W133 2001098-1•BVwG W133 2001098-1
W133 2001098-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2015
Beschädigtenversorgung, Dienstbeschädigung, Gesundheitsschädigung,<br/>Kausalität
W 133 2001098-1/12E
Im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.09.2013, Zl. XXXX betreffend Nichtanerkennung als Dienstbeschädigung und Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1, 2 und 4 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde), einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz.
Der Beschwerdeführer leistete von XXXX Auslandspräsenzdienst im Rahmen der XXXX Vom XXXX war er vom Dienst freigestellt. Er gab im Rahmen der Antragstellung an, er habe sich am XXXX bei einem Unfall mit einem Skidoo einen Riss in der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne) zugezogen. Wegen dieser Verletzung sei er von XXXX in der Heeressanitätsanstalt in ärztlicher Behandlung gewesen. Seit 2012 befinde er sich in ärztlicher Behandlung zur Vorbereitung auf eine, aufgrund der Verletzung notwendige, Operation.
Vorgelegt wurden bei der Antragsstellung neben der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers in Kopie auch ein Befundbericht des Truppenarztes der Kaserne XXXX sowie ein Befund des Heeresspitals XXXX
Das Auslandseinsatzbasis Kommando hatte der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 30.11.2012 die Unfallmeldung, die ärztliche Meldung und das Endgutachten betreffend den Unfall des Beschwerdeführers vom XXXX übermittelt.
Seitens der belangten Behörde wurde weiters ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 18.12.2012, eingeholt.
Mit Schreiben vom 29.01.2013 übermittelte das Auslandseinsatzbasis-Kommando der belangten Behörde die von dieser angeforderte Gesundheitskarte des Beschwerdeführers.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.02.2013 wurde festgehalten, dass in die Gesundheitskarte Einsicht genommen worden sei. Es würden keine die beantragte Gesundheitsschädigung betreffende Unterlagen vorliegen. Unter Hinweis auf das Antragsformblatt, in dem auf den Unfallbericht bzw. eine Niederschrift vom XXXX verwiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer telefonisch um Vorlage der Niederschrift vom XXXX und des Unfallberichtes ersucht.
Mit Faxnachricht vom 08.02.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine von ihm selbst unterzeichnete Niederschrift vom XXXX zum Unfall mit einem Heeresfahrzeug am XXXX. Darin hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei am XXXX im Zuge einer angeordneten Versorgungsfahrt mit dem Skidoo von der XXXX gefahren. Auf Grund der sehr wechselnden Straßenverhältnisse (teilweise tiefer Schnee und teilweise eisiger Untergrund) habe er die Fahrgeschwindigkeit den herrschenden Verhältnissen angepasst. Auf einem stark abschüssigen Teil der Straße sei er auf eine Eisplatte geraten, die nicht erkennbar gewesen sei, da etwas Schnee darüber gelegen sei. Der Skidoo sei dabei über den Fahrbahnrand in stark abschüssiges Gelände gerutscht. Er habe keine andere Möglichkeit mehr gesehen und sei vom Fahrzeug abgesprungen. Das angelegte Sicherheitsarmband zum Stoppen des Fahrzeuges habe ordnungsgemäß ausgelöst, aber auf Grund des steilen Geländes (durchschnittlich 40 Grad Neigung) und des harten Untergrundes sei das Fahrzeug nicht stehen geblieben und ca. 400 Meter in unwegsames Gelände abgestürzt. Der Beschwerdeführer sei unverletzt geblieben und habe sich zu Fuß in Richtung XXXX bewegen können, wo es ihm gelungen sei, über Funk den Vorfall zu melden. Nach der Meldung sei er zu XXXX gebracht worden. Die unverzüglich eingeleiteten Bergemaßnahmen betreffend den Skidoo hätten wenig Erfolg gehabt, da dessen Lage zu exponiert gewesen sei. Der Skidoo habe vorerst nur gegen weiteres Abrutschen gesichert werden können. Die Bergung des Skidoo sei erst am Folgetag (XXXX) gelungen. Mehr könne er zum Hergang nicht angeben.
Mit Aktenvermerk vom 11.02.2013 wurde von der belangten Behörde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die Verfahrensführung nach dem HVG in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine ärztliche Begutachtung scheine im gegenständlichen Fall erst nach der Rehabilitation zweckmäßig.
Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge der belangten Behörde den Entlassungsbefund des Landesklinikums XXXX vom XXXX. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Patient am XXXX zur geplanten Schulter-Arthroskopie aufgenommen worden sei. Die Operation sei noch am Aufnahmetag in Allgemeinnarkose komplikationslos erfolgt, ebenso wie der postoperative Verlauf. Der Patient habe am XXXX nach Verbandwechsel, Röntgenkontrolle und in gutem Allgemeinzustand in die häusliche Pflege entlassen werden können.
Bei der belangten Behörde langte am 13.06.2013 ein ärztlicher Entlassungsbericht der XXXX vom 24.04.2013 betreffend den Beschwerdeführer ein. Darin wurde ausgeführt, dass unter den gezielten physiotherapeutischen Maßnahmen und zusätzlichen physikalischen Therapien der Bewegungsumfang des linken Schultergelenkes lediglich leicht verbessert werden habe können. Die Schmerzsymptomatik habe sich nicht wesentlich verändert, es sei auch nur zu einem leichten Kraftzuwachs im Bereich des linken Armes gekommen.
Die belangte Behörde ersuchte am 17.06.2013 den dortigen Ärztlichen Dienst um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Kausalität des angeführten Leidens.
Der beauftragte Facharzt für Unfallchirurgie führte nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.09.2013 in seinem Gutachten vom selben Tag als Stellungnahme zur Kausalität Folgendes aus:
"In den vorhandenen Unterlagen wird bereits am 22.05.2007 über chronische Schulterschmerzen links berichtet. Die Therapie war damals Ambene i.m. Im Befund vom XXXX werden Schmerzen im linken Schultergelenk beschrieben, die Beweglichkeit wird als frei beschrieben, Impingement-Tests endlagig positiv. Im Röntgen wird eine subchondrale Sklerosierung am großen Rollhöcker beschrieben, was als chronischer Reizzustand bei Schulterenge zu werten ist. In den Behandlungsunterlagen vom KH XXXX vom XXXX wird als Diagnose ein Riss der linken Supraspinatussehne bei Engpasssyndrom an der linken Schulter, sowie degenerative Veränderungen an der Subscapularissehne beschrieben. Durchgeführt wurde eine Arthroskopie mit subacromialer Dekompression und Mini-Open-Repair an der Supraspinatussehne.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass einerseits der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und offenbar medizinischer Erstbehandlung besteht, andererseits sämtliche Befunde ein schicksalhaftes Leiden, nämlich ein Engpasssyndrom an der linken Schulter dokumentieren. Durch dieses Engpasssyndrom ist es zu einem Aufbrauch der Supraspinatussehne und schließlich zum Riss gekommen.
Der Riss der Supraspinatussehne ist nicht Folge des Unfalls vom XXXX. Kausalität ist nicht gegeben."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2013 wurde gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung, die Gesundheitsschädigung "Einriss der Supraspinatussehne links" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchteil 1.) und der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gemäß § 4 Abs. 1 HVG idgF abgelehnt (Spruchteil 2.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom XXXX Grundwehrdienst in Form eines Auslandseinsatzes geleistet. Am XXXX sei er bei einer Fahrt mit dem Skidoo ins Schleudern gekommen, abgesprungen und dabei auf die linke Schulter gestürzt. Am XXXX sei er vom Einsatzraum repatriiert worden. Wegen Schmerzen im linken Schultergelenk habe er am XXXX im Heeresspital vorgesprochen. Am XXXX sei im Landesklinikum XXXX eine Arthroskopie mit Naht der Supraspinatussehne erfolgt. Nach dem als schlüssig erkannten und dem Bescheid in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.09.2013 sei der Riss der Supraspinatussehne nicht Folge des Unfalles vom XXXX. Da lediglich ein zeitlicher und örtlicher, jedoch kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst vorliege, habe diese Schädigung nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht vom 10.10.2013 fristgerecht Berufung, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird vorgebracht, dass die Aussage, dass der Beschwerdeführer am XXXX vom Einsatzraum repatriiert worden sei, falsch sei. Der Einsatz sei zu diesem Zeitpunkt geplant nach 12 Monaten beendet worden. Weiters sei von der belangten Behörde vergessen worden, den Aufenthalt Ende Jänner im Krankenrevier in XXXX wegen auftretender Schmerzen in der Schulter aufgrund des Unfalles vom XXXX zu erwähnen, wo er nachweislich behandelt worden sei. Weiters habe er im April das XXXX in XXXX aufgesucht, um Röntgenbilder und CT erstellen zu lassen. Der Befund sei an das Krankenrevier dem damals zuständigen Arzt im XXXX übermittelt worden, welcher dem Beschwerdeführer telefonisch den Erhalt bestätigt habe und sogleich mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer einen Einriss in der Supraspinatussehene sowie an der Rotatorenmanschette erlitten habe. Zur weiteren Behandlung habe der Beschwerdeführer in der Krankenstation erscheinen sollen. Nach der ersten Möglichkeit seines Einsatzes - er habe auf XXXX gedient - zur Behandlung im XXXX erschienen, sei sein Befund nicht mehr auffindbar gewesen. Auch der damals zuständige Arzt habe seinen Einsatz beendet und ein neuer Arzt dessen Platz eingenommen. Dieser habe keine Unterlagen ausfindig machen können. Der Beschwerdeführer habe unverrichteter Dinge wieder seinen Dienst mit einer beschränkten Tätigkeit mit verschriebenen Schmerzmitteln sowie Salben aufnehmen müssen. Der neue Arzt habe ihn zur neuerlichen Erlangung einer Darstellung seiner Erkrankung nach Israel geschickt, um erneut ein CT und Röntgenbilder erstellen zu lassen. Dem dortigen Spital sei es jedoch nur möglich gewesen, Röntgenbilder zu erstellen, welche den Befund des ersten Krankenbildes bestätigt hätten. Am XXXX nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes bei der Rückuntersuchung im Krankenrevier XXXX sei dem Truppenarzt das Krankenbild des Beschwerdeführers mitgeteilt worden. Dieser habe ihn für die Begutachtung am XXXX im Heeresspital XXXX angemeldet. Die gesamten Unterlagen könnten bei einer namentlich genannten Amtsdirektorin im Sozialreferat für Auslandseinsätze angefordert werden.
Mit Schreiben vom 25.10.2013 bat die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten das Auslandseinsatzbasis Kommando um die Übermittlung der Gesundheitskarte und der Ambulanzkarte für Auslandseinsätze des Beschwerdeführers, Befunde bzw. Nachweise über die während seines Auslandseinsatzes erfolgten Untersuchungen und Behandlungen und seines Dienstplanes für den XXXX. Weiters wurde um Bekanntgabe gebeten, ob die Beendigung des Auslandseinsatzes tatsächlich für den XXXX geplant gewesen oder ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Verletzung am XXXX repratriiert worden sei.
Vom Auslandseinsatzbasis Kommando wurde der Bundesberufungskommission am 25.10.2013 telefonisch mitgeteilt, dass die Beschaffung der Unterlagen schwierig sei, da generell Unterlagen im Einsatzraum verloren gingen.
Mit Schreiben vom 25.10.2013 erbat die Bundesberufungskommission die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse um Übermittlung einer Bestätigung der Versicherungszeiten samt Krankenstandsverlauf und Diagnosen des Beschwerdeführers ab Beginn der Versicherung bzw. ab Beginn der Aufzeichnungen.
Mit Schreiben vom 07.11.2013 übermittelte das Auslandseinsatz Kommando die Gesundheitskarte des Beschwerdeführers und die Ambulanzkarte für Auslandseinsätze in Kopie, außerdem Befunde bzw. Nachweise über die während des Auslandseinsatzes erfolgten Untersuchungen und Behandlungen in Kopie, darunter einen Radiologiebefund des Krankenhauses XXXX in englischer Sprache vom 02.07.2012 und einen Befund der orthopädischen Notaufnahme des XXXX in hebräischer Sprache vom 21.09.2012. Weiters wurde mitgeteilt, dass CT und Röntgenbilder weder im Referat Soziale Betreuung noch beim Truppenarzt des Auslandseinsatzbasis Kommandos aufliegen würden. Die österreichische Beteiligung an XXXX sei mit Ablauf des 31.07.2013 beendet worden. Es könnten daher kein Dienstplan oder weitere Unterlagen übermittelt werden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des Zeitablaufes mit der Rotation am XXXX aus dem Einsatzraum XXXX repatriiert worden - Nachbereitung in Österreich am XXXX - und anschließend bis zum Ablauf des XXXX vom Dienst freigestellt worden. Sein Auslandseinsatzpräsenzdienst habe gesamt vom XXXX gedauert.
Mit Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 09.12.2013 wurde in Beantwortung der Anfrage der Bundesberufungskommission eine Auflistung der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der diese begründenden Diagnosen sowie eine Auflistung der ambulanten und stationären Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers übermittelt. Dem Schreiben wurde außerdem ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, Stand 04.12.2013, beigelegt.
Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zunächst eine Übersetzung der fremdsprachigen medizinischen Befundberichte in die deutsche Sprache sowie in weiterer Folge eine neuerliche sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie zur Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen (- als Dienstbeschädigung wurde ein Riss in der Supraspinatussehne links geltend gemacht- ) und zur Beurteilung der Kausalität (§ 2 HVG) des als Dienstbeschädigung geltend gemachten Einrisses der linken Supraspinatussehne unter Berücksichtigung der Theorie der wesentlichen Bedingung und der nunmehr vorliegenden medizinischen Befunde und der Einwendungen des Beschwerdeführers veranlasst.
Im Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie vom 29.05.2015 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und Erhebung des klinischen Status zunächst zur Gesundheitsschädigung Folgendes festgestellt:
"STELLUNGNAHME:
ad 1) Festgestellte Gesundheitsschädigungen:
Geringgradige Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk bei Zustand nach subacromialer Dekompression und Naht der Supraspinatussehne."
Zur Beurteilung der Kausalität führte die Gutachterin nach chronologischer Darstellung der Einträge wie folgt aus:
".....
Beurteilung der Kausalität (§ 2 HVG) des als Dienstbeschädigung geltend gemachten Einrisses der linken Supraspinatussehne:
Bei dem Unfall vom XXXX handelt es sich um eine Gelegenheitssursache.
Die vorgelegten Dokumente der 1. Instanz und im Berufungsverfahren belegen einen Unfall mit dem Skidoo am XXXX.
In der Niederschrift zum Unfall, angefertigt am XXXX, gibt der BF an, unverletzt geblieben zu sein. Ebenso ist kein Eintrag in die Behandlungskartei unmittelbar nach dem Unfall zu finden. Am 09.01.2012 und im März bzw. im Mai 2012 finden zwar medizinische Vorstellungen statt, Beschwerden im Bereich der linken Schulter werden im Zuge dieser Behandlungen jedoch nicht erwähnt.
Erstmals findet sich in den Unterlagen am 02.06.2012 ein Eintrag in die Behandlungskartei mit chronischer Omalgie links, seit Monaten bestehende Beschwerden, rezidivierend auftretend.
Am selben Tag ist ein MR-Befund der linken Schulter vom XXXX mit Nachweis einer 4 mm breiten Teilruptur der Supraspinatussehne dokumentiert.
Es findet sich somit kein Hinweis für eine medizinische Dokumentation einer Verletzung bzw. Behandlung unmittelbar nach dem Unfall vom XXXX. Viel mehr finden sich Einträge, welche chronisch rezidivierende Beschwerden belegen.
Der MR-Befund vom 2. Juni, Teilruptur der Supraspinatussehne von 4 mm, geringgradige intraartikulärer Erguss, lässt nicht zwingend auf ein stattgehabtes Trauma schließen.
Dokumentiert ist im Berufungsverfahren auch ein Verkehrsunfall vom XXXX mit Verdacht auf Teilruptur der Rotatorenmanschette links, 2 Tage nach dem Unfall erfolgte die medizinische Meldung des Unfalls vom Jänner 2012, auf welchen die Beschwerden im Bereich der linken Schulter zurückgeführt werden.
Den vorgelegten Dokumenten ist zu entnehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung weder eine Folge des Unfalls vom XXXX noch eine Folge des Unfalls vom XXXX ist, sondern es sich um ein chronisch rezidivierendes Leiden handelt. Sämtliche in der bildgebenden Diagnostik festgehaltenen Veränderungen stellen Aufbrauchserscheinungen im Sinne eines Engpasssyndroms dar, welches im Jahr 2012 symptomatisch wurde. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom XXXX und den erfolgten Behandlungen findet sich nicht.
ad 4) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF, Abl. 57/1-2:
Eingewendet wird, dass der Aufenthalt und die erfolgte Behandlung Ende Jänner im Krankenrevier in XXXX wegen auftretender Schmerzen in der Schulter aufgrund des Unfalls vom XXXX nicht erwähnt worden seien.
Es liegen jedoch keine Dokumente über diesen Aufenthalt im Krankenrevier vor. Allerdings finden sich Einträge in die Behandlungskarte vom 09.01.2012, weitere Einträge im März und Mai 1012, in welchen jeweils keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter erwähnt werden.
Im April seien im Spital in XXXX Röntgenbilder und CT erstellt worden, der Befund sei dem XXXX übermittelt worden. Telefonisch sei der Erhalt bestätigt worden mit der Diagnose eines Einrisses in der Supraspinatussehne. Die Unterlagen seien später nicht mehr auffindbar gewesen, der Dienst sei mit beschränkter Tätigkeit und Behandlung mit Schmerzmittel und Salben wieder aufgenommen worden.
Es findet sich jedoch in den Unterlagen ein MR-Befund,XXXX in welchem die Teilruptur der Supraspinatussehne links dokumentiert ist. aufgenommen in die Behandlungskartei wurde die Diagnose im September 2012 (Abl. 57/12).
Dokumentiert ist in Abl. 57/12 auch, dass der Kf-Betrieb nicht eingeschränkt ist.
ln weiterer Folge seien in Israel Röntgenbilder angefertigt worden, welche den Befund des 1. Krankenbildes bestätigten.
Im Befund vom XXXX werden subacromiale Beschwerden angegeben, allerdings freie Beweglichkeit, im Röntgen kein traumatischer Befund (Abl. 57/44). Festzuhalten ist, dass aus dem klinischen Befund mit freier Beweglichkeit und ohne Hinweis auf äußere Verletzungszeichen kein Rückschluss auf die Diagnose Teilruptur der Rotatorenmanschette möglich ist. Ebenso ist es nicht möglich, im Röntgen eine Rotatorenmanschettenruptur zu erkennen.
Nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes sei am XXXX eine Begutachtung im Heeresspital XXXX angemeldet worden.
Dokumentiert ist im Befund vom XXXX, Heeresspital, eine freie Beweglichkeit mit endlagig positivem Impingement und endlagig schmerzhafter Außenrotation, im Röntgen subchondrale Sklerosierung, MRT geplant.
lm Befund vom Krankenhaus XXXX vom 13.2.2013 wird als Diagnose Einriss der linken Supraspinatussehne, Impingement linke Schulter, degenerative Veränderungen an der Subscapularis- Sehne beschrieben, arthroskopische Dekompression und Mini-Open-Repair werden durchgeführt.
Der Befund bestätigt das Engpasssyndrom der linken Schulter mit Teilruptur der Supraspinatussehne und erfolgter Behandlung. Der Rückschluss, dass das Engpasssyndrom mit Aufbrauch der Supraspinatussehne (minimaler Einriss von 4 mm) auf den Unfall vom XXXX zurückzuführen ist, kann nicht getroffen werden. Es handelt sich vielmehr, wie in zahlreichen Befunden belegt ist, um ein chronisch rezidivierendes Leiden.
In Abl. 57/15-17, Abi. 57/44-46, findet sich ein Eintrag vom XXXXvom
21.9. 2012: Verkehrsunfall am XXXX, Contusion der linken Schulter, Verdacht auf Teilruptur der Rotatorenmanschette. Bei der Untersuchung zeigt sich im Bereich der linken Schulter äußerlich keine Auffälligkeit, Schmerzen subacromial, keine Einschränkung im Bewegungsradius, stabil.
Festzuhalten ist. dass aus dem klinischen Befund mit freier Beweglichkeit und ohne Hinweis auf äußere Verletzungszeichen kein Rückschluss auf die Diagnose Teilruptur der Rotatorenmanschette möglich ist, ebenso ist es nicht möglich, im Röntgen eine Rotatorenmanschettenruptur zu erkennen.
Abl. 57/22, Abl. 57/52, MR-Befund XXXX vom 2.6.2012: Teilriss in der Supraspinatussehne, Unterbrechung von 4 mm, milder intraartikulärer Erguss. Degeneration im Bereich des AC-Gelenks mit randständigen Osteophyten, kleine degenerative Zyste von 5 mm im Humeruskopfbereich.
Dieser Befund dokumentiert Aufbrauchszeichen mit Osteophyten und Zyste sowie einen 4 mm breiten Einriss der Supraspinatussehne. Zusammenfassend handelt es sich um degenerative Veränderungen mit längerer Entstehungsgeschichte. Ein Hinweis auf länger zurückliegende Beschwerden findet sich auch in Abl. 7. 22.05.2007. wo über chronische Schulterschmerzen links und Behandlung mit Ambene berichtet wird.
In der Behandlungskartei für Auslandseinsatz, Abl. 57/11-12, finden sich Einträge vom 09.01.2012, vom März und Mai 2012, in welchen jeweils keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter erwähnt werden. Am 2.06.2012 ist die Diagnose chronische Omalgie links dokumentiert, seit Monaten bestehende Beschwerden, rezidivierend auftretend.
Am 21.09.2012, Abl. 57/12, ist der Eintrag in die Behandlungskarlei dokumentiert: Diagnose Teilruptur der Supraspinatussehne links, Therapie mit SoluDacortin und Voltaren. Zusammenfassend finden sich in den ersten 4 Monaten nach dem Trauma keine Einträge über Beschwerden im Bereich der linken Schulter.
In Abl. 57/18-19, ist ein stationärer Aufenthalt vom 24.9.2012 bis 01.10.2012 dokumentiert, die Diagnose ist unleserlich, es handelt sich offenbar um einen fieberhaften Infekt mit antibiotischer Behandlung, eine Stuhlkontrolle eine Woche nach Entlassung ist vorgesehen. Dieser Aufenthalt steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit dem Unfall vom XXXX.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "1 mm Einriss der linken Supraspinatussehne" nicht Folge des Unfalls vom XXXX ist.
Die Kausalität ist nicht gegeben.
Keine abweichende Beurteilung zum Gutachten 1. Instanz.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Dieses Gutachten wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015, nachweislich zugestellt am 04.09.2015, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen sowie mitgeteilt, dass - soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordere - das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde.
Der Beschwerdeführer erstattete bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme. Das Gutachten wurde nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer leistete von XXXX als Teil des XXXX XXXX Auslandspräsenzdienst im Rahmen der XXXX Vom XXXX war er vom Dienst freigestellt.
Der Beschwerdeführer erlitt am XXXX bei einer Fahrt mit einem Skidoo im Rahmen seines Auslandspräsenzdienstes einen Unfall.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Antragstellung an, er habe am XXXX bei diesem Unfall mit einem Skidoo eine Verletzung in Form eines Risses in der linken Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne) erlitten.
Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Einriss der linken Supraspinatussehne" kann jedoch nicht als Folge des Unfalls vom XXXX festgestellt werden. Eine Kausalität ist nicht gegeben.
Das Geburtsdatum und die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch kein Hinweis auf eine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Dauer und den Daten der Ableistung des Auslandspräsenzdienstes des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben und den vorgelegten Unterlagen des Auslandseinsatzbasis - Kommandos vom 07.11.2013 sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX bei einer Fahrt mit einem Skidoo im Rahmen seines Auslandspräsenzdienstes einen Unfall erlitt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dem auch vom Beschwerdeführer unterfertigten Unfallbericht vom XXXX.
Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung angegebene Verletzung eines Einrisses der linken Supraspinatussehne nicht als Folge des Unfalls vom XXXX festgestellt werden kann und keine Kausalität gegeben ist, beruht insbesondere auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie vom 29.05.2015.
Darin legt die Gutachterin unter Bezugnahme auf alle vorliegenden, auch ausländischen medizinischen Befunde sowie auf die Einwendungen des Beschwerdeführers vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig dar, dass den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen ist, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung eben keine Folge des Unfalls vom XXXX ist, sondern es sich dabei vielmehr um ein chronisch rezidivierendes Leiden handelt. Als aktuelle Gesundheitsschädigung stellte die Gutachterin eine geringgradige Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Zustand nach subacromialer Dekompression und Naht der Supraspinatussehne fest. Im Gutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass sämtliche in der bildgebenden Diagnostik festgehaltenen Veränderungen Aufbrauchserscheinungen im Sinne eines Engpasssyndroms darstellten, welches im Jahr 2012 symptomatisch wurde. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom XXXX und den erfolgten Behandlungen findet sich jedoch nicht. Im Gutachten wird weiters nachvollziehbar begründet, es finde sich in den vorliegenden medizinischen Unterlagen kein Hinweis für eine medizinische Dokumentation einer Verletzung bzw. Behandlung unmittelbar nach dem Unfall vom XXXX. Viel mehr fänden sich Einträge, welche chronisch rezidivierende Beschwerden belegten. Im Gutachten wird weiters ausgeführt, dass im Bericht des XXXX vom 21.09.2012 auch ein Verkehrsunfall vom XXXX - welchen der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nicht erwähnte - mit Verdacht auf Teilruptur der Rotatorenmanschette links dokumentiert sei und zwei Tage nach diesem Unfall im September die medizinische Meldung des Unfalls vom Jänner 2012 erfolgt sei, auf welchen der Beschwerdeführer im Verfahren die Beschwerden im Bereich der linken Schulter zurückführe. Auch in dem Befund des Krankenhauses XXXX vom 13.2.2013 werde als Diagnose Einriss der linken Supraspinatussehne, Impingement linke Schulter, degenerative Veränderungen an der Subscapularis- Sehne beschrieben, arthroskopische Dekompression und Mini-Open-Repair würden durchgeführt.
Der Befund bestätige, so die schlüssigen Ausführungen im Gutachten, das Engpasssyndrom der linken Schulter mit Teilruptur der Supraspinatussehne und erfolgter Behandlung. Der Rückschluss, dass das Engpasssyndrom mit Aufbrauch der Supraspinatussehne (minimaler Einriss von 4 mm) auf den Unfall vom XXXX zurückzuführen sei, könne nicht getroffen werden. Es handle sich vielmehr, wie in zahlreichen Befunden belegt ist, um ein chronisch rezidivierendes Leiden; auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, das Gutachten wurde nicht bestritten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Partei frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die im Rahmen des Verfahrens erstatteten Einwendungen und alle vorliegenden Befunde wurden nun ebenfalls vollständig im nunmehr vorliegenden aktuellen Gutachten berücksichtigt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz- BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 57/2015, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HVG lauten:
"Versorgungsberechtigte Personen
§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
-1. bei der Meldung oder Stellung,
-2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
-3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
-4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
-5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
-6. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
-7. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.
...
§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
Beschädigtenrente
§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen."
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
Eine Gesundheitsschädigung ist nach § 2 Abs. 1 erster Satz HVG jedoch nur dann als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und soweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und vom 01.12.1988, Zl. 88/09/0112).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa dessen Erkenntnisse vom 23.5.2002, Zl. 99/09/0013 oder vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.
Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).
Im vorliegenden Beschwerdefall steht auf Grund des vorliegenden Gutachtens, welches - wie oben ausgeführt wurde - der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, fest, dass das vom Beschwerdeführer behauptete schädigende Ereignis, nämlich sein Unfall mit einem Skidoo am XXXX, keine Ursache des geltend gemachten Einrisses der Supraspinatussehne ist. Im schlüssigen Gutachten wird - wie ebenfalls oben dargelegt wurde - schlüssig dargelegt, dass überhaupt keine Kausalität zwischen dem Unfall und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung besteht. Aus diesem Grund kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht als Dienstbeschädigung im Sinne der §§ 1 und 2 HVG anerkannt werden.
Die belangte Behörde stellte daher im Ergebnis zu Recht im angefochtenen Bescheid fest, dass die gegenständliche Gesundheitsschädigung gemäß §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wird und lehnte folglich auch zu Recht den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung des Beschwerdeführers ab.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war somit abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der Kausalität des behaupteten schädigenden Ereignisses für die vorliegende Gesundheitsschädigung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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