BVwG W101 2014801-1

W101 2014801-1Tribunal Administrativo Federal14 de dez. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, politische<br/>Gesinnung

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BVwG W101 2014801-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2014801.1.00

Spruch

W101 2014801-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. 655394403-1767032, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 07.05.2014 und am 22.05.2014 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 04.11.2014, Zl. 655394403-1767032, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.11.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat von Damaskus aus am 03.12.2013 verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei sowie über ihm unbekannte Schlepperrouten nach Österreich gebracht worden. In Österreich lebe seine volljährige Tochter.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er habe Syrien aus Angst vor dem Krieg und der unsicheren Lage verlassen. Einmal sei er aus ihm unbekannten Gründen zum Staatssicherheitsamt gebracht worden. Dort sei er unmenschlich behandelt worden, da seine gesundheitliche Situation nicht berücksichtigt worden sei. Nach einem Tag habe man ihn wieder freigelassen. Auch sei sein gesamtes Vermögen beschlagnahmt worden und er sei für fünf Jahre mit einem Ausreiseverbot belegt worden. Wegen seiner Behinderung würde er in Syrien keine medizinische Versorgung bekommen, da keine staatliche Infrastruktur mehr vorhanden sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde auf ihn ein Festnahmeauftrag warten. Dieser sei erlassen worden, da der Beschwerdeführer als Regimegegner bezeichnet und daher verfolgt werde.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Erstbefragung seinen syrischen Personalausweis vor, der einer Dokumentenüberprüfung unterzogen worden war, bei der sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung ergeben haben (vgl. AS 13 und die deutsche Übersetzung des Personalausweises, AS 159).

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer neben einiger medizinischer Unterlagen (Schreiben einer orthopädischen Abteilung eines Krankenhauses vom 20.01.2014, Arztbrief einer Abteilung für Innere Medizin eines Landesklinikums vom 15.04.2014 sowie weitere medizinische Informationen betreffend die Behandlung des linken Knies des Beschwerdeführers) folgende arabischsprachige Unterlagen vor:

  • Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesamt vom 08.01.2014 und vom 22.01.2014 betreffend seine bevorstehende Operation am linken Knie (vgl. die deutsche Übersetzung, AS 157 bzw. AS 161);

  • Ersuchen des Beschwerdeführers an das Bundesamt vom 21.01.2014 um Verlegung in die Nähe seiner in Österreich lebenden Tochter (vgl. die deutsche Übersetzung, AS 163);

  • Bekanntgabe des Beschwerdeführers an das Bundesamt vom 22.01.2014, dass seine Knieoperation am 25.04.2014 stattfinden wird samt Ersuchen, seine Ehefrau nach Österreich holen zu können (vgl. die deutsche Übersetzung, AS 165) sowie

  • Zwei Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesamt vom 22.04.2014, in welcher er (neben Hinweisen auf seine Knieoperation) ausführte, dass er mehrmals in der Vergangenheit in den Gefängnissen des syrischen Regimes angehalten worden sei, da er sich getraut habe, seine Meinung über die Ungerechtigkeit und Versklavung zu äußern; aus Angst vor neuerlichen Verhaftungen habe er Syrien verlassen (vgl. die deutsche Übersetzung, AS 167) sowie, dass er in den Gefängnissen des syrischen Regimes angehalten und nur freigelassen worden sei, um bei Bedarf ein zweites Mal eingesperrt zu werden; das Regime verfolge die zuvor Angehaltenen; er sei mehrere Male in den Gefängnissen dieses Regimes festgehalten worden und sei dadurch heute am linken Bein versehrt (vgl. die deutsche Übersetzung, AS 169).

Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 07.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:

Seine Tochter, die seit ca. zwölf Jahren in Österreich lebe, habe bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe noch eine zweite Tochter und einen Sohn, die sich noch in Syrien aufhalten würden. An seiner Wohnadresse in Damaskus habe sich der Beschwerdeführer bis ca. vier Tage vor seiner Ausreise aufgehalten. Seine Ehefrau habe er nach XXXX zu ihrem Bruder, der dort Kommandant der Freien Syrischen Armee sei, geschickt.

Grundsätzlich sei er gesund, habe jedoch Probleme mit seinen Beinen, da er im Jahr 1962 bei einem Autounfall die Muskeln im linken Bein verloren habe. In Syrien sei er bereits mehrfach operiert worden und habe nunmehr auch in Österreich einen Operationstermin gehabt, der jedoch aufgrund seines hohen Blutzuckerspiegels verschoben worden sei. Wegen seines Unfalls sei er auch vom Militärdienst befreit gewesen.

Sein Reisepass würde sich beim syrischen Geheimdienst befinden. Damals sei er in Syrien inhaftiert gewesen und habe man beschlossen, dass er Syrien fünf Jahre lang nicht verlassen dürfe. Als der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe wollen, habe er festgestellt, dass das Ausreiseverbot nicht aufgehoben worden sei.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer dreimal inhaftiert gewesen. Damals habe er Autoersatzteile an die syrische Armee geliefert und während des Gesprächs eines syrischen Generals habe der Beschwerdeführe gesagt, man könne Syrien auch gleich zum Königreich machen; dies habe sich auf den damaligen Präsidenten Hafet Al-Assad bezogen. Ca. 20 Tage später hätten ihn Männer des Geheimdienstes mitgenommen. Das erste Mal sei er vom XXXX ca. acht Monate in Damaskus inhaftiert gewesen. Das zweite Mal sei er von XXXX bis XXXX inhaftiert gewesen und das dritte Mal sei er gleich danach für die Dauer von ca. 14 Monaten inhaftiert gewesen.

Syrien habe er verlassen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Drei Mithäftlinge seien getötet worden und zwei weitere Mithäftlinge seien verschollen. Drei Monate bevor er Syrien verlassen habe, sei der Beschwerdeführer von der Gattin eines Mithäftlings angerufen worden und hab ihm diese gesagt, er solle auf sich aufpassen. Die Nachricht vom Tod der anderen beiden Mithäftlinge habe er von den Familien erhalten. Er sei auch zu den Begräbnissen gegangen und habe ihn der Vater des einen Getöteten ersucht, nicht an dem Begräbnis teilzunehmen, aus Angst, dass der Geheimdienst den Beschwerdeführer dort festnehme.

Auf Vorhalt, er sei vor acht Jahren zuletzt in Syrien inhaftiert gewesen, gab der Beschwerdeführer an, das stimme, aber in Syrien sei es so, dass man in der Haft geschlagen und gefoltert werde. Seine Gefängniskameraden seien getötet worden und der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, ebenfalls getötet zu werden. Als ihn die Gattin des einen Mithäftlings angerufen und ihm gesagt habe, der Mithäftling sei abgeholt worden, habe der Beschwerdeführer Angst bekommen. Als sie ihm jedoch nach zwei Monaten erzählt habe, dass ihr Mann getötet worden sei, habe der Beschwerdeführer beschlossen, Syrien zu verlassen.

Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er sofort festgenommen werden, da der Beschwerdeführer das Land illegal verlassen habe, da ein Ausreiseverbot verhängt worden sei.

Auf die Frage, ob gegen ihn ein offizieller Haftbefehl bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass das syrische Gesetz bestimme, dass jeder Oppositionelle hinzurichten sei. In dem Moment, in dem sein Eigentum beschlagnahmt worden sei, sei er öffentlich zu einem Gegner der Regierung erklärt worden.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

  • Visitenkarte des Beschwerdeführers von der Firma "XXXX";

  • Foto (zeigt offenbar den Rücken des Beschwerdeführers, auf dem oberflächliche Hautverletzungen ["Kratzer"] zu sehen sind) sowie

  • vier arabischsprachige Dokumente (vgl. AS 213), bei denen es sich lt. Angaben des Bundesamtes um Vorladungen zum Geheimdienst aus den Jahren 1999, 2003 und 2004 handelt (vgl. hierzu Vorhalt AS 247 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzungen).

Ferner war der Beschwerdeführer am 22.05.2014 einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen worden, in welcher er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Befragt zu den Gründen seiner Inhaftierungen in den Jahren 1999, 2003 und 2004, gab der Beschwerdeführer an, er habe einem General gegenüber den Präsidenten Hafet Al Assad als Monarchen beschimpft, was dieser General dem Geheimdienst berichtet habe. Dies sei Ende April 1999 gewesen. Festgenommen worden sei der Beschwerdeführer am XXXX1999. Nun sei ihm eingefallen, dass es doch am XXXX1991 gewesen sei. Danach sei er am XXXX2003 festgenommen und ein Jahr und zwei Monate inhaftiert gewesen.

Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er im Jahr 1999 festgenommen worden sei, nachdem er über den Präsidenten geschimpft habe und befragt nach dem Grund der Festnahme aus dem Jahr 1991, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich geirrt; der Vorfall mit dem General sei 1991 gewesen. Er sei dann zum "Damaskus-Geheimdienst" überstellt worden, wo er ein Jahr und zwei Monate festgehalten worden sei. Aufgrund einer Amnestie sei er glaublich im Jahr 1993 aus der Haft entlassen worden.

Was ihm 2003 vorgeworfen worden sei, wisse er nicht. Er sei in der Kartei des Geheimdienstes vermerkt gewesen und dieser kontrolliere von Zeit zu Zeit alle Personen, die auf der Liste stünden. 2003 sei er ca. eineinhalb Monate inhaftiert gewesen.

Auf Vorhalt, dass er nach der Enthaftung im Jahr 2003 [richtig:

2004] nicht mehr belangt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, nun falle ihm ein, dass er im Jahr 2010 vom Geheimdienst der Luftwaffe festgenommen worden sei, der ihm vorgeworfen habe, er habe über den Präsidenten geschimpft. Ein Monat sei er damals in Haft gewesen und sei ihm dort der Fuß gebrochen worden.

Auf die Frage, warum er dies bis dato nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man sich nicht an alles erinnern könne.

Das Bundesamt habe ja die Unterlagen des Beschwerdeführers [gemeint:

Vorladungen zum Geheimdienst, AS 213] und könne dort nachsehen. Auf Vorhalt, diese Unterlagen seien aus den Jahren 1999, 2003 und 2004 gab der Beschwerdeführer an, es müsse auch etwas aus 2010 dabei sein. Auf die Angabe des Bundesamtes, dass diese Unterlagen exakt gesichtet worden seien, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihm nun einfalle, dass es doch 2004 gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er demnach von 2004 bis zu seiner Ausreise 2013 vom syrischen Geheimdienst in Ruhe gelassen worden sei, gab er an, dass stimme. Er vermute jedoch, dass sie jetzt nach ihm suchen würden, da sie glauben würden, er gehöre der Opposition an.

Sein syrischer Reisepass sei im Jahr 2004 beim Geheimdienst verblieben. Im Jahr 2004 habe er auch erfahren, dass gegen ihn ein fünfjähriges Ausreiseverbot verhängt worden sei. Auf Vorhalt, dass dieses 2009 abgelaufen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass das sicherlich eine Falle sei. Er habe Personen im Passamt bezahlt, die ihm gesagt hätten, dass das Ausreiseverbot noch bestehe.

Auf Vorhalt, aus welchen Gründen er nicht in XXXX, das unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee stehe, bei seiner Familie leben könne, gab der Beschwerdeführer an, dies könne er nicht, weil er krank sei. Er benötige wegen seiner Diabetes Medikamente. Er habe zu hohen Blutdruck und Herzprobleme. Deshalb sei er nach Österreich gekommen. Die Diabetes sei schon in Syrien behandelt worden. Die Behinderung seiner Beine stamme von einem Autounfall im Jahr 1961 oder 1963.

Da sich im GVS-Auszug (vgl. AS 261) die Information befindet, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Polioerkrankung im Kindesalter gehbehindert ist, hielt das Bundesamt Rücksprache mit dem ORS-Service GmbH in Traiskirchen und war diesem in einem E-Mail vom 26.06.2014 mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstuntersuchung angegeben habe, als Kind Polio gehabt zu haben und daher sein linkes Bein paretisch sei (vgl. AS 269).

Ferner legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt (neben medizinischen Bestätigungen) weitere arabischsprachige Unterlagen vor:

  • Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesamt vom 04.05.2014, in welchem dieser um Familienzusammenführung mit seiner Frau ersucht (vgl. die deutsche Übersetzung, AS 225) sowie

  • Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesamt vom 06.08.2014, in welchem dieser den Operationstermin seines linken Beines am 13.08.2014 bekannt gibt und um die Zurverfügungstellung eines für seinen Gesundheitszustand passendes Quartier ersucht (vgl. die deutsche Übersetzung, AS 277).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 04.11.2014 im Wesentlichen fest:

Der Beschwerdeführer heiße XXXX, sei am XXXX geboren und syrischer Staatsbürger. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Der Beschwerdeführer habe in Damaskus gelebt und würde sich seine Familie noch in Syrien aufhalten. Er leide an Diabetes, Bluthochdruck und einem Bandscheibenvorfall. Probleme mit seinem linken Knie habe er, da er als Kind an Polio erkrankt sei.

Glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorherrschenden schlechten Sicherheitslage und der nicht mehr adäquaten Versorgungslage Syrien verlassen habe. Nicht glaubwürdig seien die behaupteten mehrfachen Verhaftungen und die daraus resultierende Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst sowie die Beschlagnahme des Vermögens und die Behauptung, dass gegen den Beschwerdeführer immer noch ein aufrechtes Ausreiseverbot bestehe.

Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebungshindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 17 bis 68 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers gründe sich auf die in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente. Die weiteren Feststellungen zu seiner Person würden auf seinen glaubhaften Angaben beruhen.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesamt mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen aus, dass das Bundesamt aufgrund der massiven Widersprüche in den Schilderungen der Zeitpunkte bzw. der Dauer der Anhaltungen davon ausgehe, dass diese Inhaftierungen niemals stattgefunden hätten. Die Geschichte um die Verhaftung ehemaliger Mithäftlinge sei ebenso in diesem Lichte zu sehen. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die eigentlichen Gründe der mehrmaligen Inhaftierungen zu schildern, die er darüber hinaus bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Selbst wenn tatsächlich gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein fünfjähriges Ausreiseverbot verhängt worden wäre, wäre dieses 2009 bereits abgelaufen und bestehe daher aktuell nicht mehr. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer die Beschlagnahme seines Vermögens glaubhaft machen können.

Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien erhalte der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt worden sei, habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen können. In allgemein schlechten Verhältnissen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen liege für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beinhalte keinerlei persönliche und individuelle Gründe, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von der realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine aktuell instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 04.11.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 30.10.2015 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.11.2017.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. Er habe seine Fluchtgründe ausführlich vorgebracht. Das erste Mal sei er 1999 acht Monate inhaftiert gewesen und das zweite Mal von Mai 2003 bis Oktober 2004. Diesbezüglich habe er Originaldokumente vorgelegt, die vom Bundesamt bei der Feststellung der Fluchtgründe keinen Niederschlag gefunden hätten. Ferner sei er krank und verwirrt und sei es daher unrichtig, seine Glaubwürdigkeit aufgrund von Ungereimtheiten über Zeiträume der Inhaftierungen in Frage zu stellen. Ferner würden Gegner des syrischen Regimes im UNHCR Bericht vom 22.10.2013 als schutzwürdig eingestuft und könnten die bloßen Ungereimtheiten im Vorbringen nicht ausreichen, um seine Geschichte als unbegründet und unglaubhaft zu qualifizieren. Er habe auch Beweise vorgelegt, die sein Vorbringen bestätigen würden. Auch die Behauptung, das Ausreiseverbot aus Syrien sei bereits abgelaufen und daher nicht mehr wirksam, sei nicht richtig. Es sei nicht formell aufgehoben worden und daher werde der Beschwerdeführer weiterhin vom syrischen Geheimdienst bedroht.

Der Beschwerde beigelegt waren fünf Seiten arabischsprachige Dokumente, die vom Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit jenen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.05.2014 vorgelegten ebenfalls arabischsprachigen Unterlagen (vgl. AS 213) sowie einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 04.12.2014 einer Übersetzung zugeführt worden waren. Gemäß der deutschen Übersetzung handelt es sich hierbei um folgende Schriftstücke:

  • Benachrichtigung, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX2004 an der Zweigstelle des Geheimdienstes der Luftwaffe einzufinden habe;

  • Aufforderung, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX1999/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person bei der Geheimdienststelle 293 einzufinden habe;

  • Ladung für den XXXX2003/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person in die Zweigstelle des Geheimdienstes in Damaskus;

  • Ladungskarte vom XXXX1999;

  • Bestätigung eines Krankenhauseis in Damaskus über ein Computertomografie des linken Knies des Beschwerdeführers vom XXXX2010;

  • Ersuchen des Beschwerdeführers an die österreichischen Behörden vom XXXX2014 um Sicherung eines Platzes, der seinem gesundheitlichen Zustand entsprechen würde, da er eine Sonderbehandlung benötige;

  • Schreiben des syrischen Justizministeriums vom XXXX2012 betreffend die Durchführung der richterlichen Beschlüsse in der Sache des Beschwerdeführers sowie

  • Scheiben des syrischen Finanzministeriums an die Direktion der Zentralorganisation für Kontrolle und Inspektion vom XXXX2011 betreffend ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Aufhebung der Pfändung seiner Vermögenswerte; diese Pfändung erfolgte am XXXX2008 aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils.

Neben weiteren medizinischen Unterlagen legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein von ihm verfasstes arabischsprachiges Schreiben vor, in welchem er Kritik an der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2014 äußerte und um eine mündliche Verhandlung ersuchte (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung). Ferner legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos in Kopie vor, die seinen eigenen Angaben zufolge die Zerstörung seines Hauses in Syrien zeigen.

Am 27.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Niederösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, und der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers blieben der Verhandlung unentschuldigt fern.

Befragt zu seinen unmittelbaren Ausreisegründen, gab der Beschwerdeführer eingangs der Verhandlung an, dass er mehrmals verhaftet worden sei und zwar das letzte Mal im Jahr 2010. Zwei Mithäftlinge seien ebenso wie der Beschwerdeführer durch eine Amnestie freigekommen, seien jedoch unmittelbar danach wieder verhaftet worden und seien im Gefängnis verstorben. Im Jahr 2010 habe man dem Beschwerdeführer im Gefängnis das Bein gebrochen und all seine Besitztümer beschlagnahmt. Der Grund seiner Verhaftungen sei gewesen, dass er im Jahr 1999 Kritik am System bzw. am Präsidenten geäußert habe. Die Verhaftung aus dem Jahr 2010 könne er belegen, da diese in den Unterlagen, die er vorgelegt habe, angeführt sei. Auf Vorhalt, dass er lediglich Unterlagen betreffend die Jahre 1999, 2003 und 2004 vorgelegt habe und dies ihm vom Bundesamt ebenfalls bereits vorgehalten worden wäre, woraufhin er vor dem Bundesamt eingeräumt habe, dass die letzte Verhaftung doch im Jahr 2004 gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dem Bundesamt das Papier vorgelegt habe, das seine Haft im Jahr 2010 bestätigen würde. Da der Beschwerdeführer bei diesen Angaben blieb, war er von der zuständigen Einzelrichterin aufgefordert worden, jenes Papier aus den, dem Bundesamt vorgelegten (vgl. AS 213), herauszusuchen. Hierzu gab er an, dass es nicht darunter sei und er sich wohl geirrt habe. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesamt, dass er seit 2004 vom syrischen Geheimdienst in Ruhe gelassen worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwischen 2004 und 2010 tatsächlich keine Probleme mit dem Geheimdienst gehabt habe. Im Jahr 2010 habe man sich jedoch die Namen der Leute, die in irgendeiner Weise als Oppositionelle gelten könnten, aus den Listen der ehemals Inhaftierten, wozu auch der Beschwerdeführer gehöre, geholt.

Er habe auch versucht, die Beschlagnahme seines Vermögens aufheben zu lassen, habe jedoch die Entscheidung vom Obersten Gericht in Syrien bekommen, dass dies nur unter der Bedingung geschehe, dass der Beschwerdeführer nach Syrien zurückkehre und sich vorher beim Geheimdienst melde. Auf Vorhalt, aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass diese Beschlagnahme etwas mit einer staatlichen Verfolgung zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, dass "sie" "so etwas" auch nicht in offizielle Unterlagen schreiben würden. Auf die Frage, aus welchen Gründen diese Beschlagnahme politische Gründe hätte haben sollen, gab der Beschwerdeführer an, dass man ihm gesagt habe, er müsse ein Schreiben des Geheimdienstes vorlegen, damit die Vollstreckung des Urteils, mit dem die Beschlagnahme aufgehoben worden sei, genehmigt werden könne. Auf Wiederholung der Frage nach den politischen Gründen der Beschlagnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass es keinen anderen Grund gebe, als jenen, dass man ihm vorwerfe, oppositionell zu sein. Die Beschlagnahme sei im Jahr 2005, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis, gewesen. Damals habe es eine Generalamnestie des Präsidenten gegeben. Auf Vorhalt, das habe sich unter dem vorherigen Präsidenten, Hafet Al Assad, ereignet und werde daher wohl kaum heute noch eine Rolle spielen sowie, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen aus den Gründen der GFK nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges geltend gemacht habe, gab er an, dass das Regime nicht vergesse und sein Name als Oppositioneller beim syrischen Regime aufscheine. Vor ca. ein- oder eineinhalb Monaten habe ihn ein Bekannter aus der Abteilung für Passangelegenheiten und Auswanderung angerufen und ihm gesagt, der Beschwerdeführer werde bei Evakuierung einer syrischen Grenze sofort verhaftet, weil sein Name auf der Fahndungsliste stehe. Im Internet gebe es auch eine website, auf der die Namen der Personen, nach denen in Syrien gefahndet werde, aufscheinen würden. Diese website könne er der zuständigen Einzelrichterin auch nennen. Auf Aufforderung dies zu tun, brachte der Beschwerdeführer vor, er kenne die genaue Webadresse nicht auswendig und kenne sich auch beim Internet nicht aus. Auf Vorhalt, nach dem Amtswissen gebe es mit Sicherheit keine derartige Liste, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Internetseite nicht von der Regierung betrieben werde, sondern von Oppositionellen, die die Betroffenen warnen wollen würden. Er könne sich nur erklären, dass nach ihm gefahndet werde, weil er seit damals als Oppositioneller gelte und das Regime besonders jetzt gegen Oppositionelle vorgehe. In Syrien habe er einfach Angst gehabt, jederzeit der Willkür der Behörden ausgesetzt und neuerlich verhaftet zu werden.

Auf die Frage, warum dem Beschwerdeführer geglaubt werden solle, dass seine zwei Mithäftlinge aus dem Jahr 2004 im Jahr 2010 neuerlich inhaftiert worden seien, wenn er heute unglaubwürdig habe weismachen wollen, dass er selbst im Jahr 2010 inhaftiert worden sei, gab er an, dass er nicht gemeint habe, dass er im Jahr 2010 nicht inhaftiert gewesen sei. Er könne nur das diesbezügliche Dokument nicht vorlegen. Man habe ihm sogar das Bein gebrochen. In der Folge legte der Beschwerdeführer die Beilage ./1 dem Gericht vor [Anm.: hierbei handelt es sich um die bereits zweimal vorgelegte Bestätigung eines Krankenhauses in Damaskus über eine Computertomografie des linken Knies des Beschwerdeführers vom 26.06.2010]. Den Vorhalt, dass seine Beinprobleme dem Akteninhalt zufolge schon viel älter seien, bestätigte der Beschwerdeführer und führte weiters aus, dass er im Gefängnis angegeben habe, dass er Schmerzen im Bein habe und ihm daraufhin das Bein absichtlich an vier Stellen gebrochen worden sei. Auf die Frage, ob seine Beinprobleme auf einen Autounfall aus dem Jahr 1962 oder auf eine Polioerkrankung im Kindesalter zurückzuführen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Dolmetscher gesagt habe, er solle sagen, dass es ein Autounfall gewesen sei, weil das leichter sei. Tatsächlich habe er als Sechsjähriger eine nicht sterilisierte Spritze bekommen, was zu Muskellähmungen in den Beinen geführt habe. Autounfall habe es gar keinen gegeben.

Befragt zu dem Ausreiseverbot, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieses nach wie vor bestehe, er jedoch keine Beweise vorlegen könne, weil es solche nicht gebe. Im Jahr 2012 habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen wollen und sei ihm gesagt worden, er müsse hierzu eine Genehmigung eines militärischen Geheimdienstes einholen, was er auch beantragt habe. Dann habe man ihm gesagt, man werde ihn kontaktieren. Er sei jedoch nicht kontaktiert worden und Reisepass habe er auch keinen erhalten.

Auf Vorhalt der zuständigen Einzelrichterin, der Beschwerdeführer habe keine aktuelle Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft machen können und es sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, weil hier seine Tochter lebe (vgl. Beilage ./2; ZMR-Auszug betreffend die Tochter) und um eine bessere medizinische Betreuung zu erlangen, brachte er vor, seine Tochter sei schon seit 13 Jahren in Österreich und wäre er nur ihretwegen gekommen, hätte er sie schon viel früher besucht. Wirtschaftlich sei es ihm in Syrien gut gegangen. Es sei dort nur so, wenn man einmal einen kleinen Fehler mache, werde einem dieser immer nachgetragen. Betreffend die Behandlungen könne er Beweise vorlegen, dass all seine Behandlungen in Großbritannien stattgefunden hätten.

Als Beilage ./3 war der Verhandlungsschrift ein Internetauszug der Firma "XXXX" als Nachweis, dass die Visitenkarte und die Angaben betreffend die Firma der Wahrheit entsprächen, angeschlossen worden. Weiters von Amts wegen waren die Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Aktuelle Situation in Syrien" vom 20.08.2015 (Beilage ./4) und die "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Syrien" vom April 2014 (Beilage ./5) herangezogen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises glaubhaft gemacht.

Mit seinem gesamten Vorbringen hat der Beschwerdeführer keinen aktuellen, asylrelevanten Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates Syrien geltend machen können. Der Beschwerdeführer hat Syrien aufgrund des syrischen Bürgerkrieges verlassen und ist nach Österreich gereist, weil hier seine volljährige Tochter als österreichische Staatsangehörige lebt und um seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Probleme im linken Knie, Diabetes, Bluthochdruck) behandeln zu lassen.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im o.a. Bescheid nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens bereits nach schlüssiger Beweiswürdigung zu Recht als Ergebnis festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist und daher auch keinerlei persönlichen und individuellen Gründe beinhaltet, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Folglich war daher der Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesamt aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.

Es bleibt hervorzuheben, dass die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien bereits insofern Berücksichtigung gefunden hat, als dem Beschwerdeführer in Spruchteil II. des o.a. Bescheides vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Da der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheid mit seinen Beschwerdeausführungen bestritten und weitere Dokumente vorgelegt hat sowie die im o.a. Bescheid angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche mit seinem schlechten Gesundheitszustand ("Weiters bin ich krank und verwirrt."; vgl. AS 377) begründet hat, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers und seiner Angaben erforderlich gewesen.

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss gelangt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, welche über die Betroffenheit durch den syrischen Bürgerkrieg, die bessere Behandlungsmöglichkeiten seiner Krankheiten in Österreich und die Tatsache, dass seine volljährige Tochter als österreichische Staatsangehörige im Bundesgebiet lebt, hinausgehen, unglaubwürdig sind. Insbesondere ist es für die zuständige Einzelrichterin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derzeit in Syrien persönlich irgendeiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Dies aus folgenden Gründen:

Zunächst ist auf die, bereits im Verfahren vor dem Bundesamt aufgetretenen, gravierenden Widersprüche betreffend die behaupteten Inhaftierungen zu verweisen, bezüglich derer der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, diese nachvollziehbar aufzuklären. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.05.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen kritischer Äußerungen über den damaligen syrischen Präsidenten Hafet Al Assad inhaftiert gewesen. Das erste Mal habe man ihn ca. 20 Tage nach dieser Äußerungen ab dem XXXX1999 ca. acht Monate lang inhaftiert. Das zweite Mal sei er von XXXX2003 bis zum XXXX2004/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person inhaftiert gewesen und das dritte Mal sei er "gleich danach" für die Dauer von 14 Monaten inhaftiert worden (vgl. AS 201). Als dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.05.2014 vorgehalten worden war, dass er nach seiner Enthaftung im Jahr 2004 nicht mehr belangt worden sei, gab er an, dass ihm nun einfalle, dass er im Jahr 2010 vom Geheimdienst der Luftwaffe festgenommen worden und ein Monat inhaftiert gewesen sei, da man ihm vorgeworfen habe, über den Präsidenten geschimpft zu haben. Auf die Frage, warum er dies bis dato nicht erwähnt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass man sich nicht an alles erinnern könne und das Bundesamt könne ja in den vorgelegten Unterlagen [gemeint die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 07.05.2014 vorgelegten arabischsprachigen Dokumente, bei denen es sich lt. der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzung um Ladungen vom XXXX1999, vom XXXX2003 und vom XXXX2004 handelt] nachsehen. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass diese Unterlagen aus den Jahren 1999, 2003 und 2004 stammen würden, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass "auch was von 2010 dabei sein" müsse. Auf weiteren Vorhalt, diese Unterlagen seien genau gesichtet worden, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass ihm nun einfalle, dass "es" doch 2004 gewesen sei und räumte in der Folge ein, dass es stimme, dass er von 2004 bis zu seiner Ausreise Ende 2013 vom syrischen Geheimdienst in Ruhe gelassen worden sei (vgl. AS 247, AS 249). Im Widerspruch hierzu brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen unmittelbaren Ausreisegründen vor, dass er mehrmals verhaftet worden sei und zwar das letzte Mal im Jahr 2010. Diese Verhaftung aus dem Jahr 2010 könne er belegen, da diese in den Unterlagen, die er vorgelegt habe, angeführt sei. Auf Vorhalt, dass er lediglich Unterlagen betreffend die Jahre 1999, 2003 und 2004 vorgelegt habe und ihm dies vom Bundesamt ebenfalls bereits vorgehalten worden wäre, woraufhin er dem Bundesamt gegenüber eingeräumt habe, dass die letzte Verhaftung doch im Jahr 2004 gewesen sei, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er dem Bundesamt das Papier vorgelegt habe, welches seine Haft im Jahr 2010 bestätige (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 2 und 3). Der Beschwerdeführer blieb in der Folge dabei, Unterlagen betreffend die Haft 2010 vorlegen zu können bzw. vorgelegt zu haben, sodass er von der zuständigen Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung dazu aufgefordert worden war, jenes Papier, aus den dem Bundesamt vorgelegten, herauszusuchen, welches seine Inhaftierung im Jahr 2010 bestätige. Nach Durchsicht dieser Dokumente (vgl. AS 213) erklärte der Beschwerdeführer, dass dieses Papier doch nicht darunter sei und er sich wohl geirrt habe. Auf weiteren Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesamt, dass er seit 2004 vom syrischen Geheimdienst in Ruhe gelassen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwischen 2004 und 2010 tatsächlich keine Probleme mit dem Geheimdienst gehabt habe, aber im Jahr 2010 habe "man" sich die Namen der Leute, die als Oppositionelle gelten könnten, aus den Listen der ehemals Inhaftierten geholt (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 3 und 4).

Abgesehen von den oben angeführten mehrfachen Widersprüchen betreffend die behauptete Inhaftierung im Jahr 2010, finden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen weitere, zum Teil eklatante Ungereimtheiten, die weit über kleine Ungenauigkeiten hinausgehen. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.05.2014 zunächst an, er sei wegen Kritik am syrischen Präsidenten gegenüber einem General das erste Mal am XXXX1999 festgenommen worden, um sich unmittelbar darauf dahingehend zu korrigieren, dass ihm nunmehr eingefallen sei, dass das erste Mal am XXXX1991 - sohin genau acht Jahre vorher - gewesen sei. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, er sei im Jahr 1999 festgenommen worden, weil er über den Präsidenten geschimpft habe und auf die Frage nach dem Grund für die Festnahme im Jahr 1991, gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zu dem zuvor Gesagten an, er habe sich geirrt, der Vorfall mit dem General sei 1991 gewesen. Damals sei er ein Jahr und zwei Monate festgehalten worden und aufgrund einer Amnestie glaublich im Jahr 1993 aus der Haft entlassen worden (vgl. AS 245). An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung lediglich davon gesprochen hat, dass er einmal aus ihm unbekannten Gründen zum Staatssicherheitsamt gebracht worden sei und man ihn nach einem Tag wieder freigelassen habe (vgl. AS 29). Von mehrmaligen Inhaftierungen monate- bzw. jahrelang war hier noch nicht die Rede.

Auch betreffend die Dauer der behaupteten Inhaftierungen finden sich - neben der in der Erstbefragung genannten Freilassung nach einem Tag Haft - weitere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers. So gab er bei der Einvernahme am 07.05.2014 vor dem Bundesamt an, er sei das zweite Mal von XXXX2003 bis XXXX2004 inhaftiert gewesen (vgl. AS 201), hingegen brachte er bei der ergänzenden Einvernahme am 22.05.2014 vor, dass er im Jahr 2003 ca. eineinhalb Monate inhaftiert gewesen sei (vgl. AS 247). Weiters ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom 07.05.2014 zu entnehmen, dass er ca. 20 Tage, nachdem er die Kritik am syrischen Präsidenten geäußert habe, mitgenommen und von XXXX1999 acht Monate lang inhaftiert gewesen sei (vgl. AS 201). Widersprüchlich hierzu brachte er hingegen am 22.05.2014 vor, dass er Ende April 1999 über den Präsidenten geschimpft habe und am XXXX1999 festgenommen worden sei (vgl. AS 243).

Allerdings widerspricht sich der Beschwerdeführer nicht nur betreffend seine Inhaftierungen, sondern auch betreffend die behaupteten Mithäftlinge. Vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass drei seiner Mithäftlinge getötet worden und zwei weitere verschollen seien. Die Gattin des einen Mithäftlings habe ihm erzählt, dass ihr Mann getötet worden sei; die Nachricht vom Tod der anderen beiden habe er von den Familien erfahren (vgl. AS 205, AS 207). Hingegen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass zwei seiner Mithäftlinge erneut festgenommen worden und im Gefängnis verstorben seien (vgl. Verhandlungsschrift Seite 2).

Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschlagnahme seines Vermögens sei aus politischen Gründen erfolgt. Zunächst ist diesbezüglich auf die verschiedenen Zeitpunkte, zu denen das Vermögen beschlagnahmt worden sein soll, zu verweisen. So gab der Beschwerdeführer eingangs der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass man im Jahr 2010 (als er im Gefängnis gewesen sei) seine Besitztümer beschlagnahmt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 2), um sich in weiterer Folge im Rahmen der selben Verhandlung zu widersprechen, als er angab, die Beschlagnahme sei im Jahr 2005, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis, gewesen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Allerdings lässt sich dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des syrischen Finanzministeriums vom XXXX2011 entnehmen, dass die Pfändung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers am XXXX2008 erfolgt sei. Betreffend diese "Beschlagnahme" ist weiters auszuführen, dass sich dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Schreiben des syrischen Finanzministeriums entnehmen lässt, dass diese Pfändung - gegen die der Beschwerdeführer offenbar Rechtsmittel eingelegt hat - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils erfolgt sei. Dem diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nichts entgegensetzen, sondern brachte lediglich unkonkret und wenig plausibel vor, dass "sie" "so etwas" nicht in offizielle Unterlagen schreiben würden und, dass "man" ihm gesagt habe, er müsse ein Schreiben des Geheimdienstes vorlegen, damit die Vollstreckung des Urteils, mit dem die Beschlagnahme aufgehoben worden sei, genehmigt werden könne. Er habe nämlich versucht, die Beschlagnahme seines Vermögens aufheben zu lassen, habe jedoch die Entscheidung des Obersten Gerichts in Syrien bekommen, dass dies nur unter der Bedingung geschehe, dass der Beschwerdeführer nach Syrien zurückkehre und sich vorher beim Geheimdienst melde (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4). Dass diese Beschlagnahme seines Vermögens aus politischen Gründen erfolgt ist, konnte der Beschwerdeführer sohin weder durch sein Vorbringen noch durch das vorgelegte Schreiben nachvollziehbar glaubhaft machen.

Ein weiterer Aspekt, der gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, findet sich in Zusammenhang mit seinen medizinischen Problemen im linken Knie. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.05.2014 an, dass er Probleme mit seinen Beinen habe, da er im Jahr 1962 (damals war der Beschwerdeführer ca. zehn Jahre alt) bei einem Autounfall eine schwere Muskelverletzung im linken Bein erlitten habe (vgl. AS 197). Allerdings findet sich im Verwaltungsakt des Bundesamtes eine Information, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Polioerkrankung im Kindesalter gehbehindert ist, die sich auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstuntersuchung gründet (vgl. AS 261, AS 269). Auf Vorhalt diese Widerspruches in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es niemals einen Autounfall gegeben habe. Der Dolmetscher habe ihm gesagt, er solle sagen, es sei ein Autounfall gewesen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer als Sechsjähriger eine nicht sterilisierte Spritze bekommen, was zu einer Muskellähmung in den Beinen geführt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7).

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen seien, dass er "krank und verwirrt" sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckt hat, aufgrund einer psychischen oder physischen Erkrankung der Verhandlung nicht folgen zu können. Der Beschwerdeführer war die gesamte Verhandlung hindurch aufmerksam und war in der Lage, die gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten. Allerdings hat er den Eindruck seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit, den er schon im Verfahren vor dem Bundesamt erweckt hat, durch seine divergierenden Angaben und nicht nachvollziehbaren Äußerungen noch verstärkt. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Name auf einer Fahndungsliste stehe. Im Internet gebe es nämlich eine website, auf der die Namen all jener Personen, nach denen in Syrien gefahndet werde, stünden. Diese website könne er der zuständigen Einzelrichterin auch nennen. Nach Aufforderung, dies zu tun, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er nunmehr behauptete, dass er die genau Webadresse nicht auswendig kenne und sich zudem im Internet nicht auskenne (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkret darzulegen, welche Verfolgungshandlungen von Seiten des syrischen Staates er derzeit zu erwarten hätte. Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers (trotz der oben angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche), er sei in den Jahren 1999, 2003 und 2004 jeweils mehrere Monate lang wegen kritischer Äußerungen über den (damaligen) syrischen Präsidenten inhaftiert worden, dahingestellt bleiben lässt, hat der Beschwerdeführer (von der sich eindeutig als unglaubwürdig erwiesenen Festnahme im Jahr 2010 abgesehen) seit seiner letzten Enthaftung im Jahr 2004 keinerlei konkrete Verfolgungshandlungen von Seiten des syrischen Regimes vorgebracht. Dies bestätigte er ebenso bereits in seinen Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 205: "LA: Sie waren vor acht Jahren das letzte Mal inhaftiert. [...] AW: Es stimmt [...]" sowie AS 249: "LA:

Demnach wurden Sie ab 2004 bis zu Ihrer Ausreise im Jahre 2013 vom syrischen Geheimdienst in Ruhe gelassen! AW: Ja, das stimmt. [...]"). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte der Beschwerdeführer zu Verfolgungshandlungen befragt lediglich Vermutungen und Spekulationen. So gab er auf Vorhalt, dass er keine Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nach Ausbruch des Bürgerkrieges vorgebracht habe, an, das Regime vergesse nicht und sein Name als Oppositioneller scheine beim syrischen Regime auf. Er könne sich nur erklären, dass nach ihm gefahndet werde, weil er seit damals als Oppositioneller gelte (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5).

Bei einer Gesamtbetrachtung ist sohin beweiswürdigend festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund kritischer Äußerungen über den damaligen syrischen Präsidenten aus dem Jahr 1999 nach mehrmaliger Inhaftierungen im Jahr 1999, 2003 und 2004 gegenwärtig konkret und individuell verfolgt zu werden, nicht glaubwürdig ist. Dafür spricht auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, in dem er mehrfach vorbrachte, dass er in Syrien keine vergleichbare medizinische Behandlung wie in Österreich erhalten könne. Diesbezüglich ist auch auf die vom Beschwerdeführer zahlreich verfassten Eingaben zu verweisen, die sich in erster Linie auf seine gesundheitlichen Probleme und den Wunsch der Verlegung in die Nähe seiner Tochter bzw. dem Ersuchen auf Familienzusammenführung mit seiner in Syrien verbliebenen Ehegattin, beziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund kritischer Äußerungen über den damaligen syrischen Präsidenten aus dem Jahr 1999 auch heute noch persönlich verfolgt zu werden, die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat somit nicht darlegen können, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind sohin die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Aus diesem Grund bleibt festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Syrien keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und war der Ausspruch im Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

4. Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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