BVwG W179 1413756-1

W179 1413756-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2015

Abrir fonte

Regest

Asylausschlussgrund, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texto completo

BVwG W179 1413756-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.1413756.1.00

Spruch

W179 1413756-1/ 15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, wohnhaft per Adresse XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, beschlossen:

A) Internationaler Schutz

Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides in diesem Punkte (Status eines Asylberechtigten) gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor der belangten Behörde:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, stammt aus der Provinz XXXX und stellte nach illegaler Einreise in die Republik Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung vor der zuständigen Polizeidirektion am

XXXX gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger Afghanistans,

XXXX Moslem und XXXX zu sein.

2.1. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlich aus, ein Mann namens XXXXhabe XXXX das Land weggenommen. Dieser habe auch anderen Dorfbewohnern mit Zwang ihre Grundstücke weggenommen. Da der Beschwerdeführer eine freiwillige Abgabe der Familiengrundstücke zunächst verweigert habe, sei er von den Leuten XXXX entführt und XXXX Man habe ihm gedroht, ihn zu töten oder lebendig zu begraben, sollte er das begehrte Land nicht freiwillig hergeben. Der Beschwerdeführer sei zudem zur Abgabe XXXXgezwungen worden. Er könne nicht Lesen und kenne den Inhalt der Urkunde deshalb nicht. Man habe ihm nur gesagt, nun habe er seinen Landbesitz übergeben. Anschließend sei der Beschwerdeführer XXXX gezwungen worden. Er sei sodann mithilfe seines Schwagers schlepperunterstützt nach Österreich geflüchtet.

Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde der Beschwerdeführer wieder XXXX gezwungen, oder sogar von diesem oder seinen Leuten getötet werden. XXXX somit könnte der Beschwerdeführer auch von staatlicher Seite "Probleme bekommen". Schließlich habe er von Leuten aus seinem Heimatdorf erfahren, dass XXXX

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand zunächst an, XXXX

3.1. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe sich bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf XXXX aufgehalten. Er habe in seinem Herkunftsstaat XXXX

3.2. Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsland nur XXXX er seit seinem Aufenthalt in Österreich keinen Kontakt mehr habe. XXXX

3.3. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen aus, er habe XXXX das er gemeinsam XXXX bebaut habe, der dafür XXXX Der Vorsteher seines Dorfes, XXXX habe ihm XXXXangeboten, ihm das Grundstück abzukaufen. Er habe sein Grundstück jedoch nicht verkaufen wolle, was der Vorsteher zunächst akzeptiert habe.

Vor XXXX Jahren seien dann die Leute von XXXX gekommen. Einige Tage später sei dieser dann selbst dagewesen. XXXX habe sich für einige Stunden im Gebiet des Dorfes aufgehalten und einiges besichtigt, hiebei sei dieser auch einmal auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gemeinsam XXXX gewesen. Was die beiden besprochen hätten, habe der BF nicht hören können.

Bei XXXX handle es sich um den Nachfolger von XXXX Er sei XXXX in Afghanistan. Er komme XXXX habe er in dieser nach wie vor Einfluss.

XXXX

Einige Stunden später, als XXXX und der Dorfvorsteher XXXXwieder gegangen seien, sei der BF von XXXX aufgefordert worden, ihnen sein Grundstück zu verkaufen, oder für sie zu arbeiten und XXXX Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sein Land zu verkaufen. XXXX

Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit Gewalt aus dem Haus gezerrt, in ein Auto gesetzt und gegen seinen Willen in das Dorf XXXX verbracht worden. Dort sei er XXXX worden. Hiebei sei ihm gedroht worden, sollte er weiterhin eine Zusammenarbeit verweigern, würde er getötet und ihm das Grundstück weggenommen werden. Bei einem Fluchtversuch würde er zudem lebendig begraben werden. Er solle mit ihnen zusammenarbeite, XXXX

Als er dies weiterhin durchgängig ablehnte, sei der Beschwerdeführer XXXX unter Gewaltanwendung dazu gebracht worden, seinen Fingerabdruck auf eine Verkaufsurkunde zu setzen. XXXX

Auf Vorhalt, warum die Entführer XXXX hätten, bis sie dem BF zwangsweise seinen Fingerabdruck genommen hätten, gab dieser an, er kenne deren Arbeitsmethoden [gemeint: der Leute des XXXX] nicht, er nehme aber an, es bedeute für sie weniger Aufwand, XXXX

XXXXsei ihm schließlich die XXXX gelungen. Dieser sei, als die Bewacher gerade XXXX gegangen seien, mit dem Auto vorgefahren, habe ihn einsteigen lassen und ihn XXXX gefahren.

Der Beschwerdeführer habe sich aus Angst nicht an die Polizei oder die Gerichte gewandt, sei doch XXXX

Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr von den ihn bedrohenden Personen getötet zu werden, und zwar auch deshalb, damit von ihm keine Gefahr für sie ausgehe.

2. Der angefochtene Bescheid:

4. Mit dem angefochtenen Erstbescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.), und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19. Mai 2011 (Spruchpunkt III.).

4.1. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei emotionslos und oberflächlich und deshalb nicht asylrelevant. Länger XXXX würden ein Wechselbad an Gefühlen, bestehend aus Resignation, Gefühlen der Entwürdigung und Ohnmacht durchlaufen. Derartige Gefühlsregungen seien den im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX getätigten Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zudem aufgrund der "allgemein mangelnden Sicherheitslage" in eine ausweglose Lage geraten und sei deshalb subsidiär schutzberechtigt.

4.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch Hinterlegung zugestellt.

3. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

5. Gegen Spruchpunkt I. jenes Bescheides richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde am XXXX eingelangte und damit rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben und zwecks Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie schließlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. 1 Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer als zentralen Punkt vorgeworfen, wenig Details dargelegt und keine Emotionen gezeigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe jedoch jede Frage in seiner Einvernahme genau und wahrheitsgemäß beantwortet. Bei Fehlen von Informationen hätte die belangte Behörde durch entsprechende Fragestellung darauf hinwirken müssen, dass die für die Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht werden. Der Beschwerdeführer verweist auf VwGH 10.3.1994, 94/19/0273, demzufolge die Beurteilung eines Vorbringens als unglaubwürdig nicht auf einen Mangel an Information, sondern auf Widersprüche und Divergenzen innerhalb der erteilten Information durch Abwägung der Argumente beruhen müsse (VwGH 10.3.1994, 94/19/0273). Das Verfahren und die Beweiswürdigung seien daher mangelhaft gewesen.

5.2. Der Beschwerdeführer habe XXXX zwar Angst und Wut gehabt, sich jedoch in der Einvernahme nicht veranlasst gefühlt, die Gefühle XXXX zu schildern. Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers anscheinend mit anderen Schilderungen XXXX verglichen, was nicht nachvollziehbar sei. Menschen seien zudem bedingt nur beschränkt vergleichbar. Der Beschwerdeführer habe zudem, entgegen dem Vorwurf durch die belangte Behörde, keine körperlich-physiologischen Veränderungen als Reaktion XXXX vorgebracht zu haben, davon gesprochen, seit XXXX zu haben.

5.3. Weiters sei die belangte Behörde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe keine psychischen Probleme, ohne dies näher geprüft zu haben. Die belangte Behörde habe zudem das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, der Dorfvorsteher habe sich mit der Person, die ihm seinen Landbesitz weggenommen habe, verbündet, für nicht plausibel gehalten. Es habe jedoch nur Spekulationen über mögliche Ursachen, warum der Dorfvorsteher hinsichtlich der Bedrohung des Beschwerdeführers nicht eingeschritten sei, herangezogen. Der Beschwerdeführer habe an dieser Stelle ergänzend zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen vorgebracht, XXXXsei von vielen Leuten, auch vom Dorfvorsteher, mitverfolgt worden. Der belangten Behörde werde vorgehalten, keine Ermittlungen zu den Machenschaften der Person des XXXX angestellt zu haben.

6. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.

7. Am XXXX geht beim damaligen Asylgerichtshof ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Rechtsberaters ein, welche mittels Verfahrensanordnung vom XXXX entsprochen wird.

8. Am XXXX legt die belangte Behörde dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht eine Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX vor.

9. Mit Telefax vom XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Landesgericht auch um Übermittlung der Urteilsausfertigung vom XXXX welche hiergerichtlich am XXXX eintrifft.

10. Am XXXX wird diese Beschwerdesache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

11. Am XXXX trifft bei der belangten Behörde ein handschriftliches

XXXX Schreiben des Beschwerdeführers ein, indem dieser ausführt wie folgt: Momentan XXXX eine neue Identitätskarten benötige. Von XXXX sei bereits bei der Behörde angerufen und dieser mitgeteilt worden, er solle vorbeikommen und werde dort eine neue Karte erhalten. Er hätte einen Antrag auf Verlängerung gestellt und sei ihm mitgeteilt worden, dieser XXXX

12. Dieses handschriftliches Schreiben samt dem vom Beschwerdeführer vor der Behörde gestellten Antrag vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom XXXX

13. Ergänzend ist anzumerken, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner XXXX den zugesprochenen Status als subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom XXXX gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 wieder aberkannte, wogegen der Beschwerdeführer ebenso Beschwerde erhob (siehe hiezu das Beschwerdeverfahren W179 1413756-2; Folgeverfahren "-2").

In diesem zweiten Beschwerdeverfahren gegen den Aberkennungsbescheides stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof zwischenzeitig im Nachgang des amtswegigen Prüfungsbeschlusses durch den Verfassungsgerichtshof selbst (vgl VfGH vom 03. 07. 2015, U 32/2014-12) und einem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 22. 09. 2015, Zl A 2015/0002-1) nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG idgF den Antrag, § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der XXXX Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, zugehörig der Volksgruppe der XXXX und der XXXX Glaubensrichtung, stammt aus der Provinz XXXX und stellte nach illegaler Einreise in die Republik Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist XXXX

1.2. Zum Aufheben des angefochtenen Bescheids:

1. Die belangte Behörde befragt den Beschwerdeführer - ein einziges Mal - bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX Weitere Erhebungen führt sie nicht durch, bevor sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abweist.

2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden aus nachstehenden Gründen notwendige Ermittlungen des Sachverhalts gänzlich unterlassen oder nur ansatzweise getätigt:

2.1. Der Beschwerdeführer macht detaillierte Namens- und Ortsangabe zu seinen Fluchtgründen. Die belangte Behörde überprüft diese Angaben nicht, sondern beschränkt sich darauf, diese im Wesentlichen als zu vage, zu emotionslos dargebracht und nicht plausibel zu klassifizieren.

2.2. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid zwar Nachstehendes fest: "Festgestellt wird, dass am XXXX Gleichzeitig stellt sie im Wege von "Negativfeststellungen" XXXX des Beschwerdeführers durch XXXX die gewaltsame Abnahme XXXX

Ermittlungen dazu unterlässt die Behörde allerdings, obwohl der Beschwerdeführer Angaben zum XXXX macht. Die belangte Behörde beschränkt sich in ihrer Beweiswürdigung darauf, diese Angaben als nicht plausibel abzutun, und in dieser insbesondere auszuführen, im Rahmen des Asylvorbringens des Beschwerdeführers habe eine XXXX als beteiligte Person aufgrund der unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht attestiert werden können. Ein Versuch der Überprüfung dieser Angaben ist nicht einmal ansatzweise erkennbar.

2.3. Insbesondere lässt sich die belangte Behörde zwar vom Beschwerdeführer sein Einverständnis geben, amtswegige Erhebungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und/oder eines Vertrauensanwaltes zu tätigen. Hievon macht die belangte Behörde allerdings keinen Gebrauch.

2.4. Bei den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen handelt es sich um weitwendige Textbausteine, die vielfach mit dem Beschwerdefall und den Angaben des Beschwerdeführers rein gar nichts zu tun haben:

Beispielhaft seien nur angeführt die Feststellungen 1.) zur Volksgruppe der XXXX, obwohl die belangte Behörde selbst festlegt, dass der Beschwerdeführer XXXX ist, 2.) zur Situation von Rückkehren, obwohl die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheids subsidiären Schutz zuerkennt, 3.) zu den XXXX obwohl diese abgesehen von dem Umstand, dass XXXX bezeichnet wurde, in keinster Weise für die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eine Rolle spielen, etc.

Die belangte Behörde hat somit nicht einmal ansatzweise versucht, passende Länderfeststellungen zu treffen, auf die sich der Bescheid stützen könnte.

2.5. Auf der anderen Seite setzen sich die nicht einmal ansatzweise vorhandene Ermittlungstätigkeit insbesondere bei den unterlassenen Länderfeststellungen fort:

a. So wird nicht einmal festgestellt, im welchen Distrikt sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers befindet. Die genaue geographische Lage des Heimatdorfes wird demgemäß auch nicht festgestellt.

b. Feststellungen zum monierten XXXX fehlen gänzlich.

c. Ausführliche Feststellungen XXXX fehlen.

d. Ausführliche Feststellungen zur XXXX fehlen.

e. Ausführliche Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers fehlen.

f. Feststellungen, inwieweit XXXXkann, fehlen gänzlich.

2.6. Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers fehlen. Die belangte Behörde weiß nicht, wem sie die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten verweigert. Sie versucht allerdings nicht einmal alle in einem Asylverfahren grundsätzlich abzufragende Merkmale festzustellen, sondern beschränkt sich auf Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Glaubensrichtung des Beschwerdeführers:

a. Die belangte Behörde stellt nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers fest.

b. Die belangte Behörde stellt nicht den Personenstand des Beschwerdeführers fest (verheiratet, ledig, Kinder).

c. Die belangte Behörde trifft keine Feststellungen zur Schuldbildung des Beschwerdeführers.

d. Die belangte Behörde trifft keine Feststellungen zur Berufsausbildung des Beschwerdeführers. Somit finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch keine Wertungen der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines Bildungsgrades.

e. Die belangte Behörde trifft keine Feststellungen XXXX des Beschwerdeführers sowie dem Verbleibt anderer Angehöriger, wie zB Tante und Onkel sowie Geschwister des Beschwerdeführers.

f. Die belangte Behörde trifft keine Feststellungen zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlassens des angefochtenen Bescheides, noch zum Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der behaupteten Fluchtgründe.

3. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Erlassens des angefochtenen Bescheides aufgrund XXXX in medizinischer Behandlung.

XXXX 2. Beweiswürdigung:

Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgten Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten.

Weiters ist im Detail zu würdigen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers erschließen sich aus seinen diesbezüglichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

2.2. Zum Aufheben des angefochtenen Bescheids:

Die festgestellten unterlassenen Ermittlungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zu den XXXX des Beschwerdeführers beruhen auf den in den Akten einliegenden Urteilen XXXX einer hiergerichtlichen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, sowie den handschriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und Rechtsnormen:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Ausweislich § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs 3 VwGVG lautet wortwörtlich:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen."

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

a) Prüfungsumfang / Beschwerdebegehren

Da sich die Beschwerde in ihrem Begehren - ausdrücklich - nur gegen Spruchpunkt I. ("Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten") des angefochtenen Bescheids wendet, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden des § 27 VwGVG nicht veranlasst, die Spruchpunkte II. ("Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten") und III. ("Erteilen einer befristeten Aufenthaltsberechtigung") des bekämpften Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen, weil § 27 VwGVG die Verwaltungsgerichte mit seiner Wortfolge "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung eines Bescheides auf die Beschwerdegründe als auch auf das Beschwerdebegehren beschränkt (so unter anderem auch der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl Ro 2014/03/0066).

Somit war über die Spruchpunkte II. und III. des in Beschwer gezogenen Bescheides mangels Anfechtung nicht abzusprechen. (Zudem ist in diesem Zusammenhang auf das gesonderte Beschwerdeverfahren W179 1413756-2 hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 hinzuweisen.)

Im Folgenden bezieht sich die rechtliche Beurteilung somit auf den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:

b) Maßgeblicher Sachverhalt

1. Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm 11.)

So auch Eder/Martschin/Schmid: Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde notwendig Bedingung. (Anmerkung K.16 zu § 28 VwGVG in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 87).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG, der zufolge nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl zB VwGH 19.11.2009, Zl 2008/07/0167).

Konkret bildet somit § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen (siehe Feststellungen sowie unten) und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2002, Zlen 2000/20/0084 u 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, Zl 2001/20/0135 ) zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991, als auch auf seine jüngere Rsp, insb vom 26. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs 3 Satz VwGVG hinzuweisen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 28 Abs 3 VwGVG ausgesprochen (vgl VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

3. In Zusammenschau der Feststellungen des angefochtenen Bescheids, der Verwaltungsakte und der Beschwerde ist dieses Kalkül aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, weil davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zu bestimmten Punkten jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, und somit der maßgebliche, entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt wurde:

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermögen die Erwägungen der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers den Bescheid nicht zu tragen, beschränkt sich diese doch im Wesentlichen darauf, die Angaben des Beschwerdeführers seien zu vage, zu emotionslos dargebracht sowie nicht plausibel. Dies trifft allerdings bei näherer Betrachtung nicht zu, so erwähnt der Beschwerdeführer namentlich XXXX so dass diese sicherlich nicht als zu vage zu beurteilen sind.

Soweit dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeworfen wird, er habe seine Angaben zu emotionslos dargebracht und weise keine Traumata und keine körperlichen Reaktionen auf, wie dies XXXX tun würden, kann der Beschwerde hier nicht entgegengetreten werden, wenn diese zum Einen darauf verweist, dass die (auch von der belangten Behörde festgestellten) auf dem XXXX durchaus auch als Auswirkungen der monierten Erlebnisse gedeutet werden können, sowie zum Anderen sich die belangte Behörde nicht antizipierend auf Emotionen anderer einvernommener Beschwerdeführer berufen kann. Zumal sich die belangte Behörde auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf einen Mangel an Information bei der Beurteilung eines Vorbringens als unglaubwürdig, sondern auf Widersprüche und Divergenzen innerhalb der erteilten Information bei der Abwägung der Argumente stützen muss.

Die von der belangten Behörde als zentrale, nicht plausible angeführten Gründe sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht gegeben:

Soweit die belangte Behörde vermeint, es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, als XXXX nicht angesprochen habe, übersieht die belangte Behörde, dass es in einem Land wie Afghanistan mitunter gefährlich sein kann, XXXX von sich aus anzusprechen und, wie sich das die belangte Behörde offenbar vorstellt, zur Rede zu stellen, XXXX mache. Vielmehr erscheint es dem erkennenden Gericht durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus das Gespräch gesucht hat.

Soweit die belangte Behörde eine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in der XXXX erkennt, übersieht sie die Erklärung des Beschwerdeführers und setzt sie sich mit dieser nicht auseinander. So gibt der Beschwerdeführer einerseits an, er kenne die Arbeitsmethoden dieser Leute (gemeint der XXXX) nicht, andererseits bringt er nicht denkunlogisch vor, ein Mann, der schlussendlich nach Aufgabe seines Widerstandes "freiwillig" XXXX sei leichter zu handhaben, als ein Mann, XXXX bewacht werden müsse.

Somit hatte die belangte Behörde keine Veranlassung, eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers und somit Ermittlungen zu diesen zu unterlassen: Zunächst hätte die belangte Behörde Länderfeststellungen, die zum konkreten Beschwerdefall passen, ins Verfahren einführen müssen. Sodann hätte sie die fehlenden Erhebungen zur Person und Umfeld des Beschwerdeführers sowie zu seinem Heimatdorf XXXX zum XXXX sowie XXXX zu tätigen gehabt.

Spätestens nach dem Schaffen dieser Informationsbasis durch die hierfür notwendigen Ermittlungshandlungen wäre erkennbar gewesen, dass gerader dieser Beschwerdefall als höchst geeignet erscheint, einen Vertrauensanwalt mit Ermittlungen vor Ort, also im Heimatdorf und XXXX zu beauftragen, um auf Basis dieser Ermittlungen ergebnisoffen die Angaben des Beschwerdeführers zu beurteilen.

4. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht somit das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die angefochtene Entscheidung und deren Überprüfung nicht aus. Vielmehr hat es die belangte Behörde unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse [...] in das Verfahren einzuführen" (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl 2000/20/0084) und verstößt ihr Vorgehen gegen die in § 18 Abs 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten.

Angesichts des derzeitigen Ermittlungstandes bedarf es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der zuvor genannten weiterer notwendiger Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und das Fluchtvorbringen und die Gefährdung des Beschwerdeführers einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

5. Die belangte Behörde wird auch überprüfen, inwieweit ein Asylausschließungsgrund nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 hinsichtlich der XXXXdes Beschwerdeführers vorliegt.

c) Raschheit oder Kostenersparnis

Da sich das erkennende Gericht ohnedies auch mit Blick auf die von der belangten Behörde zu führende Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-G für die nachzuholende Länderfeststellungen, aber insbesondere auch zum Beauftragen eines geeigneten Vertrauensanwaltes vor Ort an die belangte Behörde wenden und diese die notwendigen Schritte einleiten lassen würde, ist jedenfalls eine raschere Verfahrenserledigung gleich direkt durch die belangte Behörde zu erwarten, zumal im Falle einer direkten Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht jeder Ermittlungsschritt vor Ort jedes Mal zusätzlich mit diesem zu koordinieren wären. Inwieweit dies zu einer Kosten- oder Zeitersparnis führte, ist schwerlich zu argumentieren.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

d) Keine (echte) Ermessensentscheidung

Die Zuerkennung des Status eines internationalen Schutzberechtigten liegt nicht im Ermessen der Erstbehörde; sind die in der Genfer Konvention normierten Fluchtgründe glaubhaft gemacht worden, ist (!) dem Asylwerber nach § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; ebenso ist (!) diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Somit scheidet ein hiergerichtliches Vorgehen nach § 28 Abs 4 VwGVG aus.

e) Widerspruch der belangten Behörde

Die belangte Behörde hat einer Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht bei Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen, womit ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht indiziert ist.

f) Zurückverweisung

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

g) Verhandlungspflicht

In Entsprechung der rechtsrichtigen oben zitierten zweifachen Literaturmeinung (Fister/Fuchs/Sachs sowie Eder/Martschin/Schmid, beide aaO) konnte diesfalls eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit der maßgebliche Sachverhalt feststeht und hier eine Zurückverweisung an die belangte Behörde wegen gravierender Ermittlungsmängel in Betracht kommt.

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar (teilweise) zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.