BVwG W188 2115536-1

W188 2115536-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2015

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Regest

Aussetzung, Dienstweg, ersatzlose Behebung, Fristenlauf, verspätete<br/>Beschwerde, Verwaltungsgerichtshof, Vorrückungsstichtag

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BVwG W188 2115536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2115536.1.00

Spruch

W188 2115536-1/4E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER über den Vorlageantrag des Vizeleutnants (Bea-C) XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Streitkräfteführungskommandos XXXX vom 16.09.2015, XXXX, betreffend Zurückweisung der bei der Dienstbehörde am 17.08.2015 eingebrachten Beschwerde vom 05.08.2015 gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 09.07.2015, XXXX, in der Angelegenheit Zurückweisung seines Antrages vom 02.02.2015 auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres als unzulässig, zu Recht erkannt:

A)

I. Dem Vorlageantrag wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2015 gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 idgF (VwGVG), ersatzlos behoben.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Und über die Beschwerde des Vizeleutnants (Bea-C) XXXX gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 09.07.2015 betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:

B)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl Ro 2015/12/0022 ausgesetzt.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit an das Streitkräfteführungskommando gerichtetem Schreiben vom 02.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer (folgend: BF) "die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr zwecks Nichteintreten der Verjährung".

2. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos XXXX vom 09.07.2015 wurde der Antrag des BF vom 02.02.2015 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. I Nr. 32/2015, iVm § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF, und § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die Beschwerde vom 05.08.2015, mit welcher er inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machte. Letztlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den in Beschwerde gezogenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In eventu wolle das Bundesverwaltungsgericht selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und in Stattgebung seines Antrages seinen Vorrückungsstichtag unter Anrechnung seiner Dienstzeiten zwischen dem 05.05.1980 und der Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung neu festsetzen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.09.2015 wurde die Beschwerde vom 05.08.2015 gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG zurückgewiesen. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass der BF den Bescheid vom 09.07.2015 betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres, nachweislich am 13.07.2015 übernommen habe und die von ihm dagegen erhobene Beschwerde vom 05.08.2015 bei der Dienstbehörde am 17.08.2015 - mithin nach Ablauf der im § 7 Abs. 4 VwGVG normierten Frist von vier Wochen - eingebracht worden sei, sodass diese als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. Die Beschwerdevorentscheidung wurde vom BF am 18.09.2015 übernommen.

5. In der Folge brachte der BF innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde den Vorlageantrag vom 01.10.2015 ein und führte darin aus, er habe die Beschwerde im guten Glauben am 07.08.2015 bei der XXXX eingebracht, diese sei am 10.08.2015 zum XXXX weitergeleitet, aber erst durch den S1 des XXXX am 17.08.2015 erstmalig geöffnet und bearbeitet worden.

6. Mit Schreiben vom 08.10.2015, XXXX, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag vom 01.10.2015 sowie die Veraltungsakten vor.

7. Mit Schreiben vom 15.10.2015, GZ: W188 2115536-1/2Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde unter Hinweis auf die dargelegten Rechtsausführungen mit, dass aufgrund der Aktenlage vorläufig davon ausgegangen werde, dass der BF die Beschwerde am 07.08.2015 bei seiner Dienststelle und damit fristgerecht rechtswirksam eingebracht habe. Unter einem wurde der belangten Behörde die Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

8. Hierauf teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.10.2015, XXXX, mit, dass der Zurückweisungsbescheid dem BF am 13.07.2015 zugestellt worden sei und die vierwöchige Beschwerdefrist am 10.08.2015 geendet habe. Der BF habe zwar die Beschwerde am 07.08.2015, also vier Tage vor Fristende, auf dem Dienstweg eingebracht, das Einlangen bei der Dienstbehörde sei jedoch erst mit 17.08.2015 dokumentiert. Bei der Führungsunterstützungskompanie beim

XXXX handle es sich lediglich um eine nachgeordnete Dienststelle des Streitkräfteführungskommandos (XXXX XXXX), nicht jedoch um eine solche im Sinne eines bestimmenden "Hilfsorganes", welche eine mit Hoheitsgewalt ausgestattete Organstellung innehabe. Als solches sei für die do. Dienstbehörde die Hauptkanzlei beim Streitkräfteführungskommando bestimmt, darauf sei in der Rechtsmittelbelehrung des Zurückweisungsbescheides hingewiesen worden. Überdies sei im Lichte der Judikatur der Berufungskommission davon ausgegangen worden, dass § 6 DVG auf das Verfahren vor dieser nicht angewendet werden könne, weshalb es argumentativ vertretbar sei, von einer verspätet eingebrachten Beschwerde auszugehen. Im konkreten Fall liege in Bezug auf die Fristversäumung eindeutig Selbstverschulden vor, zumal die Vorgehensweise und die Möglichkeiten einer Beschwerdeeinbringung in der Rechtsmittelbelehrung angeführt worden seien. Allein schon deshalb hätte der BF die Variante der direkten Einbringung bei der Behörde bzw. die Einbringung über den Postweg in Anspruch nehmen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

Die oben bereits dargelegten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und des Vorlageantrages getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerdevorentscheidung bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A - Spruchpunkt I.:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). [...]

Nach Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

Hebt das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anmerkung 17, S

Fallbezogen ist unstrittig, dass der BF die Beschwerde am 07.08.2015, mithin vor Ablauf der im § 7 Abs. 4 VwGVG normierten vierwöchigen Beschwerdefrist auf dem Dienstweg bei der Führungsunterstützungskompanie beim XXXX eingebracht hat. Soweit die belangte Behörde vermeint, maßgeblich sei der Zeitpunkt des Einlangens bei der Dienstbehörde am 17.08.2015, weil es sich bei genannter Kompanie lediglich um eine nachgeordnete Dienststelle des Streitkräfteführungskommandos (XXXX XXXX) handle, der im Sinne eines bestimmenden "Hilfsorganes" keine mit Hoheitsgewalt ausgestattete Organstellung zukomme, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, auch die Tage des Laufes des Dienstweges in den Fristenlauf nicht eingerechnet werden. Schon daraus ergibt sich fallbezogen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Zum Hinweis der belangten Behörde, wonach im Lichte der Judikatur der Berufungskommission § 6 DVG auf die vor dieser geführten Verfahren nicht anzuwenden gewesen sei, ist zu bemerken, dass infolge der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, Art. I (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), Punkt 5., in Kraft getreten gemäß § 284 Abs. 82 Z 6 leg. cit. am 01.01.2014, die §§ 41a bis 41f, auf die diese Rechtsansicht der Berufungskommission gestützt wurde, entfielen. Insoweit ist aus dieser Judikatur für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen.

Sohin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher die Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2015 gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil A - Spruchpunkt II. - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig. Soweit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Quellen nicht vorzuliegen scheint, ist darauf hinzuweisen, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist (siehe VwGH 28.05.2014, Zahl: Ro 2014/07/0053).

Zu Spruchteil B:

Da es sich bei der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung um eine prozessuale Entscheidung handelt, die den angefochtenen Bescheid unberührt und somit auch im Rechtsbestand beließ, liegt nach Behebung derselben ein offenes Beschwerdeverfahren vor.

Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).

Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGVG idgF lautet:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."

Mit dem am 11. Februar 2015 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse regelt § 169c leg. cit. idF dieses Bundesgesetzes.

Das Bundesverwaltungsgericht ist beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.09.2015, GZ W122 2001789-1/5E, zum Ergebnis gelangt, dass (auch) durch die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdrängt werde und das Altrecht über den Überleitungsbetrag (§ 169c Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956) weiter wirke.

Derzeit ist zu dieser Entscheidung ein Revisionsverfahren beim VwGH anhängig, dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat, weil auch im anhängigen Beschwerdefall die Rechtsfrage, ob die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Übergangsbestimmungen zur Anwendung zu kommen haben, zu lösen sein wird. Die Lösung dieser Rechtsfrage betrifft neben dem verfahrensgegenständlichen Verfahren eine erhebliche Anzahl (derzeit im vierstelligen Bereich) von weiteren beim BVwG anhängigen Verfahren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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