W106 2117895-1•BVwG W106 2117895-1
W106 2117895-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2015
Dienststelle, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versetzung, Verwendungsänderung -<br/>schlichte
W106 2117895-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Roland SCHWAB, Fadingerstraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 30.09.2015, Zl. P714881/63-KdoEU/G1/2015, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(15.12.2015)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 1 ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 wurde er auf dem Arbeitsplatz PosNr. 132, "SanUO HFK", Organisationplannummer SA8, Truppennummer 8358, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2, in der Feldambulanz HÖRSCHING (FAmb HÖRSCHING), mit Dienstort 4063 HÖRSCHING, diensteingeteilt.
Mit Schreiben vom 02.09.2015 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, ihn mit Wirksamkeit 01.10.2015 von Amts wegen zur Dienststelle Feldambulanz HÖRSCHING, Dienstort 4063 HÖRSCHING, zu versetzen und auf Arbeitsplatz PosNr. 004 "SanUO HFK", Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 2, gemäß Organisationsplan SZ4, Truppennummer 8358, diensteinzuteilen.
Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 10.09.2015 folgende Einwendungen:
"Derzeit bin ich auf einen APl der PosNr.-Reihe 977 "Zielarbeitsplatz ohne OrgEH" eingeteilt, verrichte jedoch die Tätigkeiten der Arbeitsplatz Positionsnummer 132 "SanUO HFK", Wertigkeit: M BUO 1/2, gem. OrgPlan SA8 Truppennummer 8358.
Gem. GZ P714881/29-KdoEU/G1/2011 erhalte ich mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 für diese Tätigkeit die Pflegedienstzulage gem. § 123 Gehaltsgesetz 1956 und eine Ergänzungszulage gem. § 100 Abs. 4 und 5 als auch eine Vergütung nach Abs. 6 und 7 GehG und eine Einstufung für die Berechnung der Ergänzungszulage gem. § 109 GehG in die Verwendungsgruppe K3 der Beamten im Krankenpflegedienst.
Derzeit hätte ich mit einer massiven besoldungsmäßigen Verschlechterung (MTC geringer bewertet, Bezug GZ S91354/27-PersA/2014 und Bezug S91354/21 PersA/2014 und 1579-3200/13-30/14) zu rechnen.
Ich muss feststellen, dass ich bei vermehrter praktischer Aufgabenstellung, z.B.:
Gemeldeter Vertreter der PDL gem. OÖKAG,
Beim Amt der OÖ Landesregierung gemeldeter Abfallbeauftragter uvm., aus nicht von mir zu vertretenden Gründen finanziell schlechter gestellt werde.
Bei einer Aufwertung des Arbeitsplatzes (z.B. Änderung des MTC bzw. einer Besoldung wie bisher, ad personam) würde ich der Versetzung auf diesen Arbeitsplatz sofort zustimmen."
I.2. Mit Bescheid vom 30.09.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. Oktober 2015 von Amts wegen von Ihrer derzeitigen Dienststelle Feldambulanz HÖRSCHING (FAmb HÖRSCHING), Dienstort 4063 HÖRSCHING, Arbeitsplatz Positionsnummer 132, "SanUO HFK", Organisationsplannummer SA8, Truppennummer 8358, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2, zur Dienststelle Feldambulanz HÖRSCHING (FAmb HÖRSCHING), Dienstort 4063 HÖRSCHING, versetzt und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 004, "SanUO HFK", Organisationsplannummer SZ4, Truppennummer 8358, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2, diensteingeteilt."
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Mit Schreiben des BMLVS vom 20.08.2015 sei der Einsatzorgplan FAmb (OrgPlNr SM4) geändert worden, wonach mit 01.10.2015 ein Transfer der KIOP/KPE-Arbeitsplätze in den Einsatzorgplan FAmb (KPE) stattfinden solle. Im Zuge dessen handle es sich beim Arbeitsplatz PosNr. 004, "SanUO HFK", Wertigkeit: M BUO 1/2, gem. OrgPl SZ4, TN 8358, bei der FAmb HÖRSCHING nunmehr um keinen KIOP-Arbeitsplatz und die "Freiwillige Meldung KIOP-KPE" falle somit als Erfordernis zur Einteilung weg.
Im Zuge der Sanitätsorganisation 2013 sei die FAmb HÖRSCHING ebenfalls nach den Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Sachlichkeit umgegliedert worden: So sei zunächst eine starke Auslandseinsatzorientierung der FAmb HÖRSCHING vorgesehen gewesen. Weiters seien auch die Aufgaben für die auslands- und inlandsorientierte Ausbildung gestärkt und zusätzlich ein Ausbildungselement geschaffen worden. Es sei zu einer Reduktion eines NAWTrp, zur Stärkung des SterilisationsTrp gekommen, die Bettenstation sei um einen Arzt verringert und auch die SanUOs in der Bettenstation von 12 auf neun SanUO reduziert worden.
Die Änderung habe vor allem darin bestanden, dass im Zuge der Sanitätsorganisation 2013 viele KIOP-Arbeitsplätze geschaffen worden, und dementsprechend viele Arbeitsplätze ohne KIOP-Voraussetzung untergegangen seien.
Auch der Arbeitsplatz des BF PosNr. 132, "SanUO HFK", Organisationsplannummer SA8, Truppennummer 8358, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2, sei von dieser Änderung betroffen gewesen und sei im Zuge dessen mit einer KIOP-Eignung als Erfordernis zur Einteilung ausgestattet worden. Damit sei sein Arbeitsplatz mit der PosNr. 132 untergegangen, was das wichtige dienstliche Abberufungsinteresse an der Versetzung begründete.
Da der BF keine "Freiwillige Meldung KIOP-KPE" abgegeben habe, sondern sich explizit gegen eine solche "Freiwilligmeldung" ausgesprochen habe, habe er nicht wie ursprünglich beabsichtigt auf den KIOP-APl, PosNr. 004, "SanUO HFK", Wertigkeit: M BUO 1/2, versetzt werden können und sei er dienstrechlich auf dem Arbeitsplatz PosNr. 132, "SanUO HFK", Organisationsplannummer SA8, Truppennummer 8358, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2, an seiner Dienststelle FAmb HÖRSCHING, Dienstort 4063 HÖRSCHING, verblieben.
Mit Schreiben vom 20.08.2015 sei der Einsatzorgplan FAmb (OrgPlNr SM4) geändert worden, wonach mit 01.10.2015 ein Transfer der KIOP/KPE-Arbeitsplätze in den Einsatzorgplan FAmb (KPE) stattfinde. Im Zuge dessen handle es sich beim Arbeitsplatz PosNr. 004, "SanUO HFK", Wertigkeit: M BUO 1/2, gem. OrgPl SZ4, TN 8358, bei der FAmb HÖRSCHING um keinen KIOP-Arbeitsplatz mehr und falle die "Freiwillige Meldung KIOP-KPE" somit als Erfordernis zur Einteilung weg. Daher werde der BF mit 01.10.2015 auf diesen gleichwertigen Arbeitsplatz mit PosNr. 004 "SanUO HFK", Wertigkeit: M BUO 1/2, gem. OrgPl SZ4, TN 8358, bei der FAmb HÖRSCHING versetzt.
Es werde festgehalten, dass sich der Dienstort nicht geändert habe und auch der Tätigkeitsbereich grundsätzlich unverändert sei.
Die Behörde vermeinte, bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes der nach der Rechtsprechung geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen des BF mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen zu haben, da der BF auf einen möglichst adäquaten, seiner fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz, an demselben Dienstort wie bisher, diensteingeteilt werde, nämlich auf dem Arbeitsplatz PosNr. 004, "SanUO HFK" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2 in 4063 HÖRSCHING. Dabei handle es sich um einen gleichwertigen Arbeitsplatz, an welchem auch seine Tätigkeiten annähernd gleich seien, und somit die schonendste Variante für den BF darstelle. Sowohl sein "alter" Arbeitsplatz PosNr. 132 als auch sein "neuer" Arbeitsplatz PosNr. 004 habe die Wertigkeit M BUO 1, Funktionsstufe 2. Daher ergibt sich für den BF aufgrund der Einstufung keine finanzielle Veränderung bzw. Schlechterstellung.
Die Dienstbehörde sei somit vollständig ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen.
Die Beurteilung, ob dem BF Nebengebühren oder Zulagen zustünden oder nicht, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Beamten-Dienstrecht sei die Einstellung von Nebengebühren nicht als Verschlechterung zu werten. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz sei daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04). Die vom BF erwähnte Zulage K3 sei eine Zulage; Nebengebühren oder Zulagen hätten jedoch keine Auswirkung auf die Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes und habe der BF bei einer Versetzung grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbelassung aller Zulagen.
Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, bestehe nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handle es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung bestehe kein Rechtsanspruch des Bediensteten (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05). Ebenso sei die Berufung des BF auf seine vermehrte praktische Aufgabenstellung nicht gegenstandsrelevant. Diesbezüglich hätte ein Antrag gemäß § 147 BDG 1979 auf Feststellung der Arbeitsplatzidentität zu erfolgen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die Behörde habe richtig festgehalten, dass sich der Dienstort nicht geändert und auch der Tätigkeitsbereich grundsätzlich unverändert sei. An der tatsächlichen Funktion und Tätigkeit des BF habe sich trotz Umgliederung und Transformation BH 2010, Sanitätsorganisation 2013 und dem Transfer der KIOP/KPE-Arbeitsplätze am Einsatzorganisationsplan Feldambulanz nichts geändert. Durch eine rein formaljuristische Umbenennung der Funktion bzw. eine formelle Änderung eines Organisationsplanes ohne Änderung der Tätigkeit des Verantwortungsbereichs sei auch eine Änderung der Einstufung, die eine wesentliche besoldungsrechtliche Verschlechterung darstelle, unzulässig. Es liege daher keine Versetzung vor, weil der BF keiner anderen Dienststelle zugewiesen worden sei.
Die Umgliederung 2013 und die (Rück)Umgliederung 2015 hätten lediglich den Sinn, verschiedene Positionen im Bereich der Sanitätsorganisation neu bewerten zu können, ohne dass faktisch eine Änderung des Verantwortungsbereiches erfolgt sei. Durchwegs sei eine Herabstufung der Tätigkeiten im MTC (= Militärischer Tätigkeitscode) erfolgt, womit für die Betroffenen erhebliche besoldungsrechtliche Verschlechterungen verbunden waren und seien. Die Organisationsänderungen seien stets politisch motiviert, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt gewesen. Das wichtige dienstliche Interesse werde lediglich mit Stehsätzen aus der zitierten Judikatur begründet, sodass im Ergebnis eine Nicht-Begründung vorliege. Insbesondere im Bereich der Feldambulanz Hörsching hätten die Organisationsplanänderungen ausschließlich den Sinn gehabt, Gehälter (Chargendienst- und Verwendungszulagen) einzusparen. Zum Beweis werde die Einvernahme von drei namentlich genannten Zeugen beantragt.
Es werden folgende Anträge gestellt:
a) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen und nach ergänzender Beweisaufnahme in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; in eventu
b) allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 30.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Der Versetzungsbegriff des § 38 Abs. 1 BDG 1979 geht zunächst von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus; es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an.
Zum Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz des Beamten ist auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen, welche zB im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof zB in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.
Aus der Rechtsprechung des VwGH zum Dienststellenbegriff des BDG (vgl. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205) folgt, dass für das Vorliegen einer Dienststelle auf eine Reihe von unterschiedlichen Merkmalen abzustellen ist, wobei jedoch die Intensität des Vorliegens einzelner Merkmale bzw. daraus abgeleitet deren Verhältnis zueinander nicht exakt vorgegeben ist. Die Dienststelleneigenschaft einer bestimmten Organisationseinheit ist vielmehr im Einzelfall auf Grundlage der konkreten Gegebenheiten individuell zu bestimmen (vgl. auch BerK 31.01.2007, GZ 227/11-BK/06, mwN).
Im Beschwerdefall argumentiert die belangte Behörde die Notwendigkeit der bescheidmäßigen Versetzung des BF damit, dass durch die im Zuge der Sanitätsorganisation 2013 vorgenommene Umgliederung die FAmb Hörsching ihre bisherige Identität als Dienststelle verloren habe und daraus als Dienststelle zwar mit gleicher Bezeichnung jedoch mit neuer Identität hervorgegangen sei. Dies vermeinte sie daraus abzuleiten, dass die Aufgaben für die auslands- und inlandsorientierte Ausbildung gestärkt und zusätzlich ein Ausbildungselement geschaffen worden seien, weiter sei die Bettenstation um einen Arzt verringert und auch die SanUO in der Bettenstation von 12 auf 9 SanUO reduziert worden. Die Änderung habe vor allem darin bestanden, dass viele KIOP-Arbeitsplätze geschaffen worden und dementsprechend viele Arbeitsplätze ohne KIOP-Voraussetzung untergegangen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Rechtauffassung, dass man von einem Verlust der Identität einer Dienststelle wohl nur dann wird ausgehen können, wenn sich die Aufgaben der Dienststelle inhaltlich in signifikanter Weise geändert haben. Wann diese "Erheblichkeitsschwelle" erreicht ist, wird - wie auch bei der Beurteilung der Merkmale der Dienststelleneigenschaft als solcher - im Einzelfall auf Grundlage der konkreten Gegebenheiten individuell zu bestimmen sein. Die Änderung der Kommandostruktur allein genügt nicht, um vom Vorliegen einer neuen Identität auszugehen. Entscheidend dafür ist - wie bereits ausgeführt - die Änderung im inhaltlichen Bereich der Dienststelle, also im Hinblick auf die zu bewältigenden Aufgaben (vgl. BerK 31.02.2007, GZ 227/11-BK/06).
Eine Aussage darüber kann im Beschwerdefall sinnvollerweise jedoch erst nach einer gegenüberstellenden detaillierten Feststellung der Aufgaben und Struktur der "Dienststelle alt" Dienststelle sowie der "Dienststelle neu" unter Heranziehung der jeweiligen Organisationspläne getroffen werden. Von der Beantwortung dieser Frage hängt nämlich im Beschwerdefall die Beurteilung der Rechtsfrage ab, ob es sich bei der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes um eine Versetzung oder um eine Verwendungsänderung handelt. Hat die Dienststelle ihre Identität verloren, liegt eine Versetzung auch trotz fehlender Ortsveränderung vor.
Solche Feststellungen hat die Behörde unterlassen. Die oben wiedergegebene lapidare Begründung reicht für eine abschließende Beurteilung keinesfalls aus.
Das Argument in der Beschwerde, dass weder mit der "Umgliederung 2013" noch mit der "Rückumgliederung 2015" Änderungen im Verantwortungsbereich des BF stattgefunden hätten, sondern bloß formaljuristische Umbenennungen von Funktionen vorgenommen worden wären, kann auf Basis der vorliegenden Aktenlage nicht entkräftet werden. Indizien für das Fortbestehen der Identität der Dienststelle könnten darin gesehen werden, dass der - auch nach den Angaben der Behörde im Tätigkeitsbereich grundsätzlich unveränderte - Arbeitsplatz des BF lediglich von der Bettenstation in das Kommando der Dienststelle transferiert worden sei, weiter auch der Arbeitsplatz des Kommandanten der Dienststelle und dessen Bewertung unverändert geblieben zu sein scheinen, schließlich auch die Bezeichnung der Dienststelle beibehalten worden ist.
Die Behörde hat es somit unterlassen, nachvollziehbare Feststellungen hinsichtlich der Dienststellenidentität zu treffen, sodass der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Behörde zurückzuverweisen war.
Führen diese erforderlichen zusätzlichen Erhebungen zum Ergebnis, dass die Dienststelle nicht untergegangen ist, so hätte eine Versetzung in der Folge gänzlich zu unterbleiben; es läge eine Verwendungsänderung nach § 40 BDG vor, welche unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit nicht bescheidförmig sondern im Wege eines schriftlichen Dienstauftrages (mittels Weisung) zu erfolgen hätte.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."
Wie oben aufgezeigt, hat die Behörde die Ermittlung wesentlicher Sachverhaltsfeststellungen gänzlich unterlassen. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH sind im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall wesentliche Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gesetzt wurden, aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage und der in Pkt. II.2. zitierten Rechtsprechung des VwGH getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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