BVwG W115 2015411-1

W115 2015411-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W115 2015411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2015411.1.00

Spruch

W115 2015411-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) dreißig (30) von Hundert (vH) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom XXXX

? Arztbrief, XXXX, Orthopädie vom XXXX

? Arztbrief, XXXX, Chirurgie vom XXXX

? Ambulanzkarte, XXXX, Allgemeinchirurgie vom XXXX

? Arztbrief, XXXX, Chirurgie vom XXXX

? Röntgenbefund Knievergleich, XXXX, XXXX vom XXXX

? Röntgenbefund Knievergleich, XXXX, XXXX vom XXXX

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 163 cm.

Gewicht: 72 kg.

Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narbe li. Kniegelenk, li. Mamma, Abdomen.

Wirbelsäule-Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt.

BWS: gerade. LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich. FBA:

5 cm.

Obere Extremitäten: Rechtshänderin.

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich. Ellbogengelenk:

frei. Handgelenk: frei. Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich. Ellbogengelenk:

frei. Handgelenk: frei. Finger: o.B. Kraft und Faustschluss: bds. frei. Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich.

Untere Extremitäten: Beinlängendifferenz +1 cm links.

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-150, 60-0-50, R 40-0-30. Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei.

Links: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 40-0-30. Kniegelenk: S 0-0-140, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Varizen: 0.

Füße: bsd. Spreizfuß, Hammerzehe II-IV bds. Zehen- und Fersenstand:

bds. möglich. Gesamtmobilität-Gangbild: geringes Hinken, kein Gehbehelf.

Psycho(patho)logischer Status: unauffällig.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Kniegelenkstotalersatz links Oberer Rahmensatz dieser Pos., da mäßige funkt. Einschränkung und geringe Beinverlängerung.

02.05. 18

20 vH

02

Zustand nach Mammaca. links XXXX Oberer Rahmensatz dieser Pos., da komplikationsloser Verlauf und weit nach 5-jähriger Heilungsbewährung.

13.01. 01

20 vH

03

Zustand nach Sigmaresektion wegen Divertikulitis Oberer Rahmensatz dieser Pos., da gut abgeheilt, aber Notwendigkeit leichter diätetischer Maßnahmen.

g.Z. 07.04.04

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 wird aufgrund der geringen funktionellen Zusatzrelevanz der Leiden 2 und 3 nicht erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Zustand nach Cataractop. bds. erreicht keinen GdB. Die Kniegelenksabnützung rechts führt zu keiner Bewegungseinschränkung, daher liegt kein diesbezüglicher GdB vor.

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20 vH betragen würde. Dem sei auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen worden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Mit E-Mail vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Gesamtgrad der Behinderung in keinster Weise nachvollzogen werden könne. Laut dem Befund Dris. XXXX vom XXXX würde eine leichte Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links, vorliegen. Da sowohl das linke Kniegelenk als auch das linke Hüftgelenk betroffen seien, wirke sich dies deutlich verstärkt auf den Gesamtgrad der Behinderung aus.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

? Röntgenbefund Becken, XXXX, Dr. XXXX vom XXXX

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die im Rahmen des Parteiengehöres erhobenen Einwendungen und der in diesem Zusammenhang vorgelegte Befund Dris. XXXX vom XXXX von der belangten Behörde im angefochtenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Obwohl ihr die Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde erst am XXXX zugestellt worden sei, sei der bekämpfte Bescheid schon vor Ablauf der Frist ergangen. Neben den im Gutachten angeführten Erkrankungen würde laut Befund Dris. XXXX eine leichte Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links, vorliegen. Da sowohl das linke Kniegelenk als auch das linke Hüftgelenk betroffen seien, wirke sich dies deutlich verstärkt auf den Gesamtgrad der Behinderung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung könne daher nicht nachvollzogen werden.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Röntgenbefund Becken, XXXX, Dr. XXXX vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

? Röntgenbefund Knievergleich, XXXX, XXXX vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

? Röntgenbefund Vorfuß rechts, XXXX, XXXX vom XXXX

? CT-Befund des re. Fußes, XXXX, XXXX vom XXXX

? Ambulanzkarte, XXXX, Allgemeinchirurgie vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

? Befund, XXXX, Chirurgie vom XXXX

? Vorläufiger Arztbrief, XXXX, Chirurgie vom XXXX

? Arztbericht, XXXX, Unfallchirurgie vom XXXX

? Arztbrief, XXXX, Chirurgie vom XXXX

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

5.1. Im mit XXXX datierten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemeiner Status: 162 cm große und 68 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.

Kein Hartspann HWS, Beweglichkeit in R 45-0-45, F 15-0-15, KJA 3 cm, Reklination 14 cm. Beugung der Wirbelsäule bis FKBA 30 cm möglich, Seitneigung bis 10 cm ober Patella.

Thorax symmetrisch, Zustand nach Mammaeingriff links.

Abdomen mittelweich, blande Narbe median.

Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogen- und Handgelenke frei. Nacken- und Kreuzgriff beidseits möglich.

Relevanter Status:

Hüftgelenke beidseits 0-0-105, in F 35-0-20, in R 30-0-15. Knie rechts in S 0-0-135 zu links

0-0-125, hier blande Narbe. Beide Knie stabil und reizfrei. Sprunggelenke seitengleich frei. Beinlängendifferenz plus 1 cm links. Beidseits Spreizfuß, Hammerzehen. Zehen- und Fersenstand beidseits möglich.

Gangbild/Mobilität:

Geringes Hinken, kein Gehbehelf nötig, gering verkürzte Schrittlänge, nicht wesentlich veränderter Abrollvorgang.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen beide Kniegelenke und beide Hüftgelenke. Unterer (korr.) Rahmensatz, berücksichtigt die Endoprothese links und die geringe Beinverlängerung. Wahl der Position, da beidseits gute Beweglichkeit, die Endoprothese ohne Lockerungszeichen und stabil, radiologisch nur geringe Abnützungszeichen beide Hüften, Abnützung bei guter Beweglichkeit rechtes Knie.

02.02. 02

30 vH

02

Zustand nach Mammacarcinom links XXXX. Oberer Rahmensatz, da Restbeschwerden. Wahl der Position, da weit nach 5-jähriger Heilungsbewährung.

13.01. 01

20 vH

03

Zustand nach Sigmaresektion wegen Divertikulitis. Oberer Rahmensatz, da Restbeschwerden und gelegentliche Durchfälle, inkludiert auch den Zustand nach Bauchdeckenplastik. Wahl der Position, da diätetische Maßnahmen erforderlich.

g.Z. 07.04.04

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung ist 30 vH, da die Leiden 2 und 3 wegen fehlender wechselseitiger Beeinflussung nicht erhöhen. Der Zustand nach Schultereingriffen und der Spreizfuß beidseits mit Hammerzehen und Korrektur rechts erreicht wegen geringen Funktionsdefizites keinen GdB; ebenso wie der Zustand nach Cataract-OP, analog zum Vorgutachten.

Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden:

Der vorgelegte Röntgenbefund Dr. XXXX vom XXXX wurde gewürdigt und entsprechend der klinischen Untersuchung in das Leiden 1 aufgenommen, ebenso wie ein nochmals vorgelegter Röntgenbefund, auch das rechte Knie betreffend vom XXXX und XXXX. Sämtliche Befunde, auch die zur gegenständlichen Untersuchung mitgebrachten, neuen oder nochmals vorgelegten wurden gewürdigt.

Stellungnahme zum Gutachten erster Instanz:

Der nachgereichte Befund Dris. XXXX vom XXXX wurde im Gegensatz zur Vorgutachterin gewürdigt, ebenso die Röntgenbefunde vom XXXX und XXXX. Das ergibt eine Erhöhung des Leidens 1 um eine Stufe.

5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern. Im Rahmen dieses Parteiengehörs wurde außerdem den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die im Sachverständigengutachten Dris. XXXX in der Begründung hinsichtlich der Einschätzung von Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH verwendete Wortfolge "Oberer Rahmensatz" offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen sei. Sowohl aus der näheren Begründung des herangezogenen Rahmensatzes als auch aus der Begründung, warum Leiden 1 nunmehr - im Gegensatz zu dem Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden sei - um eine Stufe höher einzuschätzen sei, würde für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervorgehen, dass die Wortfolge "Unterer Rahmensatz" gemeint gewesen sei. Dieser Schreibfehler sei im Sachverständigengutachten Dris. XXXX korrigiert worden.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 5.1). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als die neu vorgelegten Beweismittel in die fachärztliche Beurteilung eingeflossen sind und der befasste Sachverständige sich eingehend damit auseinandergesetzt hat. Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wurde Leiden 1 ("Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke und beider Hüftgelenke") dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend, abweichend von dem den angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten, mit einem Grad der Behinderung von 30 vH beurteilt. So wird im Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass, basierend auf dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund Dris. XXXX vom XXXX, nunmehr auch ein Hüftleiden objektiviert werden konnte, welches in die Beurteilung von Leiden 1 aufgenommen worden ist. Aus diesem Grund war nunmehr Leiden 1 unter der Positionsnummer 02.02.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH einzuschätzen. Wie gutachterlich festgestellt, resultiert aus diesem Umstand auch - im Vergleich zu dem Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist - eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vH. Weiters wird im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die übrigen Leiden zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass die im Sachverständigengutachten Dris. XXXX in der Begründung hinsichtlich der Einschätzung von Leiden 1 unter der Positionsnummer 02.02.02 (mit einem vorgesehenen Rahmensatz von

30 vH bis 40 vH) mit einem Grad der Behinderung von 30 vH verwendete Wortfolge "Oberer Rahmensatz" offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Sowohl aus der näheren Begründung des herangezogenen Rahmensatzes als auch aus der Begründung, warum Leiden 1 nunmehr - im Gegensatz zu dem Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist - um eine Stufe höher einzuschätzen ist, geht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor, dass die Wortfolge "Unterer Rahmensatz" gemeint gewesen ist. Dieser Schreibfehler wurde im Sachverständigengutachten Dris. XXXX korrigiert und auch im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

Es wurde somit im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Berücksichtigung gefunden hat, wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit gehabt hat zum Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und sie davon auch Gebrauch gemacht hat. So ist auch der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Befund Dris. XXXX vom XXXX im Rahmen der Beschwerde nochmals vorgelegt worden und hat sich der im Beschwerdeverfahren herangezogene Sachverständige damit ausführlich im Rahmen seiner Gutachtenserstellung auseinandergesetzt (siehe diesbezüglich unter Punkt I. 5.1). Unter Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040; 26.06.2002, Zl. 98/21/0299).

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Weiters hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens blieb jedoch unbestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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