BVwG W106 2116706-1

W106 2116706-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2015

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Regest

Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Ermittlungspflicht, Ersatzarbeitsplatz, Gesundheitszustand,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Ruhestandsversetzung

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BVwG W106 2116706-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2116706.1.00

Spruch

W106 2116706-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Andrea EISLER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 19.05.2015, Zl. 180.500/0236-Personal/2015, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(15.12.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Buchhaltungsagentur des Bundes, in welcher er einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/3 (Referent XXXX mit ESB - "Teamleiter") innehat. Es ist nicht aktenkundig, dass der BF von diesem Arbeitsplatz formell abberufen wurde.

Im Hinblick darauf, dass die Vorgesetzten des BF über einen längeren Zeitraum hinweg den Eindruck gewonnen haben, dass der BF auf Grund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht mehr in der Lage sei, seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen, wurde mit Schreiben vom 03.02.2014 das BVA-Pensionsservice um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF ersucht.

In der Folge ergingen mehrere Gutachten:

das neurologisch psychiatrische Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 07.04.2014,

das fachärztliche Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin XXXX vom 07.05.2014,

der orthopädisch/chirurgische Untersuchungsbefund des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. XXXX vom 14.05.2014,

der neuropsychologische Befundbericht des XXXX, klinischer Neuropsychologe und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 24.06.2014,

die Stellungnahmen des Oberbegutachters des BVA-Pensionsservice XXXX vom 05.08.2014 und vom 27.04.2015.

XXXX stellte in ihrem neurologisch psychiatrischen Gutachten vom 07.04.2014 als Diagnose einen unauffälligen Neurostatus fest und hielt zum Punkt "Leistungsdefizite" fest: "Im neuropsychiatrischen Status fällt eine Persönlichkeitsakzentuierung auf. Quantitativ erreichen diese psychiatrischen Symptome aufgrund der Ich-Syntonität und bei fehlenden außenanamnestischen Hinweisen kein pathologisches Ausmaß. Es liegen darüberhinaus keine medizinischen oder psychologischen Befunde und keine anamnestischen Hinweise vor, welche eine psychiatrische Auffälligkeit attestieren. Herr XXXX fühlt sich leistungsfähig und arbeitswillig und lehnt eine

vorzeitige Pensionierung ab. ... Allgemein üblicher und zeitweise

besonderer Zeitdruck sind zumutbar. Überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt vor. Mäßig schwierige und verantwortungsvolle Arbeiten sind zumutbar. Bildschirmunterstützte Arbeit und reine Bildschirmarbeit ist möglich. Kundenkontakt ist zumutbar.

Voraussichtliche Entwicklung: Besserung ist nicht zu erwarten, Nachuntersuchung wird nicht empfohlen."

Im neuropsychologischen Befundbericht des XXXX vom 24.06.2014 kam dieser nach Untersuchung des BF zu folgender Gesamtbetrachtung des kognitiven Profils: "Auffällig ist eine Gedächtnisstörung bei einer nur sehr geringen Beeinträchtigung von Aufmerksamkeitsfunktionen (leichte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei sonst unauffälligen Aufmerksamkeitsfunktionen). Es ist bei der Interpretation der gemessenen Kognitionen die überdurchschnittliche Intelligenz zu beachten, die grundsätzlich eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit und ein hohes Kompensationspotential erwarten lässt. Das Profil (auffällige Gedächtnisstörung) findet sich sehr häufig bei beginnender Alzheimer Demenz. Jedenfalls ist das Profil mit einem geringgradigen organischen Psychosyndrom in Einklang zu

bringen. ... Insgesamt (testmäßig und explorativ) ist eine zumindest

akzentuierte Persönlichkeitsstruktur feststellbar. Eine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive bzw. neurotische Erkrankung kann bei fehlender Außenanamnese und testmäßig verifizierbarer Bagatellisierungstendenz zwar nicht festgestellt werden, sind jedoch nicht auszuschließen. Für eine abschließende Beurteilung ist eine Außenanamnese erforderlich."

Der Obergutachter des BVA-Pensionsservice XXXX stellte in seiner Stellungnahme vom 05.08.2014 im Wesentlichen wie folgt fest:

"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):

1. Testpsychologisch beginnendes organisches Psychosyndrom, mit Verdacht auf Entwicklung einer Demenz / neurologische Diagnostik und Verlaufskontrolle werden empfohlen, Hinweis auf akzentuierte Persönlichkeit

2. Übergewicht, hoher Blutdruck ohne Herzkreislaufausgleichsstörungen, berichtet Gastritis, Verdacht auf Venenschwäche, leichte Schwellungen an den Unterschenkelvorderseiten

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, beginnend Kniegelenksarthrose beidseits, beginnend Hüftgelenksarthrose rechts.

.....

Die durchgeführten Untersuchungen liefern keine Hinweise, dass das feststellbare, jedoch ursächlich noch unsichere Leistungsdefizit in absehbarer Zeit wesentlich zu bessern wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher von einem Dauerzustand auszugehen. Gutachtlich wäre lediglich eine Verlaufsdokumentation, nach erfolgter Abklärung sinnvoll. Das festgestellte Leistungsdefizit beruht auf Veränderungen, die dazu führen, dass der Betroffene die Folgen seiner Einschränkungen nicht erkennen kann. Diese Feststellung kann medizinisch getroffen werden, obwohl die genaue Ursache der Einschränkungen noch nicht bekannt ist."

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.11.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 14 Abs. 1 BDG zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen.

Hiezu wird von der Behörde folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Vorgesetzten hätten über einen längeren Zeitraum hinweg den Eindruck erweckt, dass der BF auf Grund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht mehr in der Lage sei, seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen. Der BF wirke zeitweise geistig abwesend. Sein Leistungsniveau habe weder durch Schulungen noch durch Einschulungen am Arbeitsplatz verbessert werden können. Einfache Checklisten seien so fehlerhaft gewesen, dass alle Ergebnisse nochmals überprüft haben werden müssen. Es würden erhebliche Probleme beim Umgang mit dem Computer vorliegen, was zu ständigem Nachfragen im Kollegenkreis führe. Die Umgangsformen des BF würden auch Missstimmungen im Kollegenkreis verursachen. Aufgrund des nicht kundenorientierten Auftretens des BF, seiner zeitweise fragwürdigen Umgangsformen und der Beschwerden, die Kunden über seine fehlerhaften Leistungen und problematischen Äußerungen getätigt habe, könne der BF nicht mehr als Prüfer im Außendienst eingesetzt werden. Als alternative Einsatzmöglichkeit wäre einzig der Einsatz in der buchhalterischen Verrechnungstätigkeit in HV-SAP möglich.

In der Stellungnahme der Oberbegutachtung der BVA vom 05.08.2014 mit zusammenfassender Leistungsfeststellung werde festgehalten, dass Tätigkeiten im gehobenen Dienst mit überdurchschnittlich schwierigen und verantwortungsvollen Aufgaben, wie die Aufgaben eines Prüfers in A2/3, in Anbetracht eines geringgradigen organischen Pschosyndroms nicht möglich seien. Die psychologische Testung habe als Ursache den Verdacht auf beginnende Demenz festgestellt. Dieser Verdacht sei durch die behandelnden Ärzte abzuklären, weil sich danach auch seine Behandlung richte. Die durchgeführten Untersuchungen hätten keine Hinweise geliefert, dass das feststellbare Leistungsdefizit in absehbarer Zeit wesentlich zu bessern wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei daher von einem Dauerzustand auszugehen. Das festgestellte Leistungsdefizit beruhe auf Veränderungen, die dazu führen würden, dass der Betroffene die Folgen seiner Einschränkungen nicht erkennen könne. Diese Feststellung könne medizinisch getroffen werden, obwohl die genaue Ursache der Einschränkungen noch nicht bekannt sei.

Da auf Grund des Gutachtens der BVA die Lernfähigkeit des BF eingeschränkt sei, bestehe keine Umschulbarkeit und keine Anlernbarkeit. Es sei daher nicht möglich, den BF in der Verrechnung mittels HV-SAP einzusetzen, da hiefür erhebliche Umschulung bzgl. der Arbeitsinhalte und das Erlernen von neuen Abläufen und PC-Tätigkeiten erforderlich wäre.

In der Buchhaltungsagentur existiere kein Arbeitsplatz, auf dem ausschließlich Checklisten zu überprüfen seien. Es kämen somit keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze nach § 14 Abs. 3 BDG in Betracht.

I.3. In der Stellungnahme vom 15.12.2014 vertrat der BF im Wesentlichen die Ansicht, dass weder die zusammengefasste Leistungsfeststellung des BVA-Pensionsservice noch der von der Behörde festgestellte Sachverhalt so ausreichend fundiert seien, um daraus seine dauernde Dienstunfähigkeit abzuleiten zu können. Dies entspreche nicht der Realität, da er seinen Dienst ordnungsgemäß ausübe. Die festgestellten, marginalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigten nicht eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG. Ob ein Leistungsdefizit in Zukunft auftreten könnte sei lediglich als vage Prognose im berufskundlichen Gutachten enthalten und reiche jedenfalls nicht für die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit aus.

I.4. Mit Bescheid vom 23.02.2015 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.

In der Begründung wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen wie bereits im Schreiben vom 17.11.2014 ausgeführt, dass im Hinblick auf im Gutachten des BVA-Pensionsservice festgestellte eingeschränkte Lernfähigkeit beim BF keine Umschulbarkeit und keine Anlernbarkeit bestehe, es daher nicht möglich sei, den BF in der Verrechnung mittels HV-SAP einzusetzen. Einfache Checklisten zum Beispiel wären zwar laut medizinischem Gutachten und entgegen der dienstlichen Wahrnehmungen der Vorgesetzten etwas langsamer, aber fehlerlos durch den BF durchzuführen. In der Buchhaltungsagentur würde jedoch kein Arbeitsplatz existieren, auf dem ausschließlich Checklisten zu überprüfen seien. Es kämen somit keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze gemäß § 14 Abs. 3 BDG in Betracht.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde mit zusammengefasst nachfolgender Begründung:

Die Dienstbehörde zitiere lediglich das Gutachten des Oberbegutachters der BVA, in dem von einem Verdacht auf beginnende Demenz die Rede sei. Obwohl der Gutachter selbst betone, dass dieser Verdacht abzuklären sei, vermeine die Behörde daraus eine dauernde Dienstunfähigkeit ableiten zu können. Tatsächlich sei aber kein Krankheitsbild verifiziert, das zu dieser Annahme berechtigen würde.

Nach der vom BF selbst eingeholten fachärztlichen Stellungnahme eines Neurologen vom 13.03.2015 sei eine dementielle Erkrankung auszuschließen. Der BF habe im gesamten Jahr 2014 seine Tätigkeit täglich ausgeübt und sei nach wie vor im Außendienst eingesetzt gewesen. Er weise auch kaum Krankenstände auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Voraussetzung für eine dauernde Dienstunfähigkeit, dass eine Krankheit bzw. Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setze, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Wesentlich sei, dass der Bedienstete aufgrund seiner Einschränkungen an einer ordnungs- und pflichtgemäßen Erbringung seiner Dienstleistung gehindert sei. Keines dieser Erfordernisse liege im Anlassfall vor. Der BF sei nicht in seiner Dienstfähigkeit eingeschränkt, weshalb sich auch die Frage nach einem Verweisungsarbeitsplatz erübrige.

Es werde somit beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Der Beschwerde ist eine fachärztliche Stellungnahme des XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 13.03.2015 angeschlossen. In dieser wird eine dementielle Erkrankung des BF ausgeschlossen und zusammenfassend festgehalten, dass nach der durchgeführten kognitiven Testung sich nur sehr leichte kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der Merkfähigkeit und visokonstruktiven Fähigkeiten, aber kein manifestes dementielles Syndrom gefunden werden konnte. Eine Verlaufskontrolle mit neuerlicher kognitiver Testung in 1 bis 2 Jahren werde empfohlen. Im Gespräch und in der Untersuchung mit dem Patienten habe sich kein Hinweis auf ein manifestes hirnorganisches Psychosyndrom, keine Affektlabilität, kein Verlust der Impulskontrolle oder Antriebsstörung ergeben. Der Status psychicus sei im Wesentlichen unauffällig. Ergänzend werde ein MRT des Gehirns empfohlen, um auch radiologisch atrophe oder degenerative bzw. raumfordernde Prozesse ausschließen zu können.

Auf Grund dieser fachärztlichen Stellungnahme wurde seitens der Dienstbehörde eine ergänzende Äußerung durch das BVA-Pensionsservice eingeholt, welche mit Schreiben des XXXX vom 24.04.2015 erfolgte.

I.6. Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.05.2014 wies die Behörde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Dazu wird begründend im Wesentlichen ausgeführt:

Der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt, dass der BF als Prüfer auf einem Arbeitsplatz A2/3 ("Teamleiter") eingesetzt werde, sei unzutreffend. Der BF könne nicht als Teamleiter und auch nicht im Außendienst eingesetzt werden, weshalb es zur Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gekommen sei. Die dem BF tatsächlich aufgetragenen Aufgaben entsprechen nicht seiner Arbeitsplatzbeschreibung und seien weniger schwierig und verantwortungsvoll. Der BF könne auf Grund einer Krankheit bzw. Charaktereigenschaft nicht als Teamleiter in der XXXX und nicht als Prüfer im Außendienst eingesetzt werden und könne somit nicht mit den Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes (A2/3 Teamleiter in der Prüfung) betraut werden.

Zum Vorbringen, dass der BF in seiner Dienstfähigkeit nicht eingeschränkt sei, weshalb sich auch die Frage nach einem Verweisungsarbeitsplatz erübrige, werde ausgeführt:

Nach der Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung der BVA vom 5.8.2014 seien dem BF Tätigkeiten im gehobenen Dienst mit überdurchschnittlich schwierigen und verantwortungsvollen Aufgaben, wie die Aufgaben eines Prüfers in A2/3, in Anbetracht eines geringgradigen organischen Psychosyndroms nicht möglich: "Leistungsbehindernd wirkt ein geringgradig organisches Psychosyndrom. Die psychologische Testung ergab als Ursache den Verdacht auf beginnende Demenz." Dieser Verdacht sei durch die behandelnden Ärzte abzuklären, denn danach richte sich auch eine Behandlung.

Im Gutachten werde weiter ausgeführt: "Wenn Demenz die Ursache ist, wäre mit Zunahme der bestehenden Leistungseinbußen zu rechnen. Wenn keine Demenz besteht, kommen andere Ursachen für das testpsychologisch darstellbare organische Psychosyndrom in Frage, deren Abklärung in diesem Fall ebenfalls durch behandelnde Ärzte erfolgen sollte. Die durchgeführten Untersuchungen liefern keine Hinweise, dass das feststellbare Leistungsdefizit in absehbarer Zeit wesentlich zu bessern wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher von einem Dauerzustand auszugehen. Das festgestellte Leistungsdefizit beruht auf Veränderungen, die dazu führen, dass der Betroffene die Folgen seiner Einschränkungen nicht erkennen kann. Diese Feststellung kann medizinisch getroffen werden, obwohl die genaue Ursache der Einschränkungen noch nicht bekannt ist."

Dass der BF derzeit nicht die Aufgaben des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes erfüllen könne und er im Jahr 2014 gerade nicht die Tätigkeiten eines Teamleiters in der XXXX durchgeführt habe, sei bereits gesagt worden. Daher seien die Ausführungen hinsichtlich eines Verweisungsarbeitsplatzes aus dem Bescheid vom 23.02.2015, der auf Grund der gutachterlich festgestellten eingeschränkten Lernfähigkeit und fehlenden Umschulbarkeit und Anlernbarkeit nicht gegeben sei, weiterhin aufrecht.

Auf Grund der vom BF vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie XXXX sei seitens der Dienstbehörde eine Stellungnahme der BVA eingeholt worden.

Die Stellungnahme des Oberbegutachters der BVA XXXX vom 27.4.2015 zu dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Wahlarzt XXXX vom 13.03.2015 lautet:

"XXXX stellt klinisch sehr leichte kognitive Beeinträchtigungen fest - betroffen sind Merkfähigkeit und visokonstruktive Fähigkeiten. Er empfiehlt eine Verlaufskontrolle in 1-2 Jahren und als Bildgebung ein MRT des Gehirns. Er schließt auf Basis seiner Untersuchungsergebnisse eine dementielle Erkrankung aus. /Methoden:

MMSE- Test und Testung visokonstruktiver Fähigkeiten. XXXX findet keine Hinweise auf ein vorliegendes organisches Psychosyndrom.

Kommentar zu angewandten Methoden:

  1. Visokonstruktive Leistungen werden z.B. wie folgt überprüft:

Aufgabe ist das Zusammenfügen oder Nachlegen von Elementen (Würfel, Puzzleteile) zu 2 oder 3- dimensionalen Figuren oder das Abzeichnen oder spontane Zeichnen einfacher Figuren.

Visokonstruktive Fähigkeiten werden im Rahmen der Neuro-Rehabilitation z.B. so überprüft/trainiert:

Es werden am Bildschirm geometrische Symbolbilder, in 9 Kästchen zum Merken angeboten, wenn der Proband soweit ist, bestätigt er durch Bildschirmeingabe.

Dann laufen Bilder am Rand als Film ab, darunter die zuvor angebotenen Bilder.

Der Proband soll diese erkennen und am richtigen Platz auf einem leeren Rahmen anordnen. Das Ergebnis kann ausgewertet und dann z.B. zum Hirnleistungs-Training verwendet werden. Das Prinzip bleibt gleich, der Schwierigkeitsgrad kann gesteigert werden, z.B. indem die Symbole verdreht angeboten werden oder der Film schneller läuft.

  1. Im MMSE- Test kann ein Verdacht auf Demenz erhärtet werden, oder ein Verlauf bei Demenz dokumentiert werden, es können beim Test maximal 30 Punkte erreicht werden - der Test wird meist im allgemeinmedizinischen - Vorfeld neurologischer Demenzdiagnostik verwendet. Erst wenn 26 und weniger Punkte erreicht werden, folgen weitere Abklärungen. Der hier Betroffene hat 28 von 30 erreicht.

Beurteilung:

Die neurologische Stellungnahme XXXX vom 13.3.2015 steht nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der Untersuchungen durch das BVA/PS. Die Leistungsbeurteilung im BVA/PS - Gutachten beruht auf ausführlicher psychologischer Testung und neuropsychiatrischer Beurteilung, unter Mitberücksichtigung der individuellen Persönlichkeitsaspekte.

Ausdrücklich wurde weitere Diagnostik durch behandelnde Ärzte empfohlen.

Anhand der Stellungnahme XXXX vom 13.3.2015 zeigt sich kein fortschreitender Verlauf, wie er bei manifester Demenz typischer Weise zu erwarten wäre. Dass XXXX kein hirnorganisches Psychosyndrom feststellt, wird zur Kenntnis genommen.

Leichte kognitive Defizite, wie sie bereits ins Leistungskalkül des BVA/PS Gutachtens 8/2014 eingeflossen sind, bestehen jedenfalls in jedem Fall.

Der Umstand, dass die konkrete Tätigkeit im ganzen Jahr 2014 ausgeübt wurde und kaum Krankenstände angefallen sind, kann einerseits nicht als sicherer Beleg für ausreichende berufliche Belastbarkeit dienen, andererseits bestehen keine außenanamnestischen Angaben, die geeignet wären, zur Diagnosesicherung beizutragen, ausdrücklich laut XXXX.

Die bei neuropsychiatrischer Fallaufnahme und bei ausführlicher neuropsychologischer Testung zutage getretenen Persönlichkeitsaspekte, bilden jedenfalls die Grundlage für die entscheidenden Leistungsdefizite im zusammenfassenden Gutachten 8/2014. Die psychologische Testung hat den Hinweis erbracht, dass der Betroffene seine Leistungsdefizite herunterspielt, aus psychologischer Sicht ist ein organisches Psychosyndrom - und damit einhergehende Wesensänderung- die Ursache.

Beim Zustandekommen der Leistungsdefizite ist es letztlich unerheblich, ob ein Verdacht auf dementielle Entwicklung oder eine diagnostisch gesicherte beginnende Demenz als Teil der Ursache der Leistungsdefizite zu nennen sind. Dass ein Leistungsdefizit besteht, findet sich in sämtlichen vorliegenden Befunden. Ebenso zeigen alle Befunde, dass weitere Abklärung zur Diagnosefindung erforderlich wäre. Diese ist bis dato nicht erfolgt, auch die von XXXX empfohlene bildgebende Abklärung/MRT des Gehirns/ liegt nicht vor.

Zusammenfassend ist das Leistungskalkül vom 5.8.2014 nicht zu ändern, bei Berücksichtigung nachgereichter Befunde XXXX wird das Leistungskalkül bestätigt: Leichte kognitive Defizite sind mit der Erfüllung verantwortungsvoller und leitender Tätigkeiten nicht in Einklang zu bringen."

Im Bescheid vom 23.02.2015 sei nicht die beginnende Demenz als Grund für die Ruhestandsversetzung angeführt worden, sondern das geringgradige organische Psychosyndrom, das diagnostiziert worden sei und das auch andere Ursachen haben könne als eine beginnende Demenz, und das bestehende Leistungsdefizit. Entscheidend sei die Feststellung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Dauerzustand auszugehen sei und damit keine Hinweise bestünden, dass das festgestellte Leistungsdefizit in absehbarer Zeit wesentlich zu bessern wäre.

Die von allen Fachärzten festgestellten leichten kognitiven Defizite seien mit der Erfüllung der verantwortungsvollen und leitenden Tätigkeiten eines Teamleiters in der Prüfung der Buchhaltungsagentur des Bundes nicht in Einklang zu bringen.

Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 23.02.2015 verwiesen. Seitens der Dienstbehörde sei daher von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen.

I.7. Mit Vorlageantrag vom 01.06.2015 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 04.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang, welche unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden konnten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit der Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, einen angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Durch das rechtzeitige Einbringen des Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG an dieses übergegangen (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Aufl. (2014) RZ 770; Faber in:

Holoubek / Lang, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) S 308). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9), womit die Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2015 den Verfahrensgegenstand bildet.

Zu A)

§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."

§ 14 Abs. 2 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).

Die belangte Behörde sieht die dauernde Dienstunfähigkeit des BF darin als gegeben, dass er auf Grund einer Krankheit bzw. Charaktereigenschaft nicht seinem aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz (A2/3) entsprechend als Teamleiter in der XXXX und als Prüfer im Außendienst eingesetzt werden könne. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Oberbegutachtung durch XXXX vom 05.08.2014 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 27.04.2015 nach Vorhalt der vom BF vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des XXXX.

Die Stellungnahme des XXXX beruft sich auf die vom Pensionsservice der BVA in Auftrag gegebenen Gutachten der Fachärzte XXXX vom 07.04.2014, XXXX vom 07.05.2014, XXXX vom 14.05.2014 und XXXX vom 24.06.2014.

In Zusammenschau mit der neuropsychiatrischen Begutachtung durch XXXX, dem psychologischen Befund von XXXX und den Verhaltensbeschreibungen der Dienstbehörde (Verlangsamung, Fehleranfälligkeit, soziale Defizite im Team und mit Kunden etc.) leitete XXXX Hinweise auf wesentliche psychische Defizite ab und stellte fest, dass beim BF Tätigkeiten im gehobenen Dienst mit überdurchschnittlich schwierigen und verantwortungsvollen Aufgaben in Anbetracht eines geringgradigen organischen Psychosyndroms nicht möglich seien. Die durchgeführten Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine Besserung des Leistungsdefizits in absehbarer Zeit ergeben, es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Dauerzustand auszugehen.

Den fachärztlichen Gutachten sind folgende Feststellungen zu entnehmen:

XXXX stellte in ihrem neurologisch psychiatrischen Gutachten vom 07.04.2014 als Diagnose einen unauffälligen Neurostatus fest und führte zum Punkt "Leistungsdefizite" aus: "Im neuropsychiatrischen Status fällt eine Persönlichkeitsakzentuierung auf. Quantitativ erreichen diese psychiatrischen Symptome aufgrund der Ich-Syntonität und bei fehlenden außenanamnestischen Hinweisen kein pathologisches Ausmaß. Es liegen darüberhinaus keine medizinischen oder psychologischen Befunde und keine anamnestischen Hinweise vor, welche eine psychiatrische Auffälligkeit attestieren. Herr XXXX fühlt sich leistungsfähig und arbeitswillig und lehnt eine

vorzeitige Pensionierung ab. ... Allgemein üblicher und zeitweise

besonderer Zeitdruck sind zumutbar. Überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt vor. Mäßig schwierige und verantwortungsvolle Arbeiten sind zumutbar. Bildschirmunterstützte Arbeit und reine Bildschirmarbeit ist möglich. Kundenkontakt ist zumutbar."

Im neuropsychologischen Befundbericht des XXXX vom 24.06.2014 kam dieser nach Untersuchung des BF zu folgender Gesamtbetrachtung des kognitiven Profils: "Auffällig ist eine Gedächtnisstörung bei einer nur sehr geringen Beeinträchtigung von Aufmerksamkeitsfunktionen (leichte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei sonst unauffälligen Aufmerksamkeitsfunktionen). Es ist bei der Interpretation der gemessenen Kognitionen die überdurchschnittliche Intelligenz zu beachten, die grundsätzlich eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit und ein hohes Kompensationspotential erwarten lässt. Das Profil (auffällige Gedächtnisstörung) findet sich sehr häufig bei beginnender Alzheimer Demenz. Jedenfalls ist das Profil mit einem geringgradigen organischen Psychosyndrom in Einklang zu

bringen. ... Insgesamt (testmäßig und explorativ) ist eine zumindest

akzentuierte Persönlichkeitsstruktur feststellbar. Eine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive bzw. neurotische Erkrankung kann bei fehlender Außenanamnese und testmäßig verifizierbarer Bagatellisierungstendenz zwar nicht festgestellt werden, sind jedoch nicht auszuschließen. Für eine abschließende Beurteilung ist eine Außenanamnese erforderlich."

Der vom BF aufgesuchte Facharzt für Neurologie XXXX stellte nach Durchführung einer kognitiven Testung am 13.03.2015 zusammenfassend fest, dass beim BF nur sehr leichte kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der Merkfähigkeit und visokonstruktiven Fähigkeiten, aber kein manifestes dementielles Syndrom haben festgestellt werden können. Im Gespräch und in der Untersuchung habe sich kein Hinweis auf manifestes hirnorganisches Psychosyndrom, keine Affektlabilität, kein Verlust der Impulskontrolle oder Antriebsstörung ergeben, der Status psychicus sei im Wesentlichen unauffällig. Ergänzend wurde ein MRT des Gehirns empfohlen, um auch radiologisch atrophe oder degenerative bzw. raumfordernde Prozesse ausschließen zu können.

Insoweit der Oberbegutachter XXXX aus dem neuropsychiatrischen Gutachten der XXXX vom 07.04.2014 und dem neuropsychologischen Befund des XXXX Hinweise wesentliche psychische Defizite beim BF abzuleiten glaubt, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar.

So konnte XXXX beim BF keine medizinischen oder psychologischen Befunde und keine anamnestischen Hinweise vorfinden, welche eine psychiatrische Auffälligkeit attestieren würden, vielmehr stellte sie sogar eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit fest und hielt vom geistigen Leistungsvermögen her mäßig schwierige und verantwortungsvolle Arbeiten für zumutbar. Sie konnte keine Hinweise auf eine wesentliche Minderung der Intelligenz unter Durchschnittsniveau finden, die Auffassung des BF sei nicht eingeschränkt.

XXXX attestierte zwar eine auffällige Gedächtnisstörung bei einer nur sehr geringen Beeinträchtigung von Aufmerksamkeitsfunktionen (leichte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei sonst unauffälligen Aufmerksamkeitsfunktionen), stellte jedoch bei der Interpretation der gemessenen Kognitionen eine überdurchschnittliche Intelligenz fest, die grundsätzlich eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit und ein hohes Kompensationspotential erwarten lasse und hielt für eine abschließende Beurteilung eine Außenanamnese für erforderlich. Ein geringgradiges Psychosyndrom hielt er für möglich.

Davon nicht wesentlich abweichend ergab die von XXXX durchgeführte Testung des BF nur sehr leichte kognitive Beeinträchtigungen von Merkfähigkeit und visokonstruktiven Fähigkeiten, aber kein manifestes dementielles Syndrom, der Status psychicus ergab ein unauffälliges Bild.

Alle beauftragten Fachärzte erstellten ihre Gutachten nach persönlicher Befundaufnahme mit dem BF. Aus den von diesen Fachärzten getroffenen Befundungen und Gutachten lassen sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts die vom Oberbegutachter festgestellten Leistungsdefizite nicht in der absoluten Deutlichkeit nachvollziehen. Bei der gegebenen Fallkonstellation hätte es jedenfalls einer persönlichen Befundaufnahme durch XXXX bedurft. Dass eine solche stattgefunden hätte, lässt sich den Stellungnahmen des Oberbegutachters nicht entnehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.03.2014, 2013/12/0101, ausführte, setzt ein nachvollziehbares neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten immer eine ausführliche persönliche Befundaufnahme voraus. Ohne eine persönliche Befundaufnahme sei eine Stellungnahme zur psychischen Leistungsfähigkeit schlicht ausgeschlossen und stellt deren Unterlassung einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar.

Darüber hinaus wird es erforderlich ein, dass die vom BF auf seinem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben ausführlich dargestellt werden und nach Einvernahme seiner Vorgesetzten detaillierte Feststellungen zu den tatsächlichen Leistungsdefiziten getroffen werden. Dabei wird auch auf das Vorbringen des BF einzugehen sein, dass er im Jahr 2014 nach wie vor im Außendienst eingesetzt gewesen sei.

Sofern die belangte Behörde die dauernde Dienstunfähigkeit des BF - über die von den Sachverständigen zu Grunde gelegten leistungsbegrenzenden Faktoren hinaus - auch auf eine Charaktereigenschaft des BF stützt, ohne diese jedoch näher zu konkretisieren, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine amtswegige Ruhestandsversetzung nicht generell als Reaktion auf durch habituelle Charaktereigenschaften bedingtes fortgesetztes Fehlverhalten bzw. auf dadurch bedingte fortgesetzte unterdurchschnittliche Dienstleistungen (in bestimmten Aspekten) in Betracht kommt. Eine Ruhestandsversetzung auf Grund habitueller Charaktereigenschaften ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die daraus resultierenden Mängel vom Willen des Beamten nicht beherrschbar sind. Andernfalls, also bei einer bloßen Neigung des Beamten zu Fehlverhalten bzw. Minderleistung auf Grund einer habituellen Charaktereigenschaft, welche jedoch an sich vom Willen beherrschbar ist, stehen der Dienstbehörde ausschließlich die Instrumentarien des Disziplinarrechts einerseits bzw. der Leistungsfeststellung mit der allfälligen Konsequenz des § 22 BDG 1979 zur Verfügung (vgl. hiezu VwGH 04.09.2012, 2012/12/0008; 13.11.2014, Ro 2014/12/0021).

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."

Die aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. solche bloß ansatzweise getätigt hat. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH sind daher im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall wesentliche Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen wurden, aufgrund der groben Mangelhaftigkeit des dem Bescheid zugrundliegenden Gutachtens bejaht werden konnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es lagen demnach die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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