BVwG L506 1432716-2

L506 1432716-2Tribunal Administrativo Federal14 de dez. de 2015

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Regest

Antragsrecht, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,<br/>Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VfGH, Zurückweisung

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BVwG L506 1432716-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1432716.2.00

Spruch

L506 1432716-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RAe Dr. Dellasega, Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion XXXX ) vom 28.02.2015, Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF und § 8 Abs. 1 AsylG-DV idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §55 AsylG wird gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF und § 8 Abs. 1 AsylG-DV idgF mangels Mitwirkung zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste seinen Angaben zufolge am 07.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde dem BF in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Den geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnissen, wonach ein Freund seines Bruders ermordet worden sei und sein Bruder Zeuge dieser Straftat gewesen sei und von den restlichen Tätern bedroht worden sei, weshalb der BF Angst gehabt habe, wurde die Glaubwürdigkeit und die Asylrelevanz abgesprochen und darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt.

3. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.03.2013, Zahl: XXXX , abgewiesen und erwuchs dieses mit Zustellung an den BF am 08.03.2013 in Rechtskraft.

4. Am 11.06.2013 wurde der BF für den 02.07.2013 von der LPD XXXX zur Vorbereitung der Ausreise des BF nach Pakistan vorgeladen.

5. Am 19.07.2013 erfolgte seitens der LPD XXXX eine Mitteilung gem. § 8 Abs. 7 GVG-B, wonach die vorgesehenen Maßnahmen zur Außerlandesbringung des BF nicht umgesetzt werden können, da sich dieser weigere, das von der Botschaft vorgesehene Formblatt für die Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.

6. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 05.08.2013, XXXX wurde über den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-

bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zuzüglich 10% Verfahrenskosten verhängt.

7. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 22.09.2014 wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis gem. § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG der BF zu einem Kostenbeitrag in der Höhe von € 100,- verpflichtet. Eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis an den VwGH wurde gem. § 25a VwGG für unzulässig erklärt.

8. Am 27.01.2014 stellte der BF beim BFA, RD XXXX , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG. Der BF füllte das entsprechende Formblatt aus, unterfertigte es und legte dem Antrag zwei Lichtbilder, Meldezettel seine Frau, sein Kind und ihn selbst betreffend, ein Heiratsurkunde (ausgestellt am 21.12.2013 vom Standesamt XXXX ), die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung sowie die Geburtsurkunde (ausgestellt am 29.10.2013 vom Standesamt XXXX ) und den Staatsbürgerschaftsnachweis seines Kindes (ausgestellt von der Stadtgemeinde XXXX am 29.10.2013) bei.

9. Mit Schreiben des BFA vom 10.10.2014 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag übermittelt und der BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen den Antrag schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne (mit entsprechender Begründung in deutscher Sprache), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung bzw. seine Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Bei Nichtbehebung des Mangels innerhalb der eingeräumten Frist werde der Antrag nicht behandelt und gem. § 58 Abs. 11 AsylG zurückgewiesen; bei Mangelbehebung gelte der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

10. Am 29.10.2014 langte beim BFA ein Schreiben des Vereins Menschenrechte vom 29.10.2014 ein, in dem die Ehefrau des BF mitteilte, dass der BF im PAZ XXXX aufhältig sei und sei es ihm daher und insbesonders auch aus finanziellen Gründen bis Dezember nicht möglich, zur pakistanischen Botschaft nach Wien zu fahren. Eine persönliche Vorsprache sei für alle weiteren Abklärungen allerdings erforderlich, weshalb um Verlängerung der Frist für die Vorlage eines ID-Dokumentes bzw. einer allfälligen Bestätigung der Nichtausstellung ersucht werde. Zwischenzeitlich werde die Übersetzung der Geburtsurkunde des BF, welche bei der Standesbehörde anlässlich der Eheschließung vorgelegt worden sei, in Vorlage gebracht.

Zur Erfüllung des Nachweises des Modul 1 der Integrationsvereinbarung werde ausgeführt, dass der BF ab kommender Woche einen Intensivkurs in Deutschbeginnen werde, um die entsprechende Prüfung zu absolvieren.

In einem beiliegenden Schreiben des BF vom 27.10.2014 wird ferner ausgeführt, dass er während seines Asylverfahrens seine nunmehrige Frau kennengelernt habe und sie mittlerweile verheiratet und Eltern eines Sohnes sowie einer Ziehtochter seien. Für den Unterhalt der Kinder könne er jedoch nicht aufkommen. Mittlerweile befinde er sich seit zwei Jahren in Österreich und sei sein Aufenthalt seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens illegal. Da seine Familie in Österreich lebe, bestehe ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. Abgesehen von einer Strafe nach § 120 FPG sei er unbescholten. In eventu regte der BF an, ihm eine Karte für Geduldete gem. § 46a AsylG (Anm.: gemeint wohl FPG) zu erteilen.

11. Am 30.12.2014 erfolgte ein Abschlussbericht der LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach der BF am 06.12.2014 in stark alkoholisiertem Zustand versucht habe, eine andere Person (den Freund seiner Stieftochter) am Kopf zu verletzen.

12. Dem BF wurde durch tatsächliches Zuwarten der Behörde eine Fristerstreckung gewährt.

(Zur Möglichkeit der Behörde, einem Ersuchen des Berufungswerbers um Fristerstreckung zwar nicht förmlich stattzugegeben, wohl aber faktisch durch Nichtentscheidung über die Berufung innerhalb der ersuchten Frist zu entsprechen: VwGH 16.01.1985, 83/03/007)

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2015, Zl: XXXX hat das Bundesamt diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 09.04.2014 gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF bei seiner Antragstellung nicht die erforderlichen Unterlagen bzw. Dokumente (gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft, eine Geburtsurkunde, Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung bzw. Nachweis einer Erwerbstätigkeit) vorgelegt habe, um der Behörde eine Entscheidung zu ermöglichen. Die Möglichkeit der Heilung dieses Umstandes sei seitens des BF trotz eines Verbesserungsauftrages durch die Behörde nicht in Anspruch genommen worden. Der BF sei seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Fristverlängerung bis zum Entscheidungszeitpunkt des BFA nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen.

Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes sei gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkomme.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 18.03.2015. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der BF legte den bisherigen Verfahrensgang dar und verwies darauf, dass er nach Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich geblieben sei, da seine Lebensgefährtin schwanger gewesen sei und sei im Oktober 2013 sein Sohn in Österreich geboren worden und habe er im Dezember 2013 seine Lebensgefährtin geheiratet.

In seinem Schreiben vom 29.10.2014 habe er seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf § 55 Abs. 2 AsylG eingeschränkt und der Behörde sämtliche Dokumente, welche sich in seinem Besitz befänden vorgelegt (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis seines Sohnes, Kopie der übersetzten Geburtsurkunde).

Dennoch sei sein Antrag mangels Mitwirkung zurückgewiesen worden und sei er in seinem Recht auf eine Entscheidung in der Sache verletzt worden, indem ihm ein Verhalten vorgeworfen werde, mit dem er der Entscheidungsfindung entgegengewirkt habe, was jedoch nicht richtig sei.

Im Bescheid werde nicht mitgeteilt, aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmung die Vorlage der genannten Schriftstücke erforderlich sei und sei ihm eine solche Bestimmung auch nicht bekannt und ergebe sich auch nicht aus den §§ 58 ff AsylG.

Er sei dem Verbesserungsauftrag nachgekommen und habe die genannten Dokumente vorgelegt. Es sei auch im Verbesserungsauftrag nicht darauf hingewiesen worden, dass die Dokumente im Original vorzulegen seien.

Ein gültiges Reisedokument könne nicht vorgelegt werden, da er kein solches besitze. Eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft über die Nichtausstellung eines Reisedokumentes werde nach einem Antrag auf Duldung verlangt und sei dies für die Beurteilung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG nicht üblich.

Weder die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch ein Nachweis einer Erwerbstätigkeit könne nachgewiesen werden, weshalb auch die Einschränkung des Antrages auf § 55 Abs. 2 AsylG erfolgt sei.

Die Vorlage der genannten Dokumente belegen die Änderung der Sachlage und das Vorliegens eines Familien-und Privatlebens.

Hinsichtlich der Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität habe er eine Kopie der Übersetzung seiner Geburtsurkunde vorgelegt und habe er seit seiner Einreise stets seinen richtigen Namen und sein richtiges Geburtsdatum geführt.

Der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich der Glaubwürdigkeit bzgl. der Ausführungen zu seiner Identität widersprüchlich, da festgehalten worden sei, dass seine Identität mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht feststehe, doch habe die belangte Behörde andererseits ausgeführt, dass betreffend der Feststellungen zu seiner Person an den gemachten Angaben kein Zweifel bestehe.

Der BF wies nochmals darauf hin, dass eine Mitwirkung zur Feststellung seiner Identität jederzeit erfolgt sei, soweit ihm dies möglich sei und habe er zu keinem Zeitpunkt die Mitwirkung an der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verweigert.

Der BF beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das BFA sowie in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

15. Gegenständliche Beschwerde langte samt Bezug habendem Verwaltungsakt am 23.03.2015 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.

16. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

17. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des BF

Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ist, steht nicht fest.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013, GZ XXXX negativ abgeschlossen und erwuchs die in einem ausgesprochene Ausweisung des BF am 08.03.2013 in Rechtskraft.

Im darauffolgenden fremdenpolizeilichen Verfahren hat der Beschwerdeführer im Ausreiseverfahren die Mitwirkung verweigert, indem er das entsprechende Formblatt nicht ausgefüllt hat.

Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers ist dieser seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nachgekommen.

Dem Beschwerdeführer war die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise möglich und zumutbar.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des BF

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zu seiner Staatszugehörigkeit resultiert aus den Sprach- und Ortskenntnissen des BF.

3.3. Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des BF gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Die maßgebenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen sich wie folgt dar:

4.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" titulierte § 55 AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

4.1.2. Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 4 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist,

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß

§ 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 jedenfalls vorzuliegen haben."

4.1.3. Gem. § 13 BFA-VG hat der Fremde am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.


4.1.4. Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

4.1.5. Der mit "Verfahren" titulierte § 4 Abs. 1 AsylG-DV idgF lautet:

"(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

4.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde sein Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013, rechtskräftig seit 07.03.2013 zu GZ XXXX gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die im gegenständlichen Erkenntnis ausgesprochene Ausweisung des BF nach Pakistan ist nach wie vor aufrecht.

Die Erwirkung eines Heimreisezertifikates im fremdenpolizeilichen Verfahren konnte aufgrund der mangelnden Mitwirkung des BF - dieser füllte das entsprechende Formblatt nicht aus - nicht erfolgen.

Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge am 27.01.2014 beim BFA einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK ein.

In weiterer Folge unterließ es der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrages des BFA vom 10.10.2014, die erforderlichen Unterlagen, nämlich ein gültiges Reisedokument oder Bestätigung der pakistanischen Botschaft Wien, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne, seine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie den Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder Nachweis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit deren Einkommen die Grenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, nachzureichen.

Einzig die schriftliche Begründung der Antragstellung wurde mit Schreiben des BF vom 27.10.2014 und vom 29.10.2014 bzw. durch seine nunmehrige Ehefrau nachgereicht und wird darin vorgebracht, er könne aus finanziellen Gründen und aufgrund der Tatsache, dass er aktuell im PAZ XXXX aufhältig sei bis Dezember nicht zur pakistanischen Botschaft nach Wien fahren. Seitens des BF wurde auf seine private Situation in Österreich (standesamtliche Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Geburt eines gemeinsamen Kindes) verwiesen und in einem wurde um die Verlängerung der Frist für die Vorlage eines Identitätsdokumentes bzw. einer allfälligen Bestätigung der Nichtausstellung ersucht.

Der Beschwerdeführer verwies auf seine Bestrafung nach § 120 FPG und die abzuleistende Ersatzfreiheitsstrafe seinerseits.

Der BF legte im Verfahren die Kopie der Übersetzung einer Geburtsurkunde vor.

Der Beschwerdeführer hat bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Reisepass oder eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft vorgelegt, obwohl er durch die Stellung eines Fristerstreckungsantrages die Bereitschaft, einen solchen oder eine Bestätigung der Botschaft vorzulegen, signalisiert hat.

Warum die Erlangung solcher Dokumente für den BF nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und hat der BF auch keinen Antrag gem. § 4 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG_DV gestellt sind auch im Schriftsatz vom 29. bzw. 27.10.2014 keine derartigen Gründe angeführt. Vielmehr wurde darin erklärt, bis Dezember sei dem BF aus Gründen seines Aufenthaltes im PAZ XXXX und aus finanziellen Gründen bis Dezember nicht möglich, einen Reisepass bei der Botschaft zu beantragen und mit seinem Firsterstreckungsantrag indiziert, dass ihm danach die Beischaffung eines Dokumentes möglich ist. Im übrigen sind die geltend gemachten finanziellen Gründe, welche der BF auch nicht näher dargelegt hat, kein taugliches Argument, um den BF seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zu entheben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der BF über eine Ehegattin in Österreich verfügt, welche im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach § 94 ABGB für die entsprechenden Kosten aufkommen kann.

Auch vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der pakistanischen Botschaft in Wien verweigert werden sollte und hat auch der Beschwerdeführer selbst keine solchen Gründe ins Treffen geführt, obwohl diese, ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände auch von ihm in schlüssiger Weise (VwGH 25. 4. 2001, 99/10/0055; VwGH 16. 12. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären (vgl auch VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0092; VwGH 7. 6. 2000, 96/03/0340).

Auch wenn der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde im Verfahren vorgelegt hat, welche auf den Namen " XXXX " (Anm: der Familienname " XXXX ", den der BF vor den österreichischen Behörden angegeben hat, geht aus der Übersetzung nicht hervor; vgl. dazu AS 605,607) lautet, kann ihn dies nicht von der Vorlage der Dokumente befreien, die im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren beizubringen sind. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem genannten Schriftstück um eine Kopie handelt, welcher nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 48, RZ 24), lässt im gegenständlichen Verfahren keine positive Feststellung hinsichtlich der Identität des BF zu.

Selbiges gilt für die im fremdenpolizeilichen Verfahren vorgelegte Kopie einer ID-Karte (AS 659), die zwar ein Foto aufweist, doch ist dieses aufgrund der Qualität der Kopie nicht dem BF zuordenbar.

Zudem mangelt der Kopie der Geburtsurkunde die einwandfreie Zuordenbarkeit zur Person des BF, da die aufgenommene angebliche Geburtsurkunde kein Lichtbild aufweist und auch sonst keine persönlichen biometrischen Merkmale enthält, welche eine eindeutige Zuordenbarkeit zu seiner natürlichen Person ermöglichen würden.

Da in allen vom BF existenten Dateien, niemals dessen Identität festgestellt wurde (sondern diese immer nur über dessen Angaben erstellt wurden), kann die Identität auch nicht durch eine Einschau in diese Dateien festgestellt werden.

Somit ist der Beschwerdeführer nach Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG) seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, durch die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Urkunden und Nachweise, welche dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar war, mitzuwirken, nicht nachgekommen. Daran vermag auch der Hinweis, dass die Kopie einer Geburtsurkunde vorlegt worden sei, die die Identität des Beschwerdeführers bestätige, nichts zu ändern.

Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98; vgl. auch BVwG 14.4.2015, Zl. W1031420161-3).

Dass der BF seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid.

Im vorliegenden Fall ist auch auf § 54 Abs. 4 AsylG zu verweisen:

Gemäß § 54 Abs. 4 leg. cit. legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet in casu, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich des tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, die tatsächliche Identität einer Person gegenüber Dritten nachzuweisen.

Vielmehr hat die Behörde die tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) des BF zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche diesem sein Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte.

Indem der BF derlei Dokumente bisher überhaupt noch nie, insbesondere entgegen §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen, obwohl dies dem BF nach Ansicht der Behörde, der das BVwG folgt, durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal die Islamische Republik Pakistan, deren Staatsangehöriger der BF zu sein behauptet, über eine Botschaft in Wien verfügt.

Der Beschwerdeführer hat auch kein Beweismaterial dahin gehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte, oder in seinem Bemühen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre.

Der BF hat im nunmehrigen Verfahren lediglich angegeben, über keinen Reisepass zu verfügten und auch keinen solchen beantragt zu haben, ohne dies näher zu begründen.

Auch geht aus einem Schreiben der LPD XXXX vom 21.11.2013, gerichtet an die pakistanische Botschaft in Wien, zwecks Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF, hervor, dass er bereits das Ausfüllen des entsprechenden Fragenkataloges zuvor im Verfahren verweigert hatte. Der BF hat daher schon im fremdenpolizeilichen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitgewirkt.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist rechtskräftig abgeschlossen und wurde dessen Antrag als unglaubwürdig abgewiesen und auch keine sonstige Rückkehrgefährdung hinsichtlich seiner Person erkannt. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer, sich an seine Heimatbotschaft zu wenden, kann daher nicht erkannt werden und ist ihm dies daher nach Ansicht der Erkennenden Richterin im Lichte der bisherigen Ausführungen auch zumutbar, da kein ersichtliches Gefährdungspotential besteht.

Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag des BF hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft ihn somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).

Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles zeigt sich sohin, dass die belangte Behörde sowohl die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 leg. cit. zu Recht zurückgewiesen hatte, zumal auch eine diesbezügliche Manuduktion in der Aufforderungen zur Urkundenvorlage des BFA zu keiner Vorlage durch den BF führte.

Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente einen neuerlichen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 beim BFA zu stellen und es darf auf die Ausführungen von Szymanski in Schrefler-König/ Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, § 58 AsylG, Anm. 6, hingewiesen werden, wonach sich ein Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht auf einen Rechtsstreit vor dem BVwG einlassen solle, weil die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei, sondern er stattdessen angehalten sei, einen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung, der Mitwirkungspflicht nachkommen zu wollen, einzubringen.

4.3. Zur Beschwerde des BF

4.3.1. Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei im angefochtenen Bescheid keine Angabe darüber getätigt worden, nach welcher gesetzlicher Bestimmung die Vorlage der geforderten Schriftstücke und Dokumente erforderlich sei, und sei ihm eine solche nicht bekannt und ergebe sich auch nicht aus den Verfahrensbestimmungen der §§ 58 AsylG, so ist festzuhalten, dass diesbezüglich das BFA tatsächlich die im gegebenen Fall zum Tragen kommenden §§ 7 und 8 Asylgesetz- Durchführungsverordnung (AsylG-DV) weder in seiner Manuduktion noch in der rechtlichen Würdigung des bekämpften Bescheides dezidiert erwähnt hat; durch die Aufzählung der beizubringenden Dokumente im Verbesserungsauftrag des BFA, welche Inhalt des § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind, wurde dem BF sohin jedoch der wesentliche Inhalt des § 8 mitgeteilt, jedoch nicht die konkrete Bestimmung des § 8 an sich.

Dazu ist auszuführen wie folgt: Die Existenz einer Verordnung stellt eine Rechtsfrage dar und keine Tatsache iSd § 45 AVG, die im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre (VwGH 23.04.1992, 91/09/0161); die AsylG-DV ist folglich als reine Rechtsfrage dem Parteiengehör entzogen.

Die hier anzuwendende AsylG-DV präzisiert die Vorschrift der Mitwirkungspflicht des § 58 Abs. 11 AsylG und wurde § 58 Abs. 11 Z 2 leg.cit. auch dem BF zur Kenntnis gebracht, dieser über die Folgen der Nichtbehebung des Mangels im Verbesserungsauftrag des BFA vom 10.10.2014 belehrt und wurden die lt. AsylG-DV vom BF beizubringenden Dokumente im Verbesserungsauftrag konkret aufgelistet, sodass im Unterlassen des Zitats des § 8 AsylGDV sowohl in der Manuduktion als auch in Spruch und rechtlicher Würdigung des angefochtenen Bescheides kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden kann.

Gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 59 Abs.1 AVG hat der Bescheidspruch die darin angeführten Inhalte unter Angabe der "angewendeten Gesetzesbestimmungen" zu erledigen. Als Gesetzesbestimmung kommen daher insb auch auf Gesetze im formellen Sinn gestützte Rechtsverordnungen (VwGH 19.05.1988, 86/06/0255)...in Betracht (Hengstschläger/Leeb AVG § 59 RZ 69).

Die im gegebenen Fall zum Tragen kommende AsylG-DV ist seitens der belangten Behörde weder im Spruch noch in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Bescheides zitiert worden.

Zunächst ist anzunehmen, dass eine Rechtsmittelbehörde mit reformatorischer Entscheidungsbefugnis einen derart rechtswidrigen Bescheid bloß insoweit zu ergänzen bzw. klarzustellen hat (VwGH 24.01.1991, 89/06/0054; VwGH 23.04.1992, 92/09/0062),sofern er seinem Inhalt nach gesetzmäßig ist, ansonsten dementsprechend (unter Anführung der richtigen Gesetzesbestimmungen) abändern muss.

Eine Aufhebung eines solchen Bescheides ist nicht zwingend notwendig und ist der darin begründete Verfahrensmangel nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann relevant, wenn dadurch die Partei an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte gehindert ist (VwGH 3.11.2004, 2001/18/0123; Hengstschläger/Leeb AVG § 59 RZ RZ 73,74).

Da im vorliegenden Fall zwar der Inhalt der zum Tragen kommenden AsylG-Durchführungsverordnung zitiert wurde, das Zitat der konkreten Bestimmung der Verordnung aber unterblieb, der Antrag des BF nach § 58 Abs.11 Z 2 AsylG jedoch als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist im Lichte der soeben dargelegten Ausführungen davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach gesetzmäßig ist und der BF auch nicht an der Verfolgung seiner Rechte gehindert war, weshalb der Bescheid nicht aufzuheben, sondern lediglich der Spruch durch das Zitat der AsylG-DV zu präzisieren war.

Immer dann, wenn erkennbar ist, dass die Begründung nur auf einen unwesentlichen Punkt unrichtig oder unvollständig ist, (vgl. Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 172, 175; Svoboda, Begründung 270) weder die Partei an der Rechtsverfolgung noch der VwGH an der Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides gehindert ist (Hengstschläger-Leeb S 756, RZ 36 zu § 60), was im gegebenen Fall zutrifft, sodass darin kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken ist und liegt auch kein Fall einer wesentlichen Begründungslücke vor, die zur Folge hätte, dass der BF über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichen unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (dazu: VwGH 26.05.1999, 93/12/0047) und hätte auch die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen der AsylG-DV im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung geführt.

4.3.2. Insofern der BF in der Beschwerde ausführt, die Ausführungen der belangten Behörde zu seiner Identität seien widersprüchlich, ist zu bemerken, dass das BFA auf S. 5 des angefochtenen Bescheides (AS 823) festhält, dass an den Angaben des BF zu seiner Person kein Zweifel bestehe, womit jedoch dessen gleich bleibenden Angaben zu seiner Person im bisherigen Verfahren, sohin die Verfahrensidentität gemeint war.

Daraus, dass der BF im Zuge eines Verfahrens gleich bleibende Angaben zu seiner Identität macht, kann jedoch nicht dessen tatsächliche Identität festgestellt werden, wozu es jedenfalls entsprechender Identitätsdokumente im Original, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, bedarf.

4.3.3. Wenn der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seines Sohnes und Meldezettel vorlegt, ist festzuhalten, dass diese Urkunden allenfalls Gegenstand eines Antrages nach § 4 AsylG-DV sein können; einen solchen Antrag hat der BF jedoch bei der belangten Behörde nicht gestellt.

4.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.

In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Übermittlung eines Verbesserungsauftrages an den BF nachgekommen.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Die vom BF getätigten Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Der entsprechende Antrag des BF war abzuweisen.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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