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W149 2114214-2•BVwG W149 2114214-2
W149 2114214-2Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2015
Angebot ausschreibungswidrig, Angebotsbewertung, Auslegung der<br/>Ausschreibung, Ausscheidensgrund, Ausschreibungskriterien,<br/>bestandfeste Ausschreibung, Bewertung, Chance auf<br/>Zuschlagserteilung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, objektiver<br/>Erklärungswert, Pauschalgebührenersatz, Punktevergabe,<br/>Rahmenvertrag, Unterlagen des Vergabeverfahrens, Vergabeverfahren,<br/>wesentlicher Einfluss, Zuschlagskriterien
W149 2114214-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Vorsitzende sowie Dr. Walter FUCHS als fachkundiger Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Manfred MÜLLNER als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "IQV Steiermark 2015 - 2017" des Bundes, vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), dieses vertreten durch das AMS Steiermark, über den Antrag XXXX unter Beteiligung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin XXXX wie folgt entschieden:
A) Der Antrag, die Entscheidung des Antragsgegners den Zuschlag an
die präsumtive Zuschlagsempfängerin erteilen zu wollen für nichtig zu erklären, wird gemäß §§ 19 Abs. 1, 130 BVergG 2006 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idF. BGBl. I Nr. 128/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Der Antrag, dem Antragsgegner den Ersatz der Pauschalgebühren für
den Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen der Vertreter der Antragstellerin bei sonstiger Exekution aufzuerlegen, wird gemäß § 319 BVergG 2006 abgewiesen.
C) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Der Bund, vertreten durch das AMS, dieses vertreten durch das AMS Steiermark (im Folgenden: der Antragsgegner) beabsichtigt, einen Rahmenwerkvertrag für die "Impuls-Qualifizierungsverbünde (IQV) - Beratung / Koordination / Support-Leistung" abzuschließen.
Ein Impuls-Qualifizierungsverbund ist ein Netzwerk mehrerer Betriebe, mit dem Ziel, gemeinsam für die Zielgruppen der QBN Qualifizierungsmaßnahmen für diese Mitarbeiterlnnen-Gruppen zu planen und durchzuführen sowie Netzwerk- und Plattformaktivitäten zu organisieren.
Zu diesem Zweck eröffnete der Antragsgegner das offene Verfahren mit vorheriger österreich- und EU-weiter Bekanntmachung im Oberschwellenbereich, nach welchem ein Rahmenwerkvertrag über Unterstützungsleistungen für Impuls-Qualifizierungsverbünde (IQV) (prioritäre Dienstleistung) mit einem zuvor nach dem Bestbieterprinzip ermittelten Unternehmen (bzw. mit einer Bietergemeinschaft) abgeschlossen werden soll.
Die Veröffentlichung erfolgt am 03.06.2015 EU- und am 04.06.2015 (online) bzw. 06.06.2015 (Druckausgabe) österreichweit.
Abgabetermin für die Angebote war der 20.07.2015 und am selben Tag erfolgte ausschreibungsgemäß die Öffnung der Angebote.
Neben dem Angebot der Bietergemeinschaft XXXX(Antragstellerin) wurden mehrere andere Angebot fristgerecht eingebracht und von einer Bewertungskommission beurteilt. Der Antragsgegner entschied aufgrund der Gesamtbewertung nach dem Bestbieterprinzip, den Zuschlag der XXXX (präsumtive Zuschlagsempfängerin) zu erteilen.
Die Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin per Fax vom 02.09.2015 unter Angabe einer näheren Begründung, die sich im Wesentlichen auf die höhere Bewertung des Angebotes der präsumtive Zuschlagsempfängerin (991,10 Punkte) gegenüber jenem der Antragstellerin (902,50 Punkte) bezog, wobei sich die Differenz nach Angaben des Antragsgegners bei gleichen Kosten-Punkten und etwas höheren Qualitätspunkten (Personal) der Antragstellerin aus der deutlich geringen Bewertung der Qualitätspunkte (Konzept) der Antragstellerin ergebe.
Am 14.09.2015 langte der gegenständliche Antrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem sie
1. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung;
2. die Nichtigerklärung der Entscheidung des Antragsgegners vom 02.09.2015, den Zuschlag an die präsumtive Zuschlagsempfängerin erteilen zu wollen;
3. die Auferlegung des Ersatzes der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen der Vertreter der Antragstellerin bei sonstiger Exekution
begehrte.
Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin den Erlass einer näher bezeichneten einstweiligen Verfügung. Das Verfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Gz. W149 2114214-1 geführt und mit Beschluss vom 18.09.2015 die Erteilung des Zuschlags bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegenständlichen Hauptantrag untersagt.
Zur Begründung des Hauptantrages führte die Antragstellerin im Wesentlichen an, die Zuschlagsentscheidung sei rechtswidrig, weil
(1) das Angebot der präsumtive Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschieden werden müssen, weil es in einem näher bezeichneten Punkt nicht der Ausschreibungsunterlage entspreche, (2) die Bewertung des Angebotes der Antragstellerin sei in zwei näher bezeichneten Punkten unrechtmäßigerweise schlecht bewertet worden und (3) der Preis der präsumtive Zuschlagsempfängerin habe aufgrund fehlender Aliquotierung zu viele - nämlich gleichviele wie die Antragstellerin - Punkte erhalten.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Am 14.09.2015 wurden der Antragsgegner und die präsumtive Zuschlagsempfängerin über den gegenständlichen Antrag informiert, ihnen wurde der Antrag samt Anlagen übermittelt und sie wurde zur Stellungnahme und die Antragsgegner zusätzlich zur Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzter Fristen aufgefordert.
Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung des Verfahrens auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts.
Am 15.09.2015 langte die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2015 reichte der Antragsgegner die geforderten Informationen zum Vergabeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2015 machte die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen geltend, und die Stellungnahme wurde der Antragstellerin sowie dem Antragsgegner am folgenden Tag übermittelt.
Am 25.09.2015 langte der Vergabeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Antragsgegner kam der Aufforderungen zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 28.09.2015 nach, und diese wurde der Antragstellerin sowie der präsumtive Zuschlagsempfängerin mit der Möglichkeit der Replik innerhalb einer gesetzten Frist am folgenden Tag übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2015 langte die Replik der Antragstellerin ein, und diese wurde dem Antragsgegner sowie der präsumtive Zuschlagsempfängerin am 02.11.2015 mit der Möglichkeit einer Duplik innerhalb einer gesetzten Frist übermittelt.
Am selben Tag wurden die Parteien sowie die Laienrichter zur für den 18.11.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung geladen, und es erfolgte eine entsprechender Bekanntmachung auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 gab der Antragsgegner eine Duplik ab, welche der präsumtive Zuschlagsempfängerin und der Antragstellerin am selben Tag übermittelt wurde.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2015 gab die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine Stellungnahme ab, welche der Antragstellerin und dem Antragsgegner am folgenden Tag übermittelt wurden.
Am 18.11.2015 fand nach einer Beratung der Vorsitzenden mit den fachkundigen Laienrichtern eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat statt, an der die Parteien teilnahmen.
Im Zuge der Verhandlungen wurden zwei vom Antragsgegner namhafte Zeugen einvernommen (Beweismittel unter II.1.5) und ein Bestandteil des Angebots der Antragstellerin (Tabelle im IQV-Musterschulungsplan) mit deren Einverständnis in das Verfahren eingeführt.
Der erkennende Senat hat am heutigen Tag beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Anmerkung: Sämtliche Auszüge aus Dokumenten sind im Original abgedruckt und nicht auf Rechtsschreib- oder Grammatikfehler hin ausgebessert.
1.1. Ausschreibungsunterlagen (Auszug)
Ausschreibungsunterlage
des Arbeitsmarktservice Steiermark zum Vergabeverfahren
IQV Steiermark 2015 - 2017
Offenes Verfahren gemäß BVergG 2006
EINLEITUNG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) startet im Jahr 2015 ein neues "Betriebliches Impulsprogramm", das die Instrumente
• Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN)
• Impulsberatung für Betriebe (IBB) und
• Impuls-Qualifizierungsverbund (IQV) umfasst.
Bild kann nicht dargestellt werden
Mit diesen neuen Instrumenten des Service für Unternehmen (SfU) unterstützt das AMS Unternehmen bei
• der Weiterbildung von geringqualifizierten Beschäftigten,
• der Erhöhung der Diversität der Beschäftigung/der Integration von arbeitsmarktpolitischer Zielgruppen,
• der Bewältigung der Anforderungen einer älter werdenden Belegschaft,
• der Herstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Betrieb und
• der Sicherung von Arbeitsplätzen im Fall von Kapazitätsschwankungen.
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN)
Ab Jänner 2015 fordert das AMS die betriebliche Qualifizierung mit 50% der anerkennbaren
Kurskosten folgender Gruppen von Beschäftigten:
Bild kann nicht dargestellt werden
Voraussetzung für die Förderung von Kurskosten ist, dass diese arbeitsmarktbezogen und überbetrieblich verwertbar sind, die Vorlage eines Bildungsplans sowie eine Mindestdauer der Qualifizierung von 24 Stunden. Pro geförderte Person und pro Begehren kann die Förderung max. EUR 10.000,- betragen.
Beträgt die Kursdauer mehr als 32 Stunden und findet die Ausbildung in der bezahlten Arbeitszeit statt, können Personalkosten zu 50% gefordert werden.
Impulsberatung für Betriebe (IBB)
Die Impulsberatung ist ein kostenfreies Beratungsangebot des AMS, das Betriebe bei der Bearbeitung von Organisationsentwicklungsfragen zu folgenden fünf Themen unterstützt: Weiterbildung der Mitarbeiterinnen, Bewältigung der Anforderungen einer älter werdenden Belegschaft, Chancengleichheit von Frauen und Männern im Betrieb, Sicherung von Arbeitsplätzen im Falle von Kapazitätsschwankungen und Gestaltung betrieblicher Vielfalt, insb. die Integration arbeitsmarktpolitischer Zielgruppen. Durchgeführt wird die Beratung von einem vom AMS beauftragten Beratungsunternehmen.
Impuls-Qualifizierungsverbünde (IQV)
Als drittes Instrument des AMS - Impulsprogramms sind die Impuls-Qualifizierungsverbünde (IQV) zu nennen. Ein Impuls-Qualifizierungsverbund ist ein Netzwerk mehrerer Betriebe, mit dem Ziel gemeinsam für die Zielgruppen der Qualifizierungsforderung für Beschäftigte (QBN) Qualifizierungsmaßnahmen für diese Mitarbeiterlnnen-Gruppe zu planen und durchzuführen sowie Netzwerk- und Plattformaktivitäten zu organisieren. Im Zuge der gegenständlichen Ausschreibung wird die "Impuls-Qualifizierungsverbund (IQV) Beratung / Koordination / Support"-Leistung für das Bundesland Steiermark vergeben. Damit werden Impuls-Qualifizierungsverbünde beim Aufbau und laufenden Betrieb unterstützt.
AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN
1 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
1. 1 Auftraggeber und vergebende Stelle
Republik Österreich (Bund)
Vertreten durch das Arbeitsmarktservice,
dieses vertreten durch Arbeitsmarktservice Steiermark
Herrn Mag. Manfred Buchberger
1. 2 Gegenstand der Ausschreibung
Das Arbeitsmarktservice Steiermark ersucht um Angebote geeigneter Unternehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Rahmenwerkvertrages "Impuls-Qualifizierungsverbund (IQV) Beratung/Koordination/Support-Leistung".
Das Angebot ist auf Grundlage folgender Unterlagen zu erstellen:
1. 5 Erteilung zusätzlicher Auskünfte
Sollten sich für den Bieter Unklarheiten, Widersprüche oder sonstige Bedenken gegen die Ausschreibungsunterlage ergeben, so hat der Bieter den Auftraggeber innerhalb der Angebotsfrist umgehend darauf hinzuweisen. Sollte dies nicht erfolgen, gilt nach Vertragsabschluss die für den Auftraggeber günstigste Auslegung.
2 Anforderungen an das Angebot
Das Angebot muss vollständig sein. Insbesondere muss das Angebot enthalten:
Deckblatt des Bieters
formfrei
Technisches Angebot gemäß Leistungsbeschreibung und vorgegebener Gliederung
Siehe Kapitel 5. Leistungsbeschreibung und Formblatt 6.11
Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Es sind ausschließlich die vorgegebenen und die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Formvorlagen und Formblätter zu verwenden.
4 Angebotsprüfung und Bewertung
Die Bewertung der Angebote erfolgt durch eine Bewertungskommission nach dem Bestbieterprinzip. Es werden nur jene Angebote berücksichtigt, die nicht aufgrund von § 129 BVergG 2006 ausgeschieden werden müssen.
4. 1 Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
Die Bewertung der gültigen Angebote erfolgt nach den folgenden Kriterien:
Kriterium
Subkriterium
Einzelgewicht
Note 0-10
Ergebnis (=Note • Gewicht)
Endergebnis
Qualität des Konzeptes
50
Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts
15
Schlüssige Umsetzung der einzelnen Leistungspositionen
15
Qualität der Einbeziehung des AMS
5
Qualität der Vorschläge für IQV-Plattformen
5
Qualität der IQV-Musterbeilagen
7
Ergebnisorientiertheit der Qualitätssicherungsmaßnahmen
3
Qualität der Beraterinnen und Berater
30
Ausmaß der Erfahrung mit vergleichbaren Projekten
20
Ausmaß der Erfahrung im Bereich Unternehmensberatung
10
Gesamtpreis
20
SUMME
100
(Max. 1.000 Punkte)
Pro Subkriterium wird
eine Note von 0 - 10 vergeben. Diese Note wird mit dem jeweiligen Einzelgewicht multipliziert. Die dadurch errechneten Punkte werden aufsummiert. Jenes Angebot, das die meisten Punkte erzielt, erhält den Zuschlag.
Erläuterungen zu den Kriterien:
Kriterium: Qualität des Konzeptes
Zur Beurteilung dieses Kriteriums wird das inhaltliche Angebot gemäß Gliederung des Formblattes 6.11 herangezogen.
Die Benotung erfolgt durch die Mitglieder der Bewertungskommission, die für die Durchführung des Vergabeverfahrens eingesetzt wurde. Diese setzt sich aus 2 Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder der Kommission sind hinsichtlich der Ausübung der ihr im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
Die Prüfung und Bewertung erfolgt individuell durch Einzelbewertung der einzelnen Kommissionsmitglieder, die an der Sitzung teilnehmen. Jedes einzelne Kommissionsmitglied wird eine separate Punktebewertung und separate verbale Begründung jedes Kriteriums durchführen. Die in die Zuschlagsentscheidung einfließende Note wird die durch eine konsensuale Abschlussbewertung ermittelt.
Qualität der Vorschläge für IQV-Plattformen
Es werden insbesondere der innovative Charakter und die Realitätsnähe der Vorschläge bewertet.
Qualität der IQV-Musterbeilage
Vorgaben für die Musterbeilagen IQV (siehe Formblatt 6.11, dort Unterpunkt 2.9):
o Branchenverbund Handel mit 10 teilnehmenden Betrieben (keine Vorgabe zur Betriebsgrößen) für die Dauer von 3 bis 6 Monaten,
o Möglichst konkrete Festlegung der im Qualifizierungsprogramm des Qualifizierungsverbundes erfassten Zielgruppen und der zur Durchführung vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen
o Strukturierte Vorlage des Ergebnisses beim AMS zur eingehenden arbeitsmarktpolitischen Beurteilung (die arbeitsmarkpolitische Beurteilung ist die Basis für die Entscheidung des AMS zur weiteren Umsetzung des IQV)
Hiefür sind
o ein Verbundgesamtschulungsplan (Inhalt, Teilnehmerinnen, Kosten),
o die Verbundstatuten exemplarisch
o ein exemplarisches Fall-Monitoring gern. Vorgaben in Punkt 5.4, Leistungsposition 6 darzustellen.
Kriterium: Preis:
Für die Benotung wird der Gesamtpreis (exkl. USt.) gemäß Kostenblatt herangezogen. Der Billigstbieter erhält die maximal mögliche Note von 10. Alle Angebote, deren Kosten um mehr als 200% über dem des Billigstbieter liegen, erhalten 0 Punkte.
Die Noten von Angeboten, deren Preise zwischen dem Billigstbieter und der 200%-Grenze liegen, werden mittels nachfolgender Formel ermittelt:
Note: 10 (max. Note) x (1 - 0,5 x ((Kosten Angebot - Kosten Billigstbieter): Kosten Billigstbieter)).
Im Falle von Punktegleichstand zwischen Angeboten, erhält jenes Angebot den Zuschlag das beim Kriterium Gesamtpreis das bessere Ergebnis erzielt hat.
5 Leistungsbeschreibung
5. 1 Arbeitsmarktpolitische Zielsetzung
Die Impuls-Qualifizierungsverbünde unterstützen Anpassungsprozesse bei den in der Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN) definierten Zielgruppen:
Die IQV ermöglichen die Durchführung regional passgenauer Schulungen und Weiterbildungen.
5. 3 Voraussetzungen eines Impuls-Qualifizierungsverbundes
Ein Impuls-Qualifizierungsverbund ist ein Netzwerk mehrerer Betriebe, mit dem Ziel, gemeinsam für die Zielgruppen der QBN Qualifizierungsmaßnahmen für diese Mitarbeiterlnnen-Gruppen zu planen und durchzuführen sowie Netzwerk- und Plattformaktivitäten zu organisieren.
Mit Unterstützung der IQV-Koordination/Beratung/Support sind
5. 4 Gegenstand der IQV-Unterstützungsleistungen (Koordination / Beratung / Support)
Die IQV-Unterstützungsleistungen integrieren die Erfahrungen bisheriger Qualifizierungsverbünde sowie der Unterstützungs- und Beratungsleistungen, wie sie durch die Qualifizierungsberatung für Betriebe möglich war, zu einem neuen Instrument.
Die IQV-Unterstützungsleistungen gliedern sich in die Teilschritte:
Teilschritt II: Unterstützungsleistungen
Leistungsposition 5: Plattform-Organisation
Das AMS stellt den an IQV beteiligten Unternehmen das Angebot einer Plattform zu festzulegenden Themen zur Verfügung. Wird eine solche Plattform nachgefragt, hat der Auftragnehmer gemeinsam mit dem AMS und den beteiligten Unternehmen das Plattform-Programm für den gesamten IQV zu erarbeiten. Darin werden die zwischen AMS und Unternehmen bzw. zwischen den Unternehmen akkordierten Ziele, Themen, Humanressourcen-Entwicklungsvorhaben und Informations- und Austauschforen festgelegt. Das kann beispielsweise beinhalten:
Allfällige Sachkosten sind in den Leistungstagsatz zu inkludieren.
Teilschritt III: Monitoring
Die Impuls-Qualifizierungsverbünde werden mit einem systematischen Monitoring versehen, das sich an den arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen sowie den adressierten Zielgruppen orientiert. Es dient einerseits der Programmsteuerung und -entwicklung über den Programmzeitraum, andererseits zur Wirksamkeitsüberprüfung.
Leistungsposition 6: Monitoring
Im Rahmen der IQV-Unterstützungstätigkeit ist im Zuge der Abschlussarbeiten jedes einzelnen IQV1 ein Fall-Monitoring durch den Auftragnehmer durchzuführen. Dabei sind mittels qualitativer Methoden die Zielerreichung gemäß Verbundstatuten, PE- und Plattformprogramm zu überprüfen und die Wirksamkeit der eingesetzten Methoden und Tools sowie die Schnittstellen und Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure im Zuge der Unterstützungstätigkeit zu erheben, zu dokumentieren und auszuwerten. Das Fall-Monitoring findet auch in jenen Fällen statt, in denen der IQV vorzeitig beendet wird.
Die Ergebnisse der Auswertung sind mit Handlungs- und Weiterentwicklungsempfehlungen zu versehen und in den Tätigkeitsberichten an das AMS auszuweisen sowie anlassfallbezogen im Zuge von Landessteuergruppen zu präsentierten.
Zusätzlich wird ein zeitnahes Wirkungs-Monitoring von einem vom AMS beauftragten Forschungsinstitut durchgeführt. Im Zentrum dieser Wirkungsanalyse steht der Beitrag der IQV zur Erreichung der QBN-Ziele und -Indikatoren, differenziert nach Zielen, Zielgruppen, Charakteristika der Betriebe und Dauer der Inanspruchnahme von Förderungen.
Hierfür sind durch den Auftragnehmer zumindest eine Dienstgeberkontonummer der an den IQVs teilnehmenden Betriebe an den Auftraggeber zu überlassen.
6 Formvorlagen und Formblätter
Nachfolgende Formvorlagen sind von den Bietern zu verwenden!
6. 11 Formblatt Gliederung inhaltliches Angebot
6. 11 Formblatt Gliederung inhaltliches Angebot
Der Bieter hat das inhaltliche Angebot gemäß nachfolgender Gliederung zu erstellen. Die Seitenanzahl ist mit max. 120 Seiten (ohne Nachweise) mit DIN A4 Schriftgröße nicht kleiner 11 begrenzt.
Achtung: Ein Überschreien dieses Rahmens wird im Zuge der Angebotsbeurteilung (siehe Zuschlagskriterien unter Punkt 4.1) dahingehend berücksichtigt, dass dem betreffenden Angebot beim Zuschlagskriterium "Qualität des Konzeptes" - losgelöst von den Inhalten - 0 Punkte zugeordnet werden. überdies behält sich der Auftraggeber bei einem wesentlichen Überschreiten diese Rahmens eine betreffende Ausscheidungsentscheidung vor.
2. Beschreibung der geplanten Umsetzung im Überblick
2. 9 Musterunterlagen IQV gem. Punkt 4.1 (diese können dem Angebot als Anhang beigefügt werden und werden in einem solchen Fall nicht unter die o.a. Begrenzung der Seitenanzahl für das inhaltliche Angebot)
3. Beschreibung der Leistungsbeschreibung nach Leistungspositionen
Die Umsetzung der einzelnen Positionen ist hier nachvollziehbar zu beschreiben. Die Bieter haben je Position folgende Punkte zu beschreiben:
Zur Leistungsposition 2 "Aufbau und laufender Betreib des Verbundes" sind Vorschläge zu beschreiben, wie neue Betrieb für die Aufnahme in den IQV gewonnen werden.
Zur Leistungsposition 5 "Plattform-Organisation" sind innovative und umsetzungsfähige Vorschläge zur Organisation sowie Themen der Plattformen zu machen.
1.2. ANHANG zur Ausschreibungsunterlage (Auszug)
AMS Bundesrichtlinie Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN) (Auszug)
6. NORMEN - INHALTLICHE REGELUNGEN 6.2 Förderbarer Personenkreis
Die unter [...] 6.2.2 [...] genannten Personen müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen2 oder karenzierten3 Arbeitsverhältnis befinden; förderbar sind auch freie DienstnehmerInnen.
6.2. 2 Arbeitnehmerinnen mit Lehrabschluss bzw Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule
sind förderbar, sofern die Qualifizierung zu zumindest einem der folgenden arbeitsmarkpolitischen Ziele beiträgt:
o Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung
10 ERLÄUTERUNGEN
10.3. Zu Punkt 6.2 Förderbarer Personenkreis (karenziert)
In folgenden Fällen ist eine karenziertes Arbeitsverhältnis vereinbar mit der Förderung von Kurskosten: ArbeitnehmerInnen in Bildungs-, Eltern-, Pflege- und Familienhospizkarenz sowie karenzierte ArbeitnehmerInnen mit Bezug eines Fachkräftestipendiums.
1.3. Anfragebeantwortung vom 03.07.2015 - Frage 6 (Auszug)
Frage 6:
(Wir haben) zum Punkt 4.1 "Vorgaben für die Musterbeilgen IQV" folgende Frage:
Es sind folgende Unterlagen als Musterbeilage gefordert:
Hiefür sind
[...]
ein exemplarische Fall-Monitoring gem. Vorgaben in Punkt 5.4., Leistungsposition 6
darzustellen.
Ist unter den Vorgaben in Punkt 5.4, Leistungsposition 6
a) ein exemplarische Muster-Fall-Monitoring für die qualitative Befragung, soz. ohne fiktive Antworten
ODER
b) eine exemplarische Auswertung des Fall-Monitorings mit fiktiven Antworten für die Ableitung weitere Handlungsfelder
zu verstehen?
Antwort zu Frage 6:
Unter den Vorgaben in Punkt 5.4, Leistungsposition 6 der Ausschreibungsunterlage ist die in der Bieteranfrage als Variante b) dargestellte Vorgangsweise zu wählen.
1.4. Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (sic) (Auszug)
[...] Es ist beabsichtigt [...], der XXXX mit einer Vergabesumme von € 287.280,- den Zuschlag für den Auftrag "IQV Steiermark 2015 - 2017" des AMS Steiermark zu erteilen, da deren Angebot mit insgesamt 991,10 Punkten die höchste Gesamtbewertung erhielt.
Das Angebot ihrer Bietergemeinschaft erreichte insgesamt 902,50 Punkte, wobei im Vergleich Ihres Angebotes mit jenem der Bestbieterin ausschließlich die geringere Bewertung im Hauptkriterium 1 "Qualität des Konzeptes", konkret in den dazugehörigen Subkriterien "Schlüssige Umsetzung der einzelnen Leistungspositionen", "Qualität der Vorschläge für IQV-Plattformen" sowie "Qualität der IQV- Musterbeilagen" war, wie Sie aus der nachfolgenden Bewertungsübersicht im Vergleich mit der Bestbieterin entnehmen können. In allen übrigen Zuschlagskriterien erreichten Sie die maximal erreichbaren Punkte.
Gewichtung der Kriterien
maximal erreichbare Punkte
Bieter 2: XXXX
Bieter 3: XXXX
Kriterium 1: Qualität des Konzeptes
50
500
402,50
492,50
Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts
15
150
150,00
150,00
Schlüssige Umsetzung der einzelnen Leistungspositionen
15
150
112,50
142,50
Qualität der Einbeziehung des AMS
5
50
50,00
50,00
Qualität der Vorschläge für IQV- Plattformen
5
50
25,00
50,00
Qualität der IQV-Musterbeilagen
7
70
35,00
70,00
Ergebnisorientiertheit der Qualitätssicherungsmaßnahmen
3
30
30,00
30,00
Kriterium 2: Qualität der Beraterinnen und Berater
30
300
300,00
296,60
Anzahl der inhaltlich vergleichbaren persönlichen Referenzprojekte
20
200
200,00
200,00
Tätigkeitsjahre als Unternehmensberaterin
10
100
100,00
98,60
Kriterium 3: Kosten
20
200
200,00
200,00
GESAMT
100
902,50
991,10
Bevor wie gesetzlich gefordert die "Gründe für die Ablehnung" Ihres Angebotes und die "Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes" im Detail dargestellt werden, darf ich zu Ihrer Information auch die Zusammensetzung der Bewertungskommission bekannt geben. Diese bestand aus folgenden Personen:
XXXX
XXXX
XXXX
Zur Bewertung der Kriterien/Unterkriterien im Detail:
Ad-Hauptkriterium "Qualität des Konzeptes", Subkriterium "Schlüssige Umsetzung der einzelnen Leistungspositionen"
Wie Sie aus der Übersicht entnehmen können, gab es bei diesem Unterkriterium einen Rückstand von 30 Punkten zum Angebot der Bestbieterin, die hier die maximal erreichbare Punktezahl erhielt.
Zur beabsichtigten Umsetzung der Leistungsposition 2 "Aufbau und laufender Betrieb des Verbundes" merkt die Bewertungskommission kritisch an, dass hier von Ihrer Bietergemeinschaft nur ein fixes Procedere für alle Betriebe vorgesehen ist und keine individuellen, auf den jeweiligen Betrieb abgestimmten Vorgehensweisen geplant sind. Ebenso kritisiert werden ressourcenaufwändige Veranstaltungsmodalitäten mit Anwesenheitsverpflichtung ohne Einbindung des interaktiven, ressourcenschonenden IQV-Sharepoint. Im Vergleich dazu hat die Bestbieterin sehr wohl ressourcenschonende Aktivitäten über dieses Tool eingeplant
Zur Leistungsposition 5 "Plattform-Organisation" wird kritisiert, dass diese im Gegensatz zur Bestbieterin sehr unverbindlich und eigentlich nur auf Wunsch der Betriebe durchgeführt wird. Im Angebot der Bestbieterin wird auch der Nutzen für alle Beteiligten (AMS, Betriebe und Bildungsanbieter) klar und realistisch dargestellt.
Zur Leistungspositron 6 "Monitoring" wird kritisch angemerkt, dass das von Ihnen angebotene Monitoring im Gegensatz zur Bestbieterin aufgrund der ausschließlich offenen Fragen und dementsprechend beschreibenden Rückmeldungen nicht unterstützend für die Prozessverbesserung ist Bei der Bestbieterin handelt es sich dagegen um ein zeitschonendes und übersichtliches Vorgehen anhand eines standardisierten Fragebogens mit einer vorgegebenen Bewertungsskala (ähnlich dem AMS-Tool Teilnahmezufriedenheit), welches Prozessveränderungen unterstützt bzw. auch Vergleiche innerhalb der einzelnen Qualifizierungsverbünde zulässt.
Ad Hauptkriterium "Qualität des Konzeptes", Subkriterium "Qualität der Vorschläge für IQV-Plattformen"
Wie Sie aus der Übersicht entnehmen können, gab es bei diesem Unterkriterium einen Rückstand von 25 Punkten zum Angebot der Bestbieterin, die hier die maximal erreichbare Punktezahl erhielt.
Hinsichtlich des innovativen Charakters der Vorschläge kritisiert die Bewertungskommission zunächst, dass in Ihrem Angebot sämtliche Formulierungen das Thema "Plattform" betreffend grundsätzlich im Konjunktiv abgefasst sind ("möglich", "bei Bedarf", "wenn gewollt, kann genutzt werden"). Im Gegensatz zur Bestbieterin ist das Produkt nicht proaktiv als Unterstützung und Vernetzung zu sehen. Die von Ihnen angebotenen Vorschläge weisen im Gegensatz zur Bestbieterin wenig innovativen Charakter auf. Die Bestbieterin hingegen unterscheidet bei den Aktivitäten zwischen "live" und "online" und bindet dabei immer die wichtigsten Akteure (Bildungsanbieter, Betriebe und AMS) ein. Mit der vorgeschlagenen Live-Plattform, die einen individuellen Zugang bietet (virtuell und vor Ort) werden Wissenstransfer und Netzwerktätigkeiten ermöglicht.
Zur Realitätsnähe der Vorschläge kommt die Bewertungskommission zum Schluss, dass es sich nur um die Aufzählung unterschiedlichster Aktivitäten handelt (vom Kamingespräch bis zur Internet-Infolösung), deren Umsetzungsschwerpunkte erst gemeinsam mit dem Auftraggeber entwickelt werden. Die Bestbieterin beschreibt dagegen sehr konkrete und umsetzungsreife Beispiele auch mit den dazugehörenden Akteuren.
Ad Hauptkriterium "Qualität des Konzeptes", Subkriterium "Qualität der IQV-Musterbeilagen"
Wie Sie aus der Übersicht entnehmen können, gab es bei diesem Unterkriterium einen Rückstand von 35 Punkten zum Angebot der Bestbieterin, die hier die maximal erreichbare Punktezahl erhielt.
Zur Qualität des Verbundgesamtschulungsplans merkt die Kommission an, dass hier auch eine nicht mehr förderbare Zielgruppe (WiedereinsteigerInnen) angeführt wird.
Zur Qualität des exemplarischen Fall-Monitorings gem. Vorgaben in Punkt 5.4, Leistungsposition 6e, kommt die Kommission zum Schluss, dass das angeführte Muster-IQV-Monitoring sehr realitätsfern ist. Hinsichtlich der diesbezüglichen grundsätzlichen Mängel wird auf die Anmerkungen zum Hauptkriterium "Qualität des Konzeptes", Subkriterium "Schlüssige Umsetzung der einzelnen Leistungspositionen", Leistungsposition 6 "Monitoring" verwiesen.
Wie bereits erwähnt, hat Ihr Angebot in allen übrigen Zuschlagskriterien die maximal erreichbaren Punkte erzielt.
Bei den beiden in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen handelt es sich um die beiden Mitglieder der Bewertungskommission des Antragsgegners im gegenständlichen Verfahren.
Sie haben zusammengefasst erklärt, dass die Aufnehme der zusätzlichen Informationskategorie "WiedereinsteigerIn" nicht zu den drei in der Ausschreibungsunterlage (EINLEITUNG) abschließend aufgezählten Gruppen gehöre, auch nicht als Untergruppe.
Dies würde bei der Verwendung des Schulungsplans zu einer Verwirrung bei den anvisierten Nutzern (Unternehmen) führen. Die Gruppe der WiedereinsteigerInnen sei nämlich - im Gegensatz zu früher - absichtlich nicht mehr in den förderbaren Beschäftigtenkreis aufgenommen worden.
Die zusätzlichen Kolumne "WiedereinsteigerInnen" in einem IQV-Musterplan sei daher geeignet, bei den Unternehmen, welche diesen Schulungsplan auszufüllen hätten, zumindest Assoziationen dergestalt zu wecken, dass ein durchschnittlicher Verwender dadurch angeregt werden könnte, schwerpunktmäßig solche Personen für eine Maßnahme einzureichen, die eben dieses Kriterium erfüllen würden.
Auf Vorhalt, dass die "Gruppe förderbarer ArbeitnehmerInnen" im Musterplan der Antragstellerin ohnehin ausdrücklich enthalten und auch auszufüllen sei, wodurch es eher unwahrscheinlich sein könnte, dass WiedereinsteigerInnen vorgeschlagen würden, welche nicht (auch) eine der in der EINLEITUNG der Ausschreibungsunterlage unterliegenden förderbaren Gruppen von Beschäftigten unterliegen würden, haben die Zeugen erklärt, die einzelnen Kolumnen in der Schulungsunterlage könnten auch offen gelassen werden und diesfalls zB. ein(e) WiedereinsteigerIn aufgenommen werden, die keiner förderbaren Gruppe unterfalle.
Die Zeugen haben weiters erklärt, dass mit solchen durch die Irreführung verursachten Einreichung auf der Basis des Musterschulungsplanes der Antragstellerin gehäuft Anträge gestellt würden, bei denen die an sich nicht förderbaren Beschäftigten in die Mindestteilnehmeranzahl eingerechnet seien, womit es zu Anträgen komme, die unnötigen Aufwand verursacht werde, weil die Mindestteilnehmeranzahl an sich nicht erreicht werde und die Maßnahme nicht zustande kommen dürfte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des unter II.1 angeführten Beweismittels (Ausschreibungsunterlage) sowie den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen in Bezug auf die von ihnen vorbrachten Sachverhaltselemente besteht kein Zweifel und wurde ein solcher auch nicht von der Gegenseite geltend gemacht.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zulässigkeit der Antragstellung
Der gegenständliche Prüfungsantrag wurde gemäß § 321 Abs. 1 BVergG 2006 fristgerecht eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
Der Nachprüfungsantrag richtete sich nämlich gemäß § 320 Abs. 1 BVergG 2006 gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 2 Z 16 lit a) aa) BVergG 2006 des Antragsgegners, nämlich seine Zuschlagsentscheidung.
Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BVergG 2006 erfüllt.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass die Antragstellerin - was insoweit auch nicht bezweifelt wurde - ein Interesse am Abschluss des ausschreibungsgegenständlichen Vertrages hat. Dieser Vertrag liegt zudem aufgrund dessen, dass der Antragsgegner im Anwendungsbereich des BVergG 2006 liegt (§ 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006) im Geltungsbereich BVergG.
2. Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung - Spruchpunkt A)
Die Zuschlagsentscheidung des Antragsgegners war rechtmäßig. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin war nämlich nicht auszuscheiden und die Bewertung des Angebotes der Antragstellerin entsprach überwiegend den Ausschreibungsunterlagen. Insoweit die Bewertung im Hinblick auf die IQV-Musterbeilagen der Antragstellerin und die Punktebewertung des Preises der präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht vollständig den Ausschreibungsunterlagen entsprachen, sind sie jedoch für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht ausschlaggebend.
2.1. Entscheidungsrelevante Judikatur
Nicht angefochtene Ausschreibungsunterlagen sind bestandfest und müssen - ungeachtet etwaiger Rechtswidrigkeiten - von den Verwaltungsgerichten beachtet werden (VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029 mwN zur stRsp, EuGH vom 05.12.2013, C-561/12, Nordecon ua).
Ist eine Entscheidung des Auftraggebers bestandfest geworden, ist auch ein Verwaltungsgericht nicht befugt, etwaige Rechtswidrigkeiten im Rahmen der Nachprüfung späterer Entscheidungen von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH vom 17. 06. 2014, 2013/04/0029 ua).
Nach in der Judikatur (und Literatur) einhellig vertretene Auffassung, müssen Ausschreibungsunterlagen wie rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gemäß §§ 914 ff ABGB nach dem "objektivem Erklärungswert" ausgelegt werden. Es kommt mithin auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weder darauf an, wie ein Antragsteller bestimmte Passagen der Ausschreibungsunterlagen versteht noch darauf, wie der jeweilige Antragsgegner sie verstanden wissen will. Ausschlaggebend ist vielmehr der Horizont eines "redlichen verständigen" Empfängers einer rechtsgeschäftlichen Erklärung (VwGH vom 29.03.2006, Zln 2004/04/0144, 0156, 0157; auch OGH vom 20.01.2000, Zl 6 Ob 69/99m).
Die Maßstäbe für die Ermittlung des Angebotes für den Zuschlag ergeben sich aus den vergaberechtlichen Grundsätzen iVm den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bestimmungen, von denen bei der Bestbieterermittlung nicht abgewichen werden darf (BVA 02.03.2004, 03N-1/04/33).
Der Nachpru¿fungsantrag eines Bieters, der auch bei Unterbleiben der von ihm behaupteten Rechtsverletzung keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, weil diesfalls nicht der in Aussicht genommene Zuschlagsempfa¿nger, sondern andere vor dem Antragsteller gereihte Bieter zum Zug gekommen wären, ist abzuweisen (VwGH 23.05.2007, 2005/04/0214, 30.04.2008, 2006/04/0065).
Wird im Nachprüfungsverfahren ein Mangel in der Beurteilung und Bewertung der im Vergabeverfahren eingelangten Angebote festgestellt, der aber - hätte es diesen Mangel nicht gegeben - zu keiner anderen Zuschlagsentscheidung führt und somit für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss ist, ist das Nachprüfungsbegehren abzuweisen (BVA 20.12.2004, 05N-121/04-24; 05N-117/04-31).
2.2. Zum Ausscheidungsgrund des Angebotes der präsumtive Zuschlagsempfängerin
Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin war nicht gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden.
2.2.1. Wesentliche Parteivorbringen
Die Antragstellerin hat vorgebracht, die Zuschlagsentscheidung sei rechtswidrig, weil das Angebot der präsumtive Zuschlagsempfängerin entgegen Punkt 5.4, Teilschritt III: Monitoring, Leistungsposition (LP) 6 der Ausschreibungsunterlage ein Monitoring unter Zugrundelegung einer rein "quantitativen" und nicht - wie gefordert einer ausschließlich "qualitativen" Methodik angeboten habe. Es sei daher gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden gewesen.
Obwohl die Ausschreibung insoweit ausschließlich "qualitative" Methodik für das Monitoring verlangt habe, werde das Angebot der Antragstellerin gerade deshalb kritisiert, weil es - anders als das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - ausschließlich offene Fragen und dementsprechend beschreibende Rückmeldungen enthalte.
Der Antragsgegner und die präsumtive Zuschlagsempfängerin haben erwidert, dass Angebot der präsumtive Zuschlagsempfängerin entspreche vollständig Punkt 5.4., Teilschritt III: Monitoring, LP 6 der Ausschreibungsunterlage und sei daher nicht auszuscheiden gewesen.
Aus dem Text und der Auslegung der besagten Bestimmung der Ausschreibungsunterlage im (näher erläuterten) Gesamtkontext ergebe sich nicht, dass das Monitoring der IQV ausschließlich nach "qualitativen" Methoden iSd von der Antragstellerin behaupteten Art anzubieten gewesen sei.
Außerdem habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot ausschreibungskonform ein "kontinuierlich [...] qualitatives Monitoring" und "offene Fragen mit Textfeld für eine qualitative Bewertung" angeboten.
Vorab ist mit der unter III.2.1 angeführten Judikatur festzustellen, dass die maßgebliche Ausschreibungsunterlage mangels Anfechtung bestandsfest geworden und der Antragsgegner daran jedenfalls gebunden ist. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt und wurde im Übrigen auch nicht vorgebracht.
Es ist im Ergebnis nicht ersichtlich, dass das Angebot der präsumtive Zuschlagsempfängerin nach § 129 Abs1 Z 7 BVergG 2006 hätte ausgeschieden werden müssen, weil nicht Punkt 5.4., Teilschritt III: Monitoring, LP 6, der Ausschreibungsunterlage entspricht.
Vor dem Hintergrund der unter III.2.1 angeführten Judikatur zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zu dem Ergebnis, dass die besagte Bestimmung der Ausschreibungsgrundlage keine rein qualitative Methodik des Monitorings iSd von der Antragstellerin behaupteten Art verlangt und die präsumtive Zuschlagsempfängerin daher ein den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Angebot gelegt hat.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass die Formulierung "mittels qualitativer Methoden" im zweiten Satz der LP 6 keinen Bezug auf etwaige in der Sozial- und Humanwissenschaft gebräuchliche Differenzierungen zwischen "quantitativen" und "qualitativen" Methoden des hier ausgeschriebenen Monitorings enthält. Insoweit die Antragstellerin dazu einige wissenschaftliche Publikationen vorlegt, welche eine solche Methoden-Trennung behandeln, so vermögen diese daher für sich genommen eine entsprechende Auslegung der hier gegenständlichen Ausschreibungsunterlage nicht zu stützen.
Die Antragstellerin hat auch nicht etwa vorgebracht, dass diese Trennung eine im Bereich des hier einschlägigen Bieterkreises allgemein anerkannt und daher im Zuge der Auslegung der gegenständlichen Ausschreibungsunterlage zugrunde zu legen sei.
Aus dem Gesamtkapitel "Teilschritt III: Monitoring" ergibt sich weiters auch nicht, dass die dort niedergelegte Zielsetzung tatsächlich eine rein qualitative Methodik der von der Antragstellerin behaupteten Art verlangt.
Zweck des Monitorings ist nämlich ausweislich der Einleitungssätze, dass es der (aktuellen) Programm-Steuerung und -entwicklung über den Programmzeitraum und der (nachträglichen) Wirksamkeitsprüfung im Hinblick auf die arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen und die adressierten Zielgruppen dient. Zudem wird im zweiten Absatz der LP 6 festgehalten, dass die Ergebnisse der Auswertung mit "Handlungs- und Weiterentwicklungsempfehlungen" zu versehen sind.
Auch auf entsprechende Befragung der Parteien in der mündlichen Verhandlung konnte zudem nicht erklärt werden, wieso eine Auswertung der ausschreibungsgegenständlichen IQV mit dem Ziel, künftige Weiterentwicklungen auf der Basis etwaiger Fehlverläufe zu entwerfen, einer rein "qualitativen" Methodik bedürfen sollte. Vielmehr scheint es dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend, dass ein Methoden-Mix aus offen Fragen mit individuellen Beschreibungen und standardisierten Befragungen mit statistischer Auswertung dem genannten Ziel der Weiterentwicklung eher entgegenkommen, da rein individuelle Beschreibungen diesbezüglich nur in weit aufwendigerer Form zu vergleichen und auszuwerten sind.
Gegen diese Auslegung spricht auch nicht etwa die Anfragebeantwortung des Antragsgegners vom 03.07.2015 (Frage 6) im Verfahren. Dort wird nämlich lediglich angefragt, ob die Musterbeilage eines exemplarischen Fall-Monitorings gemäß Punkt 5.4., LP 6 fiktive Antworten enthalten solle oder nicht. Die Beantwortung, wonach fiktiven Antworten enthalten sein sollen, lässt als solche keinerlei Schlüsse auf die Art des Monitorings iSd von der Antragstellerin geltenden gemachten Auslegung der Ausschreibungsunterlage zu.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Antragstellerin keine Anfrage in Bezug auf die geforderte Art des Monitorings gestellt hatte, obwohl nach Punkt 1.5 der Ausschreibungsunterlage die Antragstellerin auf Unklarheiten in der Ausschreibungsunterlage innerhalb der Ausschreibungsfrist hinzuweisen gehabt hätte (arg. "so hat der Bieter den Auftraggeber [...] umgehend darauf hinzuweisen".
Im Übrigen ist zu bemerken, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - insoweit auch von der Antragstellerin konzediert - in ihrem Angebot jedenfalls auch ein ansonsten ausschreibungskonformes Monitoring der IQV vorgelegt hat.
Schließlich wird auf die unter III.2.1 angeführte Judikatur hingewiesen, wonach im Zweifel und mangels klaren Hinweises darauf, dass ein Bieter ein ausschreibungswidriges Angebot legen wollte, von der Konformität eines Angebotes auszugehen ist. Dies ist nach den soeben gemachten Ausführungen der Fall.
2.3. Zur Bewertung des Preises der präsumtive Zuschlagsempfängerin
Die Antragstellerin hat dazu vorgebracht, dass die Bewertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit den vollen 200 Punkten nicht den Ausschreibungsunterlagen entspräche. Da ihr Gesamtpreis über dem der Antragstellerin als Billigstbieterin gelegen habe, sei es gemäß der in Punkt 4.1., Erläuterung zu den Kriterien, Kriterium Preis, genau zu berechnen gewesen. Der Antragsgegner habe das Ergebnis der Berechnung, welches 199,75 Punkte hätte betragen müssen, ohne rechtlichen Grund auf die vollen 200 Punkte aufgerundet.
Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass die besagte Bestimmung der Ausschreibungsunterlagen (Zuschlagskriterien und deren Gewichtung) keine Rundungsbestimmungen enthält.
Da die Gewichtung des Preises - wie im übrigen auch die anderen Kriterien bei deren Gewichtung - keine Auf- oder Abrundung auf ganze Zahlen vorsehen, war der von der präsumtive Zuschlagsempfängerin angebotenen Preis nach der Formel unter Gewichtung von 20 auf 199,75 Punkte festzusetzen.
2.4. Zur Zusammensetzung der Bewertungskommission
Die Antragstellerin hat sich (erstmals) in der Replik dazu geäußert, dass die Bewertungskommission laut der ihr bekannt gemachten Zuschlagsentscheidung aus drei namentlich näher bezeichneten Personen bestanden habe. Dies widerspreche Punkt 4.1 Erläuterungen zu den Kriterien, Kriterium Qualität des Konzeptes, zweiter Absatz der Ausschreibungsunterlage, weil dort eine Kommission aus nur zwei Mitgliedern angeführt sei.
Auf Erklärung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung, wonach die Kommission selbst ausschreibungskonform nur aus den zwei namentlich näher bezeichneten Mitgliedern bestanden habe, die als solche auch in der Zuschlagsentscheidung aufgeführt seien und die dritte Person die in Punkt 1.1 der Ausschreibungsunterlage als Vertreter des Antragsgegners angeführte Person gewesen sei, wurde dieser Punkt außer Streit gestellt.
Vor diesem Hintergrund kann unter Außerachtlassung dessen, dass der Anfechtungsgrund nicht in der Antragsschrift enthalten war, bedarf es keiner rechtlichen Würdigung mehr.
2.5. Zur Bewertung des Angebotes der Antragstellerin in Bezug auf die Qualität des Konzeptes
Die Antragstellerin hat sich in Bezug auf die Bewertung der Qualität ihres Konzeptes (Kriterium 1) auf zwei Punkte in der Zuschlagsentscheidung berufen: Sie hält die Bewertung
a) des Unterkriteriums "Qualität der Vorschläge für IQV-Plattform"
b) des Unterkriteriums "Qualität der IQV-Musterbeilagen"
vor dem Hintergrund der Ausschreibungsunterlagen und der Zuschlagskriterien für rechtswidrig.
Ausweislich der Antragsschrift wendet sich die Antragstellerin damit nur gegen die Bewertungen dieser Unterkriterien, nicht aber gegen die Bewertung des Unterkriteriums "schlüssige Umsetzung der einzelnen Leistungspositionen".
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Rahmen der Beurteilung der Zuschlagsentscheidung nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß §§ 19 Abs. 1, 130 Abs. 1 BVergG 2006 die Bewertung a) für ausschreibungskonform, die Bewertung b) für nicht ausschreibungskonform.
2.5.1. Zur Bewertung der IQV-Plattform
? Wesentliches Parteivorbringen
Die Antragstellerin hat vorgebracht, ihr Angebot sei in Beug auf das Unterkriterium "Qualität der IQV-Plattform" zu Unrecht nicht mit der vollen Punktzahl bewertet worden.
Das Angebot habe insoweit vollständig den Anforderungen gemäß Punkt 5.4., Teilschritt II: Unterstützungsleistungen, LP 5, der Ausschreibungsunterlage entsprochen, da hier verlangt worden sei, dass eine solche Plattform nicht zwingend aufzubauen sei, sondern nur dann - und zwar gemeinsam mit dem Antragsgegner - zu erarbeiten sei, wenn eine solche im Zuge der Projektdurchführung "IQV" von den Kunden (Unternehmen) nachgefragt werde.
Dementsprechend habe sie im Angebot der Antragstellerin eine solche Plattform nur skizziert und die weiteren Ausformungen einer Erarbeitung mit dem Antragsgegner im Falle der konkreten Nachfrage im Laufe des Projektes "IQV" vorbehalten worden
Der Antragsgegner und die präsumtive Zuschlagsempfängerin haben dagegen vorgebracht, aus der Gesamtformulierung der LP 5 in Zusammenschau mit dem weiteren Inhalt der Ausschreibungsunterlage (Punkt 4.1 und Punkt 6.1.1 zu 3.) ergebe sich, dass eine ausgearbeitete Plattform jedenfalls Teil des Angebotes hätte seien müssen.
Dies ergebe sich auch daraus, dass ohne entsprechend konkrete Inhalt einer vorgeschlagenen Plattform nicht zu einer seriösen Kalkulation derselben kommen könne, was jedoch von der Ausschreibung gefordert sei.
Das Angebot der Antragstellerin habe sich jedoch auf vage Vorschläge und eine nur skizzenartige Darstellung noch weiter zu konkretisierender diesbezüglicher Maßnahmen beschränkt, weshalb die Kommission zu Recht eine geringere Punkteanzahl, nämlich 50% der erreichbaren Menge vergeben habe.
? Rechtliche Würdigung
Das Angebot der Antragstellerin entspricht nicht vollständig dem Sub-Zuschlagskriterium "Qualität der Vorschläge für IQV-Plattformen" in Punkt 4.1. samt den diesbezüglichen Erläuterungen in "Qualität des Konzepts" sowie der Leistungsbeschreibung Punkt 5.4. Teilschritt II: Unterstützungsleistungen, LP 5, iVm. mit der nach Punkt 2.1 erforderlichen Angebotsform gemäß Punkt 6.11. zu 3. "Leistungsposition 5" der bestandsfesten (siehe oben 0) Ausschreibungsunterlage, sodass die Bewertung des Angebotes mit den unter 4.1. zu "Qualität des Konzeptes" - Kategorie "Qualität der Vorschläge für IQV-Plattform" Zuschlagskriterium übereinstimmte.
Vor dem Hintergrund der unter III.2.1 angeführten Judikatur zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zu dem Ergebnis, dass die besagten Bestimmungen der Ausschreibungsgrundlage das Angebot eines konkreten, ausgearbeiteten Angebotes für eine IQV-Plattform verlangt und die Antragstellerin in diesem Punkt kein den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Angebot gelegt hat. Die Bewertung der Kommission ist - im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens - somit nicht zu beanstanden.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass bereits das Subkriterium "Qualität der Vorschläge für IQV-Plattformen" in Punkt 4.1. (Zuschlagskriterien und deren Gewichtung) eindeutig davon ausgeht, dass ein Angebot jedenfalls "Vorschläge" für die besagten Plattformen zu enthalten habe, die einer bestimmten Punkte-Bewertung zugänglich sind.
Des Weiteren findet sich in der einschlägigen Leistungsbeschreibung in Punkt 5.4., Teilschritt II: Unterstützungsleistungen, LP 5, zwar tatsächlich die Formulierung "wird eine solche Plattform nachgefragt, hat der Auftragnehmer [...] gemeinsam mit dem AMS und den beteiligten Unternehmen [...] zu erarbeiten" enthält.
Dieser Satz kann jedoch nicht isolierte betrachtet werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang der gesamten Ausschreibungsunterlage sowie vor dem Hintergrund der erkennbaren Zielsetzung der IQV-Plattform zu verstehen:
Zum einen erklärt die LP 5 in Satz 1 dazu eindeutig, dass der Antragsgegner den am IQV beteiligten Unternehmen das Angebot einer Plattform "zu festgelegten Themen zur Verfügung" stellen wolle, womit aus der Sicht des Erklärungsempfänger der Ausschreibungsunterlage erkennbar zum Ausdruck kommt, dass eine Plattform als solche jedenfalls fester Bestandteil eines Angebotes zu sein hatte. Satz 2 - auf den sich die Antragstellerin stützt - bestimmt vor diesem Hintergrund dann lediglich, dass das "Plattform-Programm", mithin die genaueren Inhalte, nicht aber die Zurverfügungstellung der Plattform als solcher (erst) auf Nachfrage der betroffenen Unternehmen ausgearbeitet werden sollen.
Zum anderen ist zu beachten, dass Punkt 6.11. zu 3., welche die gemäß Punkt 2.1 für jedes Angebot zwingenden Angaben in den bestimmten Formularen enthält, für die LP 5 (Plattform-Organisation) vorschreibt, dass hier "umsetzungsfähige" Vorschläge zur Organisation und zu Themen für die Plattform anzubieten seien.
Daraus erhellt sich, dass in den Ausschreibungsunterlagen erkennbar zwischen der "Organisation" und den (allgemeinen) "Themen" der Plattform einerseits sowie dem (inhaltlichen) Plattform-Programm anderseits unterschieden wird. Erstere sind verpflichtend Gegenstand eines Angebotes, für letzteres kann im Angebot insoweit auf die Nachfrage verwiesen werden, als diese jedenfalls in Kooperation mit dem Antragsgegner und den ggf. betroffenen Unternehmen vorgenommen werden kann.
Abschließend ist auch zu beachten, dass die Ausschreibungsunterlagen in Punkt 4.1 (Zuschlagskriterien und deren Gewichtung" bei den "Erläuterungen" zur Bewertung der Angebote im Bereich "Qualität des Konzepts" im hier einschlägigen Unterpunkt "Qualität der Vorschläge für IQV-Plattformen" festhält, dass "insbesondere der innovative Charakter und die Realitätsnähe der Vorschläge bewertet" werden.
Da der innovative Charakter und die Realitätsnähe von Angeboten üblicherweise nur anhand von konkreten Darstellungen einer nachgefragten Leistungen beurteilt werden können, musste der Antragstellerin - wie allen anderen Bietern - klar sein, dass die Ausschreibungsunterlagen jedenfalls ein Angebot des Inhalte verlangen, dass die Schaffung einer Plattform als solcher und deren Themen konkret vorgeschlagen und nicht erst von einer künftigen Nachfrage abhängig gemacht werden sollten.
Es lässt sich somit aus der gesamten Ausschreibungsunterlage keinesfalls ableiten, dass sich ein Angebot hinsichtlich beidem, also der zum einen der Plattform als solcher sowie zum anderen in Bezug auf deren Organisation und Themenbereiche, vollständig auf eine etwaige Nachfrage der betroffenen Unternehmen zurückziehen und die IQV-Plattform unkonkretisiert und vage lassen konnte.
2.5.2. Zur Bewertung der IQV-Musterunterlagen
? Wesentliches Parteienvorbringen
Die Antragstellerin hat vorgebracht, ihr Angebot sei in Bezug auf die IQV-Musterunterlagen (dh hier den Muster-Schulungsplan) zu Unrecht nicht mit der vollen Punktzahl, sondern mit einem Abzug von 50% bewertet worden.
Das Argument der Bewertungskommission, sie habe in den Musterunterlagen eine nicht (mehr) förderungswürdige Gruppe (WiedereinsteigerInnen) berücksichtigt, gehe fehl, weil ihr Angebot insofern vollständig den Ausschreibungsbedingungen entspreche.
Zum einen verweise nämlich Punkt 1.4. der Ausschreibungsunterlage darauf, dass die Angebote auf der Grundlage der "AMS-Bundesrichtlinie Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN)" erfolgen müssen. Die Richtlinie sähe in ihrem Punkt 6.2.2. vor, dass Angehörige einer der drei in der Ausschreibung genannte Zielgruppen (Lehrabschluss oder Abschluss einer BHS) förderbar seien, sofern die angestrebte Qualifizierung zumindest zu einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beitrage: "Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung".
Zum anderen habe die Antragstellerin die besagte Gruppe auch nicht als zusätzliche Fördergruppe in die Musterunterlagen aufgenommen, sondern lediglich eine Spalte pro Person vorgesehen, in der neben anderen Informationen wie Name, Alter, die eigenen zwei Spalten "förderbarer Personenkreis" und "folgendes arbeitsmarktpolitisches Ziel wird verfolgt" enthalten seien. Die Information der von der Kommission beanstandeten Art enthalten somit lediglich ergänzende Informationen, welche auch dem jeweiligen Antragsteller der einzelnen beantragten Maßnahme zugutekommen.
Insoweit die Zeugen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung erklärt hätten, die Aufnahme einer zusätzlichen Kolumne der beanstandeten Art würde den einzelnen betroffenen Unternehmer in Bezug auf die (nicht gegebene) Förderbarkeit von WiedereinsteigerInnen verwirren oder gar irreführen, was zu unnötigem Aufwand führe, hat die Antragstellerin gemeint, man unterschätze offenbar die Wahrnehmungsfähigkeit der beteiligten Unternehmen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es im Rahmen der IQV zahlreiche Informationsmöglichkeiten und -sitzungen gebe, in denen die Handhabung der Unterlagen verständlich erklärt würden.
Zur von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenklichkeit der Aufnahme einer Rubrik "WiedereinsteigerIn" in die IQV-Musterschulungsunterlage hat die Antragstellerin erklärt, der Datenschutz sei hiervon nicht berührt, weil es dem einzelnen Unternehmen, welches Beschäftigte für eine Maßnahme innerhalb des Verbundes mit der Unterlage vorschlage, überlassen bleibe, ob er diese Rubrik überhaupt mit "Ja" oder "Nein" ausfülle. Daher könne der Unternehmer sich jedenfalls datenschutz-konform die jeweilige Einwilligung der betroffenen Person einholen.
Der Antragsgegner und die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe vorgebracht, die Gruppe der "WiedereinsteigerInnen" sei bewusst in der aktuellen Ausschreibung nicht mehr erfasst. Man habe darauf - im Gegensatz zu früher - in der gegenständlichen Beschaffung mangels Förderbedarf des Wiedereinstieges verzichtet.
Dementsprechend fänden sich in der EINLEITUNG der Ausschreibungsunterlage unter "Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN)" bei den förderbaren Beschäftigten-Gruppen abschließend lediglich folgende Gruppen:
Arbeitnehmer und ArbeitnehmerInnen mit
Arbeitnehmerinnen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit
Insoweit die Antragstellerin auf Punkt 6.2.2 der "AMS-Bundesrichtlinie Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN)" verweise, gehe dies fehl, da sich der besagte Punkt nur auf eine Sonderkonstellation innerhalb der Gruppe der (weiblichen) "Arbeitnehmerinnen" beziehe. Demgegenüber enthalte der angebotene IQV-Gesamtschulungsplan der Antragstellerin eine generelle Rubrik (weiblicher und männlicher) "WiedereinsteigerInnen", die für den Antragsgegner keinen Mehrwert hat.
Weiters haben die Parteien erklärt, es handele sich bei der Information "WiedereinsteigerInnen" im Muster-Gesamtschulungsplan um Angaben personenbezogener Daten gemäß § 4 Z1 DSG, welche nicht ohne Weiteres ermittelt, erfasst und verglichen werden dürften, weil sie nicht von einem Leistungsteil der Ausschreibung erfasst seien.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben in der mündlichen Verhandlung nach entsprechender Erörterung übereinstimmend erklärt, dass die Spalte "WiedereinsteigerIn" im von der Antragstellerin angebotenen IQV-Musterschulungsplan eine zusätzliche Information über die beabsichtigten Teilnehmer- und Teilnehmerinnen enthält, die inhaltlich in keiner Weise die Informationen, beispielsweise bettreffend Schulabschluss, Alter usw. berühre.
? Rechtliche Würdigung
Das Angebot der Antragstellerin entspricht den Subkriterium "Qualität der IQV-Musterbeilagen" in Punkt 4.1. samt den diesbezüglichen Erläuterungen in "Qualität des Konzepts" iVm der nach Punkt 2.1 erforderlichen Angebotsform gemäß Punkt 6.11. zu 2.9. "Musterunterlagen IQV gemäß Punkt 4.1" der bestandsfesten (siehe oben 0) Ausschreibungsunterlage, sodass die Bewertung des Angebotes nicht von dem unter 4.1. zu "Qualität des Konzeptes" - Kategorie "Qualität der IQV-Musterbeilagen" genannten Sub-Zuschlagskriterium gedeckt war.
Vor dem Hintergrund der unter III.2.1 angeführten Judikatur zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zu dem Ergebnis, dass sich aus den besagten Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kein Grund ableiten lässt, einen Schulungsplan als Teil der verlangten IQV-Musterbeilage schlechter zu bewerten, nur weil eine von mehreren (ansonsten unstreitig ausschreibungskonformen) Rubriken die Möglichkeit vorsieht, die für eine Maßnahme aufgelisteten Beschäftigten auch als "WiedereinsteigerIn" kennzeichnen zu können.
Insofern der Antragsgegner dazu im Wesentlichen vorgebracht hat, dass die Bewertungskommission hierin eine nach den Ausschreibungsunterlagen nicht (mehr) förderbare Gruppe von Beschäftigten erblickt habe, so ist dieses Argument aus mehrerlei Gründen nicht nachvollziehbar:
Zum einen ist die im Muster-Schulungsplan enthaltene Kolumne "WiedereinsteigerIn" nach der in der mündlichen Verhandlung als allgemeiner Konsens festgehaltenen Ansicht eine von der an sich ausschlaggebenden Kolumne "förderbarer Personenkreis" völlig unabhängige Kategorie.
Da sich die letztgenannte Spalte sich aber klar auf die in der EINLEITUNG der Ausschreibungsunterlage enumerativ festgelegten Fördergruppen beschränkt, kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die Antragstellerin in ihrem angebotenen Muster einen nicht förderbare Gruppe (zusätzlich) aufgenommen hat.
Zum anderen kann sich die Antragsgegner ohnehin nicht darauf berufen, dass die streitgegenständliche Gruppe von Beschäftigten in den Angeboten in keiner Weise auch nur Erwähnung finden durfte oder zumindest mit einem Bewertungsabschlag einhergehen würde. Ausweislich des Punktes 1.4 der Ausschreibungsunterlage waren nämlich alle Angebote "auf der Grundlage" ua. der "AMS-Bundesrichtlinie Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN)" zu erstellen. Dementsprechend ist deren Text auch im Anhang als Teil der Ausschreibungsunterlage beigefügt.
In dieser QBN wird in Punkt 6.2.2. für die (weiblichen) "Arbeitnehmerinnen mit Lehrabschluss bzw. Abschluss einer berufsbildenden Schule" - mithin genau einer der drei in der EINLEITUNG der Ausschreibung genannter Fördergruppen - angegeben, dass diese (wohl: nur) förderbar sind, sofern die Qualifizierung zumindest einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt. Das letzte der genannten Ziele ist "Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiären Berufsunterbrechung".
Da die Ausschreibungsunterlage mithin einerseits ausdrücklich auf die QBN verweist und diese zum verbindlichen Inhalt der Angebot erklärt und andererseits keinerlei irgendwie geartete Hinweise darauf erkennen lässt, dass (weibliche) Wiedereinsteigerinnen als eine von mehreren Untergruppen der förderbaren Frauen mit bestimmten Abschlüssen zumindest mittelbar im Förderkreis der gegenständlichen Maßnahmen liegen, kann dem Antragsgegner nicht darin gefolgt werden, dass der von ihm in der mündlichen Verhandlung erklärte Hintergrund des völligen Ausschlusses solcher Beschäftigter aus der Ausschreibungsgrundlage erkennbar war.
Was schließlich das Vorbringen betrifft, die Aufnahme der Spalte "WiedereinsteigerInnen" in den Muster-Schulungsplan wiederspreche schon als solche dem Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000) BGBl. I Nr. 165/1999, idF BGBl. I Nr. 132/2015, so haben Antragsgegner und die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht dargetan, inwieweit ein Verstoß gegen datenschutzrechtlichen Bestimmungen welcher Art auch immer im Angebot der Antragstellerin bzw. dem von ihr angebotenen Muster-Schulungsplan im Rahmen des IQV Steiermark also solcher liegen könnten.
Insoweit mag der Hinweis genügen, dass die Angabe "Ja" oder "Nein" bei der Verwendung solcher Schulungspläne (dies blieb in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen) sowie alle anderen Angaben im Schulungsplan zum einen aus der Sicht der Dateneigner (Beschäftigte) freiwillig oder durch Vollmacht des Unternehmers gedeckt sein sollte und zum anderen auch nicht ersichtlich ist, worin datenschutzrechtlich der Unterschied zu insoweit nicht beanstandeten (oder sogar gewünschten) Angaben wie der Name, das Alter, Berufsbildung, Geschlecht usw. liegt.
Wie oben 2.5.2 erörtert, war die Bewertung des Angebotes der Antragstellerin in Bezug auf die IQV-Muster-Beilage nicht von der Ausschreibungsunterlage gedeckt und daher rechtswidrig. Dasselbe gilt für die Punktebewertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin III.2.3.
Beides ist jedoch für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht als wesentlich anzusehen, weshalb die Entscheidung gemäß § 325 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 nicht für nichtig zu erklären ist.
Die Bewertung des Angebotes der Antragstellerin nach dem Bestbieterprinzip liegt nämlich selbst dann unterhalb jener der präsumtive Zuschlagsempfängerin, wenn die Antragstellerin die volle Punktzahl für das insoweit als bedenklich bewertete Subkriterium "Qualität der IQV-Musterbeilagen" innerhalb der Gesamtpunktzahl für die "Qualität des Konzepts" erhalten hätte und das Angebot mit den richtigen, dh auf zwei Dezimalstellen genauen Punkteanzahl für den Preis bewertet würde.
Für die Angebote der Antragstellerin und der präsumtive Zuschlagsempfängerin käme man nämlich gemäß der Gewichtung in Punkt
4. 1 der Ausschreibungsunterlage und den aus der Zuschlagsentscheidung ersichtlichen Bewertungen für die anderen (insoweit rechtlich unbedenklichen, siehe 2.5.1 Bewertungen zu folgendem Ergebnis:
Kriterium
Subkriterium
max. Punkte
Antragstellerin
präsumtive Zuschlagsempfängerin
Qualität des Konzeptes
500
437,50 (fiktiv)
492,50
Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts
150
150
150
Schlüssige Umsetzung der einzelnen Leistungspositionen
150
112,50
142,50
Qualität der Einbeziehung des AMS
50
50
50
Qualität der Vorschläge für IQV-Plattformen
50
25
50
Qualität der IQV-Musterbeilagen
70
70 (fiktiv)
70
Ergebnisorientiertheit der Qualitätssicherungsmaßnahmen
30
30
30
Qualität der Beraterinnen und Berater
300
300
300
Ausmaß der Erfahrung mit vergleichbaren Projekten
200
200
200
Ausmaß der Erfahrung im Bereich Unternehmensberatung
100
100
100
Gesamtpreis
200
200
199,75
GESAMT
937,50 (fiktiv)
992,25
Spruchpunkt B)
Da dem Hauptantrag stattgegeben wird, besteht gemäß § 319 Abs. 1 und 2 kein Anspruch auf Ersatz der Gebühren.
4. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt C)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall die Auslegung und Anwendung der Zuschlagskriterien in konkreten Ausschreibungsunterlangen für das vorliegende Erkenntnis maßgeblich waren (III.2,) ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu III.2.1) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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