W207 2015084-1•BVwG W207 2015084-1
W207 2015084-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2015084-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.10.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 10.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) ein und legte dabei neben einer amtlichen Meldebestätigung eine Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX, zwei Schreiben des Landesklinikum XXXX XXXX zur stationären Behandlung vom 14.11.2008 und 29.09.2009, eine Aufnahmevormerkung des Vorstandes Prim. Dr. XXXX vom 22.06.2010, ein Arztbrief des Landesklinikum XXXX XXXX vom 21.05.2012, sowie einen Patientenbrief des KH XXXX vom 10.06.2013 vor.
Die belangte Behörde interpretierte die Anmerkung des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular für die Ausstellung eines Behindertenpasses "wegen Unzumutbarkeit öffentl. Verkehrsmittel" als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.2014 mit Gutachten vom 09.05.2014 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Pensionist Stand:
verheiratet, erwachsene Kinder, wohnt im Erdgeschoss kommt mit 1 Stützkrücke zur Untersuchung.
Frühere Erkrankungen: Knie TEP rechts 2005, links 2008, CTS OP re, Aortenklappenersatz, Muskelriß Glutäus, 1998 Prostata CA OP
Aktuelle Beschwerden: ich war schon sehr atemlos bis ich vor einem Jahr eine künstliche Herzklappe bekommen habe. Seither geht es mir mit Atemlosigkeit wesentlich besser. Ich habe eine Muskelschwäche im Gesäß und kann sehr schlecht aus dem Sitzen aufstehen. Mit dem Ergebnis der rechten Knieendoprothese bin ich zufrieden, die linke ist nicht so gut.
Medikamente:
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Aktenblatt acht: orthopädische Bericht Zustand nach beidseitiger Knie TEP, Glutealinsuffizienz OP re 2012
Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: eine Stützkrücke
Untersuchungsbefund: Grösse: 1,76 m Gewicht: 93 BMI: 30,02
Guter AZ und normaler EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig. Der Blutdruck ist mit 170/85 normoton und der Puls mit 66 Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet. Die Atmung ist Vesikuläratmung Kopf: Zähne- saniert , HNAP unauffällig
Rachen bland Tonsillen bland Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse normal groß und schluckverschieblich Lymphknoten: nicht palpabel Thorax: symmetrisch
Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne pathologisches
Herzgeräusch Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,
Wirbelsäule: KJA:0 cm FBA: 0 cm HWS: keine funktionellen
Behinderungen BWS: keine funktionellen Behinderungen LWS: keine funktionellen Behinderungen
Abdomen: Blande Narbe nach einer Prostataoperation Bauchdecken:
weich im Thoraxniveau Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel
Rectal: nicht untersucht Nierenlager: frei
Obere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen
Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff: beidseits möglich re
Handgelenk: blande nach CTS OP, ohne funktionelle Defizite
Untere Extremitäten: re gluteal eine blande Narbe nach einer Muskeloperation Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 40-0-40
Kniegelenk: 0-0-120 Blande Narbe nach Knie Endoprothese OSG: frei beweglich USG: frei beweglich Geringfügige, motorische Schwäche der Glutealmuskulatur rechts
Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 40-0-40 Kniegelenk: 0-0-110 Blande
Narbe nach Knie Endoprothese OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme
Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand : beidseits möglich
Neurologisch: grob neurologisch ob
Gesamt Mobilität-Gangbild: freies Gehen ohne Gehhilfe im Untersuchungsraum möglich.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 07.03.2014
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtliche länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Aortenklappenoperation
30
2
Funktionseinschränkung beider Kniegelenke nach beidseitiger Knieendoprothesen Operation Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da beidseits Beugung bis 90° möglich
30
3
Zustand nach Prostatatkarzinomoperation Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Abschluss der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv
20
4
Motorische Schwäche der Glutealmuskulatur recht Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Aufrichten aus sitzender Position etwas erschwert
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe(n) erhöht Begründung: da relevante Zusatzbehinderung Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB.: Zustand nach CTS Operation: ohne funktionelle Defizite
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014 Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
X Dauerzustand
......
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Mit Schreiben vom 01.07.2014, eingelangt am 07.07.2014, gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab. Darin gab er an, dass er aufgrund eines Aufenthaltes in der Steiermark die Frist für die Erstattung einer Stellungnahme nicht habe einhalten können. Weiters könne er die Knie zwar 90° abwinkeln, dies sage aber nichts über die Tragfähigkeit der Kniegelenke aus. Besonders das linke Knie sei aufgrund des Gluteusabrisses nicht belastbar, die Operation 2012 habe keinen Erfolg gebracht. Somit seien beide Beine kaum belastbar und das Gehen sei nur unter Schmerzen, sehr langsam und mit Krücken möglich. Alle Sitz- und Liegemöglichkeiten müssten erhöht werden, um das Aufstehen überhaupt bewältigen zu können. Wegen der großen Probleme beim Gehen wäre es für den Beschwerdeführer dringend nötig und sehr hilfreich, Behindertenparkplätze benützen zu können. Zudem habe sich in der Zeit seiner Antragstellung am 10.01.2014 sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert.
Mit Begleitschreiben vom 20.08.2014 legte der Beschwerdeführer Befunde eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 06.08.2012, eines Facharztes für Innere Medizin vom 06.08.2014 sowie einer Fachärztin für Neurologie vom 05.08.2014 nachträglich vor.
Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers samt den vorgelegten Befunden wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt.
Mit Stellungnahme des allgemeinmedizinischen Sachverständigen, der das Sachverständigengutachten vom 09.05.2014 erstattet hatte, vom 13.09.2014 wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"...
Die Befundnachreichungen Abl : 22-27 werden eingesehen.
Sowohl der internistische Befund Abl 24, 25 als auch der neurologische Befund Abl. 26, 27 enthalten keine relevanten Hinweise auf eine Änderung der Leidenseinschätzung.
Der BW gibt an, dass das linke Knie aufgrund eines Glutaeusmuskelrisses nicht belastbar wäre und er nur unter Schmerzen, sehr langsam und nur mit Krücken gehen könne.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Muskulus glutaeus aus anatomischen Gründen keine direkte Verbindung auf den Funktionsumfang des Kniegelenkes hat und sich dort somit nicht auswirken kann. Zur amtsseitig durchgeführten Untersuchung kam der BW mit einem Gehstock, freies Gehen war im Untersuchungsraum ohne Gehhilfen anstandslos möglich. Die Leiden sind nach der EVO korrekt eingeschätzt.
Keine Änderung des Gutachtens."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllen würde. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v. H. betrage. Die erhobenen Einwände hätten die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht entkräften können. Über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" werde nicht abgesprochen, da die grundsätzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.11.2014 Beschwerde ein und führte begründend aus, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Untersuchung am 07.03.2014 stattgefunden habe und dadurch die Verschlechterung seines Zustandes, die durch die neuen Befunde vom August 2014 belegt würde, nicht berücksichtigt worden sei. Die in der ärztlichen Stellungnahme vom 13.09.2014 erwähnte Erklärung, dass "das Knie aufgrund eines Gluteusmuskelrisses nicht belastbar wäre", sei vom Beschwerdeführer nie behauptet worden und stehe auch in keinem Befund. Es sei ihm bewusst, dass dieser und seine Knieprothesen in keinem direkten Zusammenhang stünden, jedoch werde das Knie durch den verlorenen Halt des Muskels zusätzlich schmerzlich belastet und mache ein freies Gehen - vor allem von Strecken, die einige Meter überschreiten - unmöglich. Zudem sei eine rasch fortschreitende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Alter leider nichts Ungewöhnliches und er ersuche daher um entsprechende Berücksichtigung. Der Beschwerde beigelegt wurden überwiegend bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte und einer medizinischen Beurteilung unterzogene medizinische Unterlagen, nämlich ein Befund eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 06.08.2012 (bereits mit Begleitschreiben vom 20.08.2014 vorgelegt und von der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 13.09.2014 umfasst) und 10.11.2014, ein Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 06.08.2014 (bereits mit Begleitschreiben vom 20.08.2014 vorgelegt und von der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 13.09.2014 umfasst), ein Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 05.08.2014 (bereits mit Begleitschreiben vom 20.08.2014 vorgelegt und von der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 13.09.2014 umfasst) sowie ein ambulanten Patientenbrief des KH XXXX vom 16.05.2014.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.11.2014, eingelangt am 05.12.2014, zur Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer legte nach Einbringung der Beschwerde keine weiteren medizinischen Unterlagen, die auf eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hinweisen würden, mehr vor.
Am 02.02.2015 gelangte die gegenständliche Rechtssache in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W207.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 10.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.05.2014 sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 13.09.2014.
Im Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Sachverständige setzt sich auf Grundlage einer am 07.03.2014 erfolgten persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten bzw. in der ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2014 angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung bereits im März 2014 stattgefunden habe und daher die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die neue Befunde aus August 2014 belegen würden, nicht berücksichtigt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass diese (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals vorgelegten) Befunde vom 05.08.2014 und vom 06.08.2014 vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde bereits mit ergänzendem Schriftsatz vom 20.08.2014 eingebracht worden waren und von der belangten Behörde dem medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung vorgelegt wurden. Entsprechend der ergänzenden Stellungnahme des allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 13.09.2014 enthalten diese Befunde allerdings keine relevanten Hinweise auf eine Änderung der Leidenseinschätzung. Diese ergänzende Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemeinsam mit dem von ihm angefochtenen Bescheid übermittelt. Im Rahmen dieser ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2014 weist der begutachtende Sachverständige in Bezug auf die Frage der objektivierten Funktionseinschränkungen bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass das linke Knie aufgrund eines Glutaeusmuskelrisses nicht belastbar sei und er nur unter Schmerzen sehr langsam und nur mit Krücken gehen könne, auch darauf hin, dass im Rahmen der durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführer zwar mit einem Gehstock gekommen sei, dass aber freies Gehen im Untersuchungsraum ohne Gehhilfen anstandslos möglich gewesen sei.
Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Ambulante Patientenbrief des KH XXXX vom 16.05.2014 und der Befund eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 10.11.2014 enthalten darüber hinaus ebenfalls keine Hinweise auf eine entscheidungserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes:
Die im Ambulanten Patientenbrief vom 16.05.2014 - der im Übrigen jedenfalls zum Zeitpunkt der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 13.09.2014 bereits existent war, aber vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden war - festgestellte Diagnose "Z.n. perkutaner transfemoraler Aortenklappenersatz am 29.05.2013 wegen schwerer Aortenstenose" entspricht der im Sachverständigengutachten unter Leiden 1 beschriebenen Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach Aortenklappenoperation", zutreffend subsumiert unter der Positionsnummer 05.06.04 ("Erfolgreich operiertes Vitium") der Anlage der Einschätzungsverordnung.
Ebenso wurde die im Befund eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 10.11.2014 diagnostizierte Funktionsstörung beider Kniegelenke im Sachverständigengutachten berücksichtigt und zutreffend unter der Positionsnummer 02.05.19 ("Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig, Streckung/Beugung bis 0-0-90°, 20 - 30 %") entsprechend den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeordnet (der bis zur Novelle BGBL. II Nr. 251/2012 über die Änderung der Einschätzungsverordnung vorgesehen gewesenen Endoprothesen-Zuschlag von 10 % ist seit der - im gegenständlichen Fall anzuwendenden - Fassung der Novelle BGBL. II Nr. 251/2012 über die Änderung der Einschätzungsverordnung nicht mehr vorgesehen). Diese Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung stellt auf das Ausmaß der Streckung- bzw. Beugungsfähigkeit der Kniegelenke ab. Dass die vom begutachtenden medizinischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Begutachtung festgestellten Werte 0-0-120 rechts und 0-0-110 links (weshalb bei beiden Kniegelenken eine Beugung bis jedenfalls 90° möglich ist) nicht den Tatsachen entsprechen würden, wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden nicht zu entnehmen.
Die vorgelegten Befunde sind daher nicht geeignet, eine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen, da sie keine entscheidungserheblichen neuen Aspekte hervorgebracht haben.
Zur Einwendung des Beschwerdeführers, dass er nie behauptet habe, dass sein Knie aufgrund eines Gluteusmuskelrisses nicht belastbar wäre, das Knie jedoch durch den verlorenen Halt des Muskels zusätzlich schmerzlich belastet werde und ein freies Gehen über eine längere Strecke unmöglich sei, ist zum einen auf das bereits oben Gesagte zu verweisen, dass die Anlage der Einschätzungsverordnung in Bezug auf Funktionseinschränkungen der Kniegelenke - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auf die Streckung- bzw. Beugungsfähigkeit der Kniegelenke abstellt (und Schmerzzustände dabei mit berücksichtigt sind) und sowohl die Funktionsstörung der Kniegelenke als auch die motorische Schwäche der Glutealmuskulatur vom Sachverständigen berücksichtigt wurde, und dass zum anderen ein Gehen ohne Gehilfen bei der Untersuchung möglich gewesen ist und die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen nicht objektiviert werden konnten.
Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsstörungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen, wurden vom Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 09.05.2014 und die dazu ergangene ergänzenden sachverständige Stellungnahmen vom 13.09.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
.....
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
.....
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 09.05.2014 und die ergänzende Stellungnahme des allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 13.09.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v. H. beträgt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seit Einbringung der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer auch keine Befunde vorgelegt, die ausreichend konkret auf eine entscheidungserheblich zu berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hinweisen und eine neuerliche Begutachtung durch den Sachverständigen nahelegen würden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Anmerkung des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular für die Ausstellung eines Behindertenpasses "wegen Unzumutbarkeit öffentl. Verkehrsmittel" und die Auffassung der belangte Behörde, diese Anmerkung als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu werten, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2014 ausdrücklich keinen Abspruch über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass umfasst und daher eine Entscheidung über eine Zusatzeintragung im Beschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich sein kann, und dass zum anderen aber insbesondere Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass die Ausstellung eines solchen Behindertenpasses ansich ist und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses derzeit nicht vorliegen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens und dessen Ergänzung geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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