I403 2118105-1•BVwG I403 2118105-1
I403 2118105-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I403 2118105-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.09.2015 betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 16.02.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am Formular wurde zudem die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlichen Verkehrsmittel" eingefordert und auch ein "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung" beigelegt. Verschiedene Befunde wurden ebenfalls mit dem Antrag eingebracht.
2. Das Sozialministeriumservice gab ein Gutachten bei einem Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX in Auftrag. Nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 14.04.2015 kam der Sachverständige in seinem Gutachten vom selben Tag zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB %
1
Diastolische Herzschwäche, Aorten-, Pulmonalklappeninsuffizienz, enz. Trikuspidalklappeninsuffizienz erhaltene systolische Linksventrikelfunktion, unter neurohumorale Therapie und diuretischer Therapie mäßige Beschwerdesymptomatik, oberer Rahmensatz innerhalb der Position
40
2
Bluthochdruck, unter Kombinationstherapie mäßige Blutdruckeinstellung, fixer Rahmensatz
20
3
Blutzuckererkrankung, Fettstoffwechselstörung mäßige Einstellung des Nüchternblutzuckerwertes ideale Einstellung des Langzeitblutzuckerwertes, oberer Rahmensatz innerhalb der Position
30
4
Eingeschränkte Funktionsfähigkeit linkes Sprunggelenk bei Zustand nach bimalleolärer Fraktur, mittlerer Rahmensatz innerhalb der Position
30
5
Sehstörung, Einschätzung nach Tabelle laut Befund
30
6
Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule, regelmäßige Physiotherapie, unterer Rahmensatz innerhalb der Position
30
7
Restless legs syndrom sowie Sensibilitätsverlust linker Fußrand, mittlerer Rahmensatz innerhalb der Position
20
8
Chronische Schmerzen bei Zustand nach Schulterverletzung links, regelmäßige Physiotherapie, unterer Rahmensatz innerhalb der Position
10
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde angeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden Position lfd. Nr. 1 durch die Position lfd. Nr. 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe gesteigert werde. Bronchitis und Reflusösophagitis würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Zur Frage der Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt: "Aufgrund Zustand nach Knöchelfraktur bestehen Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes links, beim Tragen von schon leichten Lasten bestehen ausgeprägte Schmerzen. Dadurch und auch aufgrund der Herzschwäche ist das Nachhausetragen der eingekauften Waren nicht möglich. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem Verkehrsmittel ist jedoch nicht eingeschränkt."
Dem Gutachten wurde von der leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice am 16.07.2015 zugestimmt.
3. Mit Schreiben vom 17.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass von Seiten des Sozialministeriumservice die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht erfolgen werde. Das Sachverständigengutachten wurde dem Schreiben beigelegt.
4. Am 04.08.2015 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice ein, in dem sie ohne nähere Begründung erklärte, dass es ihr nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Beigelegt war ein Ausdruck des behandelnden orthopädischen Arztes Dr. XXXX, welcher die Ordinationsbesuche am 19.02.2014, 14.04.2014 und am 04.05.2015 verzeichnet und beim letzten Besuch "zunehmende Schmerzen BWS/LWS Übergang" vermerkt hatte.
5. Der Sachverständige, welcher das Gutachten vom 14.04.2015 erstellt hatte, wurde vom Sozialministeriumservice ersucht zu prüfen, ob sich aus dem Karteiausdruck eine Änderung der Beurteilung ergeben würde. Im ergänzenden Gutachten vom 04.09.2015 wurde diesbezüglich ausgeführt (Fehler im Original): "Die bereits eingeführten Wirbelsäulenbeschwerden werden im Rahmen des Auszugs der Ordination von Dr. XXXX bestätigt die bereits bekannte Diagnose der mittelgradigen Funktionseinschränkung der Wirbelsäule. Eine höhergradige Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion ist nach Klassifikation der Einschätzungsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aufgrund der aktuell neu eingereichten Befunde nicht möglich."
6. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.09.2015 abgewiesen.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19.11.2015 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus: "Ich kann es nicht nachvollziehen, warum mein Ansuchen abgewiesen wurde. Ich bin sehr bemüht, meine Angelegenheiten, soweit es mir möglich ist, selbständig und ohne Hilfe auszuführen. Die Zumutbarkeit mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu fahren, steht außer Frage. Wenn es mir möglich ist, fahre ich selbstverständlich mit den Öffis. Ich musste auch leider aus gesundheitlichen Gründen meine ehrenamtliche Betreuung von älteren und hilfebedürftigen Menschen aufgeben, da ich selber nicht mehr so mobil sein kann. Ich möchte auch weiterhin meine Angelegenheiten selbst verwalten und regeln, auch liegt es mir fern, um Unterstützung zu beten. Auch mit meiner eher kleinen Pension komme ich dank sparsamen Lebensstils gut über die Runden. Daher meine Bitte um nochmalige Prüfung meines Ansuchens."
8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführerin wurde am 30.09.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem auf Basis eines Sachverständigengutachtens vom 14.04.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt wurde.
1.2. Die Beschwerdeführerin hatte auch die Eintragung des Zusatzvermerks "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beantragt. Mit Sachverständigengutachten vom 14.04.2015 wurde festgestellt, dass ihr die Benützung zumutbar ist.
1.3. Das Gutachten vom 14.04.2015 sowie das Ergänzungsgutachten vom 04.09.2015 sind als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar zu bewerten.
1.4. Die Beschwerdeführerin trat den Gutachten nicht substantiiert entgegen.
1.5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten. Nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 14.04.2015 kam der von der belangten Behörde beauftragte Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX zum Ergebnis, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Konkret führte er zur Frage der Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus: "Aufgrund Zustand nach Knöchelfraktur bestehen Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes links, beim Tragen von schon leichten Lasten bestehen ausgeprägte Schmerzen. Dadurch und auch aufgrund der Herzschwäche ist das Nachhausetragen der eingekauften Waren nicht möglich. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem Verkehrsmittel ist jedoch nicht eingeschränkt."
Zur Frage der Mobilität und des Gangbildes findet sich im Gutachten folgender Passus: "Erhaltene Gesamtmobilität, flüssiges Gangbild, 2 Kilometer Gehen in langsamen Tempo selbständig möglich". In diesem Gutachten und dessen Ergänzung vom 04.09.2015, die sich in ihren Beurteilungen decken und zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen, wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
2.3. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auch unter Berücksichtigung der von ihr im Verfahren vorgelegten Befunde nicht entscheidungserheblich entgegengetreten, stehen diese medizinischen Befunde doch nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das durchaus eine Vielzahl von einstufungsrelevanten Leiden ergab. So wurde auch das Wirbelsäulenleiden, zu dem die Beschwerdeführerin im Juli 2015 einen Auszug aus der Behandlungskartei ihres Orthopäden vorlegte, bereits im Erstgutachten berücksichtigt, wie vom Sachverständigen im Ergänzungsgutachten ausgeführt wird. Insoweit in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin auf Einschränkungen im Lebensalltag und die Anstrengungen, weiterhin ein eigenständiger Leben zu führen, verwiesen wird, so ist ihr entgegenzuhalten, dass das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und an Hand der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen von dem begutachtenden Facharzt für Innere Medizin berücksichtigt wurde. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass nach fachärztlicher Einschätzung der Beschwerdeführerin - ohne Lasten - die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind.
2.4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens samt Ergänzungsgutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Beschwerdeführerin hat zwar erklärt, nicht nachvollziehen zu können, warum ihr Antrag abgelehnt worden war, hatte es aber unterlassen, den Feststellungen des Sachverständigen konkret entgegenzutreten. Das Vorbringen ist sohin nicht geeignet, die Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die belangte Behörde bzw. das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.
2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es sind sich daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin aktuell - trotz unbestreitbarem Vorliegens von bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar, was von der belangten Behörde gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berücksichtigen war.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass dem Akt zu entnehmen ist, dass eine Zustellung erst nach dem 30.10.2015 erfolgte, daher jedenfalls von einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde am 19.11.2015 ausgegangen werden kann.
3.2.2. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Eintrag des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
3.2.3. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
3.2.4. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:
"§ 1. (...)
(...)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
3.2.5. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).
3.2.6. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
3.2.7. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.2.8. Die in den Punkten II.3.2.4. bis II.3.2.6. angeführte (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglicheit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
3.2.9. Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Senats in diesem Zusammenhang auch auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, in der die weitere Maßgeblichkeit der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit begründet wurde, dass in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ausgeführt wird, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken, und dass als Aktionsradius eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen ist, so dass keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt war (vgl. z.B. BVwG 28.08.2014, W132 2008234-1; 06.11.2014, W132 2001583-1; 15.01.2015, W115 2008378-1).
3.2.10. Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob es der Beschwerdeführerin unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Sachverständige kam sowohl in seinem Gutachten vom 14.04.2015 als auch in seinem - auf Grund eines neu vorgelegten Befundes aktenmäßig erstellten - Ergänzungsgutachten vom 04.09.2015 zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin etwa 2 Kilometer in langsamem Tempo selbständig gehen könne und dass weder das Ein- und Aussteigen noch der Transport in einem Verkehrsmittel durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt seien. Diesem Befund trat die Beschwerdeführerin weder in ihrer Stellungnahme vom 28.07.2015 noch in ihrem Beschwerdeschriftsatz konkret und substantiiert entgegen bzw. wurden diese Feststellungen von ihr gar nicht in Zweifel gezogen.
3.2.11. Die einzige vom Sachverständigen vorgebrachte Einschränkung betrifft den Transport von Einkäufen und das Tragen von Lasten; dies sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Daraus alleine kann sich aber nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ableiten lassen. Zunächst ist darauf hinzweisen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann zumutbar ist, wenn man die diesbezüglichen Wegstrecken nur unter Zuhilfenahme einfacher Behelfe (Unterarmstützkrücken, Gehstock, Wanderstock) bewältigen kann - auch in diesen Fällen wird es aber nicht möglich sein, Einkäufe zu transportieren. So hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.5.2014, Ro 2014/11/0030-5 im Falle eines Beschwerdeführers, der sich durch zwei Unterarmstützkrücken beeinträchtigt sah, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verneint. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die generelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aus der hervorgeht, dass bei der Beurteilung der (Un)zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen ist, bei der die Einschränkungen, die sich aus der individuellen körperlichen, geistigen oder psychischen Situation des Betroffenen ergeben, an einem "Regelfall" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemessen werden, ohne dass dabei auf Besonderheiten abgestellt wird, die auf andere Umstände zurückgehen, wie zB der schweren Zugänglichkeit der Verkehrsmittel infolge der (abgelegenen) geografischen Lage seines Wohnorts, der (geringen) Frequenz der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel etc (vgl. zu diesen Umständen der "Zugänglichkeit" des Verkehrsmittels die Erkenntnisse VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Einer solchen typisierenden Betrachtungsweise entspricht es, wenn bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nur bei den Bedingungen der Zugänglichkeit der Verkehrsmittel, sondern auch hinsichtlich der Art der Nutzung des Verkehrsmittels auf einen "Regelfall" abgestellt wird. Unter Anlegung dieses Maßstabes nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine Unzumutbarkeit nicht schon dadurch begründet wird, dass Schwierigkeiten bestehen, alle Einkäufe zu transportieren.
3.2.12. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin aktuell - trotz unbestreitbarem Vorliegens von gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen daher nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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