BVwG I403 2117759-1

I403 2117759-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG I403 2117759-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2117759.1.00

Spruch

I403 2117759-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, mit Bescheid vom 03.11.2015 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte erstmals am 30.09.2009 die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG). Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.03.2010 stattgegeben und der Beschwerdeführerin wurde ein Grad der Behinderung von 70 v. H., befristet bis 30.04.2015, zuerkannt.

2. Mit Schreiben vom 04.03.2015, eingebracht beim Sozialministeriumservice am 06.03.2015, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Begründend führte die Beschwerdeführerin an, dass sie an folgenden Gesundheitsstörungen leide: "Diabetes, postmenopausales, hoch differenziertes invasiv duktales Karzinom der Mamma links".

Diesem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Befunden aus dem Jahr 2010 zu dem damals attestierten Mammacarcinom links an, sowie einen Befundbericht vom 21.08.2013, ausgestellt von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, einen Arztbrief vom 09.01.2015 sowie einen Befund vom 11.02.2015 der Brustkrebsfrüherkennung, Radiologie XXXX, Dr. XXXX. Aus dem letztgenannten Befundbericht ergibt sich das Nachfolgende:

"Verglichen zu den Voruntersuchungen keine signifikante Änderung - mäßiggradig dichte Mamma beidseits; Zustand nach brusterhaltender Tumorektomie links - linke Brust verzogen, Defekt, Narben und Clip im OP-Gebiet. Kein suspekter Mikrokalk beidseits. Kein Nachweis neuaufgetretener suspekter Herdläsionen. Rechts oben außen mitabgebildet kleine Hautwarze. Mammasonographie beidseits. Keine suspekte Herdläsion. Ergebnis: Zustand nach brusterhaltender Tumorektomie links. Keine Zeichen der Malignität beidseits. ACR B, BIRADS 2."

3. Im Sachverständigengutachten vom 18.05.2015 wurde aufgrund der Aktenlage festgestellt, dass nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. vorliege. Dies wurde vom Sachverständigen, einem Arzt für Allgemeinmedizin, folgendermaßen begründet (nach der Einschätzungsverordnung):

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB %

1

Diabetes mellitus Typ II insulintherapiert (entsprechend zuletzt gutem HbA1c, keine Hinweise für diabetische Folgeschäden, Therapie nach dem Basis-Bolus-Prinzip)

09.02. 02

40

2

art. Hypertonie (entsprechend Medikation)

05.01. 01

10

3

St. p. brusterhaltender Tumorektomie bei bei Mamma-Carcinom link (ED12/2009) (entsprechend Beeinträchtigung, kein Hinweis für Rezidiv oder Metastasierung, keine Beschwerde, oberer RS bei noch laufender Antihormontherapie)

08.03. 01

20

Als Begründung

für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung hinsichtlich des Leiden 1 vorliege, wobei keine ungüstige wechselseitige Beeinflussung mit den Leiden 2 und 3 bestehe.

In der Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte der Sachverständige aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten die 5-Jahresheilungs-bewährung abgelaufen sei. Es würden sich keine Hinweise für Rezidive oder eine Metastasierung ergeben. Dementsprechend erfolge eine Einstufung der Folgebeein-trächtigung. Bei den übrigen Leiden würden sich keine Hinweise auf Veränderungen ergeben.

4. Mit Schreiben vom 09.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin das genannte Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, und in einem wurde ihr mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses somit nicht mehr vorliegen würden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben und entsprechende Befunde vorzulegen, falls sie mit dem Ermittlungsergebnis nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ab.

5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.11.2015 wurde festgestellt, dass aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 06.03.2015 der Grad ihrer Behinderung ab 29.05.2015 mit 40% neu festgesetzt wurde und die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

6. Am 17.11.2015 langte bei der Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin mit folgendem Inhalt ein (Fehler im Original):

"[...] Ich habe heute Ihren Brief (Anm.: gemeint Bescheid vom 03.11.2015) erhalten in dem Sie mir nochmals mitteilen, dass ich keinen Ausweis mehr bekomme. Als Sie mir am Telefon sagten die 5 Jahre wären vorbei und ich sei gesund habe ich mich schon sehr gewundert. Als ich es dann aber schriftlich bekam hatten wir einen sehr schweren Pflegefall mit Todesausgang in der Familie und somit ging der Brief leider unter. Ich möchte Ihnen nur mitteilen, dass meine Erkrankung vom Krebs im Moment ruhig ist, ich aber immer noch zur ständigen Kontrolle Termine habe und meine psychischen Probleme vor jeder Untersuchung nicht besser werden wenn plötzlich 4 Ärzte um mich stehen und Metastasen auf meiner Leber vermuten. Ebenso wenn ich Schwindel habe, werde ich sofort weitergeleitet ob Metastasten im Kopf sind. Meine Medikamente muss ich ALLE gleich weiter nehmen. Ich betone alle, da ich den Behindertenpass ausschließlich zur Abschreibung der Medikamente beim Finanzamt verwendet habe. Leider bin ich mit meiner Diabetes auch auf Tabletten und Insulin angewiesen und somit war mir der Pass eine große Hilfe finanzielle Hilfe. Meine täglichen Medikamtente: Metformin 2x, Metoprolosuccinat, Pantorpozol, Co Renitec, Nolvodes, Thrombo Ass, Inegy, B-Complex Plus, Ulbiquinol-QH, Novo Rapid 3x, Insulatart 2x.

Vielleicht können Sie mein Ansuchen um Verlängerung des Behindertenpasses noch einmal überprüfen [...]."

7. Am 18.11.2015 erstellte die belangte Behörde eine Gesprächsnotiz zu einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin mit folgenden Inhalt:

"Das Schreiben, eingelangt am 17.11.2015 ist als Beschwerde zu werten. SV wurde noch mal ausführlich erörtert. Sie wird umgehend eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.11.2015 h.o. einbringen. Das bereits anbei geschickte Schreiben dient als Ergänzung."

8. Am 23.11.2015 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin, betitelt mit "Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2015" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, ein. Die Beschwerdeführerin führte Folgendes aus: "Ich erhebe Beschwerde gegen die Abweisung meines Ansuchens für die Verlängerung meines Behindertenpasses mit Bescheid vom 03.11.2015. Meine Begründung dafür steht im Schreiben vom 13.11.2015, das bei Ihnen am 17.11.2015 eingelangt ist. Ich bitte um nochmalige Überprüfung meines Falles und verbleibe auf eine hoffentlich positive Antwort wartend."

9. Am 27.11.2015 wurden Beschwerde und Bezug habender Akt dem Bundesverwaltungs-gericht vorgelegt und von Seiten des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geäußerten Ängste durchaus verständlich und nachvollziehbar seien. Die engmaschigen Kontrollen dienten jedoch der Sicherheit der Beschwerdeführerin und würden bisher ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 5 Jahren nach der Operation frei von Rezidiven geblieben sei.

Sie selbst spreche in ihrem Schreiben davon, dass die Erkrankung "im Moment ruhig" sei.

Die Einschätzungsverordnung gehe nunmehr davon aus, dass nach Ablauf einer 5-Jahre Heilungsbewährungsfrist die Prognosen für eine komplette Heilung sehr günstig seien und sehe eine Reduktion des Grades der Behinderung (GdB) vor.

Dem sei der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.05.2015 gefolgt und habe daher den GdB von Leiden Nr. 3 (unter Zugrundelegung der Position 08.03.01 bei schlüssig begründetem Rahmensatzwert) von 50% auf 20% herabgesetzt.

Der Gesamt-GdB sei dabei auf 40% neu festgesetzt worden, da das nunmehr führende Leiden 1 (Diabetes mellitus) von den geringeren Leiden 2 und 3 nicht negativ beieinflusst werden würde.

Hinsichtlich der Diabetes trete für die Beschwerdeführerin insofern keine Änderung ein, als ihr der dafür vorgesehene steuerliche Absetzbetrag bei einem GdB von 40% nach wie vor erhalten bleibe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde erstmals am 30.09.2009 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem auf Basis eines Sachverständigengutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v. H. festgestellt wurde. Dieser Behindertenpass war bis zum 30.04.2015 befristet.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 04.03.2015 die Verlängerung des Behindertenpasses. Mit Gutachten vom 18.05.2015 wurde festgestellt, dass ab 29.05.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. vorliegt.

1.3. Das Gutachten vom 18.05.2015 ist als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar zu bewerten.

1.4. Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten nicht substantiiert entgegen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten vom 18.05.2015 aus dem Fachbereich Allgemeine Medizin, dem von Seiten der Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin sind den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgebracht, dass sie noch immer ärztliche Kontrollen wegen ihrer fünf Jahre zurückliegenden Krebserkrankung habe und diesbezüglich immer große Ängste auszustehen habe. Außerdem müsse sie wegen ihrer Diabeteserkrankung Medikamente nehmen und brauche den Behindertenpass als finanzielle Unterstützung. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, die Einschätzung des Grades der Behinderung durch die belangte Behörde bzw. das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Vielmehr bestätigt die Beschwerdeführerin die den vorgelegten Befunden zu entnehmende Tatsache, dass aktuell von einer Heilung der Krebserkrankung auszugehen ist. Bei allem Verständnis für die mit den Kontrolluntersuchungen verbundenen Ängste vermag dies dennoch keinen höheren Grad der Behinderung zu rechtfertigen. Die Positionsnummer 08.03.01 ("Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale) erlaubt keinen höheren Grad der Behinderung als 40 v.H. Selbst bei Wahl eines höheren Richtsatzes wäre daher der Gesamtgrad der Behinderung davon unbeeinflusst, da keine gegenseitige Beeinflussung der Tumorektomie und der Diabetes ersichtlich ist bzw. dies auch im Sachverständigengutachten explizit verneint wurde. Ein Neuausbruch der Krebserkrankung wurde von der Beschwerdeführerin ebenso wenig behauptet wie eine Verschlechterung ihrer Diabeteserkrankung, welche seit Jahren konsistent mit 40 v. H. beurteilt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das dem Bescheid zugrunde liegende Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, des Gutachtens und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht substantiiert entgegentreten ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 von Hundert der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdefüherin einen Antrag auf Verlängerung ihres bis 30.04.2015 befristeten Behindertenpasses gestellt. Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 03.11.2015, in dem der Grad der Behinderung ab 29.05.2015 mit 40% neu festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

3.2.3. Das von der Behörde herangezogene Gutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

3.2.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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