I404 2108260-1•BVwG I404 2108260-1
I404 2108260-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Kündigung, Sperrfrist
I404 2108260-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Harald NAGL und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 18.05.2015 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesesetzes 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid vom 18.05.2015 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 01.03.2015 stellte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde).
2. Mit Schreiben vom 03.03.2005 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass man sie erst ab dem 01.04. arbeitslos melden solle. Ihr sei mit Schreiben der Diözese Innsbruck mitgeteilt worden, dass sie noch Resturlaub und Überstunden habe.
3. Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihr Dienstverhältnis bei der "XXXX" mit 31.03.2015 durch "Kündigung durch Dienstnehmer" beendet worden sei. Aus diesem Grund müsste mit ihr eine Niederschrift aufgenommen werden, um ihren Arbeitslosengeldanspruch beurteilen zu können und werde um eine persönliche Vorsprache gebeten.
4. Am 01.04.2015 wurde in der Folge mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift vor der belangten Behörde aufgenommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gekündigt habe, weil sie in der Pfarre XXXX vom Pastoralassistenten gemobbt worden sei. Sie habe es einfach nicht mehr ausgehalten.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2015 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 01.04.2015 bis 28.04.2015 kein Arbeitslosengeld erhält und eine Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma Diözese XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden keine vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
6. Mit Schriftsatz vom 21.04.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.04.2015, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass das Mobbing wirklich unerträglich gewesen sei, eine andere Lösung sei leider nicht möglich gewesen. Sie lege ein Schreiben bei, welches sie auch an das Personalbüro der Diözese gesendet habe. Sie bitte darum, ihr eine finanzielle Überweisung auch für den Monat April ausstellen zu wollen, da es gerechtfertigt sei und sie auch unbedingt diese Zuwendung für Miete, Versicherung und Lebensmittel brauche, da sie alleinstehend sei.
In dem beigelegten Schreiben führte die Beschwerdeführerin ausführlich aus, inwiefern es ihrer Ansicht nach zu einem Mobbing durch den Pastoralassistenten gekommen sei.
7. Mit dem als "Nachtrag Kündigung wegen massiven Mobbing" bezeichneten Schreiben brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie wegen massiven Mobbing seitens des Pastoralassistenten, welcher nach ein paar Monaten anstatt des Pfarrers ihr Vorgesetzter geworden sei, gekündigt habe. Der Pastoralassistent habe auch permanent "Schlechtwetter" gegen sie bei den Ehrenamtlichen und beim Pfarrer von XXXX gemacht, unter anderem weil er ihre Konkurrenz fürchtete. Der verheiratete Pastoralassistent sei nervlich belastet, er sei früher in einem Priesterseminar gewesen und glaube, sie hätte eine andere religiöse Einstellung, beleidigte sie permanent und habe herum geschrien. Den Pfarrer habe sie nur selten gesehen, da er in der anderen Pfarrershälfte gewohnt habe, diese verschlossen gewesen sei und es ein Verbot gegeben habe, dorthin zu gehen. Nicht nur, dass sie den Schaden durch den Psychoterror habe, sie müsse auch permanent diese belastende Geschichte Bekannten erzählen und habe ihr letztes Gehalt Ende Februar bekommen. Der Vertrag wäre bis 31. August gelaufen. Nun habe sie auch keine Arbeit, also sei es ein absoluter Notfall und niemand hätte es an ihrer Stelle dort noch länger ausgehalten.
8. Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie ihre Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen ihr vom 01.04.2015 bis 29.03.2016 Arbeitslosengeld in näher festgelegter Höhe ausbezahlt werde.
9. Mit Bescheid vom 18.05.2015 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur Diözese XXXX durch Kündigung durch die Dienstnehmerin geendet habe. Dieser Endigungsgrundes sei auch in der Abmeldung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingespeichert. Auch seitens der Beschwerdeführerin werde dieser Endigungsgrund nicht bestritten. Laut Auszug aus der Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.09.2014 bis 31.03.2015 bei der Diözese XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dieses Dienstverhältnis habe durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin mit 31.03.2015 geendet und nicht - wie von der Beschwerdeführerin ursprünglich angegeben - mit 28.02.2015. Aus den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignissen, welche für sie ein Problem dargestellt hätten, könne für die belangte Behörde kein konkreter Sachverhalt abgeleitet werden, welche die Beschwerdeführerin arbeitsrechtlich berechtigten würden, ihr Dienstverhältnis berechtigt vorzeitig zu beenden. Für die belangte Behörde stelle sich die Angelegenheit in der Form dar, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits mehrere Sachverhalte oder mehrere Dinge eigenständiger und ihrer Meinung nach besser organisieren hätte können, als dies seitens der Pfarre gewünscht gewesen sei. Dass ein Dienstnehmer bei Verrichtung seiner Tätigkeit teilweise auch mit einer gewissen Unzufriedenheit und Misslaune seines Vorgesetzten konfrontiert sei, gehöre zum Berufsalltag. Es sei daher nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht eine vierwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes über die Beschwerdeführerin verhängt worden.
10. Mit Schreiben vom 26.05.2015 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
11. Mit Schreiben vom 30.09.2015 wurden dem Gericht von der Diözese
XXXX auf Aufforderung das Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vorgelegt.
12. Dieses Kündigungsschreiben wurden der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
13. In der Folge fand am 10.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin absolvierte bei der Pfarre XXXX ab dem 01.09.2014 ein Pastoraljahrpraktikum und schloss diesbezüglich einen für ein Jahr befristeten Dienstvertrag mit der Diözese XXXX (in der Folge: Dienstgeberin) ab.
1.2. Am 25.02.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin der Dienstgeberin folgendes E-Mail mit dem Betreff "Kündigung":
"Sehr geehrter Herr Mag. [T],
wegen massiver Hinderung und Behinderung seitens des Pastoralassistenten ist keine weitere Zusammenarbeit mehr möglich und deswegen kündige ich zum 28.2 die Stelle in XXXX sowie den Pastoralkurs. Die Monatskarte nach XXXX habe ich bereits storniert. Es tut mir leid, aber eine andere Lösung ist nicht möglich.
Mit besten Grüßen
[Beschwerdeführerin]"
Dieses Kündigungsschreiben ist noch im Februar 2015 der Dienstgeberin zugegangen. Die Dienstgeberin nahm die (fristlose) Kündigung der Beschwerdeführerin zum 28.02.2015 zur Kenntnis.
Am 02.03.2015 fragte die Beschwerdeführerin bei der Diözese per E-Mail nach, ob man sie ab 1. März von ihrer Pastoralstelle abgemeldet habe.
1.3. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt ihrer Kündigung Ende Februar 2015 noch offene Urlaubsansprüche von 15 Tagen. Das ihr bereits am 24.02.2015 noch ausbezahlte Entgelt für den März 2015 wurde von der Dienstgeberin nicht zurückgefordert. Mit der Ausbezahlung dieses Geldes sollten alle noch offenen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (Urlaubsanspruch und Überstunden) abgegolten sein. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 03.03.2015 seitens der Dienstgeberin mitgeteilt und blieb von der Beschwerdeführerin unwidersprochen. Deshalb erfolgte die Abmeldung der Beschwerdeführerin bei der Gebietskrankenkasse erst mit 31.03.2015.
1.4. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.03.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am 03.03.2015 teilte sie der belangten Behörde unter Hinweis auf das E-Mail der Dienstgeberin vom 03.03.2015 mit, dass sie erst ab dem 01.04.2015 arbeitslos zu melden ist.
2.1. Die Feststellungen zu dem Praktikum basieren auf dem Dienstvertrag, der von der Dienstgeberin auf Nachfrage des Gerichtes übermittelt wurde.
2.2. Die Feststellungen zur Kündigung wurden dem diesbezüglichen Schreiben (E-Mail) der Beschwerdeführerin an die Diözese entnommen, welches dem Gericht vorgelegt wurde.
Dass die Kündigung zum 28.02.2015 auch seitens der Dienstgeberin zur Kenntnis genommen wurde, basiert auf der Aussage von Mag. XXXX, dem zuständigen Personalreferenten der Dienstgeberin, in der mündlichen Verhandlung.
Mit E-Mail vom 03.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin von Mag. XXXX zwar Folgendes mitgeteilt:
"Wir nehmen Ihre Kündigung zur Kenntnis und weisen Sie darauf hin, dass mit der Ausbezahlung des März- Gehaltes eventuelle Mehrdienststunden und Urlaubsansprüche abgegolten sind. Ihr Dienstverhältnis mit der Diözese endet zum 31.03.2015 (Sie brauchen aber nicht mehr arbeiten zu gehen !)..."
In der mündlichen Verhandlung hat Herr Mag. XXXX ausdrücklich angegeben, dass die Kündigung zum 28.02.2015 zur Kenntnis genommen wurde. Es habe nach diesem Zeitraum keine Dienstpflicht mehr für die Beschwerdeführerin bestanden. Sie sei aber erst mit 31.03.2015 abgemeldet worden, da bereits das Entgelt für den März ausbezahlt worden sei und man dieses Geld auch nicht zurückgefordert habe, da die Beschwerdeführerin noch offenen Urlaubsanspruch gehabt habe und man bezüglich des Restes (Entgelt für 1 Woche) der Beschwerdeführerin entgegen kommen habe wollen. Insbesondere sollten nach den Angaben den Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung damit alle Ansprüche der Beschwerdeführerin aus der Beendigung des Dienstverhältnis abgegolten sein.
2.3. Dass die Beschwerdeführerin am 01.03.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und dann der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass sie erst ab dem 01.04.2015 arbeitslos zu melden sei, wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:
§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.2.2. Im vorliegenden Verfahren war zunächst zu prüfen, wann das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin arbeitsrechtlich beendet wurde, da eine Sperrfrist von 4 Wochen gerechnet vom Tage der Beendigung verhängt werden kann.
Der Arbeitsvertrag kann wie jedes Dauerschuldverhältnis nicht nur durch Kündigung, Ablauf der Befristung oder durch einvernehmliche Auflösung, sondern auch vorzeitig mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund beendet werden. Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund, so spricht man von einer Entlassung, tut dies der Arbeitnehmer, vom Austritt (siehe Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht in Grundzügen, RZ 418).
Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH und der Lehre wird das Arbeitsverhältnis durch einen - auch unberechtigten - Austritt beendet (vgl. etwa OGH 8 ObA27/10v oder 8 ObA 113/01 sowie Pfeil in ZellKomm2 § 1162d ABGB Rz 6).
3.2.3. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis mit 28.02.2015 beenden wollte, und dies auch ihrer Dienstgeberin gegenüber mit E-Mail vom 25.02.2015 mitgeteilt hat.
Die Erklärung des vorzeitigen Austritts ist die auf eine sofortige, vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichtete einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers ist. Sie hat rechtsgestaltende Wirkung, weil sie das Arbeitsverhältnis auflöst. Eine solche Willenserklärung muss eindeutig auf die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein. Sie ist nicht an einen bestimmten Wortlaut gebunden und muss vor allem nicht das Wort "Austritt" oder "vorzeitige Auflösung" enthalten; sie muss aber den Erklärungsempfänger, also den Arbeitgeber, zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig und einseitig auflöst (vgl OGH vom 13.01.1987, 14Ob208/86).
Weiters ist die Austrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden und kann daher schriftlich, mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen (vgl. etwa OGH 21.09.1976 4 Ob 88/76).
Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die Beschwerdeführerin durch die Formulierung im E-Mail vom 25. Februar 2015 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2015 und damit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst.
Weiters steht auch fest, dass die Austrittserklärung der Dienstgeberin noch im Februar zugegangen ist und von der Dienstgeberin auch zur Kenntnis genommen wurde. Damit wurde das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich am 28.02.2015 beendet.
Dass allenfalls aufgrund des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt und einer Kündigungsentschädigung das Dienstverhältnis gemäß § 11 Abs. 2 ASVG erst Ende März 2015 beendet wurde, ändert an dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnis mit 28.02.2015 nichts.
3.2.3. Die vierwöchige Sperrfrist beginnt - unabhängig vom Tag der Geltendmachung - immer mit dem Tag, der auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit folgt. Die Verhängung einer Sperre ist daher nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist erfolgt bzw. wenn der Leistungsanspruch während der ersten vier Wochen nach Beendigung eines Dienstverhältnis ruht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, §°11, Rz 292).
Die Beschwerdeführerin hat Arbeitslosengeld erst ab dem 01.04.2015 beantragt, somit nach Ablauf der vierwöchigen Sperre.
Aufgrund dieser Ausführungen waren die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.04.2015 bis 28.04.2015 nicht gegeben und war der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
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