BVwG W141 2115324-1

W141 2115324-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W141 2115324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2115324.1.00

Spruch

W141 2115324-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 05.08.2015, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 22.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Meldezettel

? Röntgenbefund, XXXX vom 23.01.2013, 16.07.2013, 12.05.2014

? Magnetresonanztomografiebefund, XXXX vom 16.07.2013, 20.06.2014

? Patientenbrief, Krankenhaus XXXX vom 04.11.2013

? Ambulanzbrief, XXXX vom 11.04.2014

? Patientenbrief, XXXX vom 15.07.2014

? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 28.09.2014

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 21.03.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Residuelle, beinbetonte Hemiparese links, Zustand nach Arthroskopie beider Kniegelenke. Intercurrent degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Hypertonie.

Derzeitige Beschwerden:

"Ich habe eine Bambstigkeit im linken vorderen Oberschenkelbereich und ich kann nicht mehr gehen. Ich fahre nicht gerne mit öfftl. VKM, da ich schon niedergefallen bin - wegen des Anfahrens der Garnitur. Beim Sitzen in den Öffis habe ich keine Probleme. Zur heutigen Untersuchung bin ich mit dem 43er, der U6 und dem 58er hergekommen."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Inhibace, Diovan, Sirdalud bei Bedarf, Urosin, Simvastatin.

Sozialanamnese:

XXXX .

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Adipös.

Größe: 183 cm Gewicht: 120 kg Blutdruck: 130/70

Klinischer Status - Fachstatus:

KOPF, HALS:

Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose.

THORAX/LUNGE/HERZ:

Hypersonorer Klopfschall. Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.

ABDOMEN:

Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE:

Endlagige-mäßige Einschränkung im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen 10 cm. Geringe Einschränkung bei Drehbewegungen cervical und lumbal. Paravertebrale Muskelverspannungen, vor allem cervical.

EXTREMITÄTEN:

Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluss beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Fingergelenke etwas arthrotisch verändert. Hüftgelenke sowie Kniegelenk li. gering endlagig eingeschränkt, Z.n. Arthroskopie an beiden Kniegelenken, Sprunggelenke aktiv und passiv frei beweglich, keine Bandinstabilitäten, Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich Zehen / Fersengang re. möglich, Varizenbildung, keine Ödeme, Fußpulse tastbar.

GROB NEUROLOGISCH:

Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe, angegebene Dysästhesien li. UE. Grobe Kraft seitengleich, PSR re. nicht auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Selbstständige Mobilität gegeben, unauffälliges Gangbild, Hilfsmittel werden nicht verwendet.

Status Psychicus:

In allen Qualitäten orientiert, kooperatives Verhalten, psychisch durchgehend stabil, Ductus kohärent.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz, da endlagige - mäßige Funktions-einschränkung. Subjektive Gefühlsstörungen in der linken unteren Extremität mitberücksichtigt.

02.01. 02

30 vH

02

Polyarthralgien, degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Oberer Rahmensatz, da geringe, endlagige Funktionseinschränkung.

02.02. 01

20 vH

03

Hypertonie.

05.01. 01

10 vH

04

Zustand nach Mediainsult rechts 1999. Unterer Rahmensatz, da lediglich Reflexverlust.

04.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2-4 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Ersteinstufung gem. EVO-Kriterien. Leiden 1 des VGA wird neu eingestuft, da lediglich Reflexverlust, ohne eindeutigen Hinweis auf das Vorliegen einer Polyneuropathie sowie nach Ausschluss (cMRT) einer rezent-ischämischen Genese der subjektiven Gefühlsstörung im linken Bein. Neuaufnahme der Leiden 1,2,3. Leiden 2 des VGA fließt in Leiden 2 mit ein.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Weitgehende Stabilisierung hinsichtlich Leiden 1 des VGA eingetreten, daher Absenkung des Gesamt-GdB.

Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt nicht vor, da die festgestellten Funktionseinschränkungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das ein und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Es ist eine selbstständige, sichere Mobilität ohne Gebrauch von Hilfsmitteln zum Untersuchungszeitpunkt gegeben. Es liegen weder erhebliche Einschränkungen an den unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor. Die erforderlichen Kriterien zur Gewährung der beantragten Zusatzeintragung liegen daher nicht vor."

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

1.3. Der Beschwerdeführer brachte seine Stellungnahme fristgerecht am 01.06.2015 bei der belangten Behörde ein und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus.

Dem Beschwerdeführer stellt sich die Frage, wie schlecht man gehen können müsse, um einen Behindertenpass und die Eintragung des Zusatzes der Unzumutbarkeit zu erhalten. Seine Frau könne es seit Jahren mitverfolgen, wie es ihm immer schlechter gehe und die Probleme immer ärger werden würden. Schon nach ein paar Metern müsse er stehen bleiben, er habe Schmerzen, gehe nur ganz langsam, jede kleine Steigung bedeute weitere Anstrengung. Der Beschwerdeführer gehe Stufe für Stufe, nur mit einem Fuß und bei jeder Stufe bleibe er ein paar Sekunden stehen bevor die nächste Stufe drankomme.

Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, dass er gar nicht wirklich untersucht worden sei. Der Arzt habe auf das Knie geklopft und er sollte versuchen auf einem Bein zu stehen - das sei es auch schon gewesen. Ende der Untersuchung. Hätte der Arzt beobachtet wie der Beschwerdeführer gehe, hätte ihm doch auffallen müssen, dass er mit Mühe nur langsam gehen könne und den linken Fuß nur über den Boden schleife. Auch die mitgebrachten neuen Befunde seien nicht beachtet worden.

Noch dazu sei der Gesamtgrad der Behinderung auf 30% zurückgestuft worden. Begründung: "weitgehende Stabilisierung". Das sei für den Beschwerdeführer völlig unverständlich. Von Stabilisierung sei doch keine Spur vorhanden, es verschlechtere sich mehr und mehr.

Mit der Straßenbahn zu fahren sei sehr beschwerlich und der Beschwerdeführer fühle sich dabei sehr unsicher. Speziell bei kurvigen Strecken sei der Beschwerdeführer er schon zweimal gestürzt, obwohl er sich angehalten habe.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

? Magnetresonanztomografiebefund, XXXX vom 27.02.2015

1.4. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwände im Rahmen des Parteiengehörs wurde seitens der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 14.06.2015 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Zu den Einwendungen Abl. 65 -67:

Anlässlich der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer lege artis untersucht, alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde berücksichtigt. Es lag selbstständige Mobilität vor, Hilfsmittel wurden nicht verwendet.

Bzgl. Öfftl. VKM gab der Beschwerdeführer im Rahmen der ausführlichen Anamneseerhebung an, dass er zur Untersuchung selbstständig mit öfftl. Verkehrsmitteln der Linie 43, U6 und 58 gekommen wäre. Erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates lagen nicht vor.

Die im Einspruch angegebenen subjektiven Schmerzempfindungen sowie die Beobachtungen der Ehefrau ("...gestern bin ich hinter ihm Stiegen hinuntergegangen - das tut schon beim Zusehen weh") sind selbstverständlich mitberücksichtigt, implizieren jedoch per se keinen GdB, da hier ausschließlich tatsächlich vorliegende Funktionsbehinderungen zur Einstufung nach den neuen EVO-Richtlinien herangezogen werden.

Weiters ist das "Kurvenfahren" von öfftl. VKM kein Kriterium der genau definierten Voraussetzungen zur Erlangung der beantragten Zusatzeintragung, auch die äußerst nachvollziehbare Angabe der Ehefrau, dass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öfftl. VKM" für ihren Ehemann auch für sie selbst "Erleichterung" bringen würde, ist in diesem Kontext nicht von Relevanz.

Zu neuen Befunden Abl. 70,71:

MRT-Befund vom 27.02.2015: linkes Kniegelenk mit degenerativen Abnützungen

Ergebnis:

Die im Rahmen der Untersuchung angegebenen, intercurrent aufgetretenen Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat wurden unter Pos. 2 mit 20% korrekt eingestuft, da zu diesem Zeitpunkt lediglich endlagige Funktionsbehinderungen Vorlagen.

Bezüglich des Zustands nach Mediainsult rechts 1999 bestand lediglich Reflexverlust ohne funktionelles Defizit. Für das sichere Vorliegen einer Polyneuropathie gab es aufgrund der Befundlage keinen sicheren Hinweis.

Insgesamt daher - auch unter nochmaliger Prüfung aller Aspekte, sind die Einwendungen sowie die neu vorgelegten Befunde nicht dazu geeignet, eine Änderung im Gutachten herbeizuführen."

2. Mit Bescheid vom 05.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Dieses sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlagen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Stellungnahme sowie neu vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet gewesen seien, eine Änderung im Gutachten herbeizuführen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 20.08.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche aber nicht eigenhändig unterschrieben war.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

? Befund, XXXX vom 31.07.2015

3.1. Laut einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes von Dr. XXXX vom 21.09.2015 bewirke der nachgereichte Befund keine Änderung in der Einschätzung.

3.2. Mit Schreiben vom 28.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag übermittelt und ihm damit die Möglichkeit gegeben, erneut eine mangelfreie Beschwerde einzubringen.

3.3. Mit Schreiben vom 09.11.2015 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht eine mangelfreie Beschwerde eingebracht. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Es habe keine ausführliche Anamneseerhebung stattgefunden. Dafür liste Herr Dr. XXXX genau auf, wie der Beschwerdeführer mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ohne Gehhilfe in seine Ordination gekommen sei. Wie beschwerlich und zeitaufwändig dies gewesen sei, habe ihn aber nicht interessiert. Dauernd mit dem Taxi sei einfach zu teuer. Was die Gehhilfe betreffe, habe der Beschwerdeführer schon bei dem Antrag aus dem Jahre 2009 angegeben, dass er für etwas längere Strecken Nordic Walking Stöcke verwende. Diese habe er an besagtem Tag aber mit Absicht daheim gelassen, denn in der Straßenbahn habe er nur eine Hand frei und da sei dies schlichtweg unmöglich gewesen. Die Straßenbahn benutze er so selten wie möglich, da er sich äußerst unsicher fühle. Wie im Schreiben vom 20. Mai 2015 bereits angegeben, sei ihm bei der Untersuchung zweimal aufs Knie "geklopft" worden, er sollte versuchen auf einem Bein zu stehen, was aber misslungen sei und das sei es dann auch schon gewesen. Auf Grund welcher Untersuchung komme Herr Dr. XXXX zu der Erkenntnis, der Gesamtgrad der Behinderung sei nur mehr 30% (vorher waren es 40%)? Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung weder hin- und her gehen müssen noch sei die Beweglichkeit des Beines überprüft worden.

Vom 7. - 13. August sei der Beschwerdeführer stationär im XXXX gewesen, da er einen Rotlauf im Bein gehabt habe. Am 25. August sei er ebenfalls im XXXX am Knie operiert worden. Die Operation sei gut verlaufen, nur leider sei keine merkliche Verbesserung beim Gehen festzustellen.

Seit Jänner ziehe sich der Antrag des Beschwerdeführers dahin und die Probleme beim Gehen würden immer ärger werden.

Der Beschwerdeführer legte auch eine Bestätigung der XXXX bei, wonach er nur mehr kurze Gehstrecken zurücklegen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 14.12.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten, basierend auf persönlicher Untersuchung, und die eingeholte Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

In der Beurteilung wurden alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.

Im Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass das führende Leiden 1 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen) durch 2-4 nicht weiter erhöht wird, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Im Vergleich zum Vorgutachten wird Leiden 1 neu eingestuft, da lediglich ein Reflexverlust gegeben ist, aber ohne eindeutigen Hinweis auf das Vorliegen einer Polyneuropathie sowie nach Ausschluss (cMRT) einer rezent-ischämischen Genese der subjektiven Gefühlsstörung im linken Bein.

Zusätzlich wird in der Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, festgehalten, dass alle zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Befunde ausreichend berücksichtigt wurden. Die im Rahmen der Untersuchung angegebenen, intercurrent aufgetretenen Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat wurden unter Pos. 2 mit 20% korrekt eingestuft, da zu diesem Zeitpunkt lediglich endlagige Funktionsbehinderungen vorlagen. Bezüglich des Zustands nach Mediainsult rechts 1999 führt der Sachverständige aus, dass lediglich Reflexverlust ohne funktionelles Defizit bestand. Für das sichere Vorliegen einer Polyneuropathie gab es aufgrund der Befundlage keinen sicheren Hinweis. Darüber hinaus wird nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Einwendungen sowie die neu vorgelegten Befunde nach nochmaliger Prüfung aller Aspekte nicht dazu geeignet sind, eine Änderung im Gutachten herbeizuführen. Bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen und des nachgereichten Befundes wurde zusätzlich eine ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX , Ärztliche Leiterin, eingeholt. Auch aus dieser geht hervor, dass der nachgereichte Befund keine Änderung der Einschätzung bewirkt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/3.

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten, eine Stellungnahme und bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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