I403 2116102-1•BVwG I403 2116102-1
I403 2116102-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2116102-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 50 v.H. durch Ausstellung des Behindertenpasses (Nr. 2701459) durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, 14.07.2015 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) vorliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 02.06.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er legte dem Antrag einen Meldezettel sowie eine Bestätigung der Bezirshauptmannschaft Innsbruck, Gesundheitsreferat, vom 21.10.1998 vor, wonach der Beschwerdeführer zu 70% erwerbsgemindert sei und Krankendiätverpflegung aufgrund "Gallen, Herz-Bybass, Colesterien, fettarm" benötige. Zudem waren dem Antrag die folgenden ärztlichen Befunde beigeschlossen:
Halswirbelsäulen-Operation 2010; arterielle Hyperthonie; Z.n. dreimaligem Bypass 1995; Z.n. Konorar-Angiographie 2005; neu aufgetretenes Vorhofflattern.
148. 2 permanentes Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie.
Befund vom 11.09.2014 der XXXX mit der Diagnose: Zustand nach Hüft-TP links 01/2013 minimalinvasiv. Tochanter Pain Syndrom links.
Befund vom 30.10.2014 der XXXX mit der Diagnose: Schaftsymptomatik link bei Zustand nach Hüft-TP minimalinvasiv links am 21.01.2013.
Befund vom 13.11.2014 der XXXX mit der Diagnose: Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links (minimal-invasiv) am 21.01.2013.
Befund vom 19.03.2015 der XXXX mit der Diagnose: Z. n. Hüft-TP MIS links am 21.01.2013, fecit Dr. XXXX.
Befund vom 16.04.2015 der XXXX mit der Diagnose: Z. n. Hüft-TP links 21.01.2013.
2. Am 12.06.2015 erstellte die Sachverständige Priv.-Doz. Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, Sportärztin, im Auftrag des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein aktenmäßiges Gutachten.
Folgende Funktionseinschränkungen wurden im Sachverständigengutachten vom 12.06.2015 angeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung bei VHF und KHK
analog 05.02.02
50
2
Funktionseinschränkung der Hüfte geringen Grades einseitig
20
3
Funktionseinschränkung des Kniegelenks geringes Grades einseitig
20
Als Gesamtgrad der Behinderung wurde 50 v. H. festgestellt. Eine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben.
In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: "Ad 1): chron. Vorhofflimmern mit Blutverdünnungstherapie, zusätzlich KHK mit Z.n. Bypassoperation und Herzkatheteruntersuchung, Z.n. Mitralklappenoperation; ad 2) schmerzhafte Ansatztendionpathie bei Z.n. Hüftprothesenimplantantion link; sehr gute Beweglicheit (Flexion 120 Grad); ad 3) gute Beweglichkeit bei Z.n. Knieprothesenimplantation links."
Der Gesamtgrad der Behinderung durch Leiden 1 erhöhe sich durch Leiden 2 bis 3 nicht, da keine negative wechselseitige Beeinflussung vorliege.
Das Gutachten wurde vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde am 22.06.2015 vidiert.
3. Am 14.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt. Das Datum der Zustellung ist dem Akt nicht zu entnehmen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, mit Schriftsatz vom 17.09.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.09.2015, Beschwerde.
4.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der bisherigen Einschätzung ausdrücklich widersprochen werde. Der Beschwerdeführer habe erhebliche Schwierigkeiten beim Stiegensteigen und beim Gehen auf nicht ebenen Wegen, und eine sportliche Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Die hüftbedingten Funktionseinschränkungen würden bis zum Oberschenkel reichen, mit Schmerzen verbunden sein und zu teilweisen Ausfällen führen, sodass eine Belastung zeitweise völlig ausgeschlossen sei. Seit der Operation im Jahr 2013 habe sich die Situation wesentlich verschlimmert. Aufgrund der Verschlimmerung habe im August 2015 eine Infusionstherapie mit fünf Infusionen in Anspruch genommen werden müssen. Der Beschwerdeführer weise Beschwerden in der Halswirbelsäule auf, die nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich sei auf eine Vielzahl von Befunden zu verweisen, die die Schwere dokumentierten. Trotz der OP an der Halswirbelsäule würden witterungsbedingte belastungsmäßige Beschwerden weiterhin zu beobachten sein. Extreme Einschränkungen würden deshalb bestehen. Auch die Herzbeschwerden seien mit 50% zu gering eingeschätzt worden. 60% seien diesbezüglich zu veranschlagen gewesen.
Aufgrund der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten liege eine Wechselwirkung zwischen den internistischen und orthopädischen Beschwerden vor. Der Beschwerdeführer könne sich nicht ausreichend bewegen, insofern wirke sich das nachteilig für die inneren Beschwerden aus.
Zudem seien die massiven Beschwerden im Bereich der inneren Medizin lediglich durch eine Fachärztin für Orthopädie aktenmäßig eingeschätzt worden. Deshalb sei das Verfahren mangelhaft. Die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers würden in den Bereich der inneren Medizin fallen. Eine internistische Begutachtung müsse erfolgen.
In der Zusammenschau wäre ein Grad der Behinderung im Ausmaß von zumindest 70% festzustellen, sodass um neuerliche Überprüfung bzw. Begutachtung ersucht werde.
Dem Beschwerdeschriftsatz waren folgende ärztliche Unterlagen angeschlossen: 1. Arztbrief von Dr. Anton KATHREIN, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatalogie vom 31.08.2010 mit der Diagnose: Cervikobrachialgia utriusque Osteochondrosis; Unkovertebralarthrosis (C5/6, C6/7); Stenosis foramen intervertebrale C576, C6/7 utriusque; Sponylarthrosis articulation atlanta axialis mediana et Spondylarthrosis C3-C7 utriusque; ND:
arterielle Hyperthonie, coronare Herzerkrankung; Z.n. Bypass OP 1995; 2. Befund der Universitätsklinik für Orthopädie Innsbruck vom 19.03.2015 mit der Diagnose: Z.n. Hüft-TP MIS links am 21.01.13, fecit Dr. XXXX.
5. Am 21.10.2015 erfolgte die Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte in der Folge einem Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, den Auftrag, nach persönlicher Begutachtung neuerlich den Gesamtgrad der Behinderung festzustellen. Mit Gutachten vom 18.11.2015 kam der Sachverständige zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Koronare Herzerkrankung, erhaltene Linksventrikelfunktion, Zustand nach zweimaliger Bypassoperation, zusätzlich besteht ein chronisches Vorhofflimmern, Leistungsfähigkeit eingeschränkt, unterer Rahmensatz innerhalb der Position
50
2
Zustand nach Mitralklappenrekonstruktion, fixer Rahmensatz
30
3
Funktionseinschränkung der Hüfte geringgradig links, schmerzhafte Beweglichkeit der Hüfte seit Implantation einer Hüftgelenksprothese bei jedoch weitgehend erhaltener Beweglichkeit, oberer Rahmensatz innerhalb der Position
20
4
Funktionseinschränkung Kniegelenk geringgradig links, gute Beweglichkeit, oberer Rahmensatz innerhalb der Position
20
Als Gesamtgrad der Behinderung wurde 70 v.H. festgestellt und dies folgendermaßen begründet: "Negative wechselseitige Beeinflussung Leiden Nummer 2 und 3 auf das führende Leiden, da ein regelmäßiges kardiales Ausdauertraining aufgrund der Beschwerden im Bereich der Hüfte aktuell nicht möglich ist. Aus diesem Grund ist eine Verschlechterung der Angina pectoris Beschwerden aufgetreten. Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen, somit 20%. Keine negative wechselseitige Beeinflussung Leiden Nummer 4 auf das führende Leiden."
6. Das Gutachten vom 17.11.2015 wurde dem Sozialministeriumservice und dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2015 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, obwohl die Frist von zwei Wochen ab Zustellung abgelaufen war. Von Seiten der belangten Behörde wurde am 11.12.2015 mitgeteilt, dass man sich dem Gutachten, welches vollständig und schlüssig sei, anschließe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ihm wurde am 14.07.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, welcher einen Grad der Behinderung von 50 von Hundert aufweist.
1.2. Beim Beschwerdeführer liegt aber ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert vor.
1.3. Der Beschwerdeführer wird durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vertreten.
2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Vertretung wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten vom 18.11.2015 (nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 17.11.2015) aus dem Fachbereich für Innere Medizin und Allgemeine Medizin, dem weder von Seiten der Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers oder seiner bevollmächtigten Vertretung widersprochen wurde.
2.3. Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung mit 50 v.H. auf ein Vorgutachten gestützt, welches von einer Fachärztin für Orthopädie erstellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund des Beschwerdevorbringens und aufgrund des Umstandes, dass das erste Gutachten nur auf Basis der Aktenlage erstellt worden war, den Auftrag für ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich der Inneren Medizin erteilt. Dieser kam nach Begutachtung des Beschwerdeführers am 17.11.2015 zum gleichen Schluss wie die Vorgutachterin, dass das Hauptleiden in der koronaren Herzerkrankung (Positionsnummer 05.02.02) liege und dieses mit 50 v.H. einzuschätzen sei. Im Gegensatz zum Vorgutachten machte der Sachverständige aus dem Bereich der Inneren Medizin allerdings geltend, dass der Zustand nach Mitralklappenrekonstruktion und die Funktionseinschränkung der Hüfte das führende Leiden um zwei Stufen erhöhen würden, insbesondere da der Beschwerdeführer an einem regelmäßigen kardialen Ausdauertraining gehindert sei. Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Senats plausibel und nachvollziehbar und steht auch in Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Das Sozialministeriumservice trat den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt.
2.4. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall wird das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachten von Dr. XXXXK als schlüssig und vollständig betrachtet und gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.
2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde der Beschwerde stattgegegeben.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer am 02.06.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Ihm wurde in der Folge von der belangten Behörde ein Behindertenpass ausgestellt, in dem der Grad der Behinderung mit 50 v. H. festgelegt wurde. Nachdem diesem ex lege Bescheidcharakter zukommt, ist dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
3.2.3. Die Beschwerde richtete sich gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 50 v. H. Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin in Auftrag gegeben, in dem der Sachverständige zum Schluss kam, dass eine Festsetzung des Grades der Behinderung von 70 v.H. gerechtfertigt sei. Dieses Ergebnis blieb von beiden Seiten unwidersprochen.
3.2.4. Das Ergänzungsgutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 70 v. H. und nicht wie im angefochtenen Behindertenpass festgelegt 50 v. H.
Es liegen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Festsetzung eines Grades der Behinderung von 70 v.H. vor.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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