BVwG I406 1418891-1

I406 1418891-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Streitigkeiten, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Übergangsbestimmungen

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BVwG I406 1418891-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1418891.1.00

Spruch

I406 1418891-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Rechtsberatung Tirol, Müllerstraße 7/3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 02.456-EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 14.03.2011 den Namen XXXX an, als Geburtsdatum den 01.01.1995, weiters ledig, marokkanischer Staatsbürgerschaft, Sunnit und Araber zu sein sowie keine Berufsausbildung zu haben. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Auf die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder einem EU Staat gab er an, ein Onkel halte sich in England auf, Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus habe er nicht.

Seine Reisebewegung habe er von seinem Wohnsitz im Herkunftsstaat aus vor zwei Monaten mit dem Flugzeug begonnen, er sei illegal - er habe nie ein Reisedokument besessen - nach Griechenland und nach einem Monat per LKW nach Österreich gefahren. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Fluchtgrund sei, dass nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1998 sein Vater noch einmal geheiratet habe und er bei diesem sowie seiner Stiefmutter gelebt habe, diese habe ihn immer wieder geschlagen und aus dem Haus geworfen. Auch sein Vater, ein Alkoholiker, habe ihn häufig geschlagen, ebenso der Bruder der Stiefmutter, dieser habe ihm auch eines Tages, als er betrunken war, die Hose ausgezogen und versucht, ihn zu vergewaltigen, zu solchen Vorfällen sei es öfters gekommen. Vater und Stiefmutter hätten ihm nicht geholfen, er sei zu seiner Großmutter geflohen und habe ein halbes Jahr bei ihr gewohnt. Die Eltern hätten sich nicht darum gekümmert. Auch habe er Angst um sein Leben, da sich in seinem Wohnort vor einem halben Jahr ein Selbstmordattentäter in die Luft gesprengt habe und dabei fünfzig Menschen getötet worden seien, zu solchen Anschlägen sei es in seinem Wohnort bereits dreimal gekommen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage nach Befürchtungen im Fall einer Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, Angst um sein Leben zu haben, die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten sowie die Frage, ob ihm diesfalls sonstige Sanktionen drohten, verneinte er. Nach Rückübersetzung der Niederschrift verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach Verständigungsproblemen.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.03.2011 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person darüber hinaus an, von 2001 bis 2003 im Wohnort die Grundschule besucht zu haben.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 28.03.2011 gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher gut zu verstehen, bejahte die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen und erklärte, gesund zu sein und weder Medikamente noch ärztliche Betreuung zu benötigen. Er gab an, im Herkunftsstaat eine Geburtsurkunde sowie einen Personalausweis zu haben, ihm wurde aufgetragen, diese Dokumente vorzulegen sowie mitgeteilt, von einer Altersfeststellung werde abgesehen. Der Beschwerdeführer bejahte die Fragen, ob er im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe und ob ihm diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er gab weiters an, in Österreich weder Verwandte zu haben noch Deutsch zu sprechen oder zu arbeiten und verneinte die Frage nach ergänzenden Angaben zum Fluchtgrund. Zu diesem wies sein gesetzlicher Vertreter auf Attentate im Herkunftsstaat hin, zudem drohe dem Beschwerdeführer Obdachlosigkeit, da er nicht mehr ins Elternhaus könne. Auf die Frage nach seinem Stiefbruder gab der Beschwerdeführer an, ein Bruder sei im Alter von 7 Jahren gestorben, sein Halbbruder sei drei bis vier Jahre alt. Befragt gab der Beschwerdeführer an, die Brüder seiner Stiefmutter seien öfters gekommen und hätten ihn geschlagen, dabei seien sie oft betrunken gewesen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich überlegt habe, in Marokko einen anderen Wohnort zu wählen oder sich an die Behörden zu wenden, erklärte dieser, nicht mehr im Herkunftsstaat leben haben zu wollen, die Lage dort sei sehr schlecht, er habe Hunger gehabt. Bei der Polizei sei er nie gewesen, da er gehört habe, diese mache entweder nichts oder man komme in ein Waisenhaus. Im Zusammenhang mit den Selbstmordattentätern wies der Beschwerdeführer darauf hin, bärtige Männer hätten immer wieder Jugendliche mitgenommen. Das Bundesasylamt legte dem Beschwerdeführer ausführlich die Einrichtungen für vernachlässigte Jugendliche in Marokko dar, dazu erklärte dieser, davon nie gehört zu haben und nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Abschließend bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, die Niederschrift wurde ihm rückübersetzt, er verneinte die Frage nach Einwendungen.

Mit Bescheid vom 06.04.2011, Zl. 11 02.456, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.) und stellte begründend fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Hinweise für eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit oder schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Marokko eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, lägen nicht vor, nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei nicht festzustellen, ebensowenig, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre oder dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehe oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe und damit keine Umstände vorlägen, die seiner Ausweisung aus Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Seine Einreise sei illegal erfolgt. Eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dieser verfüge über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Falle einer Abschiebung würde er einer Jugendeinrichtung seines Herkunftsstaates übergeben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, gemäß § 16 Abs. 3 2. Satz AsylG vertreten durch seine Rechtsberaterin, mit Schreiben vom 14.04.2011 vollumfänglich Beschwerde und begründete dies, über das bisherige Vorbringen hinausgehend damit, sein Vorbringen sei nicht entsprechend gewürdigt worden, die belangte Behörde habe Ermittlungen zu den Selbstmordattentaten unterlassen, die Länderfeststellungen zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen seien mangelhaft, zu prüfen sei die Situation von Minderjährigen in Marokko ohne familiäre Unterstützung. Nicht erörtert sei worden, ob der Beschwerdeführer realistischen Zugang zu einer Betreuungseinrichtung für Minderjährige in Marokko habe, hingewiesen wurde auf diesbezügliche negative Berichte.

Mit Schreiben vom 06.06.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Marokko und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu sowie zu seiner persönlichen Situation Stellung zu nehmen.

Mit Gutachten vom 07.05.2014 stellte Univ. Prof. XXXX fest, ein Alter des Beschwerdeführers von 16 oder 17 Jahren sei sehr wahrscheinlich.

Mit Schreiben vom 01.01.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck, dieses Gutachten sowie Länderfeststellungen zu Marokko und gewährte ihm dazu sowie zu seiner persönlichen Situation die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Stellungnahme vom 28.01.2015 brachte die vom Amt für Kinder- und Jugendhilfe als gesetzliche Vertreterin ermächtigte MMag.a XXXX zu den Länderfeststellungen vor, diese enthielten keine kinderspezifischen Ausführungen. Zur Situation von Kindern im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden umfangreiche Ausführungen erstattet und diese zusammenfassend als schlecht bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe in der Ersteinvernahme nicht sein tatsächliches Geburtsdatum angegeben, sondern älter zu sein und sei damit aus Unsicherheit und Unwissenheit dem Rat anderer Asylwerber gefolgt. Das im gegenständlichen Gutachten festgestellte Alter entspreche jedoch der Wahrheit, gleichfalls die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe während seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich seine Angehörigen in der Heimat nicht gesehen und zu diesen lediglich sporadischen Kontakt. Er habe alltägliche Ausdrücke in der deutschen Sprache gelernt, in Österreich Freundschaften geknüpft und könne bei diesen auch immer wieder Unterkunft nehmen. In der Freizeit treibe der Beschwerdeführer Sport. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, Angst vor der Entführung durch bärtige Männer zu haben, und sei ihrer besonderen Manuduktions- und Sorgfaltspflicht durch genaue Nachfrage und Vorhalt allfälliger Widersprüche im Rahmen der Einvernahme nicht nachgekommen. Konkrete Ermittlungen zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers seien unterblieben. Der Beschwerdeführer könne im Herkunftsstaat nicht auf familiäre Strukturen zurückgreifen. Übermittelt wurde die Vollmacht des Stadtmagistrats Innsbruck, Amt für Kinder- und Jugendhilfe vom 11.06.2014, aus welcher sich die Bestellung als Rechtsvertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die aufgrund ihres Aufenthaltes in die Zuständigkeit des Stadtmagistrats fielen, ergebe.

Mit handschriftlichem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.07.2015, brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX geboren zu sein -"mittlerweile 16 Jahre alt". Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund von Alkoholproblemen seines Vaters verlassen, aus diesem Grund die elterliche Wohnung verlassen, Personen, bei denen er Zuflucht gefunden habe, hätten von ihm verlangt, terroristische Anschläge durchzuführen. Er wisse nicht, wohin er in Marokko gehen solle.

Mit Schreiben vom 30.11.2015 brachte die Diakonie Flüchtlingsdienst vor, der Beschwerdeführer könne im Herkunftsstaat auf keine familiären Strukturen zurückgreifen, sei von Vater und Stiefmutter schlecht behandelt worden, erhalte keine Unterstützung und wäre nach seinem vierjährigen Aufenthalt gezwungen, vollkommen auf sich alleine gestellt eine Lebensgrundlage zu schaffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei seine Minderjährigkeit besonders zu beachten. Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen sei nicht bekannt, auf institutioneller Basis werde Rückkehrhilfe von der IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit dieser eine diesbezügliche Vereinbarung eingehe, dies sei bei Österreich nicht der Fall. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär auf den Beistand der Familie angewiesen sein, gelegentlich böten auch NGOs Unterstützung. Dazu übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst Gem. GmbH Rechtsberatung Tirol als Beilage die ihr vom Amt für Kinder- und Jugendhilfe der Landeshauptstadt Innsbruck als zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BFA-VG erteilte Vertretungs- und Zustellvollmacht.

Am 10.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentliche Passagen lauten:

"Beginn der Befragung:

Zum bisherigen Verfahren:

RI: Haben Sie bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Dolmetscher verstanden?

BF: Ein bisschen.

RI: Haben Sie noch irgendwelche Beweismittel, die Sie uns vorlegen wollen?

BF: Ich hatte Dokumente, die habe ich aber im Gefängnis und nicht dabei.

RI: Wie geht es ihnen heute?

BF: Gut.

RI: Sie leiden an keinen schweren physischen oder psychischen Erkrankungen oder nehmen Medikamente?

BF: Nein.

Der RI erläutert dem BF die einzelnen Asylgründe, weiters, dass in der Vergangenheit stattgefundene Verfolgungen Indizwirkung für eine Verfolgung zukommen, für eine asylrelevante Verfolgung jedoch jedenfalls eine begründete Frucht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung erforderlich ist, weiters werden dem BF die Gründe für die Gewährung subsidiärem Schutzes erläutert.

RI: Sie sagten vorhin, dass Ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt nicht der Wahrheit entsprochen hat. Schildern Sie mir jetzt bitte, warum Sie glauben, dass Sie in Österreich Anspruch auf Asyl haben.

BF: Ich habe Probleme. Ich habe keine Familie mehr, meine Mutter ist gestorben. Mit den Menschen, mit denen ich zu tun hatte, möchte ich nichts mehr zu tun haben. Die haben nur Probleme verursacht. Als meine Mutter starb, hat mein Vater eine andere Frau geheiratet. Er wollte nicht mehr, dass ich nach Hause zurückkehre. Mein Vater ist Alkoholiker. Als mein Vater mich abgewiesen hat, habe ich den Rest meines Lebens auf der Straße verbracht. Da waren Männer, die Kinder gestohlen haben und den Kindern beigebracht haben, wie man Bomben "anlegt". Sie versuchten uns einer Gehirnwäsche zu unterziehen. In der Stadt gab es auch Terroranschläge, wobei 26 Menschen starben. Das kann man auch im Internet recherchieren. Ich habe öfter versucht zu fliehen, aber sie haben mich zwei Mal erwischt. Beim dritten Versuch, gelang es mir, in eine andere Stadt zu fliehen. In dieser Stadt war ich obdachlos. Ich und ein Freund versuchten zu fliehen und es gelang uns mit einem LKW nach Frankreich einzureisen. Wir sind von Frankreich in die Schweiz und dann nach Österreich. Ich kann nicht mehr zurück, ich habe keine Familie. Ich habe dort nichts mehr. Ich habe einen Onkel, der in Großbritanien lebt und eine Tante, die sehr alt ist. Als meine Mutter starb, hatte mein Leben keinen Sinn mehr. Ich bin nach Österreich um hier zu leben, ich wollte eine Ausbildung machen. Leider habe ich die falschen Menschen getroffen und Drogen verkauft, um zu leben. Als ich vom Gefängnis entlassen wurde, habe ich einen Ägypter getroffen, der Hausentrümpelungen gemacht hat. Er hat mich nicht offiziell angemeldet, er gab mir 20,00 Euro am Tag und ich habe bei ihm gewohnt. Er hat mich nie alleine zu Hause gelassen, ich habe Drogen verkauft, um zu leben. Alles was ich jetzt gesagt habe, ist die reine Wahrheit. Alle vorherigen Aussagen waren falsch. Ich war klein und wusste nicht, was ich gesagt habe.

RI: In welcher Stadt fand dieser Terroranschlag statt?

BF: In Al Husemeh.

RI: In welche Stadt sind Sie danach gegangen?

BF: Nach Vadjda.

RI: Wir haben Ihnen Länderfeststellungen zu Marokko geschickt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

Die Vertreterin verweist auf das schriftliche Vorbringen.

BF: Nein.

RI: Das Vorbringen, das Sie uns jetzt geschildert haben, ist so wie das vorherige Vorbringen, nicht ausreichend für die Gewährung von Asyl.

BF: Das erste Mal habe ich gelogen, aber dieses Mal habe ich die Wahrheit gesagt.

RI: Dennoch sind dies keine asylrelevanten Gründe. Bei einer Rückkehr nach Marokko, sehe ich keinen Grund, warum Sie sich keine Existenz aufbauen könnten und damit diesen Grund und auch andere Gründe für die Gewährung subsidiärem Schutzes nicht gegeben. Haben Sie irgendwelche konkreten Befürchtungen, wenn Sie nach Marokko zurückkehren müssten?

BF: In die Stadt, wo ich gewohnt habe, kann ich nicht mehr zurückkehren. Ich bin geflüchtet und in Gefahr. Ich habe keine Familie. Mein Vater ist "zerstört" und meine Oma ist sehr alt.

Die RV des BF ersucht um Zustellung des Erkenntnisses in jedem Falle.

RI: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

BF: Ja.

Schluss des Beweisverfahrens

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, bedeutet jedoch nicht die Feststellung seiner Identität im Sinn einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, marokkanischer Staatsangehörigkeit, sunnitischen Religionsbekenntnisses sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.04.2011, Zl. 11 02.456, gemäß den § 3 und 8 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.

Der Beschwerdeführer leidet weder an schweren körperlichen noch geistigen Krankheiten, die einer Abschiebung nach Marokko entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer weist eine zweijährige Grundschulbildung im Herkunftsstaat auf.

Im Strafregisterauszug scheinen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachstehende Eintragungen auf:

  1. LG XXXX vom 19.06.2012 RK 23.06.2012

§ 164 (2) StGB

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 25.10.2011

Freiheitsstrafe 4 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu LG XXXX 23.06.2012

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 27.11.2014

  1. LG XXXX vom 25.10.2012 RK 25.10.2012

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2 SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 25.04.2012

Freiheitsstrafe 10 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG

XXXX RK 23.06.2012

Jugendstraftat

zu LG XXXX 25.10.2012

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 25.10.2012 , bedingt, Probezeit 3

Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 25.10.2012

zu LG XXXX 25.10.2012

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 27.11.2014

  1. LG XXXX vom 27.11.2014 RK 06.05.2015

§ 127 StGB

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§§ 28a (1) 4. Fall, 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 1 SMG

Datum der (letzten) Tat 20.02.2014

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

1.2. Zum Fluchtgrund:

Der Beschwerdeführer hat im Fall einer Rückkehr nach Marokko mit keiner asylrelevanten Bedrohung zu rechnen.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Situation in Marokko stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Allgemeines und Politik

Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nach-dem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.

König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.

Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand September 2014, S. 3; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 29.07.2015];

Sicherheitslage

Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der

  • "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationa-le Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.

  • Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.

  • Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unter-stützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.

Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.

(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,

http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 29.07.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. 3

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)

Todesstrafe

Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesur-teil mehr vollstreckt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18; Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015

https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/ [Zugriff 29.07.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015 http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 29.07.2015])

Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Mei-nungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.

Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B:

  • AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")

  • OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")

  • FVJ ("Forum Vérité et Justice")

  • CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")

  • LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")

  • LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")

Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weit-gehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist.

(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; BICC - Bonn International Center for Conversion:

Länderinformation Marokko, Stand Juni 2015 http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/marokko.pdf [Zugriff 29.07.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015])

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jän-5

ner 2015,

http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 29.07.2015])

Religionsfreiheit

Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es aller-dings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 29.07.2015])

Westsahara

Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.

(Quellen: Amnesty International - Jahresbericht Marokko/Westsahara 2015

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/marokko-und-westsahara?destination=suche%3Fwords-advan-ced%3D%26country%3D60%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D07%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D50%26form_id%3Dai_search_form%26search2_x%3D22%26search2_y%3D10 [Zugriff 29.07.2015]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 16;])

Wirtschaft

Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.

Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.

Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.

Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.

(Quellen: Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 29.07.2015]) 8

Kinder

Im täglichen Leben bleibt die soziale Lage vieler Kinder problematisch. Trotz gestiegener Ein-schulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Analphabetismus-Quote liegt bei über 30 Prozent (in abgelegenen Gebieten bei 40%) und sinkt nur langsam.

Auf dem Land stellt Kinderarbeit ein großes Problem dar. Human Rights Watch legte Ende 2012 einen Bericht über die "Petites Bonnes" in Marokko vor, wonach zwischen 66.000 und 88.000 Mädchen unter 15 Jahren in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte arbeiten. 7-Tage-Woche, unterdurchschnittliche bis ausbleibende Bezahlung sowie Gewalt und Missbrauch sind keine Einzelfälle, staatliche Schutzmechanismen fehlen. Die VN haben die Angaben des Berichts im Jahr 2013 bestätigt.

Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familien-rechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. Die Justiz bewilligte jedoch den Großteil der Heiraten unter dem gesetzlichen Heiratsalter. Nach staatlichen Quellen liegt die Zahl der Eheschließungen minderjähriger Mädchen bei ca. 41.000 Fällen (10,6% aller Eheschließungen).

Kinderprostitution bleibt ein Problem. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor; strafverschärfende Maßnahmen gelten bei Opfern unter 15 Jahren. Das Strafmaß dafür beträgt zwei Jahre bis lebenslange Haft in Kombi-nation mit einer hohen Geldstrafe. Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung stellt eben-falls ein Problem dar. Das Jugend- und Sportministerium verwaltete 20 Kinderschutzzentren, davon fünf speziell für Mädchen.

Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, [Zugriff 13.07.2015]

Medizinische Versorgung

In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kos-ten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unter-schiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.

Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration;

Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015];

Illegaler Grenzübertritt

Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landes-grenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)

Situation für Rückkehrer

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)

Rückkehr nach Marokko

Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Pro-gramme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkani-sche Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straf-fälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.

(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-11DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)

Rückkehrsituation von Kindern und Jugendlichen

Es gibt eine Art Unterstützungsverfahren namens "Kafala" für verwahrloste (obdachlose) Kinder in Marokko. Die Betreuung von Minderjährigen wird durch das Gesetz Nr. 15-01 geregelt, in dem es um den Schutz, die Erziehung und Pflege eines Kindes geht (vergleichbar mit einer Vater-Kind-Beziehung). Das Problem von unbegleiteten Migrantenkindern wird in einem interministeriellen Rahmen behandelt, da sowohl das "Ministeriums für im Ausland residente Marokkaner und Migrationsangelegenheiten", das "Innenministerium" und das "Justizministerium" (neben dem Ministerium für Solidarität, Frauen, Familie und soziale Entwicklung) zuständig sind. Eine Aufnahme in einer Pflegefamilie erfolgt ausschließlich durch Gerichtsbeschluss (Kafala). Die genaue Anzahl an Straßenkindern ist nicht bekannt, da bei der letzten Volkszählung diese Kategorie nicht berücksichtigt wurde, da es für den Begriff "Straßenkinder" noch keine einstimmige Definition gibt, kann ihre genaue Anzahl nur schwer bestimmt werden.

Die Regierung betreibt 20 Kinderschutzzentren, davon fünf speziell für Mädchen. Diese Zen-tren waren ursprünglich als Alternative zum Gefängnis geplant, werden aber nun immer häufiger zur Unterbringung von straffälligen oder obdachlosen Kindern, Opfern von häuslicher Gewalt, Drogenabhängigen und von in Not geratenen Kindern verwendet. Neben staatlichen Waisenhäusern existieren einige private Organisationen, die sich obdachloser Minderjähriger annehmen. Zurückkehrende Minderjährige können grundsätzlich von diesen Organisationen provisorisch untergebracht und anschließend in marokkanische Pflegefamilien vermittelt werden.

Nach Aussagen von Mitarbeitern des Familienministeriums sind die staatlichen Möglichkeiten, um alleinstehenden Kindern Unterstützungen zukommen zu lassen, äußerst eingeschränkt, da es noch keine direkt zuständige Behörde gibt. Die Zuständigkeit betrifft derzeit insgesamt 4 Ministerien. In der Praxis kümmern sich Wohlfahrtsverbände und NGOs in Zusammenarbeit mit regionalen Behörden (Gemeinden) um derartige Fälle. Viele Kinder leben auf der Straße und haben keine Möglichkeit staatliche Unterstützung zu erhalten. Wie viele Kinder auf der Straße leben ist den Behörden nicht bekannt - auch keine ungefähre Zahl. In Casablanca soll ein neues Projekt gestartet worden sein, um Straßenkindern künftig in einem Anlaufzentrum bessere Betreuung zukommen zu lassen. Dieses Projekt befindet sich laut 12

Aussagen der Mitarbeiter des Familienministeriums derzeit noch in der Pilotphase. Zusätzlich wurden Informationen bei der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), einer marokkanischen Menschenrechtsorganisation zu diesem Thema eingeholt:

Die Mitarbeiter des AMDH zeichneten ein sehr düsteres Bild über die Situation von Kindern und Jugendlichen ohne Eltern in Marokko. Niemand würde sich von staatlicher Seite für die-se Kinder verantwortlich fühlen und Unterstützungen in jeglicher Form gäbe es nicht bzw. nur vereinzelt und dann auch nicht regelmäßig. Viele Kinder sind gezwungen durch Arbeit jeglicher Art ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Sehr häufig geraten diese Kinder in die Fänge krimineller Organisationen.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko; USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco,

http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.htm l, [Zugriff 13.07.2015], VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (26.5.2015):

Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, übermittelt per E-Mail; VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (17.6.2015): Enderledigung Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, übermittelt per E-Mail)

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest.

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Gesundheitszustand sowie Schulbildung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers beruhen auf dem Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wird schon dadurch nachhaltig erschüttert, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einräumte, sein gesamtes bisheriges Vorbringen entspreche nicht den Tatsachen.

Davon abgesehen wurde mit den tristen Familienverhältnissen kein asylrelevantes Vorbringen erstattet, auch dem vorgeblichen durch Terroristen ausgeübten Zwang zur Mitwirkung an deren Aktivitäten konnte sich der Beschwerdeführer schon laut eigenem Vorbringen allein durch Verlegung des Wohnsitzes entziehen und lag dieser Zwang somit schon im Zeitraum der Flucht nicht mehr vor, gleiches gilt für angebliche Entführungen durch Terroristen oder von ihnen verübte Bombenanschläge im Umfeld des Beschwerdeführers, daher ist von einer asylrelevanten Bedrohung zum Zeitpunkt der Flucht nicht auszugehen, für eine gegenwärtige asylrelevante Bedrohung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zur Rückkehrhilfe ist festzuhalten, dass diese nicht ausschließlich durch die Organisation IOM sondern auch durch andere Organisationen gewährt wird.

Da der Beschwerdeführer entsprechend den Länderfeststellungen mit Rückkehrhilfe rechnen kann, ist nicht zu befürchten, dass er als junger, arbeitsfähiger Mann in Marokko in eine existenzgefährdende Notlage gerät. Zudem ist der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt einer allfälligen Rückführung nicht mehr minderjährig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz ge-stellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Gen-fer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d. h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414, VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 13.05.1998, 96/01/0045). Häusliche Gewalt wie vom Beschwerdeführer vorgebracht kann schon allein auf Grund des zeitlichen Abstandes von vier Jahren für den in wenigen Tagen volljährigen Beschwerdeführer keine aktuelle asylrelevante Verfolgung darstellen. Der vorgebliche Zwang zur Mitwirkung an terroristischen Aktivitäten sowie angebliche Entführungen durch Terroristen oder von ihnen verübte Bombenanschläge stellen grundsätzlich nicht asylrelevante Verfolgungen durch Private dar, denen sich der der Beschwerdeführer schon laut eigenem Vorbringen allein durch Verlegung des Wohnsitzes entziehen konnte. Der Beschwerdeführer konnte somit keine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne des GFK glaubhaft machen. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass sich - wie bereits unter Punkt II.2.3. dargelegt wurde - aus den von ihm geltend gemachten familiär-wirtschaftlichen bedingten Fluchtmotiven kein Anhaltspunkt einer existenzbedrohenden Notlage ergeben hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war somit abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.) Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Diese nationale und internationale Rechtsprechung bedeutet für den gegenständlichen Fall: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, daher kann aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, müsste es konkrete Anhaltspunkte geben, dass gerade für diesen eine derartige Gefahr bestünde. Da dies nicht der Fall ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

In Marokko herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt; in diesem Licht sind auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bombenanschläge von Terroristen zu sehen. Dem Beschwerdeführer fehlt es in seinem Herkunftsstaat auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer gab an, lediglich zwei Jahre lang die Schule besucht zu haben und über keine Berufsausbildung zu verfügen, dahingehend ist jedoch anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - selbst wenn sich dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Landes in der ersten Zeit seiner Rückkehr als schwierig gestalten wird, seinen selbständig Lebensunterhalt verdienen kann. In Marokko mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage und auch wenn der Beschwerdeführer in Marokko - wie er angibt - keinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkt vorfindet, ist es ihm zumutbar, staatliche Sozialreinrichtungen sowie Wiedereingliederungsprojekte nichtstaatlicher Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen und so vorerst seine Existenz zu sichern.

Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) war somit abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Ende März 2011, also rund vier Jahren und neun Monaten, in Österreich lebt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht scheinen nicht auf.

Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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