BVwG W107 2112244-1

W107 2112244-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015

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Regest

Gutachten, Haltefrist, Kalb, Mindestanforderung, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Sachverständigengutachten, Verweildauer

Texto completo

BVwG W107 2112244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2112244.1.00

Spruch

W107 2112244-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124631807, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2014 potentiell prämienfähige Rinder.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124631807, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 230,00 gewährt.

Hinsichtlich der Gewährung einer "Mutterkuhprämie (MK) 2014" wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die zu den Stichtagen an die RDB gemeldeten Fleischrassekühe nicht berücksichtigt werden konnten, weshalb gegenständlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhprämie nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Gegenständlich handle es sich aus den dargelegten Gründen jedoch nicht um Mutterkühe im Sinne der Art. 109 lit. d VO 73/2009.

Hinsichtlich der Gewährung einer "Mutterkuhprämie für Kalbinnen (MUKA) 2014" ist der entsprechenden Tabelle im angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass seitens der belangten Behörde eine am Stichtag 01.01.2014 gemeldete Kalbin für die Berechnung der gegenständlichen Prämie herangezogen wurde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es in ihrem Betrieb im Jahr 2013 eine Mutterkuh (AT XXXX) gegeben habe, die im November 2013 verendet sei, jedoch am 07.01.2014 abgekalbt hätte. Unter Berücksichtigung dieser Abkalbung wäre die Abkalbequote im Jahr 2014 als erfüllt anzusehen gewesen. Beiliegend wurde ein Besamungsschein des entsprechenden Tieres übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote in Höhe von zwei Stück.

Die Beschwerdeführerin hat für ihren Betrieb mit der BNr. 2797097 an den Antragsstichtagen 2014 unter Berücksichtigung der Haltefrist eine Fleischrassekuh (AT XXXX), die zum relevanten Antragsstichtag bereits mindestens einmal abgekalbt hatte, gehalten.

Im Antragsjahr 2014 erfolgten am Betrieb der Beschwerdeführerin keine Abkalbungen.

Das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde am 16.02.2009 am Betrieb der Beschwerdeführerin geboren, kalbte das erste Mal im Jahr 2012 ab und verendete am 15.11.2013.

Im Antragsjahr 2013 wurde die Abkalbequote am Betrieb der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht bestritten wird und einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank.

Insbesondere konnte der Rinderdatenbank entnommen werden, dass im Jahr 2013 die Abkalbequote am Betrieb der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden ist, da hinsichtlich der drei an den Stichtagen gemeldeten Fleischrassekühe im Jahr 2013 keine Abkalbungen stattgefunden haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig. Durch das Bundesverwaltungsgericht waren bei unstrittigem Sachverhalt somit lediglich Rechtsfragen zu beurteilen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:

"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."

§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:

"Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird."

Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".

Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,

um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"

liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.

In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es, den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.

Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall galt für das Antragsjahr 2014 eine Fleischrassekuh (AT XXXX), die am Antragsstichtag bereits mindestens einmal abgekalbt hatte, als beantragt. Unter Berücksichtigung der vorgegebenen Mindestabkalbequote, laut derer 50 % der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr abkalben müssen, hätte dieses Tier, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation des Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2014 somit abkalben müssen. Wie oben unter II.1. festgestellt, fand im Jahr 2014 jedoch keine Abkalbung statt.

Da am Betrieb der Beschwerdeführerin gemäß den Feststellungen auch im Jahr 2013 die Abgabequote nicht erfüllt wurde, ist für die Beschwerdeführerin auch nichts aus der Regelung zu gewinnen, laut derer bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen die Abkalbequote im Jahr 2014 als erfüllt angesehen wird, wenn sie zumindest im vorangegangen Jahr erfüllt worden ist (vgl. Pkt. 2.4 Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014").

Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX, die am 15.11.2013 am Betrieb der Beschwerdeführerin verendet ist, wurde von der belangten Behörde für die Prämienberechnung 2014 zu Recht nicht berücksichtigt. Da die Kuh bereits 1 1/2 Monate vor dem ersten Antragsstichtag 2014 vom Betrieb der Beschwerdeführerin ausschied, war im Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie 2014 auch nichts mehr aus dem Umstand zu gewinnen, dass das Tier laut Besamungsschein am 07.01.2014 abgekalbt hätte.

Aus dem Umstand, dass ein für die Prämienberechnung potentiell zu berücksichtigendes Tier vor dem relevanten Antragsjahr verendet, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch kein besonders berücksichtigungswürdiger Umstand abgeleitet werden. Von einem begründeten Ausnahmefall wird man nämlich nur dann ausgehen können, wenn der betroffene Betriebsinhaber alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Ein derartiger Umstand würde beispielsweise vorliegen, wenn im Betrieb der Beschwerdeführerin Furchtbarkeitsprobleme aufgetreten wären (vgl. BVwG vom 03.11.2014, W118 2000975-1) und deswegen die Voraussetzungen nicht hätten eingehalten werden können. Gegenständlich wären der Beschwerdeführerin nach Ausscheiden des in Rede stehenden Tieres im Jahr 2013 jedoch noch Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, die Förderungsvoraussetzungen für die Mutterkuhprämie 2014 zu erfüllen (zB durch Zugang potentiell prämienfähiger Tiere vor den jeweiligen Antragsstichtagen 2014).

Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage welche Voraussetzungen nach Art. 111 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 12 der Direktzahlungs-VO für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes und in der Folge für den Erhalt einer Mutterkuhprämie erfüllt sein müssen. Der EuGH hat jedoch in einem Erkenntnis bereits festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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