BVwG W133 2017193-1

W133 2017193-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W133 2017193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2017193.1.00

Spruch

W133 2017193-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.11.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 17.05.2004 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) ausgestellt.

Am 06.05.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass samt Vorlage diverser medizinischer Befunde bei der belangten Behörde ein.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2014 erstatteten Gutachten vom 25.08.2014 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt:

"Zwischenanamnese:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt, orthopädisch-fachärztliche Behandlungen.

Derzeitige Beschwerden: "Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, bis zum Sprunggelenk, seit etwa 6-8 Monaten starke Schmerzen, medikamentöse Behandlung und Infiltrationen erforderlich. Auch Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenks, rechten Kniegelenks und linken Kniegelenks sowie Schmerzen von der HWS über den Nacken, ausstrahlend in die linke Schulter."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Medikamente: Pantoloc, Diclofenac, Voltaren Emulgel, Parkemed, Deflamat Gel, Seractil, Sirdalud.

Nikotin: 0. Allergien: nicht bekannt.

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. A., 1030 Wien.

Sozialanamnese: Verheiratet, 5 Kinder, lebt in einer Wohnung im 5.

Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Angestellter im XXXX.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen beide Schultergelenke, Beckenübersicht, Lendenwirbelsäule und Sonographie beider Schultern vom 04.12.2013 (Arthrose linkes AC-Gelenk, kongenitale Hüftluxation links, altersgemäße Knochenstrukturen der Lendenwirbelsäule).

Bericht Facharzt für Orthopädie, Dr. Ab. vom 25.03.2014 (angeborene Hüftluxation links mit deutlicher Beinlängendifferenz, Skoliose, chronische Lumboischialgie links, inzipiente Gonarthrose bds., Z.n. traumatischer AC-Gelenkssprengung und BD-Fixierung, chronisches Impingement und AC-Arthrose linke Schulter).

MRT der Lendenwirbelsäule vom 15.04.2014 (Diskusprolaps L5/S1 mit Affektion der Nervenwurzel L5 und S1 links, Bandscheibenvorfall L4/L5 mit Affektion der Nervenwurzel L4 und L5 links).

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Gut.

Ernährungszustand: Gut.

Größe: 180 cm Gewicht: 86 kg Blutdruck: 140/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer

Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten: Rechtshänder. Im Bereich der linken Schulter ventrale Narbe von 8 cm, AC-Gelenk unauffällig, linke Clavicula nicht höherstehend. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, KG 5/5. Nacken- und Schürzengriff links endlagig eingeschränkt.

Untere Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot.

Muskelverhältnisse: Oberschenkel rechts Bandmaß 51 cm, links 46 cm,

Unterschenkel rechts 37 cm, links 36 cm, die Beinlänge nicht ident:

links -10 cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Bewegungsschmerzen im linken Hüftgelenk mit Rotationsschmerzen, keine Stauchungsschmerzen. Kniegelenk bds. unauffälliger Befund. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0-110, links 0-100, Innenrotation/Außenrotation rechts 20-0-30, links 10-0-10, Knie bds. 0-0-140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Gesamtmobiiität - Gangbild:

Fortsetzung Status:

Wirbelsäule: Becken links tieferstehend bei Beinlängenddifferenz von -10 links mit konsekutiver skoliotischer Fehlhaltung, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/18, F 30-0-30, R 70-0-70.

BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigung jeweils 30° möglich.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreffexe seitengleich auslösbar.

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel mit Schuhlängenausgleich links, das Gangbild ist links hinkend, insgesamt zügiges Gangbild.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psycho(patho)logischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Nr. Bezeichnung der körperlichen/geistigen oder sinnesbedintgten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. 1 Zustand nach Poliomyelitis des linken Beines, angeborene Hüftverrenkung links Unterer Rahmensatz, da gute Gehleistung bei Beinverkürzung links minus 10 cm. g.Z. 02.05.11 50%

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da zwar Bandscheibenschäden nachgewiesen, jedoch gute Beweglichkeit und kein sensomotorisches Defizit. 02.01.02 30%

3 Hochgradige kombinierte Hörstörung rechts Fixer Richtsatzwert. 12.02.01 Tabelle, Spalte 1, Zeile 4 10%

4 Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da chronisch rezidivierender Verlauf. 04.11.01 20%

5 Geringgradige Funktionseinschränkung bei Zustand nach Schlüsselbeinbruch links Fixer Richtsatzwert. 02.06.01 10%

6 Chronische Nasennebenhöhlenentzündung Unterer Rahmensatz, da intermittierend beschwerdefrei. 12.04.04 10%

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten: Die Hörstörung wird um 1 Stufe herabgesetzt, da gemäß EVO eine Neueinstufung erforderlich ist. Das Kniegelenksleiden des VGA wird nicht mehr eingestuft, da keine Funktionseinschränkungen mehr objektiviert werden können.

Der Gesamt-GdB wird unverändert eingestuft, da insgesamt keine einstufungsrelevante Verbesserung oder Verschlechterung festgestellt werden kann.

[X] Dauerzustand

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkung zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

[X] geeignet

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich."

Bezüglich der beantragten Zusatzeintragung wurde im Gutachten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als für den Beschwerdeführer zumutbar erachtet und begründend wie folgt ausgeführt:

"Begründung:

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben, da kurze Wegstrecken allein zurückgelegt werden können.

Eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung liegt bei vorliegender Beinlängendifferenz mit entsprechendem Schuhlängenausgleich nicht vor, ein zügiges Gangbild mit guter Gehleistung konnte festgesteilt werden.

Aus- und Einsteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggeienke frei beweglich sind.

Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

In seiner Stellungnahme vom 03.10.2014 erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Gutachten nicht einverstanden zu sein. Begründend führte er aus, in einem "Gutachten" eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie werde bestätigt, dass Gehen bzw. Stehen für den Beschwerdeführer mit großen Schmerzen verbunden sei, sodass er auf ein eigenes Auto unbedingt angewiesen sei. Das tägliche Gehen zu den Stationen des öffentlichen Verkehrsmittels sei für ihn mit "Qualen und großen Schmerzen" verbunden.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt.

Die diesbezügliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 12.10.2014 enthält folgende Ausführungen:

"Der AW erklärt sich in Abl. 60 mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Eingewendet wird, dass eine deutlich eingeschränkte Mobilität vorläge und der AW unter zunehmenden Schmerzen leide.

Folgende Befunde werden vorgelegt: Abl. 61- 50, MRT der LWS vom 15.04.2014: DP L5/S1 mit Affektion der Nervenwurzel L5 und S1 links. DP L4/L5 mit Affektion der Nervenwurzel L4 und L5 links.

Neu: Abl. 62, 63, Attest Dr. A., FA für Orthopädie vom 29.09.2014:

angeborene hohe Hüftluxation links mit BLD und Skoliose, Lumboischiaigie, beginnende Gonarthrose beidseits, AC-Arthrose und Impingement linke Schulter.

Stellungnahme: Als Grundlage für die Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen.

Dabei konnte am 30.06.2014 anhand einer eingehenden orthopädischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden, dass vor allem im Bereich des linken Hüftgelenks Rotationsschmerzen vorliegen, die Beweglichkeit ist jedoch nur mäßig eingeschränkt, die Beugefähigkeit 100°, die Rotation auf 10°-0-10° eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der Beinlängendifferenz und des links hinkenden, mit orthopädischen Schuhen insgesamt zügigen Gangbilds wurde eine richtsatzgemäß korrekte Einstufung vorgenommen.

Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden ebenso nach den objektivierbaren Funktionseinschränkungen eingestuft. Es liegen eine gute Beweglichkeit und kein sensomotorisches Defizit vor. Die im MRT nachgewiesenen Bandscheibenschäden wurden in vollem Umfang berücksichtigt, es ergeben sich diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, der nachgereichte MRT-Befund der LWS wurde bereits dem GA vom 30.06.2014 vorgelegt.

Im Bereich der linken Schulter findet sich eine Narbe von 8 cm bei Zustand nach Schlüsselbeinbruch, AC-Gelenk unauffällig, linke Clavicula nicht höherstehend bei annähernd symmetrischen Muskelverhältnissen. Der Beweglichkeit war annähernd frei, somit kein Anhaltspunkt für eine höhere Einstufung als die in Leiden 5 getroffene.

Beide Kniegelenke stellen sich bei der Untersuchung vom 30.06.2014 völlig unauffällig dar, eine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden daher ohne Nachweis von Funktionseinschränkungen nicht möglich.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da kurze Wegstrecken allein zurückgelegt werden können. Eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung liegt bei vorliegender Beinlängendifferenz mit entsprechendem Schuhlängenausgleich nicht vor, ein zügiges Gangbild mit guter Gehleistung ohne Hilfsmittel konnte festgesteilt werden. Eine erhebliche Einschränkung der Mobilität liegt nicht vor.

Aus- und Einsteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind.

Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind und eine ausreichende Kraft an beiden oberen Extremitäten festgesteilt werden kann, ein sicherer Transport ist gegeben."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der Sachverständigengutachten abgewiesen. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens und führte an, dass aufgrund der erhobenen Einwendungen eine abermalige Überprüfung stattgefunden habe und keine Änderung der Sachlage festgestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.12.2014, fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt am 30.12.2014, Beschwerde und brachte vor, dass es laut Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie für ihn kein Problem sei, kurze Wegstrecken zurückzulegen. Allerdings müsse er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit alle Amtswege und Behördenwege für seinen Dienstgeber erledigen. Er müsse daher auch lange Wegstrecken erledigen. Er ersuche daher um Genehmigung der Zusatzeintragung. Ein Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.11.2014 wurde mit der Beschwerde gemeinsam vorgelegt.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 07.01.2015, eingelangt am 15.01.2015, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Er brachte am 06.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 25.08.2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 12.10.2014. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2014 wurde seitens der Sachverständigen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als für den Beschwerdeführer zumutbar erachtet. Das Gutachten enthält diesbezüglich eine schlüssige und ausführliche Begründung, diesbezüglich wird auf die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem Original verwiesen.

Der im Rahmen der Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vorgelegte Befund und die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden der Sachverständigen zur neuerlichen Überprüfung und allfälligen Ergänzung des Gutachtens übermittelt. Diese war jedoch nicht geeignet, eine neue Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung zu bewirken.

Die Sachverständige führt in ihrer Begründung nachvollziehbar aus, dass eine wesentliche Gangbeeinträchtigung bei der vorliegenden Beinlängendifferenz nach den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2014 nicht vorliege, "ein zügiges Gangbild mit guter Gehleistung konnte festgestellt werden". Diese Ausführungen stimmen auch mit den Ausführungen zur persönlichen Untersuchung im Rahmen der Erhebung des klinischen Status überein: "Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel mit Schuhlängenausgleich links, das Gangbild ist links hinkend, insgesamt zügiges Gangbild." Selbst vom Beschwerdeführer wird in seiner Beschwerde nicht mehr bestritten, dass es ihm keine Probleme bereite, kürzere Wegstrecken zu gehen.

Auch die ergänzenden Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.10.2014 unter Hinweis auf die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung sind schlüssig und widerspruchsfrei: "Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da kurze Wegstrecken allein zurückgelegt werden können. Eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung liegt bei vorliegender Beinlängendifferenz mit entsprechendem Schuhlängenausgleich nicht vor, ein zügiges Gangbild mit guter Gehleistung ohne Hilfsmittel konnte festgesteilt werden. Eine erhebliche Einschränkung der Mobilität liegt nicht vor.

Aus- und Einsteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind.

Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind und eine ausreichende Kraft an beiden oberen Extremitäten festgesteilt werden kann, ein sicherer Transport ist gegeben."

Zur Einwendung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit allerdings längere Wegstrecken zurücklegen müsse, da er alle Amtswege und Behördenwege für seinen Dienstgeber erledigen müsse, ist festzuhalten, dass dieser Umstand im gegenständlichen Verfahren betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht entscheidungswesentlich ist; diesbezüglich wird auch auf die noch folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.

Das Gutachten vom 25.08.2014 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 12.10.2014 werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffene gutachterliche Beurteilung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen).

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.08.2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 12.10.2014. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls

einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem

Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.11.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 25.08.2014 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 12.10.2014 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und der vorgelegte Befund nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Nach den Ergebnissen des vorliegenden Gutachtens vom 25.08.2014 und der ergänzenden gutachterliche Stellungnahme vom 12.10.2014 ist der Beschwerdeführer in der Lage, kürzere Wegstrecken allein zurückzulegen. Eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung liegt mit entsprechendem Schuhlängenausgleich nicht vor. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist daher gesichert durchführbar. Die Gutachterin konnte keine erhebliche Einschränkung der Mobilität - auch ohne Hilfsmittel - feststellen. Das Aus- und Einsteigen ist ebenfalls möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Kompensation der Beinverkürzung durch orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei dem Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt keine relevante Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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