kontrolle der Taliban stehen.

Die Bezirke außerhalb der Stadt Kabul sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. Die Bevölkerung dieser Bezirke beschwert sich darüber, dass die Sicherheitskräfte in diesen Regionen sich nicht kümmern würden. Diese Bezirke sind zwar nicht unter der Kontrolle der Taliban, aber sie sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul."

Das BFA beantragte vorab schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Nach Rechtsberatung zog der BF die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurück.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 05.07.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 14.07.2014, 04.09.2014 und 23.02.2015, das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersschätzung sowie die Beschwerde vom 28.09.2015

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 277 bis 312)

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.12.2015 sowie Einsichtnahme in die vom BF in der Verhandlung vorgelegten Belege (zu seiner Integration in Österreich).

  • Länderkundliche Sachverständigengutachten aus der gegenständlichen Verhandlung vor dem BVwG samt Gutachten vom 23.10.2015 (im Verhandlungsprotokoll wiedergegeben).

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Er ist in der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und hat bis zu seinem 14. oder 15. Lebensjahr mit seiner Mutter und Geschwistern dort gewohnt, sein Vater lebte schon in länger in XXXX, die Familie ist ihm, als der BF ca. 15 Jahre war, nach XXXX nachgezogen. Der BF hat 10 Klassen die Schule mit Unterbrechungen besucht und war auch in der Landwirtschaft tätig. Er hat keine Berufsausbildung genossen. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wird medikamentös behandelt und hat in Österreich einen Selbstmordversuch unternommen. Weiters leidet er an Kopfschmerzen, er steht auch diesbezüglich fallweise in medizinischer Behandlung. Der BF befindet sich seit spätestens 05.07.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Seine Brüder XXXX und XXXX sind in Österreich im laufenden Asylverfahren.

Die restliche Familie des BF (Mutter, Vater und Geschwister) lebt seit einiger Zeit in Pakistan, XXXX, der BF steht mit ihnen 2- 3 Mal pro Monat in telefonischem Kontakt.

Der BF konnte keine Urkunden vorlegen.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Sachverständigen festgestellten Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013,

c) sowie die Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, Dr. Sarajuddin RASULY, in der Verhandlung vom 02.12.2015 und 23.10.2015.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation , Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

b) Zum den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

c) Gutachten des SV Dr. Rasuly über die Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul, aus der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015 und 23. 10.2015 (siehe vorne, 1.9)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu seinen Herkunftsangaben samt der Ethnie, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und durch das bestätigende Sachverständigengutachten in dieser mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Authentizität der Angaben des BF zu diesen Fragestellungen wurde durch das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen bestätigt, bei ihm handelt es sich um einen mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten Experten, der selbst Afghane ist und aufgrund regelmäßiger Vorort-Recherchen in Afghanistan über die dementsprechenden Orts- und Sprachkenntnisse verfügt. Es bestanden daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte, dem Gutachten nicht zu folgen und folgte das Gericht vielmehr diesem Gutachten zur Gänze.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan, in Kabul und der Heimatregion des BF, zur Rückkehrsituation junger Menschen ohne qualifierte Ausbildung /Bildung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Weiters stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das in der Verhandlung erstattete Gutachten des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, zur den oben angeführten Fragestellungen sowie auf das dem Verfahren zugrunde gelegten Gutachten des nämlichen Sachverständigen vom 23.10.2015.

Da es sich beim Gutachter um einen mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten Experten, der selbst Afghane ist und aufgrund regelmäßiger Vorort-Recherchen in Afghanistan über die dementsprechenden Orts- und Sprachkenntnisse verfügt, handelt, bestanden aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte, dem Gutachten nicht zu folgen. Das Gericht stützt sich vielmehr zur Gänze auf die Ergebnisse dieser Gutachten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 29.09.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 02.10.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

5.2.3.

Zu Spruchpunkt I:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert, insgesamt aber ist die Sicherheitslage im Vergleich zu 2014 bis Jahresmitte 2015 noch prekärer geworden ist. Aus dem Gutachten des beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen folgt weiters, dass insbesondere auch die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF sehr besorgniserregend ist und auch die Zivilbevölkerung massiv unter den Angriffen der Taliban leidet und auch zu Tode kommt. Derzeit gibt es in mehr als 25 Provinzen militärische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Sicherheitskräften, allen voran die Nationalarmee. Die Taliban haben mehr als 60% der Distrikte des Landes direkt und indirekt unter ihrer Kontrolle. Die Distrikte, die indirekt unter der Kontrolle der Taliban sind, befinden sich in einem Belagerungszustand, auch wenn der afghanische Staat in diesen Distrikten anwesend ist. Die Heimatprovinz des BF, Baghlan, gehört zu den unsichersten Provinzen in Afghanistan, die meisten Distrikte und Dörfer dieser Provinzen werden von den Taliban kontrolliert. Der Heimatdistrikt des BF, XXXX, befindet sich unter Beschuss der Taliban, sodass immer mehr Menschen gezwungen sind von dort zu flüchten, um sich in Sicherheit zu bringen. Die Taliban haben im Oktober Kunduz, die Nachbarprovinz von Baghlan, eingenommen und dort Massaker an den Tadschiken verübt, weil diese Stadt zuvor vorwiegend von den tadschikischen Kommandanten kontrolliert wurde. Die Sicherheitslage auf der Hauptstraße von Kabul über Baghlan nach Kunduz und Mazar-e Sharif ist besonders prekär, sodass eine Reise von Kabul nach Baghlan ohne Sicherheitsrisiko nicht absolviert werden kann.

Die Versorgungslage hat sich seit Ende Sommer dieses Jahres sehr verschlechtert. Aufgrund der intensiven Kriege der Taliban in Nordafghanistan haben die Bauern in Kunduz, Takhar und Baghlan teilweise ihre Ernte nicht einbringen können. Zudem wird von den Taliban Erntesteuer eingehoben, wenn sie dort vorherrschen. Es gibt derzeit kaum staatliche Stellen, die von den Jugendlichen besetzt werden könnten. Auch die ausländischen und die inländischen NGO¿s haben großteils ihre Tätigkeiten aus Sicherheitsgründen eingestellt. Die ausländischen Militärbasen und die NGOs waren die größten Arbeitgeber in Afghanistan. Jugendliche ohne Fachausbildung und ohne Schulabschluss haben derzeit keine Chance im Falle ihrer Rückkehrer in Baghlan und Umgebung eine Arbeit zu finden und sind mit großen wirtschaftlichen Problemen im Falle ihrer Rückkehr konfrontiert, vorallem, wenn sie über keinen familiären Rückhalt verfügen.

Auch in Kabul ist die Versorgungs- und Sicherheitslage schlechter geworden, dies insbesondere für jugendliche Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiären Anschluss.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, Kabul und seiner(m) Heimatprovinz/- distrikts und auch wegen seiner fehlenden Berufs-/Fachausbildung und aufgrund der Tatsache, dass sein familiärer Anknüpfungspunkt in der Heimatprovinz nicht mehr gegeben ist, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und er einem massiven Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung samt Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 AsylG nicht (mehr) vor.

Daher waren die Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.